Was es mit der Abmahnung im Arbeitsrecht auf sich hat

Von Jörg K.

Letzte Aktualisierung am: 29. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 10 Minuten

Eine Abmahnung erhalten Arbeitnehmer, die gegen vertragliche Pflichten verstoßen.
Eine Abmahnung erhalten Arbeitnehmer, die gegen vertragliche Pflichten verstoßen.

Nicht immer verhält sich ein Arbeitnehmer gemäß seiner Pflichten. Er kommt häufiger deutlich zu spät, weigert sich bestimmte ihm übertragene Arbeitsaufgaben zu erledigen oder mobbt Kollegen. Für eine solche Pflichtverletzung kann er deshalb mit Recht seitens des Arbeitgebers abgemahnt werden.

Was dieser mit einer Abmahnung bezweckt, wann das Arbeitsrecht in Deutschland eine solche Maßnahme erlaubt und welche Vorgaben für die Abmahnung eines Arbeitnehmers gelten, geht aus dem folgenden Artikel hervor. Es wird ebenfalls geklärt, wann eine Abmahnung zur Kündigung führt.

Kompaktwissen: Abmahnung

Was ist der Zweck einer Abmahnung?

Mit dem Aussprechen einer Abmahnung soll das Fehlverhalten eines Beschäftigten gemaßregelt werden. Er wird in diesem Zuge darauf hingewiesen, dass ihm eine Kündigung droht, wenn er sein Verhalten zukünftig nicht ändert.

Welche Gründe können zu einer Abmahnung führen?

Unter anderem kann eine Abmahnung auf Sie zukommen, wenn Sie häufiger zu spät kommen, Krankmeldungen nicht rechtzeitig einreichen oder andere Kollegen mobben.

Wie könnte eine Abmahnung aussehen?

Hier finden Sie ein kostenloses Muster für eine Abmahnung.

Abmahnungen im Zusammenhang mit der Arbeitszeit

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Arbeits­zeit­betrug

Mit Arbeitszeitbetrug ist nicht zu spaßen. Sie riskieren Ihren Job.

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Abmahnung wegen Krank­heit

Sie verletzen Ihre vertraglichen Pflichten, wenn die Krankmeldung zu spät erfolgt.

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Unent­schuldig­tes Fehlen

Unentschuldigtes Fehlen kann vom Arbeitgeber mit einer Abmahnung quittiert werden.

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Zu spät kommen

Häufige Verspätungen treffen nicht auf Gegenliebe beim Arbeitgeber. Eine Abmahnung ist möglich.

Was ist eine Abmahnung?

Das Arbeitsrecht sieht in einer Abmahnung die Maßregelung vom Fehlverhalten eines Mitarbeiters. Der Arbeitgeber macht dem Arbeitnehmer hiermit deutlich klar, dass es sich um einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag handelt und er dieses Verhalten moniert. Deshalb enthält eine Abmahnung ebenfalls die Forderung, das beanstandete Gebaren, zu unterlassen. Andernfalls muss mit einer Kündigung und Beendigung vom Arbeitsvertrag gerechnet werden.

Eine Abmahnung erkennen Sie daran, dass:

  1. das detektierte Fehlverhalten ganz konkret beschrieben wird (unter anderem Datum, Ort und Uhrzeit der unerlaubten Handlung). Es handelt sich um die Hinweisfunktion.
  2. darauf hingewiesen wird, dass ein Vertragsverstoß vorliegt, der gerügt wird und in Zukunft nicht wieder auftreten sollte. Dies wird als Beanstandungsfunktion bezeichnet.
  3. bei Missachtung der Abmahnung eine Kündigung möglich ist. Dieser Aspekt erfüllt die Warnfunktion.

Abmahnungen müssen im Arbeitsrecht ganz genau formuliert sein, um wirksam zu sein. Das bedeutet auch: Eine Abmahnung erreicht den Arbeitnehmer in der Regel schriftlich und vom Vorgesetzten bzw. Abmahnungsberechtigten unterschrieben. Ihre Aussprache oder Verhängung ist damit im Streitfall besser zu belegen.

Die Abmahnung unterscheidet sich von der Ermahnung.
Die Abmahnung unterscheidet sich von der Ermahnung.

Gibt es für eine Abmahnung im Arbeitsrecht eine Frist? Bzw. wie lange nach einem Fehlverhalten darf eine Abmahnung ausgesprochen bzw. überreicht werden?

Konkrete Vorgaben, bis wann spätestens eine Abmahnung zu erfolgen hat, existieren nicht.

Arbeitsrechtsexperten empfehlen Arbeitgebern jedoch, nicht allzu viel Zeit zwischen dem beanstandeten Verhalten und der Erteilung einer Abmahnung verstreichen zu lassen.

Hier ist häufig von maximal zwei Wochen die Rede. Bezug wird hierbei auf § 626 Bürgerliches Gesetzbuch („fristlose Kündigung“) genommen. Arbeitnehmer sollten sich bei länger zurückliegenden Vergehen nicht in Sicherheit wiegen, kommt es doch vor, dass Abmahnungen erst deutlich später erfolgen. Eine anschließende Bewährungsfrist muss nicht zwingend und in jedem Fall eingehalten werden.

Die Abmahnung vom Mitarbeiter muss nicht zwingend schriftlich erfolgen. Der Gesetzgeber gibt einem Weisungsbefugten die Möglichkeit, ebenjene auch mündlich aussprechen, ohne dass sie an Wirksamkeit verliert. In der Regel wird dies vor Zeugen geschehen. Erhält ein Arbeitnehmer eine Abmahnung, wird in der Personalakte eine Kopie hinterlegt. Dort ist häufig auch notiert, wann der Betroffene sie erhalten hat.

Vor dem Ausspruch einer Abmahnung muss der Betriebsrat übrigens nicht angehört werden, sofern es denn einen gibt. Kommt es jedoch später zu einer Kündigung, die aufgrund des wiederholten und bereits abgemahnten Verhaltens beruht, muss der Betriebsrat nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) diese einsehen können.

Abmahnungen, die sich auf Ihre Leistung beziehen:

abmahnung-arbeitsverweigerung-ratgeber

Arbeits­verwei­gerung

Arbeitsverweigerung kann eine Abmahnung nach sich ziehen. Wann lesen Sie hier.

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Schlecht­leistung

Wann Sie eine Abmahnung wegen Schlechtleistung erhalten, erfahren Sie hier.

Wie unterscheidet sich die Ermahnung im Arbeitsrecht von einer Abmahnung?

Nicht bei jeder Beanstandung eines bestimmten Verhaltens muss es sich Abmahnungen handeln. Als weniger drastische Maßnahme betrachtet das Arbeitsrecht die Ermahnung.
Diese beanstandet ebenfalls ein bestimmtes Handeln, entbehrt jedoch häufig der Warnfunktion. Das bedeutet: Es wird nicht auf eine drohende Kündigung hingewiesen.

Arbeitnehmer sollten bei Erklärungen des Arbeitgebers genau darauf achten, ob die drei oben genannten Aspekte enthalten sind. Ist dies der Fall, kommt der Bezeichnung keine Bedeutung zu. Unabhängig davon, ob sie also mit Ermahnung, Verwarnung oder Rüge betitelt ist – sind alle drei Funktionen erfüllt, handelt es sich unzweifelhaft um eine Abmahnung.

Kann aus einer Ermahnung auch die Kündigung vom Arbeitsverhältnis erwachsen? In der Regel ist diese Frage mit nein zu beantworten. In Deutschland gilt ein Kündigungsschutzgesetz, das besagt: Betriebe, die regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen, unterliegen spezifischen Bestimmungen. Dazu zählt unter anderem, dass für eine ordentliche fristgemäße Kündigung maßgebliche Gründe – zum Beispiel zurückzuführen auf das Verhalten – vorliegen müssen, die eine solche Entscheidung rechtfertigen.

Eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur dann wirksam, wenn vorher eine Abmahnung als milderes Mittel ausgesprochen werden könnte. Dabei muss sich der Arbeitgeber jedoch eine Änderung des Verhaltens versprechen. Wurde bisher also nur eine Ermahnung und keine Abmahnung ausgesprochen, kann eine solche Rüge nicht für eine anschließende verhaltensbedingte Kündigung herangezogen werden. Tritt erneut ein gleichartiges Fehlverhalten ein, muss daher zunächst eine Abmahnung erfolgen.

Unter bestimmten Umständen kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass eine Ermahnung aus der Personalakte entfernt wird. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn sie aufgrund falscher Tatsachen verhängt wurde und damit keinen Bestand hat. Es ist ihm dann nicht zuzumuten, dass diese ihn am beruflichen Weiterkommen hindert.

Welche Gründe gibt es für eine Abmahnung vom Arbeitgeber?

Gründe für eine Abmahnung kann es viele geben: Auch Rauchen zählt unter Umständen dazu.
Gründe für eine Abmahnung kann es viele geben: Auch Rauchen zählt unter Umständen dazu.

Zur Aussprache einer Abmahnung, die als Verwarnung im Arbeitsrecht gilt, kann es aus unterschiedlichen Anlässen kommen. Entscheidend ist, dass seitens des Arbeitnehmers gegen einen geschlossenen Vertrag verstoßen wurde – und das willentlich sowie mit einer gewissen Schwere der Schuld.

Bei folgenden Umständen kann ein Arbeitgeber sich zu einer Abmahnung entschließen:

  • nicht rechtmäßige Arbeitsverweigerung
  • vorsätzlich Sachbeschädigung von Firmeneigentum
  • unentschuldigtes Fernbleiben (eigenmächtig Urlaub nehmen)
  • mehrmals auftretende, erhebliche Unpünktlichkeit
  • zu späte Krankmeldung
  • rassistische Äußerungen/Hetze
  • Mobbing von Arbeitskollegen
  • Arbeitszeitverstöße wie selbst verordnete Raucherpausen, die gegebenenfalls nicht nachgearbeitet werden

Zu einer der Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers gehört, dass er bestimmte Weisungen des Arbeitgebers erfüllen muss. Widersetzt er sich einer rechtlich zulässigen Weisung, kann er aufgrund der Verweigerung seiner Leistungspflicht abgemahnt werden. Schlimmstenfalls könnte diese bei Wiederholung laut Arbeitsrecht in eine Kündigung münden. Dazu zählen unter anderem die nicht genehmigte Nutzung von Firmen-Computer bzw. -Handy, die Ausdehnung von Pausenzeiten und auch nicht angemessenes Verhalten gegenüber Kunden. Aus diesen Gründen kann eine Abmahnung auch wegen Arbeitsverweigerung ausgesprochen werden.

Auch das unentschuldigte Fehlen führt schnell zur Abmahnung. Wegen Krankheit ist das allerdings nicht erlaubt! Eine Erkrankung wird in der Regel nicht willentlich herbeigeführt und auch eine Wiederholung kann nicht ausgeschlossen werden. Deshalb darf der Arbeitgeber hier nicht zu dieser Maßnahme greifen. Was unter Umständen nicht abgewendet werden kann, ist eine krankheitsbedingte Kündigung, die als personenbedingte Kündigung gilt. An ihre Wirksamkeit stellt der Gesetzgeber strenge Anforderungen. All diese müssen vorliegen, damit die Kündigung rechtens ist.

Und wie sieht es bei der Krankmeldung aus? Der Arbeitnehmer ist nach Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) dazu verpflichtet, sich unverzüglich krank zu melden (§ 5 EFZG). Das bedeutet, spätestens zum regulären Arbeitsbeginn muss der Arbeitgeber angerufen werden und die voraussichtliche Dauer mitgeteilt werden – selbst wenn noch keine Krankschreibung vorliegt. Hält sich ein Arbeitnehmer hieran nicht, bzw. reicht eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu spät ein, können Abmahnungen die Folge sein.

Ähnliches gilt für die systematische und langwierige Herabsetzung von Kollegen und Mitarbeitern. Diese beeinträchtigt die Leistung des Betroffenen häufig negativ, wodurch er seinen Pflichten nicht mehr vollumfänglich nachkommt. Aus diesem Grund kann der Arbeitgeber ein solches Verhalten abmahnen.

Wann riskieren Sie mit Ihrem Verhalten ebenfalls eine Abmahnung?

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Wann kommt es zur Kündigung nach der Abmahnung?

Bevor ein Arbeitsverhältnis gekündigt wird, bedarf es in der Regel einer Beanstandung des Fehlverhaltens. Dabei ist relevant, was sich der Arbeitnehmer zuschulden kommen lassen hat.

Auch eine Kündigung ohne Abmahnung ist möglich. Allerdings handelt es sich hierbei eher um die Ausnahme als die Regel.
Auch eine Kündigung ohne Abmahnung ist möglich. Allerdings handelt es sich hierbei eher um die Ausnahme als die Regel.

Wie häufig Arbeitgeber einen Arbeitnehmer abmahnen müssen, bevor eine Kündigung möglich wird, ist nicht in Stein gemeißelt.

Das ist häufig einzelfallabhängig. In der Praxis hat sich jedoch etabliert, dass bei geringeren Verstößen wie marginalen Verspätungen zwei bis drei Abmahnungen einer Kündigung vorausgehen.

Verstößt der Mitarbeiter hingegen erheblich gegen seine vertraglichen Verpflichtungen (bestiehlt den Arbeitgeber oder Kollegen zum Beispiel), kann eine Kündigung auch ohne Abmahnung bzw. nach einmaliger Abmahnung erfolgen.

In Ausnahmefällen kann das Arbeitsverhältnis fristlos, also mit sofortiger Wirkung beendet werden. In diesem Zusammenhang wird auch von einer außerordentlichen Kündigung gesprochen. Es muss die Schriftform eingehalten werden. Nicht zwingend muss hierbei der Grund für die Entlassung aufgeführt werden. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, diesen auf seine Nachfrage hin preiszugeben (§ 626 BGB).

Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Im Arbeitsrecht wird häufig von beiden Vertragspartnern ein verhältnismäßiges Vorgehen gefordert. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber erst nach der Abwägung beider Interessen zur Abmahnung greift. Ist das Vertrauen nachhaltig geschädigt, kann eine fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung erfolgen – als letztes Mittel, um künftiges Fehlverhalten zu unterbinden. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn durch beispielsweise die Begehung einer Straftat oder Verunglimpfungen der Arbeitgeber massive Nachteile zu spüren bekommt. Zu betonen ist, dass es sich hierbei um absolute Ausnahmen handelt. In der Regel gilt: Auch vor einer außerordentlichen Kündigung muss eine Abmahnung ausgesprochen werden.

Bei der Abwägung müssen meist neben der Schwere des Vergehens auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit und etwaige zu leistende Unterhaltszahlungen berücksichtigt werden.

So kann das Muster einer Abmahnung aussehen

Name des Arbeitgebers
Adresse des Arbeitgebers
Postleitzahl und Wohnort

Vorname und Nachnahme des Abgemahnten
Adresse des Adressaten
Postleitzahl und Wohnort

Ort, Datum

Betreff: Abmahnung (Muster)

Sehr geehrte(r) Frau/Herr [Name des Adressaten],
aus Ihrem Arbeitsvertrag geht hervor, dass Sie Ihre Arbeitstätigkeit unter der Woche (Montag bis Freitag) um spätestens 8 Uhr beginnen. Mit Bedauern musste ich feststellen, dass Sie am Donnerstag, den [Datum einfügen] erst um 10:12 Uhr zur Arbeit erschienen sind. Die Verspätung belief sich damit auf zwei Stunden und 12 Minuten. Entschuldigt wurde sie nicht.

Wir weisen Sie hiermit darauf hin, dass mit diesem Verhalten gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen wurde. Das hat eine Abmahnung zur Folge. Wir fordern Sie aus gegebenem Anlass dazu auf, in Zukunft pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Gelangen mir zukünftig erneut Verspätungen Ihrerseits zur Kenntnis, kommen weitere arbeitsrechtliche Folgen auf Sie zu. Auch eine Kündigung ist hierbei nicht ausgeschlossen.

Mit freundlichen Grüßen

__________________________
Unterschrift des Arbeitgebers

__________________________
Unterschrift des Arbeitnehmers

Abmahnung erhalten am: __________________________

Haben Sie selbst noch keine Erfahrung mit einer Abmahnung gemacht, können Sie sich glücklich schätzen, haben Sie doch alle Ihre Verpflichtungen beanstandungsfrei erfüllt. Interessiert es Sie trotzdem, wie eine Abmahnung aussieht, die ein Arbeitnehmer erhält, hilft dieses Muster. Es bezieht sich zu Veranschaulichungszwecken auf das Zuspätkommen eines fiktiven Arbeitnehmers und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

So reagieren Sie richtig auf eine Abmahnung vom Arbeitgeber

Haben Sie eine unbegründete Abmahnung vom Arbeitgeber erhalten, empfehlen Arbeitsrechtsexperten folgendes Vorgehen:

  • Muss ich eine Abmahnung unterschreiben? Nein, darauf sollten Sie unbedingt verzichten. Dadurch erkennen Sie das monierte Fehlverhalten an, auch wenn es womöglich gar nicht den Tatsachen entspricht. Gleiches gilt für den Empfang. Auch dieser bedarf nicht Ihrer Unterschrift.
  • Sie sollten sich zudem unmittelbar nach Ausspruch der Abmahnung daran machen, Nachweise zusammenzutragen, das heißt Zeugen aufzutreiben, die Ihre Version des Geschehens bestätigen. Hier können ebenso bestimmte Dokumente hilfreich sein.
  • Sind Sie sich keiner Schuld bewusst, sollten Sie darüber nachdenken, eine schriftliche Gegendarstellung abzugeben. Diese sollte detailliert deutlich machen, warum der vorgebrachte Vorwurf jeglicher Grundlage entbehrt. Darüber hinaus ist hierin zu vermerken, dass Sie verlangen, dass ebenjenes Schreiben ebenfalls Eingang in Ihre Personalakte findet – genauso wie es bei der Abmahnung der Fall ist. Diese Forderung basiert auf § 83 BetrVG. Sie ist nicht an die Berechtigung der Abmahnung gebunden.
  • Anschließend kann der Betriebsrat herangezogen werden, indem Sie sich bei ihm beschweren und um seine Unterstützung bzw. Vermittlung ersuchen. Auch das ist vom BetrVG (§ 84 f) abgesichert. Es dürfen Ihnen hierdurch ausdrücklich keine Nachteile entstehen. Diese Option steht Ihnen natürlich nur offen, wenn es in Ihrem Betrieb auch eine solche Instanz gibt.
  • Und schließlich besteht dann natürlich auch noch die Möglichkeit, rechtliche Schritte beim Arbeitsgericht einzuleiten. Hierzu sollten Sie sich zunächst einen versierten Fachanwalt suchen, der Sie über die Erfolgsaussichten Ihres Vorhabens berät. Unter Umständen kann bereits eine außergerichtliche Einigung den gewünschten Erfolg bringen. Geht der Arbeitgeber hierauf nicht ein, können Sie immer noch auf die Rücknahme der Abmahnung und gegebenenfalls auch die Entfernung des Dokuments aus der Personalakte klagen. Der Arbeitgeber muss vor Gericht nachweisen, was ihn zur Ansicht führte, dass die Abmahnung sachlich gerechtfertigt war und auch korrekt formuliert wurde. Seien Sie sich gewahr, dass sich – auch wenn Sie obsiegen – das Arbeitsverhältnis durch einen solchen Prozess drastisch verschlimmern kann.

Der Unterschied zur Ermahnung

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Ermah­nung

Die Ermahnung ist das wesentliche mildere Mittel bei Verstößen gegen den Arbeitsvertrag.

Fazit

Vom Arbeitgeber eine Abmahnung zu erhalten, ist häufig mit Stress verbunden. Sie wird aus den unterschiedlichsten Gründen ausgesprochen und ist nicht immer gerechtfertigt, weshalb der Rat von einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sehr hilfreich sein kann. Welche Maßnahmen bei Abmahnungen zu ergreifen sind, ist deshalb je nach Einzelfall zu entscheiden und gut abzuwägen.

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Was es mit der Abmahnung im Arbeitsrecht auf sich hat
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Über den Autor

Autor
Jörg K.

Jörg hat Rechtswissenschaften an der Universität Passau studiert. Nachdem er Erfahrung in verschiedenen Verlagen gesammelt hat, stieß er 2019 zur Redaktion von arbeitsvertrag.org. In seinen Ratgebern befasst er sich mit verschiedenen Themen rund um Arbeitsrecht.

14 Gedanken zu „Was es mit der Abmahnung im Arbeitsrecht auf sich hat

  1. Michael

    Ich bin seit 22.02.2021 krankgeschrieben und bekam am 2.07.21 eine Schlittenprothese.
    Habe nun eine Abmahnung bekommen weil meine Krankmeldung bis zum 16.08.21 ging
    und ich mich nicht am 17.08.21 bei meinem Vorgesetzten um 6:00 Uhr gemeldet habe.
    meine Krankmeldung habe ich am 17.08.21 abends eingeworfen da ich auf einen Fahrer warten
    musste.

  2. Tom

    Hallo ich habe eine Abmahnung bekommen wegen fehlen meines Führungszeugnis das alle jahre vorzulegen ist hier steht kein Datum wann in diesem Jahr.
    Es heißt: Hiermit sind Sie gemäß ihrem Arbeitsvertrag vom jahre 2001 arbeitsvertraglich verpflichtet nachzukommen.
    Ich habe einen Arbeitsvertrag der aber nicht unterschrieben ist von mir nicht und auch vom Arbeitgeger nicht und mein Führungszeugnis kommt erst nach Prüfung von §39 BZRG auf vorzeitige Nichtaufnahme von Verurteilungen dies habe ich dem Arbeitgeber auch Schriftlich zukommen lassen.

    Grüße

  3. Ingo Z.

    Hallo, ich habe eine Frage.
    Kann in einer Abmahnung auch mehrere Gründe aufgezählt werden? Oder ist für je einen Grund eine Abmahnung notwendig?
    Mit freundlichen Grüßen

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Ingo Z.,

      grundsätzlich ist es möglich, mehrere Gründe in einer Abmahnung anzuführen. Allerdings wird häufig geraten, für jeden Vorfall eine einzelne Abmahnung zu verfassen. Erweist sich nämlich einer der Gründe als unhaltbar, könnte dies dazu führen, dass die gesamte Abmahnung unwirksam ist.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  4. A

    Guten Tag,
    in meinem Vertrag steht, dass ich erst ab dem 3.Fehltag ein ärztliches Atest benötige.
    Jetzt nach 1 Woche möchte der Chef meines Chef’s also der oberste Chef ein Atest, obwohl mich nicht mal mein Chef darauf angesprochen hat es steht nicht in meinem Vertrag.
    Der Arzt kann mir für diesen Tag auch keine Krankmeldunh schreiben, da man nur 3 Tage rückwirkend sich krankschreiben lassen kann.
    Bekomme ich eine Abmahnung oder habe ich recht?
    Ist es sinnvoll dem Chef zu verdeutlichen, dass es im vertrag nicht so steht und mir diese regelung nicht bekannt war, da ich so etwas nie unterschrieben habe?
    Mit freundlichen Grüßen

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo A,

      wir sind uns nicht sicher, ob wir Ihr Anliegen verstehen. Sie schreiben im ersten Satz, dass in Ihrem Vertrag vereinbart wurde, dass Sie ab dem dritten Fehltag ein ärtzliches Attest benötigen. Im letzten Satz schreiben Sie, dem sei nicht so.

      Grundsätzlich ist es jedoch gesetzlich vorgeschrieben, dass Arbeitnehmer bis zu drei Tage ohne Attest zu Hause bleiben dürfen, spätestens ab dem vierten Fehltag ist jedoch eine Bescheinigung vom Arzt vorzulegen. Der Arbeitgeber kann aber vertraglich bestimmen, dass seine Mitarbeiter bereits früher ein ärztliches Attest vorzeigen müssen.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  5. Silvia

    Hallo. Ich habe ein Schreiben der Personalabteilung erhalten in welchem steht, dass mein Kollege für sein Verhalten (er hat mir gewaltsam meine Tastatur entwendet und eine Mail in meinem Namen geschrieben; einen Zeugen gibt es) in geeigneter Form gerügt wurde, mit Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen im Wiederholungsfall. Ich habe das Gefühl dass sie ein kurzes Gespräch mit ihm geführt haben und ihm für den Wiederholungsfall eine Abmahnung angedroht haben. Ich würde gerne klar wissen ob er eine schriftliche Abmahnung erhalten hat oder nicht. Die Personalabteilung sagt das unterliegt dem Datenschutz und sie dürften es mir nicht sagen. Stimmt das?

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Silvia,

      auch wenn der Fall Sie betrifft, dürfen solche sensiblen Informationen in der Regel nicht an Dritte weitergegeben werden.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  6. Tanja

    Hallo.

    Ich habe eine Abmahnung wegen krankmeldung per whatsapp erhalten. Bei einer Besprechung hatte der chef damals verlangt das wir Mitarbeiter unterschreiben bei Krankheit anzurufen u nicht schriftlich krank melden. Ist dies überhaupt rechtens? Zudem habe ich ihm nachts gleich nachdem ich im Krankenhaus war geschrieben das er gleich bescheid weiß und ihn morgens dann angerufen. Liebe grüße Tanja

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Tanja,

      wir können leider keine Rechtsberatung anbieten. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  7. S., Jens

    Meine Kollegin erhielt eine Abmahnung wo der Name einer andeten kollegin drin stand, mit der Sie pause machte. Ist das rechtens?
    Kurz vorher auf einer Teamsitzung wurde bekannt gegeben, dass ab sofort alleine Pause gemacht wird. Besagte Kollegin wusste aber nix davon.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Jens,

      diese Abmahnung ist ggf. nicht rechtens. Wenden Sie sich damit am besten an einen Anwalt, der die Abmahnung prüft.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  8. Katrin

    darf ich als dienstnehmer der eine schriftliche verwarnung bekommen hat eine kopie für mich verlangen?

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Katrin,

      dagegen spricht nichts.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

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