Freiberufler – welche Rechte und Pflichten haben Sie?

Von Jörg K.

Letzte Aktualisierung am: 29. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Freiberufler profitieren von vielen Vorteilen, sind sie doch unabhängiger als Angestellte.
Freiberufler profitieren von vielen Vorteilen, sind sie doch unabhängiger als Angestellte.

Neben Angestellten beschäftigen einige Unternehmen in Deutschland – insbesondere Start-ups – auch sogenannte Freiberufler. Doch was ist ein Freiberufler?

Freelancer führen für eine sie beauftragende Firma eine bestimmte Tätigkeit aus, sind jedoch keine Arbeitnehmer.

Sie verfügen über einen größeren Freiraum als die angestellten Mitarbeiter, da sie relativ frei von Weisungen des Auftraggebers agieren.

Das Arbeitsrecht besagt, dass freie Mitarbeiter auch zu Angestellten werden können. Dies geschieht unter der Voraussetzung, dass sie größtenteils bzw. ausschließlich für einen Arbeitgeber freiberuflich Tätigkeiten ausüben. Das Problem: Sie sind in diesem Fall maßgeblich von ebenjenen Aufträgen abhängig. Es besteht zudem die Gefahr der Scheinselbstständigkeit

Kompaktwissen: Freiberufler

Was genau sind Freiberufler?

Freie Berufe sind z. B. erzieherische, unterrichtende, schriftstellerische, künstlerische und wissenschaftliche sowie medizinische Berufe, die selbstständig ausgeübt werden. Freiberufler fallen nicht unter das Gewerbe und damit auch nicht unter die Gewerbeordnung. Sie müssen keine Gewerbesteuer zahlen.

Welche freiberuflichen Tätigkeiten gibt es?

Ärzte sowie Zahn- und Tierärzte, Ingenieure, Architekten sowie Rechtsanwälte und Notare gelten z. B. als Freiberufler. Eine ausführliche Auflistung finden Sie hier.

Welche Vor- und Nachteile bringt das Freiberufler-Dasein mit sich?

Freiberufler genießen recht große Freiheiten, weil sie selbst entscheiden können, wann und wo sie arbeiten und welche Aufträge sie annehmen. Allerdings birgt dies auch große Risiken, die sie hier nachlesen können.

Müssen Freiberufler einen Arbeitsvertrag abschließen?

Sobald Freiberufler für nur einen Auftrag- bzw. Arbeitgeber arbeiten, benötigen auch sie einen Arbeitsvertrag für Angestellte. In diesem Fall besteht gewöhnlich eine Sozialversicherungspflicht.

Weiterführende Themen rund um die Selbstständigkeit

Eine Definition zu

Freier Mitarbeiter

Was ist ein freier Mitarbeiter und welche arbeitsrechtlichen Besonderheiten muss dieser beachten.

Wird ein Dienstvertrag in Form eines Arbeitsvertrages unterschrieben, ist der Arbeitnehmer weisungsgebunden.

Werk- und Dienstvertrag

Was ist ein Werkvertrag und wo liegt der Unterschied zum Dienstvertrag?

Wo arbeiten freie Mitarbeiter besonders häufig?

Worum es sich bei einem Freiberufler handelt, besagt die Definition in Paragraph 18 des Einkommenssteuergesetz (EStG). Hier sind die sogenannten Katalogberufe aufgeführt:

Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der

  • Ärzte
  • Zahnärzte
  • Tierärzte
  • Rechtsanwälte
  • Notare
  • Patentanwälte
  • Vermessungsingenieure
  • Ingenieure
  • Architekten
  • Handelschemiker
  • Wirtschaftsprüfer
  • Steuerberater
  • beratenden Volks- und Betriebswirte
  • vereidigten Buchprüfer
  • Steuerbevollmächtigten
  • Heilpraktiker
  • Dentisten
  • Krankengymnasten
  • Journalisten
  • Bildberichterstatter
  • Dolmetscher
  • Übersetzer
  • Lotsen und ähnlicher Berufe.“

Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) hält darüber hinaus fest, dass in den freien Berufen in der Regel eine besondere Qualifikation oder ein schöpferisches Talent zum Tragen kommt. Ein freier Mitarbeiter erbringt demnach persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig Tätigkeiten für einen Kunden oder Beauftragenden.

In Deutschland gab es im Jahr 2015 laut dem Statistikportal Statista etwas mehr als 1,3 Millionen freiberuflich Tätige. Von diesen arbeiteten die meisten in einem freien Beruf in der Kulturbranche. Mit großem Abstand folgten schließlich Heilberufe, Ärzte und Rechtsanwälte.
Mit Freelancer-Vertrag müssen Sie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung komplett selbst übernehmen.
Mit Freelancer-Vertrag müssen Sie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung komplett selbst übernehmen.

Gerade hinsichtlich der Steuern unterscheiden sich Freiberufler von anderen Arbeitstätigen. Arbeiten Sie in einem freien Beruf laut Einkommenssteuergesetz, sind Sie dazu verpflichtet, sich beim für Ihren Wohnsitz zuständigen Finanzamt zu melden, da sie einkommensteuerpflichtig sind. Die Höhe des Betrags, die ein freier Mitarbeiter abzuführen hat, ist jedoch abhängig davon, wie viel Gewinn er erwirtschaftet hat.

Die Sachbearbeiter entscheiden nach dem Ausfüllen des „Fragebogens zur steuerlichen Erfassung“, ob es sich tatsächlich um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt. Auf Grundlage dieser Einschätzung müssen Freiberufler entweder eine Gewerbesteuer abführen oder nicht. Darüber hinaus werden sie nach der Anmeldung vom Amt grundsätzlich darüber informiert, wie hoch die etwaige Steuervorauszahlung sein wird.

Wer vom Finanzamt als Freiberufler anerkannt ist, der muss keine Gewerbesteuer entrichten. Die Gewerbeordnung trifft auf ihn also nicht zu. Erwirtschaften Sie im ersten Jahr Ihrer freiberuflichen Tätigkeit weniger als 17.500 Euro haben Sie das Recht, keine Umsatzsteueranmeldung vorzunehmen. Es ist lediglich die Einnahmen-Überschuss-Rechnung vonnöten. Einer doppelten Buchführung bedarf es demnach in diesem Fall nicht.

Der Vertrag über die freie Mitarbeit

Wenn ein Freiberufler für ein Unternehmen tätig wird, einigen sich die beiden Seiten in der Regel in einem Freiberufler-Vertrag auf die Rahmenbedingungen des Verhältnisses. Hier werden Informationen wie Urlaub, Nutzungsrechte an der erbrachten Arbeitsleistung und die Kündigung vom geschlossenen „Arbeitsvertrag“ geregelt.

Bei einem Vertrag für Freiberufler handelt es sich häufig um einen Dienst- oder Werkvertrag. Die beiden verschiedenen Vertragsarten unterscheiden sich in der Regulierung von Leistungsstörungen. Entscheidend ist immer der Inhalt vom Vertrag. Das bedeutet: Selbst, wenn Ihnen für die freie Mitarbeit ein Vertrag vorgelegt wird, der mit dem Titel Werkvertrag überschrieben ist, kann es sich in Wahrheit um einen Dienstvertrag handeln.

Wie wird die Arbeit eines Freelancers vergütet?

Wer einen Vertrag als freier Mitarbeiter unterzeichnet, wird hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten in der Regel eine der drei folgenden Optionen angeboten bekommen:

  • Pauschalvergütung
  • Festpreis
  • Aufwandsvergütung

Arbeiten Sie als Freiberufler, wird häufig nicht von einem Gehalt, sondern einem Honorar oder Lohn gesprochen, um die Unabhängigkeit des Betreffenden deutlich zu machen. Der Anschein von einem arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis wird so vermieden.

Wurde im „Arbeitsvertrag“ für Freiberufler eine Pauschalvergütung festgesetzt, ist die Vergütungshöhe bereits vorab fix definiert. Der Freiberufler erhält für seine Leistung diesen Betrag, auch wenn seinerseits ein höherer Aufwand entsteht. Doch er ist nicht auf Gedeih und Verderb dieser Vereinbarung ausgesetzt: Treten während der Auftragsbearbeitung wesentliche Leistungsänderungen ein, ist die Erhöhung des vereinbarten Pauschalpreises möglich.

Als wesentliche Leistungsänderung wird eine mehr als 20-prozentige Abweichung vom im Rahmenvertrag für Freiberufler veranschlagten Aufwand bezeichnet.
Über die Art, das Honorar für Freiberufler zu berechnen, einigen sich die Partner vorab im Vertrag.
Über die Art, das Honorar für Freiberufler zu berechnen, einigen sich die Partner vorab im Vertrag.

Auch die Vergütung mittels Festpreis ist in der freien Mitarbeit erlaubt. Im Gegensatz zur Pauschalvergütung gilt hier jedoch: Eine Nachforderung kann der Freiberufler nicht verlangen! Eine solche Vereinbarung freut den Auftraggeber, ist für den Freelancer jedoch sehr risikoreich.

Schätzt er den Bearbeitungsaufwand zu niedrig ein, verkauft er sich unter Wert. Eine solche Vereinbarung will deshalb vorher gut überlegt sein. Einzig die Störung der Geschäftsgrundlage, wie sie in Paragraph 31 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgehalten ist, ermöglicht die nachträgliche Anpassung der Vergütungshöhe.

Bei der Aufwandsvergütung einigen sich beide Vertragspartner neben der zu erbringenden Leistung auch auf das Honorar, welches in der Regel in Form eines Stunden- bzw. Tagessatzes ausgehandelt wird. Zusätzlich erhält der Freiberufler einen gewissen Betrag für seine Aufwendungen. Hierzu zählen beispielsweise Material, eingesetzte Werkzeuge und Maschinen sowie Spesen. Da es sich um eine dynamische Form der Vergütung handelt, geht der Auftraggeber ein relativ großes Risiko ein, kann er doch nicht abschätzen wie teuer ihn die vom Freiberufler erbrachte Leistung schlussendlich zu stehen kommt.

Als Beleg für seinen Aufwand dienen häufig Leistungsnachweise, deren Korrektheit vom Auftraggeber – je nach vertraglicher Vereinbarung – innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich anzweifelbar ist. Eine solche Abmachung ist jedoch individuell schriftlich niederzulegen und nicht zwingender Bestandteil eines Freiberufler-Vertrages.

Der Freiberufler erhält die Vergütung für eine erbrachte Dienstleistung grundsätzlich erst, nachdem er die Leistung erbracht hat. Es ist jedoch auch möglich, dass sich die Vertragspartner darauf einigen, dass die Vergütung monatlich oder nach Rechnungsvorlage erfolgt. Wurde hingegen ein Werkvertrag geschlossen, ist die Vergütung in der Regel bei der Abnahme des Werkes zu zahlen. Nichtsdestotrotz erlaubt der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen aber auch Abschlagszahlungen (§ 632a BGB).

Haben Freiberufler einen Urlaubsanspruch?

So wie Arbeitnehmer, die sich in einer abhängigen Beschäftigung befinden, wollen auch freie Mitarbeiter sich ab und an Zeit für einen kurzen Urlaub oder eine längere Reise ins Ausland nehmen. Doch geht das überhaupt? Schließlich sind Sie für ihre Zeiteinteilung überwiegend selbst verantwortlich.

Grundsätzlich gilt in Deutschland: Das Recht auf Erholung hat jeder, der arbeitet.

Der im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gesetzliche Mindestanspruch gilt nach Paragraph 2 nur für Arbeitnehmer. Hierbei handelt es sich um:

[…] Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind […].“

Auch auf Urlaub haben Freiberufler unter Umständen Anspruch.
Auch auf Urlaub haben Freiberufler unter Umständen Anspruch.

Das bedeutet: Freie Mitarbeiter, die arbeitnehmerähnlich sind,, haben bei einer fünf-Tage-Arbeitswoche Anspruch auf einen mindestens 20-tägigen Urlaub im Jahr.

Es muss hierfür jedoch ein regelmäßiger Auftraggeber vorhanden sein, gegenüber dem dieser Anspruch formuliert werden kann.

Von Regelmäßigkeit wird in diesem Zusammenhang gesprochen, wenn mindestens ein Drittel des Gesamtumsatzes bei ebenjenem Auftraggeber erwirtschaftet wird.

In der Realität arbeiten die meisten Freiberufler eher selten mit einem regelmäßigen Auftraggeber zusammen, weshalb kaum einmal Zeit für einen längeren Urlaub freigeschaufelt wird. Ausschlaggebend hierfür ist häufig die Angst, keine neuen Projekte und Aufträge an Land zu ziehen. Viele Freelancer arbeiten deshalb das ganze Jahr über – ein Umstand, der langfristig zur Erschöpfung führt.

Deshalb: Von Zeit zu Zeit ist eine Erholungsphase nötig, um die Arbeitsbelastung zu kompensieren und die Gesundheit zu erhalten. Der richtige Zeitpunkt, um Urlaub einzulegen, ist dann gekommen, wenn nur wenige Aufträge abzuarbeiten sind oder eine generelle Flaute herrscht. Mit einer Urlaubsvertretung steht der Entspannung nichts mehr im Weg.

Die Vor- und Nachteile des Freiberufler-Daseins

Als freier Mitarbeiter profitieren Sie in vielerlei Hinsicht, sofern Sie über die notwendigen Informationen verfügen. Dazu gehören unter anderem:

  • Freiheit nur jene Aufträge anzunehmen, die gefallen
  • keine festen Arbeitszeiten
  • freie Wahl des Arbeitsplatzes
  • höheres Einkommen

Grundsätzlich hat die Tätigkeit als Freiberufler den großen Vorteil, dass Sie sehr viel freier als in einem regulären Arbeitsverhältnis sind. Sie haben die Möglichkeit, nur Projekte anzunehmen, die Ihnen tatsächlich auch zusagen und müssen sich nicht den Weisungen eines Chefs beugen. Ein Freelancer-Vertrag fixiert darüber hinaus auch keine festen Arbeitszeiten. Davon können Angestellte im 9-to-5-Job nur träumen.

Als freier Mitarbeiter können Sie dann arbeiten, wenn es gerade passt. Mit der Arbeitszeit schwer vereinbare Behördengänge und Arzttermine gehören damit der Vergangenheit an. Zudem ist es in der Regel möglich von zu Hause aus zu arbeiten – auch lange Arbeitswege sind damit passé. Und noch einen Vorteil hat es als freier Mitarbeiter einen Vertrag zu unterschreiben: Das Brutto-Einkommen ist höher.

Doch wie immer im Leben stellt auch die Arbeit als freier Mitarbeiter ein zweischneidiges Schwert dar. Neben den vielen Vorteilen, die jedoch zum Teil auch eine Menge Selbstdisziplin erfordern – gerade was die Arbeitszeit angeht – müssen sich Freelancer auch Herausforderungen stellen.

  • Unsicherheit (Abhängigkeit von Aufträgen)
  • kein stetes Einkommen
  • hohe selbst zu tragende Kosten in Form von zum Beispiel Büroausstattung sowie Versicherungsbeiträgen (Kranken-, Renten- und Berufshaftpflichtversicherung)

Der große Vorteil des Freiberufler-Seins – die Unabhängigkeit – stellt gleichzeitig auch seine größte Schwierigkeit dar. Schließlich sind freie Mitarbeiter von Projekten abhängig, die je nach Konjunktur mal zahlreich, mal nur rar vorhanden sind. Von der Auftragslage hängt also auch ab, wie viel Geld ein Freelancer verdient. Das in guten Zeiten erwirtschaftete Vermögen, sollte also für schlechte Zeiten zurückgelegt werden – zumindest teilweise, damit nicht auf einmal Ebbe auf dem Konto herrscht.

Da sowohl die Kranken-, Pflege- und Sozialversicherung als auch die Altersvorsorge von den Freiberuflern komplett selbst bezahlt werden muss, reduziert sich das Bruttoentgelt erheblich. Wenn Sie also einen Honorarvertrag für freie Mitarbeiter abschließen, achten Sie bei der Berechnung des Stundensatzes darauf, diese Aufwendungen einzukalkulieren.
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Freiberufler – welche Rechte und Pflichten haben Sie?
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Über den Autor

Autor
Jörg K.

Jörg hat Rechtswissenschaften an der Universität Passau studiert. Nachdem er Erfahrung in verschiedenen Verlagen gesammelt hat, stieß er 2019 zur Redaktion von arbeitsvertrag.org. In seinen Ratgebern befasst er sich mit verschiedenen Themen rund um Arbeitsrecht.

124 Gedanken zu „Freiberufler – welche Rechte und Pflichten haben Sie?

  1. Nathanael

    Hallo,
    interessante Seite, vielen Dank. Ich hätte noch zwei Fragen:
    Ist es auch möglich zur Erhöhung des monatlichen Einkommens einen Freelancer – Job zu übernehmen, wenn man parallel bereits einen Vollzeitjob als Angestellter hat (und den auch weiterführen möchte)?
    Gibt es dabei Arbeitszeitgrenzen oder Hinzuverdienstgrenzen?
    Vielen Dank und viele Grüße

  2. Arrows

    Hallo,

    ich arbeite seit ca. 10 Jahre als Musikpädagogin auf Honorarbasis in einem Kindergarten. Bezahlt bekomme ich es erst Ende des Monats nach den erbrachten Musikstunden. Im Vertrag steht so gut wie nichts, d.h. nur wann die Musikstunden stattfinden und mit wie viel vergütet werden. Urlaub wird nicht bezahlt. Krankheit auch.
    Ich habe aber einen viel besseren Auftrag bekommen und möchte ihn gerne annehmen, deswegen muss ich den Vertrag mit dem KG kündigen und jetzt besteht die Frage, wie lange soll der Kündigungsfrist sein?
    2 Wochen, 4 Wochen? Mehr?

    Vielen Dank im Voraus.
    Grüße

  3. Max

    Hallo,

    ich habe im August 2019 einen Vertrag für ein Projekt von März bis Mai 2020 unterschrieben, dass nun abgesagt wurde… Ich habe dafür drei andere Projekte, die sogar noch lukrativer gewesen wären absagen müssen und stehe nun ohne Arbeit da. Gibt es da nicht ein Recht, das einen bestimmten Prozentsatz als Entschädigung festlegt?
    Ich hoffe Sie können helfen,
    Liebe Grüße

  4. Susanne

    Hallo,

    ich war Freiberuflich für einen Messebau tätig und habe nach meiner Kündigung,, eine Forderungsabtretung (notariell beglaubigt ) von meinen Nachfolger, für die Vermittlung des Auftraggebers und dazugehörigem Vertrag, nebst meines Knowhows verlangt, die auch akzeptiert und unterschrieben wurde.

    Nach der Inkenntnissetzung des Hauptauftraggebers, und der Aufforderung den Pfändbaren Teil der Forderungsabtretung zu überweisen. Antwortete dieser mit dem § 840 ZPO und lehnte die Forderungsabtretung mit der Begründung ab, da der Schuldner in keinem Arbeitsverhältnis stehe.
    Wie kann ich meine Forderungsabtretung dennoch durchsetzen?

    Weiß hierüber jemand etwas näheres?
    Danke!

  5. James

    Hi,

    Ich habe vor kurzem meinen Job (wird Ende des Monats beendet) gekündigt, um mich freiberuflich zu betätigen. Mein ehemaliger Arbeitgeber würde gerne meine Dienste in Anspruch nehmen, aber er sagte, dass er aus rechtlichen Gründen drei Monate warten müsse, bevor er mir einen Vertrag als Freiberufler anbieten könne. Ist das richtig? Ich könnte es verstehen, wenn sie mich entlassen oder versuchen würden, mich zur Änderung meiner Vertragsbedingungen zu zwingen, aber das war meine Entscheidung. Ich bin daran interessiert, immer noch für sie zu arbeiten, ich wollte einfach wieder meine Unabhängigkeit haben. (Ich war freiberuflich tätig, bevor ich dort Angestellter wurde)

    Danke für jede Hilfe, die Sie mir geben können.

  6. Judith

    Hallo, der Artikel ist zwar schon älter, aber ich hoffe, dass Sie mir trotzdem diese Frage beantworten können. Ich werde ab demnächst einige schriftstellerische Aufträge als Freelancerin erledigen, mein Lohn wird aber definitiv unter 450€ pro Monat bleiben. Muss ich das versteuern oder sonstige Abgaben leisten? Oder mich irgendwo anmelden (Minijobzentrale etc) ? Vielen dank schon mal!

  7. Gerd

    Freiberufler (Sprachlehrer Fachsprache Medizin) – fest zugesagtes Engagement; es gab die Übereinkunft, dass ich (der Freiberufler) kein alternatives Engagement akquiriere, da das Engagement für „sicher“ erklärt wurde. Nun soll es nicht stattfinden. – Nach meiner Auffassung schuldet mir der Auftraggeber nun mindestens den vollen Lohn für den Zeitraum, der seit dem Vertragsschluss vergangen ist (4 Wochen), da ich nun neu akquirieren muss und um diese Zeit mit meinen Akquiseaktivitäten „im Verzug“ bin.

    Ist meine Auffassung gerechtfertigt oder steht mir gar der volle Lohn für das gesamte (entgangene) Engagement zu? [Pferdefuß: Es gab bisher nur den mündlichen Vertrag.]

    Vielen Dank im Voraus

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Gerd,

      grundsätzlich ist natürlich auch ein mündlicher Vertrag gültig, im Idealfall wurde der Vertrag vor Zeugen behandelt. Inwiefern Sie aber einen Anspruch auf die Bezahlung/Entschädigung haben, das können wir nicht beurteilen. Hierbei sollten Sie sich den Rat eines Anwalts für Arbeitsrecht einholen.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  8. sabrina

    Hallo ich bin freiberuflich für ein großes Unternehmen tätig. Und das seit fast 10 Jahren. Fünf Jahre davon gab es auch einen Vertrag. Ab 2015 habe ich ohne Vertrag gearbeitet, wegen der Scheinselbstständigkeit…nur wurde mir telefonisch gekündigt und ich darf meine 10 bereits vereinbarten Aufträge im März nicht mehr wahrnehmen.
    Geht das so einfach?
    Ich denke nicht.
    Ich freue mich auf eine kurze Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen

  9. sunny

    Hallo, kann ich auch mehrere freie Mitarbeiter Verträge parallel laufen lassen? Also in diesen Fall 2 neben der Hauptbeschäftigung?
    Und muss ich hier monatlich beim Finanzamt als selbständige Freiberuflerin die Steuern abführen?

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo sunny,
      bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir weder Steuer- noch Rechtsberatung anbieten. Bitte wenden Sie sich ggf. an einen Steuerberater.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  10. Ludwig

    Guten Tag,

    als Ingenieurin bin ich als Freiberufler durch das Finanzamt anerkennt. Mein Schwerpunkt liegt in der technischen Beratung hinsichtlich Immobilienbewertungen und Schäden an Gebäuden.

    Ebenso arbeite ich für verschiedene Auftraggeber, so auch in NRW wie in Sachsen.

    Für eine Mitgliedschaft in den jeweiligen Ingenieurkammern ist eine Haupt-/Nebenwohnung bzw. Niederlassung notwendig.

    Da ich nicht gewerblich tätig bin, also mich nicht bei der IHK listen lassen muss, wie mache ich dann eine „Niederlassung“ deutlich. Aktuell habe ich einen Kooperationsvertrag mir einem ansässigen Ingenieurbüro, welches als GmbH geführt wird und dementsprechend seinen Standort in Handelsregister… eingetragen hat.

    Freue mich auf Ihre Antwort.

    Besten Dank.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Ludwig,
      bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  11. Manuel

    Hallo, ich arbeite freiberuflich in einem
    Fitnessstudio eines Vereins. Meines Erachtens nach ist dies aber nicht rechtens.
    Es gibt feste Schichten, wir bekommen lediglich 12-14€ brutto, anstatt eine Rechnung zu schreiben, liegen seit Jahren Listen aus, mit unseren Namen und wöchentlich festen Schichten. Meine Frage, ungesetzlich? (Ich glaube ja, weil sie dies ja nur machen, um Geld zu sparen, bezüglich sozialabgaben. Ich sehe einen großen Unterschied zwischen Kurstrainern und Fitnessstudiotrainern. In allen anderen Studios sind die Kursleiter freiberuflich, die Fitnessstudiomitarbeiter allerdings immer angestellt. Lohnt ein Gang zum Anwalt oder eigene Schuld dort freiberuflich zu arbeiten, behandelt zu werden wie ein fester Mitarbeiter…. liebe Grüße Daniel V.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Manuel,
      bei Freiberuflern oder Selbstständigen stellt sich manchmal die Frage, ob es sich um eine Scheinselbstständigkeit handelt. Ob das Vorgehen Ihres Auftraggebers rechtens ist, können und dürfen wir jedoch nicht beantworten, da wir keine Rechtsberatung anbieten. Auch ob der Gang zum Rechtsanwalt lohnt, können wir nicht beurteilen. Es gibt jedoch Rechtsanwälte, die ein kostenloses Erstgespräch anbieten, beispielsweise um eine grobe Einschätzung des Sachverhalts zu geben und die Anwaltskosten zu erörtern.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  12. Josef H.

    Hallo,

    ich bin derzeit als Angestellter in einem Ingenieurbüro beschäftigt, und möchte mich im nächsten Jahr ab den 01.09.19 selbständig als freier Mitarbeiter u.a. auch in meiner bisherigen Firma mich als freier Mitarbeiter anbieten.
    Meine Frage wäre ob hier eine Wartefrist (Karenzzeit) einzuhalten ist?

    m.fr.gr. Josef

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Josef H.,

      dies ist vor allem davon abhängig, ob es in Ihrem Angestelltenvertrag eine entsprechende Klausel gibt, die eine Karenzzeit vorschreibt.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  13. Kathrin D.

    Hallo,

    habe ich als Freiberuflerin Rechte bzgl. der Arbeitszeiten etc.? Ich habe für einen Reiseanbieter kürzlich 25 aufeinanderfolgende Tage als Reiseleiterin gearbeitet, täglich 16 Stunden. Keinen einzigen Tag Pause, teilweise musste ich nach „Feierabend“ noch 1000 Kilometer lange Reisestrecken zurücklegen, per Auto und einmal per Zug.

    Ich bin zwischenzeitig krank geworden und habe krank weitergearbeitet. Zudem hatte ich keinerlei Privatssphäre, da ich mir mit einem männlichen Arbeitskollegen das Hotelzimmer teilen musste.

    Jetzt argumentiert das Unternehmen, dass ich vier Arbeitstage nicht 100% der erforderten Leistung erbracht hätte und will diese nicht zahlen.

    Mein Lohn, eine Festverfütung von 100 Euro ist sowieso schon weit unter dem Mindestlohn.
    Kann ich mich irgendwie wehren oder habe ich mich als Freiberuflerin einfach selbst ausgebeutet?

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Kathrin D.,

      bitten haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten dürfen. Wir raten Ihnen, sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Dieser kann sich mit den Einzelheiten Ihrer Situation besser vertraut machen und Sie diesbezüglich kompetent beraten. Im Ernstfall kann er Sie auch rechtlich vertreten.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  14. Raz

    Hallo
    Ich bin als selbstständiger service Techniker. Nach einen Einsatz im Ausland für einen Monat oder paar Tage mehr, darf ich Samstags oder sogar Sonntags als Arbeitstage in Rechnung stellen?

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Raz,

      leider sind wir mit den Details Ihrer Situation nicht vertraut. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

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