Arbeitsunfähigkeit: Welche Pflichten gelten?

Von Jörg K.

Letzte Aktualisierung am: 30. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 10 Minuten

Wann ist man arbeitsunfähig? Das ist immer dann der Fall, wenn die berufliche Tätigkeit durch Krankheit nicht mehr ausgeführt werden kann.
Wann ist man arbeitsunfähig? Das ist immer dann der Fall, wenn die berufliche Tätigkeit durch Krankheit nicht mehr ausgeführt werden kann.

Niemand ist gerne krank. Und doch kommen Arbeitnehmer früher oder später nicht drum herum, sich für einen gewissen Zeitraum arbeitsunfähig zu melden. Arbeitgeber müssen dann damit leben, temporär weniger Arbeitskraft im Unternehmen zur Verfügung zu haben, insofern die Meldung rechtmäßig durchgeführt wurde.

Im vorliegenden Ratgeber erhalten Sie einen umfassenden Überblick zu den Rechten und Pflichten, die mit der Definition der Arbeitsunfähigkeit verbunden sind. So erfahren Sie hier unter anderem, welche Gründe für Arbeitsunfähigkeit verantwortlich sein können, was bei der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu beachten ist und in welchen Fällen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung eine Überprüfung vornimmt.

Kompaktwissen: Arbeitsunfähigkeit

Was heißt Arbeitsunfähigkeit?

Sind Sie aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig, müssen Sie nicht zur Arbeit gehen. Häufig muss dies von einem Arzt festgestellt werden.

Erhalte ich trotz Arbeitsunfähigkeit weiterhin mein Ge‌halt?

Ja, in den ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber Ihr Gehalt regulär weiter. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, bekommen Sie in der Regel Krankengeld von der Krankenkasse.

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Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Kündigung wegen langer Arbeitsunfähigkeit rechtens ist, lesen Sie hier.

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Arbeitsunfähigkeit der Definition nach

Es stellt sich zunächst die Frage: Ab wann ist man eigentlich arbeitsunfähig? Grundsätzlich kann nur ein Arzt darüber entscheiden, ob bei einem Beschäftigten Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Der Begriff bezeichnet den Umstand, dass der Betroffene durch eine Erkrankung seiner zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit nicht länger nachkommen kann.

Hierbei wird ein entscheidender Aspekt der Definition klar. Die festgestellte Arbeitsunfähigkeit bezieht sich direkt auf die Berufstätigkeit des Erkrankten. Daraus folgt: Kann eine Reinigungskraft durch Stimmenverlust temporär nicht sprechen, wird sie vermutlich nicht krankgeschrieben, anders als beispielsweise ein Verkäufer.

Für gewöhnlich bezieht sich Arbeitsunfähigkeit auf eine Beeinträchtigung, die nur über einem bestimmten Zeitraum vorhanden ist. Verbessert sich der Zustand eines Erkrankten auf Dauer nicht, kann es an einem bestimmten Punkt sogar zur Berufsunfähigkeit kommen. Vor allem Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verursachen eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. Arbeitnehmer sind dann auf Dauer nicht mehr in der Lage, ihre berufliche Tätigkeit auszuüben.

Arbeitsunfähigkeit richtig melden

Berufstätige Personen, die erkranken und so arbeitsunfähig werden, sind gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitgeber Meldung zu erstatten. Dabei gilt für gewöhnlich:

  • Bereits am ersten Fehltag sind betroffene Mitarbeiter verpflichtet, unverzüglich, also noch vor Arbeitsantritt, im Betrieb Bescheid zu sagen.
  • Die eigentliche Bescheinigung, welche die Arbeitsunfähigkeit belegt, muss oft erst nach drei aufeinanderfolgenden Fehltagen eingereicht werden.
  • Vereinbarungen im Arbeits- bzw. Tarifvertrag können diese Abgabefrist jedoch verkürzen.
  • So besteht durchaus die Möglichkeit, dass ein Arbeitgeber darauf besteht, schon am ersten Fehltag ein ärztliches Attest vorgelegt zu bekommen.
Arbeitsunfähigkeit ist von Berufsunfähigkeit klar zu trennen. Ersteres ist temporär, Letzteres meist dauerhaft.
Arbeitsunfähigkeit ist von Berufsunfähigkeit klar zu trennen. Ersteres ist temporär, Letzteres meist dauerhaft.

In jedem Fall ist zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit eine Diagnose durch einen behandeln Arzt vonnöten. Dieser muss nach einer erfolgten Untersuchung zu dem Ergebnis kommen, dass die betroffene Person durch ihre Krankheit nicht weiter arbeitsfähig ist. Bei gesetzlich Versicherten besteht die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus zwei Teilen. Ein Dokument, der vordere Abschnitt, dient der Vorlage beim Arbeitgeber. Dieser erfährt daraus, seit wann die Erkrankung beim Arbeitnehmer vorliegt und wie lange dieser voraussichtlich fehlen wird.

Das zweite Dokument ist für die Krankenkasse bestimmt. Gerade bei einer langwierigen Erkrankung sollten Arbeitnehmer nicht versäumen, es ihrer Versicherung zukommen zu lassen. Andernfalls kann es zu Problemen mit Versicherungsleistungen wie dem Krankengeld kommen. Bei kürzeren Krankheiten, wie einer einfachen Erkältung, drohen in der Regel jedoch keine negativen Konsequenzen, wenn die zuständige Kasse nicht informiert wird.

In einigen Fällen übernehmen es sogar die Ärzte, die zuständige Krankenkasse über die Krankheit in Kenntnis zu setzen. Betroffene, die diesbezüglich unsicher sind, sollten sich also mit dem behandelnden Arzt absprechen, damit keine Unsicherheiten verbleiben.

Arbeitsunfähigkeit im Gesetz

Nicht selten steht auch die Frage im Raum, welche Gesetze in puncto Arbeitsunfähigkeit bedeutsam sind. Betroffene sollten vor allem auf die Vorgaben des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) achten. So klärt § 5 EntgFG über die Anzeige- und Nachweispflichten auf, die Arbeitnehmer im Falle einer Krankheit beachten müssen. In dem Paragraphen steht unter anderem:

„Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen […] Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.“

Den Paragraphen sind darüber hinaus weitere wichtige Vorgaben zu entnehmen. So müssen Beschäftigte, die sich beim Ausbruch einer Krankheit bzw. der Arbeitsunfähigkeit im Ausland aufhalten, nicht nur die sonst üblichen Informationen übermitteln.

Es ist auch die Adresse des aktuellen Aufenthaltsorts mitzuteilen. Entstehen durch die Übermittlung Kosten, sind diese jedoch dem Arbeitgeber aufzuerlegen. Arbeitsunfähige Personen, die ins Inland zurückkehren, sind verpflichtet, die Rückkehr sowohl der Krankenkasse als auch dem Unternehmensleiter zu melden.

Einen besonderen Fokus legt das Entgeltfortzahlungsgesetz, wie es sein Name schon verrät, jedoch auf die Lohnfortzahlung. Haben Betroffene Fragen zu dieser Form des Ersatzgehalts oder vermuten gar, dass sich ihr Arbeitgeber bei dessen Zahlung nicht gesetzeskonform verhält, lohnt sich ebenfalls der Blick ins EntgFG.

Bei Arbeitsunfähigkeit Lohnfortzahlung erhalten

Unerfahrene Arbeitnehmer können dem Trugschluss erliegen, dass sie bei Krankheit und Arbeitsunfähigkeit in finanzielle Nöte geraten. Dem ist aber nicht so. So sorgt mitunter das Entgeltfortzahlungsgesetz, speziell § 3 EntgFG, dass bei kurz- und mittelfristigen Erkrankungen weiterhin Vergütung zu zahlen ist:

„Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.“

Eine Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit kann für zusätzliche Sicherheit sorgen.
Eine Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit kann für zusätzliche Sicherheit sorgen.

Hierbei ist zudem zu beachten, dass sich diese Regelung auf einzelne Krankheiten bezieht und entsprechend mehrmals im Jahr zur Anwendung kommen kann.

Erkrankt ein Mitarbeiter in einem Kalenderjahr beispielsweise einmal für zwei Wochen an einer schweren Grippe und fällt später sechs Wochen wegen eines Arbeitsunfalls aus, hat er in beiden Fällen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Entscheidend ist jedoch auch die Schuldfrage, spricht der Gesetzgeber beim Lohnfortzahlungsanspruch schließlich von Arbeitsunfähigkeit ohne eigenes „Verschulden“. Selbst verschuldet kann ein Ausfall beispielsweise sein, wenn sich Betroffene zu kranken und außerdem ansteckenden Kollegen nach Hause begeben und dort mehrere Stunden verbringen. In diesem Fall kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung verwirkt sein, da bewusst das Risiko der Ansteckung in Kauf genommen wurde.

Arbeitnehmer haben auch die Möglichkeit, bevor sie arbeitsunfähig werden, eine Versicherung für diesen Fall abzuschließen. Verschiedene Versicherer bieten diesbezüglich Versicherungspolicen an. Dabei ist darauf zu achten, die Fragen zur eigenen Gesundheit ehrlich zu beantworten, damit später nicht der Eindruck von Versicherungsbetrug entsteht.

Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung

Für die Krankenkassen ist mitunter der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) als Beratungs- und Begutachtungsdienst tätig. In jedem Bundesland gibt es diesbezüglich regional eingerichtete Stellen. Eine der Aufgaben des Dienstes ist die Begutachtung von Patienten, die als arbeitsunfähig gemeldet sind.

Das liegt mitunter daran, dass Arbeitsunfähigkeit komplexe Fragen zu verschiedenen beruflichen, rechtlichen und medizinischen Fakten aufwirft. Entscheidungen in diesem Bereich betreffen unter anderem den behandelnden Arzt, den Versicherten, seinen Arbeitgeber und die zuständige Krankenkasse. Vor allem letztere ist daran interessiert, dass alles seine Richtigkeit hat und medizinische Leistungen diejenigen erreichen, die sie benötigen.

Grundsätzlich kann eine MDK-Prüfung bei Arbeitsunfähigkeit aus zwei verschiedenen Gründen erfolgen:

  • Der Behandlungserfolg soll gefördert und so dafür gesorgt werden, dass erkrankte Arbeitnehmer bald wieder arbeitsfähig sind. So kann ein Gutachten beispielsweise ergeben, dass bestimmte Rehabilitationsmaßnahmen durch den Rentenversicherungsträger notwendig sind.
  • Es liegen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit vor, die es zu beseitigen gilt. Zweifeln können die zuständige Krankenkasse oder der Arbeitgeber.
Arbeitsunfähigkeit kann unter bestimmten Umständen eine Kündigung rechtfertigen.
Arbeitsunfähigkeit kann unter bestimmten Umständen eine Kündigung rechtfertigen.

Bevor der MDK beauftragt wird, prüft der jeweilige Versicherer selbst, wie es um die arbeitsunfähigen Personen steht. So werden Auskünfte zur aktuellen Situation und zu den Anforderungen und Belastungen eingeholt, die am Arbeitsplatz des Betroffenen vorliegen.

Danach entscheidet sich, ob eine sozialmedizinische Beratung und eventuell eine Begutachtung durch den MDK notwendig ist.

So kann es in einigen Fällen geschehen, dass arbeitsunfähige Arbeitnehmer eine schriftliche Einladung zu einer persönlichen Begutachtung erhalten. Dabei kommt es unter anderem zur medizinischen Untersuchung durch einen MDK-Arzt. Des Weiteren wird geprüft, ob nicht ein schrittweises Zurückkehren in die Arbeitsumgebung möglich ist.

Dabei kommt anschließend ein Gutachten heraus, welches ergibt, ob die Arbeitsunfähigkeit direkt, in absehbarer Zeit oder vorerst nicht beendet werden kann. Nicht zuletzt ergeben sich aus dem Abschlussbericht oft auch weitere therapeutische Maßnahmen, die dem Patienten empfohlen werden. Auch ein Arbeitsplatzwechsel oder eine innerbetriebliche Umsetzung kann Betroffenen angeraten werden.

Droht bei langer Arbeitsunfähigkeit die Kündigung?

Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitnehmer Angst davor haben, ihren Job aufgrund von Krankheit zu verlieren. Es gilt jedoch: Die bloße temporäre Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt für gewöhnlich keine Kündigung. So sehen das auch die Arbeitsgerichte. Diese fordern das Vorliegen von drei Voraussetzungen, damit eine krankheitsbedingte Kündigung wirksam ist:

  • Es liegt eine negative Gesundheitsprognose vor: In dem Moment, in dem der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht, rechtfertigen vorliegende Fakten die Prognose, dass eine Besserung auch zukünftig nicht auftreten wird.
  • Betriebliche oder wirtschaftliche Interessen leiden beträchtlich: Die Fehlzeiten führen dazu, dass der Ablauf im Unternehmen erheblich beeinträchtigt ist.
  • Eine Interessenabwägung lässt keine bessere Option zu: Der Arbeitgeber hat eine Interessenabwägung durchgeführt, die zugunsten der Entlassung ausgefallen ist. Dabei wurden auch Faktoren wie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Lebensalter des Beschäftigten berücksichtigt. Alternativen zur Kündigung, wie beispielsweise eine Versetzung, wurden geprüft und als weniger sinnvoll erachtet.

Grundsätzlich führen verschiedene Krankheitsbilder zu krankheitsbedingten Kündigungen. So ist es bei einer dauerhaft bestehenden Arbeitsunfähigkeit für Richter oft gut nachvollziehbar, wenn Unternehmer für die Kündigung argumentieren. Nicht immer ganz so klar ist der Fall, wenn eine langandauernde Krankheit vorliegt und eine Besserung nicht völlig auszuschließen ist. Dann ist zu prüfen, inwiefern betriebliche Interessen beeinträchtigt sind und ob eine Interessenabwägung keine Alternativen zur Kündigung aufzeigt.

Medizinischer Dienst der Krankenversicherung: Arbeitsunfähigkeit kann in einigen Fällen von diesem begutachtet werden.
Medizinischer Dienst der Krankenversicherung: Arbeitsunfähigkeit kann in einigen Fällen von diesem begutachtet werden.

Ein drittes mögliches Szenario besteht darin, dass es bei Arbeitnehmern aufgrund einer Krankheit zur Leistungsminderung kommt. Folglich kann sich eine Diskrepanz zwischen der gezahlten Vergütung und der erbrachten Leistung ergeben, die ein Unternehmer als unverhältnismäßig erachtet. Auch in diesem Fall ist eine Kündigung oft nicht zulässig. So muss die Minderleistung in der Vergangenheit beträchtlich gewesen sein, damit zuständige Richter der negativen Gesundheitsprognose zustimmen.

Auch häufige Kurzerkrankungen sind von Arbeitgebern nicht gerne gesehen, da sie eine finanzielle und organisatorische Belastung darstellen. Auch hier ist eine Kündigung prinzipiell möglich, wenn die obig genannten Faktoren erfüllt sind. Eine zu erwartende Wiederholungsgefahr erfüllt beispielsweise die negative Gesundheitsprognose.

Doch auch eine rechtmäßig erscheinende krankheitsbedingte Kündigung müssen Arbeitnehmer nicht einfach hinnehmen. So können diese über einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht eine Kündigungsschutzklage vorbringen. Dieser kann im Einzelfall prüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit eine Entlassung rechtfertigt und weitere Handlungsempfehlungen bereitstellen.

Wegen einer Depression arbeitsunfähig

Arbeitsunfähig durch eine Depression: Immer mehr Menschen fallen heute in diese Kategorie. Experten lassen verlauten, dass daraus nicht der Schluss gezogen werden sollte, dass sich diese mentale Erkrankung stärker verbreite. Es trauen sich nur mehr Arbeitnehmer, damit zum Arzt zu gehen. Und das ist prinzipiell auch nicht verkehrt, da die Krankheit durchaus zur Arbeitsunfähigkeit führen kann.

Betroffene sollten sich mit ihrem Arzt über hilfreiche Therapiemaßnahmen unterhalten. Denn die Krankschreibung allein kann eine Depression oft nicht aus der Welt schaffen. Je nach Einzelfall ist eine Psychotherapie oder auch der Besuch einer psychiatrischen Tagesklinik möglich. Diese bieten teilweise Therapieangebote an, die sich speziell mit dem Thema „Depression am Arbeitsplatz“ auseinandersetzen.

Vor allem dann, wenn die Depression, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, direkt durch Konflikte am Arbeitsplatz entstanden ist, besteht weiterer Handlungsbedarf. Mobbing am Arbeitsplatz ist dabei nur ein möglicher Ursprung. Hier ist der Dialog zum Vorgesetzten zu suchen, der verpflichtet ist, gegen Verhalten dieser Art vorzugehen.

Dazu kommt, dass es bei langer Arbeitsunfähigkeit irgendwann dazu kommen kann, dass sich der Medizinische Dienst der Krankenversicherung einschaltet. Dieser kann zwar keine Kündigung erzwingen, aber die Krankschreibung in Frage stellen. Im schlimmsten Fall sollten Beschäftigte nicht tatenlos bleiben. Dann ist entweder ein Arbeitgeberwechsel oder der Gang zum Anwalt empfehlenswert, da sonst unter anderem Probleme mit dem Krankengeld drohen.

Wenn Burnout auf Dauer Arbeitsunfähigkeit auslöst

Arbeitsunfähig wegen einer Depression: Auch hierbei kann es zur Krankschreibung kommen. Diese allein löst jedoch nicht vorhandene mentale Probleme.
Arbeitsunfähig wegen einer Depression: Auch hierbei kann es zur Krankschreibung kommen. Diese allein löst jedoch nicht vorhandene mentale Probleme.

Personen, die an Burnout leiden, fühlen sich in vielen Situationen ausgebrannt und kraftlos. Sie haben oft das Gefühl, dass sie die Arbeitslast nicht mehr bewältigen können und sind deshalb mit ihren Aufgaben überfordert.

Ähnlich wie bei einer Depression kann Arbeitsunfähigkeit auch durch Burnout ausgelöst werden. Doch es kann sich dabei schon schwerer erweisen, eine Krankschreibung zu bekommen.

Ist anfangs der eigene Hausarzt noch eine gute Unterstützung, können sich bei längeren Krankheitsbildern schon Probleme ergeben. Allgemeinärzte tun sich nicht selten schwer, Folgebescheinigungen auszustellen, wenn nicht direkt körperliche Symptome sichtbar sind. Überweisungen können dann zum Neurologen oder zum Psychiater erfolgen. Jedoch kann nur ersterer die Arbeitsunfähigkeit zum Burnout attestieren.

Bei Krankschreibungen sollten Patienten in diesem Fall auf die eingetragene Erkrankung in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung achten, da das Burnoutsyndrom bisher nicht als eigenständige Krankheit anerkannt ist. Die Diagnose ist entscheidend, damit betroffene Arbeitnehmer und ihr Problem ernstgenommen werden.
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Über den Autor

Autor
Jörg K.

Jörg hat Rechtswissenschaften an der Universität Passau studiert. Nachdem er Erfahrung in verschiedenen Verlagen gesammelt hat, stieß er 2019 zur Redaktion von arbeitsvertrag.org. In seinen Ratgebern befasst er sich mit verschiedenen Themen rund um Arbeitsrecht.

3 Gedanken zu „Arbeitsunfähigkeit: Welche Pflichten gelten?

  1. Giuseppe

    Ich habe noch einen Arbeitgeber. nach 78 Wochen Arbeitsunfall muss ich mich beim Arbeitsamt anmelden. an wen soll ich die Krankmeldung schicken?

  2. Mira

    Guten Tag

    Ich würde gerne Informieren.
    Ich bin in 32 Ssw.und Arbeite als Serviceangestellte in eine Bergrestaurant,in Sezonanstellung dritte Jahr immer von Mitte April bis Ende November.Bin auf 20 %Arbeitsunfähig von Frauenartztin.Habe Gesundheitlichen beschwerden und auf Arbeitplatz gemobbt, dass ich keine „normale „Arbeit leisten kann.Meine Artztin hat mir Gesagt Sie darf mir keine Krankschreibung machen vor 35 Woche weill ich Krankengeld nur 1 Monat bekomm und Keine Mutterschaftentschädigung mehr bekomme.Wissen Sie mir sagen ob es stimmt oder ist da jemand wer mir helfen kann,ich kann wirklich nicht wie weiter.

    Vielen herzlichen Dank

    Freundliche Grüsse

    Mira

  3. Uzuner

    Hallo,
    Meik arbeitsvertrag ist bis zum 23.09.19 befristet. Bin Beschäftigte der Agentur für Arbeit. Ich habe eine schriftliche (per Mail) Zusage bekommen, dass der Vertrag bis 01/20 verlängert wird. Zur Unterzeichnung des Vertrags bin ich am 03.09 eingeladen worden im Personalbüro.
    Nun meine Problem :
    Ich bin krank und muss mich wahrscheinlich ein oder Tage krankschreiben lassen, vielleicht sogar etwas länger. Ich bin heiser und führe im normalen Tagesheschäft Kundengespräche durch.
    Ich möchte aber am 03.09, das heißt, während ich krankgeschrieben bin, den Arbeitsvertrag unterschreiben. Ist dies zulässig? Vielen Dank im Voraus.

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