Beginn vom Mutterschutz: Ab wann sind werdende Mütter geschützt?

Von Jörg K.

Letzte Aktualisierung am: 23. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Beginn vom Mutterschutz: Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich?
Beginn vom Mutterschutz: Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich?

Wie lange werde ich noch arbeiten können? Schadet die Arbeit möglicher­weise meinem Kind? An wen kann ich mich wenden, wenn das Geld knapp wird? Dies sind wohl nur einige der Fragen, die sich erwerbstätige werdende Mütter stellen, nachdem sie von ihrer Schwanger­schaft erfahren haben. Schließlich tragen sie ab diesem Moment nicht mehr nur die Verantwortung für sich selbst, sondern auch für ihr ungeborenes Baby.

Aus diesem Grund soll der gesetzliche Mutterschutz in Deutschland schwangere Arbeitnehmerinnen vor und nach der Geburt eines Kindes entlasten. Er sorgt dafür, dass sie vor Gefährdungen der Gesundheit am Arbeitsplatz, Nachteilen finanzieller Natur oder dem Jobverlust geschützt sind. Eine weitere wichtige Frage ist daher für die meisten werdenden Mütter: „Wann beginnt mein Mutterschutz?“

In diesem Ratgeber informieren wir Sie darüber, was Sie vor dem Beginn vom Mutterschutz beachten sollten, wann er beginnt und wie lange er normalerweise andauert. Zusätzlich erfahren Sie, ob direkt zum Mutterschutzbeginn das sogenannte Mutterschaftsgeld gezahlt wird und was es in puncto Kündigungsschutz zu wissen gilt.

Kompaktwissen: Beginn vom Mutterschutz

Wann beginnt der Mutterschutz?

Für den Beginn des Beschäftigungsverbotes ist der errechnete Entbindungstermin ausschlaggebend. So dürfen werdende Mütter sechs Wochen vor diesem nicht mehr arbeiten.

Ab wann erhalte ich Mutterschaftsgeld?

Das Mutterschaftsgeld wird ab Beginn des Mutterschutzes gezahlt.

Ab welchem Zeitpunkt greift der Kündigungsschutz für werdende Mütter?

Diese Informationen haben wir hier zusammengefasst.

Nutzen Sie den kostenlosen Mutterschutzrechner!

Was ist vor dem Beginn vom Mutterschutz zu tun?

Die Vorschriften zum Mutterschutz sind im sogenannten Mutterschutzgesetz (MuSchG) festgehalten. Um diese einhalten zu können, müssen Arbeitgeber jedoch logischerweise erst einmal darüber Bescheid wissen, dass eine ihrer Mitarbeiterinnen ein Kind erwartet. Daher sieht § 15 MuSchG eine Mitteilungspflicht für schwangere Arbeitnehmerinnen vor. Dort heißt es:

Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. […] Auf Verlangen des Arbeitgebers soll eine schwangere Frau als Nachweis über ihre Schwangerschaft ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorlegen. Das Zeugnis über die Schwangerschaft soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung enthalten.“

Der Beginn vom Mutterschutz geht mit einer Mitteilungspflicht einher.
Der Beginn vom Mutterschutz geht mit einer Mitteilungspflicht einher.

Sobald der Arbeitgeber von der vor­liegenden Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt wurde, ist er dementsprechend dazu verpflichtet, sich an die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes zu halten.

Verlangt er einen Nachweis über den Zustand der Arbeitnehmerin bzw. eine Bestätigung des mutmaßlichen Entbindungstermins, muss er die Kosten dafür selbst tragen. Dieser Termin spielt vor allem in Bezug auf den Beginn vom Mutterschutz eine Rolle.

Wann fängt der Mutterschutz genau an?

Der von einem Arzt errechnete Geburtstermin ist gesetzlich mit dem Beginn vom Mutterschutz verbunden. Schließlich lässt sich anhand dieses Datums bestimmen, ab wann der Mutterschutz greift – nämlich sechs Wochen davor. Daher können schwangere Arbeitnehmerinnen den jeweiligen Mutterschutzbeginn leicht selbst berechnen.

Unter gewissen Umständen besteht die Möglichkeit, dass sich der Beginn vom Mutterschutz verschiebt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der behandelnde Arzt falsch lag und Ihnen als werdender Mutter entsprechend einen neuen Entbindungstermin mitteilt. Die Mutterschutzfrist darf allerdings zum Zeitpunkt dieser Mitteilung noch nicht greifen.

Sie sind dann dazu verpflichtet, Ihren Arbeitgeber darüber zu informieren, dass sich der Geburtstermin geändert hat. Schließlich bedarf es dann einer neuen Berechnung, was den Beginn vom Mutterschutz betrifft. Ansonsten könnte es passieren, dass die jeweiligen Schutzfristen und die damit einhergehenden Vorschriften nicht eingehalten werden.

Diese bestehen unter anderem aus einem Beschäftigungsverbot. Innerhalb der sechswöchigen Mutterschutzfrist vor der Geburt des Kindes dürfen schwangere Frauen nur dann ihrer Tätigkeit nachgehen, wenn es sich dabei um ihren ausdrücklichen Wunsch handelt. Ansonsten sind sie gemäß Mutterschutzgesetz freizustellen. Es steht ihnen jedoch frei, ihre jeweilige Entscheidung zu widerrufen.

Zudem sind ab dem Beginn vom Mutterschutz schwere körperliche Arbeiten grundsätzlich verboten. Hinzu kommen Arbeiten in der Nacht, an Feiertagen, an Sonntagen, in einem vorgegebenen Zeittempo sowie Überstunden. Sollte ein Arzt feststellen, dass das Leben oder die Gesundheit der werdenden Mutter oder ihres ungeborenen Kindes am Arbeitsplatz in Gefahr ist, darf sie ebenfalls nicht mehr arbeiten.

Wie lange greift der Mutterschutz nach der Geburt?

Wann beginnt der Mutterschutz? Sechs Wochen vor der Geburt.
Wann beginnt der Mutterschutz? Sechs Wochen vor der Geburt.

Hat die betroffene Arbeitnehmerin entbunden, befindet sie sich danach in der Regel noch insgesamt acht Wochen im Mutterschutz.

Nach der Geburt gilt jedoch im Gegensatz zum Beginn vom Mutterschutz (also vor der Entbindung) ein absolutes Beschäftigungsverbot. Selbst wenn Sie als frischgebackene Mutter wieder arbeiten möchten, ist es Ihnen dann nicht erlaubt.

Von dieser Regelung kann normalerweise nur dann abgesehen werden, wenn das Baby kurz nach der Geburt verstarb oder Sie eine Totgeburt hatten. Handelte es sich um eine Früh- oder Mehrlingsgeburt, dauert der Mutterschutz laut Gesetz zwölf Wochen an. Die Tage, die Sie dementsprechend vor der Geburt nicht in Anspruch nehmen konnten, werden in einem solchen Fall aufgerechnet.

Übrigens: Eine Schutzfrist von zwölf Wochen ist auch dann maßgeblich, wenn Sie ein behindertes Kind zur Welt brachten. Vor der Reformation des Mutterschutzgesetzes im Jahr 2017 waren es lediglich acht Wochen.

Ab wann wird das Mutterschaftsgeld gezahlt?

Um zu verhindern, dass Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft oder kurze Zeit nach der Geburt mit finanziellen Einbußen konfrontiert werden, erhalten sie innerhalb der Schutzfristen zwar keine Vergütung, dafür jedoch das sogenannte Mutterschaftsgeld. Ein Anspruch besteht für Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Gleich zu Beginn vom Mutterschutz werden ihnen 13 Euro pro Kalendertag von der Krankenkasse gezahlt.

Unter gewissen Umständen ist außerdem ein Zuschuss vom Arbeitgeber möglich. Lag das durchschnittliche kalendertägliche Nettoentgelt der letzten drei Monate vor dem Beginn vom Mutterschutz über einem Betrag von 13 Euro (mehr als 390 Euro monatlich), muss Ihr Chef Ihnen die Differenz zukommen lassen und das Mutterschaftsgeld so aufstocken.

Kündigungsschutz: Gilt er direkt zu Beginn vom Mutterschutz?

Wenn sich eine Arbeitnehmerin im Mutterschutz befindet, muss der Arbeitgeber ihr einen besonderen Kündigungsschutz zukommen lassen. § 17 Absatz 1 MuSchG besagt dazu:

Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig

1. während ihrer Schwangerschaft,

2. bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und

3. bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung […].“

Frauen können den Beginn vom Mutterschutz selbst berechnen, sobald ihnen der Geburtstermin bekannt ist.
Sie können den Beginn vom Mutterschutz selbst berechnen.

Daran sind jedoch zwei wichtige Bedingungen geknüpft:

  1. Zum Zeitpunkt der Kündigung muss der Arbeitgeber von der Schwangerschaft, der Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder der Geburt des Kindes gewusst haben.
  2. Erfährt der Arbeitgeber zwei Wochen nach der Kündigung, dass die betroffene Arbeitnehmerin schwanger ist, darf er sie ebenfalls nicht entlassen.

Der spezielle Kündigungsschutz greift also direkt zu Beginn vom Mutterschutz. Da der Arbeitgeber jedoch über die Schwangerschaft Bescheid wissen muss, damit diese Regelung Bestand hat, sollten Sie ihn bestenfalls über Ihren Zustand informieren, sobald Sie davon Kenntnis erhalten haben.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (39 Bewertungen, Durchschnitt: 4,59 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

Female Author Icon
Jörg K.

Jörg hat Rechtswissenschaften an der Universität Passau studiert. Nachdem er Erfahrung in verschiedenen Verlagen gesammelt hat, stieß er 2019 zur Redaktion von arbeitsvertrag.org. In seinen Ratgebern befasst er sich mit verschiedenen Themen rund um Arbeitsrecht.

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert