Mutterschutz: Vorschriften zum Schutz werdender Mütter am Arbeitsplatz

Von Jörg K.

Letzte Aktualisierung am: 30. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Bei einer Schwangerschaft sorgt der Mutterschutz dafür, dass Arbeitnehmerinnen besonders geschützt sind.
Bei einer Schwangerschaft sorgt der Mutterschutz dafür, dass Arbeitnehmerinnen besonders geschützt sind.

„Sie sind schwanger!“ – diese Aussage löst bei den meisten Frauen auf der einen Seite zwar ein enormes Glücksgefühl aus, auf der anderen Seite allerdings beginnt sich das Sorgenkarussell langsam aber sicher zu drehen.

Schließlich sind sie ab diesem Moment nicht mehr nur für ihre eigene Gesundheit verantwortlich, sondern auch für die ihres ungeborenen Babys.

Der Gesetzgeber lässt erwerbstätigen werdenden Müttern daher eine besondere Fürsorge zukommen. Sowohl während der Schwangerschaft als auch einige Zeit nach der Entbindung soll der Mutterschutz in Deutschland sie vor gesundheitsschädigenden Gefahren am Arbeitsplatz, finanziellen Einbußen oder dem Verlust der Arbeitsstelle bewahren.

In diesem Ratgeber informieren wir Sie über die gesetzlichen Vorschriften zum Mutterschutz vor und nach der Geburt, erklären, wie sich das sogenannte Mutterschaftsgeld zusammensetzt, und beschreiben, was Sie beachten sollten, wenn Sie direkt nach dem Mutterschutz in Elternzeit gehen.

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Kompaktwissen: Mutterschutz

Was bedeutet Mutterschutz?

Beim Mutterschutz handelt es sich grundsätzlich um alle Vorschriften, die Mutter und Kind vor und nach der Geburt schützen. Häufig wird der Begriff aber auch synonym mit dem entsprechenden Beschäftigungsverbot für Schwangere verwendet.

Wann beginnt bzw. endet der Mutterschutz?

Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet regulär acht Wochen nach der Entbindung. Die konkreten Daten können Sie mit diesem Rechner ermitteln.

Erhalte ich während des Mutterschutzes weiterhin Gehalt?

Nein, das Gehalt wird währenddessen nicht gezahlt. Stattdessen erhalten Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld.

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Wer profitiert vom gesetzlichen Mutterschutz?

Die gesetzlichen Regelungen zum Mutterschutz befinden sich im Mutterschutzgesetz (MuSchG). Es gilt für alle schwangeren Frauen, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie in Voll- oder in Teilzeit beschäftigt sind. Auch bei Heimarbeiterinnen und Mini-Jobberinnen findet das Gesetz Anwendung.

Zum 1. Januar 2018 treten einige Neuerungen im Mutterschutzgesetz in Kraft. Unter anderem gilt das Gesetz dann auch für werdende Mütter, die noch zur Schule gehen, sich in der Ausbildung befinden oder studieren. Ausgeschlossen vom Mutterschutz sind Selbstständige, Hausfrauen, Beamtinnen, Richterinnen oder bei der Bundeswehr tätige Frauen.

Die Mitteilung an den Arbeitsgeber leitet den Mutterschutz ein

Zu den Aufgaben des Arbeitgebers gehört u. a. eine Gefährdungsbeurteilung, um den Mutterschutz zu gewährleisten.
Zu den Aufgaben des Arbeitgebers gehört u. a. eine Gefährdungsbeurteilung, um den Mutterschutz zu gewährleisten.

Damit der Arbeitgeber den entsprechenden Bestimmungen zum Schutz werdender Mütter auch nachkommen kann, muss er zunächst einmal von der Schwangerschaft erfahren.

Einige Frauen fragen sich daher, wann sie den Mutterschutz beantragen müssen. Die Antwort: gar nicht. § 15 MuSchG zufolge besteht lediglich eine Mitteilungspflicht, sobald ihnen der Zustand bekannt ist.

Nachdem sie ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft sowie den vermutlichen Entbindungstag in Kenntnis gesetzt haben, muss dieser eine sogenannte Mutterschutzmeldung vornehmen und so die entsprechende Aufsichtsbehörde darüber informieren.

Verlangt er eine Schwangerschaftsbestätigung, muss er selbst dafür aufkommen. Zudem muss er Stillschweigen über die Schwangerschaft bewahren. Sobald er davon weiß, ist er in der Lage, zu berechnen, wann der Mutterschutz beginnen muss und wann er endet.

Wie gestaltet sich die Dauer vom Mutterschutz?

Es existieren laut Mutterschutzgesetz spezielle Schutzfristen vor und nach der Geburt, in denen Arbeitnehmerinnen einem Beschäftigungsverbot unterliegen. Der Mutterschutz greift grundsätzlich sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin. In dieser Zeit dürfen werdende Mütter nur dann ihrer Tätigkeit nachgehen, wenn es ihr ausdrücklicher Wunsch ist.

Diesen Entschluss können sie jederzeit revidieren. Ansonsten dürfen sie während dem Mutterschutz vor der Geburt nicht arbeiten. Dies gilt vor allem dann, wenn ein Arzt der Meinung ist, dass die Gesundheit oder das Leben von Mutter oder Kind bei Weiterbeschäftigung in Gefahr wäre. Schwere körperliche Arbeiten sind während dem Mutterschutz grundsätzlich verboten. Hinzu kommen unter anderem Nachtarbeit, Feiertagsarbeit, Akkordarbeit, Sonntagsarbeit, Fließbandarbeit und Mehrarbeit.

Im Mutterschutz sollte der Arbeitszeit ebenfalls Beachtung geschenkt werden. Maximal acht Stunden und 30 Minuten dürfen schwangere Frauen am Tag arbeiten. Zudem dürfen sie die jeweilige Tätigkeit nicht zwischen 20 Uhr abends und sechs Uhr morgens ausüben. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Rufbereitschaft.

Nach der Entbindung dauert die Schutzfrist noch acht Wochen an. In dieser Zeit herrscht laut dem Gesetz zum Mutterschutz ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Es existieren spezielle Arbeitszeiten, die im Mutterschutz eingehalten werden müssen.
Es existieren spezielle Arbeitszeiten, die im Mutterschutz eingehalten werden müssen.

Selbst wenn Frauen gerne wieder arbeiten würden, ist es ihnen nicht erlaubt. Sollte das Baby kurz nach der Geburt verstorben sein oder es handelte sich um eine Totgeburt, kann jedoch eine Ausnahme gemacht werden.

Besondere Regelungen gelten in Bezug auf den Mutterschutz bei einer Frühgeburt, der Entbindung eines behinderten Kindes (erst seit 2017) oder von Mehrlingen. In diesen Fällen ist eine Schutzfrist von zwölf Wochen maßgeblich.

Fand die Geburt vor dem eigentlich errechneten Datum statt, werden die nicht in Anspruch genommenen Tage nach der Entbindung aufgerechnet.

Ist eine Kündigung im Mutterschutz rechtens?

Befindet sich eine Frau im Mutterschutz, kann eine Kündigung nicht so einfach ausgesprochen werden. Die entsprechenden Vorschriften dazu definiert § 17 MuSchG. In Absatz 1 heißt es:

Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig

  1. während ihrer Schwangerschaft,
  2. bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und
  3. bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung,[…].“

Dazu müssen allerdings zwei essentielle Voraussetzungen gegeben sein:

  1. Der Arbeitgeber muss zum Zeitpunkt der Kündigung über die bestehende Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung Bescheid wissen.
  2. Wird dem Arbeitgeber zwei Wochen nach Eingang der Kündigung mitgeteilt, dass die betroffene Arbeitnehmerin schwanger ist, darf er ihr ebenfalls nicht kündigen.

Dementsprechend sollten schwangere Arbeitgeberinnen ihren Arbeitgeber besser früher als später über ihren Zustand informieren, damit das im Mutterschutz begründete Kündigungsverbot greifen kann. Ein solches gilt allerdings nicht, wenn Ihnen gekündigt wurde und Sie nach Eingang des entsprechenden Schreibens schwanger werden.

Gesetzlicher Mutterschutz: Wer zahlt?

Die "Lohnfortzahlung" im Mutterschutz übernehmen normalerweise Krankenkasse und Arbeitgeber.
Die „Lohnfortzahlung“ im Mutterschutz übernehmen normalerweise Krankenkasse und Arbeitgeber.

Damit werdende Mütter keine finanzielle Benachteiligung erfahren, weil sie ihrer Arbeit innerhalb der jeweiligen Schutz­fristen nicht nachgehen dürfen, sieht der Gesetzgeber die Zahlung vom sogenannten Mutterschaftsgeld vor (§ 19 MuSchG).

Sind Sie in der gesetzlichen Kranken­versicherung versichert, werden Ihnen im Mutterschutz von der Krankenkasse 13 Euro pro Kalendertag gezahlt.

Verdienen Sie mehr als 390 Euro im Monat, steht Ihnen zusätzlich vom Arbeitgeber eine gewisse Summe Geld im Mutterschutz zu. Dieser Zuschuss zum Mutterschaftsgeld orientiert sich an Ihrem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten drei Monate vor dem Beginn der Schutzfrist. Liegt dieser nämlich über einem Wert von 13 Euro (was bei mehr als 390 Euro der Fall ist), muss der Arbeitgeber Ihnen die Differenz zahlen.

Was ist in puncto Mutterschutz und Elternzeit zu beachten?

In Deutschland haben Arbeitnehmer nach der Geburt ihres Kindes grundsätzlich einen Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung, um sich der Pflege und Betreuung des neugeborenen Menschen zu widmen. Dieser Zeitraum von maximal drei Jahren trägt den Namen „Elternzeit“. Nach dem Mutterschutz können Sie direkt in Elternzeit gehen.

Bedenken Sie jedoch: Spätestens sieben Wochen vor Beginn der gewünschten Elternzeit müssen Sie Ihrem Arbeitgeber diesen Wunsch schriftlich mitteilen. Nach Ablauf dieser Zeit haben Sie das Recht, ohne Probleme in Ihren alten oder zumindest einen vergleichbaren Job zurückzukehren.

Interessant: Gehen Sie direkt nach dem Mutterschutz in Elternzeit, verlängert sich das Kündigungsverbot. Sie sind in einer solchen Situation nicht nur vier Monate nach der Entbindung vor einer Kündigung geschützt, sondern auch für die komplette Dauer der Elternzeit (§ 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).
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Über den Autor

Autor
Jörg K.

Jörg hat Rechtswissenschaften an der Universität Passau studiert. Nachdem er Erfahrung in verschiedenen Verlagen gesammelt hat, stieß er 2019 zur Redaktion von arbeitsvertrag.org. In seinen Ratgebern befasst er sich mit verschiedenen Themen rund um Arbeitsrecht.

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