Wann ist man erwerbsunfähig?

Erwerbsunfähigkeit: Definition, Antrag, Rente

Von Gitte H.

Letzte Aktualisierung am: 5. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Was ist Erwerbsunfähigkeit?

Wann ist man erwerbsunfähig?
Wann ist man erwerbsunfähig?

Gesundheit ist leider keine Selbstverständlichkeit. Krankheiten und Unfälle können jeden treffen und zu körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen führen. In manchen Fällen bedeutet das eine große Einschränkung im Leben des Betroffenen, auch beruflich. Wer aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, irgendeiner Arbeit nachzugehen, gilt als erwerbsunfähig bzw. vermindert erwerbsfähig.

Der Betroffene hat dann Anspruch auf eine Rente, sofern er die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeit bzw. verminderte Erwerbsfähigkeit erfüllt. Welche das sind und wie Sie als Erwerbsunfähiger die Rente beantragen können, erklärt der folgende Ratgeber. Außerdem erfahren Sie, welcher Unterschied zwischen Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit besteht.

Kompaktwissen: Erwerbsunfähigkeit

Ist Erwerbsunfähigkeit das Gleiche wie Erwerbsminderung?

Umgangssprachlich ja, da die Erwerbsunfähigkeit in ihrer ursprünglichen Bedeutung seit 2001 fast gänzlich abgeschafft wurde. Daher hat sich der Begriff in der Umgangssprache als Synonym zur Erwerbsminderung etabliert. Die „echte” Erwerbsunfähigkeit kann aber noch für Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, gelten. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Was ist der Unterschied zwischen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit?

Bei Berufsunfähigkeit kann der Betroffene auf absehbare Zeit nicht seinem gelernten Beruf oder einem vergleichbaren nachgehen. Bei Erwerbsunfähigkeit kann er überhaupt keinen Beruf ausüben. Mehr Informationen zur Unterscheidung finden Sie hier.

Wie kann man Erwerbsunfähigkeit beantragen?

Dazu müssen Sie einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen, erfahren Sie an dieser Stelle.

Die Erwerbsunfähigkeit heißt nun „Erwerbsminderung”

Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2001 wurde die Erwerbsunfähigkeit von der Erwerbsminderung abgelöst.
Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2001 wurde die Erwerbsunfähigkeit von der Erwerbsminderung abgelöst.

In den aktuellen Gesetzen spielt die Erwerbsunfähigkeit eigentlich keine große Rolle mehr. Grund dafür ist eine Gesetzesänderung, die 2001 in Kraft trat: Seitdem wird meistens nicht mehr von „Erwerbsunfähigkeit” gesprochen, sondern von „verminderter Erwerbsfähigkeit” oder einfach nur „Erwerbsminderung”.

Wer allerdings vor dem 2. Januar 1961 geboren wurde, kann noch nach den alten Regelungen als berufsunfähig eingestuft werden.

Dazu muss eine von zwei Bedingungen eintreffen:

  • Der Betroffene ist aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage, auf absehbare Zeit eine regelmäßige Erwerbstätigkeit auszuüben.
  • Der Betroffene ist aufgrund einer Krankheit oder Behinderung außerstande, auf absehbare Zeit ein Arbeitseinkommen zu erzielen, das höher ist als ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (nach § 18 SGB).

Nur für diese Personen kann eine „echte” Erwerbsunfähigkeit vorliegen. Der Begriff hatte sich zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung aber bereits so weit etabliert, dass er noch heute oft synonym für die Erwerbsminderung verwendet wird.

Volle und teilweise Erwerbsminderung: Voraussetzungen

Nach der neuen Regelung, die seit 2001 gilt, wird die Erwerbsminderung bzw. „Erwerbsunfähigkeit” in zwei Arten unterschieden:

  • Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn eine Person nicht in der Lage ist, auf absehbare Zeit mindestens drei Stunden pro Tag zu arbeiten.
  • Teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn eine Person auf absehbare Zeit mindestens drei Stunden pro Tag, aber weniger als sechs Stunden pro Tag arbeiten kann.

In beiden Fällen wird von den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgegangen. Zudem muss die Erwerbsminderung durch eine Krankheit oder Behinderung verursacht worden sein, um die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Diese finden sich übrigens in § 42 des Sozialgesetzbuches, Sechstes Buch (SGB VI).

Der Unterschied zwischen Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit

Die Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung darf nicht mit der Berufsunfähigkeit verwechselt werden. Letztere liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit oder Behinderung voraussichtlich länger als sechs Monate nicht seinem bisherigen Beruf nachgehen kann. Es ist möglich, dass er dadurch auch gleichzeitig erwerbsunfähig wird, das muss aber nicht der Fall sein. Wenn sich zum Beispiel ein Bauarbeiter am Rücken verletzt, sodass er eine Weile nicht auf der Baustelle arbeiten kann, so besteht theoretisch immer noch die Möglichkeit, eine Bürotätigkeit auszuüben. Er ist damit berufsunfähig, aber nicht erwerbsunfähig.

Anders als bei einer Erwerbsunfähigkeit besteht bei einer Berufsunfähigkeit oft kein Anspruch auf Rente. Wer finanziell für den Fall einer Berufsunfähigkeit vorsorgen möchte, muss eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen.

Wer allerdings vor dem 2. Januar 1961 geboren ist, kann auch bei Berufsunfähigkeit eine Rente beziehen. Sie heißt „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit”. Der Anspruch darauf besteht sogar dann, wenn der Betroffene theoretisch noch in der Lage ist, einer anderen Tätigkeit von mindestens sechs Stunden pro Tag nachzugehen. Es reicht, dass er seinen erlernten Beruf (oder einen gleichwertigen) nicht länger ausüben kann, um eine Rente zu erhalten.

Rente wegen Erwerbsminderung: Voraussetzungen

Voll oder teilweise erwerbsunfähig: Wer zahlt die Rente?
Voll oder teilweise erwerbsunfähig: Wer zahlt die Rente?

Die Rente bei Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung wird von der Deutschen Rentenversicherung gezahlt. Bei einer vollen Erwerbsminderung soll diese Rente das Arbeitseinkommen ersetzen, bei einer teilweisen Erwerbsminderung stellt sie eine Ergänzung zum Einkommen dar.

Um eine Erwerbsminderungsrente erhalten zu können, muss der Betroffene folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Er hat die Regelaltersgrenze für die reguläre Rente noch nicht erreicht.
  • Es muss mindestens fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung in der Deutschen Rentenversicherung versichert sein.
  • In diesen fünf Jahren muss er mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung gezahlt haben.

Zudem prüft die Rentenversicherung, ob der Betroffene tatsächlich nicht mehr in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, oder ob doch noch eine Rehabilitation möglich ist. Liegt wirklich eine Erwerbsunfähigkeit vor, beurteilen die Sachbearbeiter, wie viel der Betroffene noch arbeiten kann. Je nach Einschätzung wird er dann als voll oder teilweise erwerbsgemindert eingestuft.

So beantragen Sie die Rente!

Die Erwerbsminderungsrente muss bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden. Dies ist auf deren Webseite über ein Online-Formular möglich. Laut eigenen Angaben nimmt das Ausfüllen des Antrags etwa 45 Minuten in Anspruch und benötigt folgende Informationen des Antragstellers:

  • Versicherungsnummer
  • Kontonummer
  • Kranken-/Pflegeversicherung
  • Steueridentifikationsnummer
  • ggf. Schwerbehindertenausweis und Feststellungsbescheid der Schwerbehinderung
  • ggf. aktueller Bescheid über empfangene Sozialleistungen
  • Versicherungsunterlagen für noch fehlende Zeiten
  • Auflistung der Gesundheitsstörungen
  • Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte
  • alle Angaben zu ärztlichen Untersuchungen (z. B. durch Krankenkasse, Agentur für Arbeit oder Berufsgenossenschaft)
  • Krankenhaus- und Reha-Aufenthalte
  • chronologische Auflistung alles beruflichen Tätigkeiten

Die letzten fünf Punkte dienen dazu zu beurteilen, ob tatsächlich eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt und wie schwer diese ist.

Antragsteller müssen sich darauf einstellen, dass die Bearbeitung teilweise recht lange dauern kann. Mit drei oder vier Monaten sollten sie mindestens rechnen, in extremen Fällen können jedoch sogar mehrere Jahre vergehen, bis eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wird.

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Über den Autor

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Gitte H.

Gitte hat einen Abschluss in Germanistik und Kommunikationswissenschaften. Vor ihrer Zeit bei arbeitsvertrag.org arbeitete sie als Lektorin für ein Biografie-Unternehmen. Seit 2017 gehört sie zu unserem Team und schreibt über Arbeitnehmerrechte.

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