
Eine Geheimhaltungsvereinbarung bezieht sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines Unternehmens.
Diese Daten unterliegen zum Teil dem Datenschutz, andere haben für das Unternehmen, in dem er tätig wird, erheblichen Wert, schließlich sind zum Beispiel Betriebsgeheimnisse bares Geld wert. Nicht auszudenken, würden diese an Wettbewerber weitergetragen werden.
Aus diesem Grund enthalten einige Arbeitsverträge Klauseln, die den Mitarbeiter ausdrücklich zur Geheimhaltung verpflichten. Er hat mit der Unterzeichnung eine so genannte Verschwiegenheitspflicht oder Stillschweigepflicht zu erfüllen – so sieht es das Recht vor.
Wie ist eine Verschwiegenheitsverpflichtung formuliert?
Die für das Beschäftigungsverhältnis geltende Geheimhaltungsvereinbarung – auch als „non-disclosure agreement“ (NDA) bezeichnet – ist häufig Teil des Arbeitsvertrages. Sie umfasst dabei – gerade im Umfeld von rechtsanwaltlichen Tätigkeiten – folgende Formulierungen:
- “Mir wurde erklärt, dass die Geheimhaltung sich auf alle betrieblichen Angelegenheiten bezieht, die mir im Rahmen meiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen.“
- “Die Geheimhaltungsvereinbarung bezieht auch andere Mitarbeiter mit ein. Auch ihnen gegenüber ist Stillschweigen zu bewahren.“
- “Die vorliegende Vertraulichkeitsvereinbarung hat auch noch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Bestand.“
Diese Vertraulichkeitserklärung ist von beiden Seiten mit der jeweiligen Unterschrift zu quittieren.
Wird Ihnen eine Geheimhaltungsvereinbarung im Rahmen eines Ausbildungsvertrages vorgelegt, achten Sie genau auf die Formulierung. Nicht alle sind nämlich rechtens. Vor Gericht haben solche Klauseln keinen Bestand, die zu umfassend sind und den Arbeitnehmer zu stark einschränken.
Welche Informationen stellen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar?

Von der Geheimhaltung abgedeckt, wird vor allem die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers. Aber auch über technisches Know-How ist Stillschweigen zu bewahren.
Als Faustregel gilt: Es sind solche Informationen geheim zu halten, die nicht jedermann zugänglich sind, über welche nur wenige Menschen Bescheid wissen und die der Arbeitgeber explizit schützen bzw. in rechtlich und wirtschaftlich berechtigter Weise nicht der Öffentlichkeit bekannt machen will.
Konkret sind das zum Beispiel folgende Fakten und Daten:
- Kundenlisten
- Umsatzzahlen
- technisches Know-How wie Patentanmeldungen
- Kreditwürdigkeit des Unternehmens
- Produktionsverfahren
Wie hoch kann die Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung aussehen?
Wird die Verschwiegenheitspflicht vom Arbeitnehmer missachtet, indem er Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse an Dritte weitergibt, erwarten ihn erhebliche Vertragsstrafen, die in der Regel im Vertrag selbst niedergeschrieben sind. Dazu gehören:
- die fristlose Kündigung (bei Härtefällen)
- Abmahnungen
- happige Geldstrafen (Schadenersatz, Vertragsstrafen)