Eine Schwangerschaft krönt meistens ein junges Familienglück. Bei den meisten Müttern setzt spätestens mit der Schwangerschaft der Nestbautrieb ein. Die gemeinsame Wohnung oder das Haus werden babysicher gemacht und das Kinderzimmer wird eingerichtet. Bereits einige Wochen vor der Geburt sollte für den Nachwuchs alles bereit sein.
Schwangere, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, müssen je nach Tätigkeit noch bis einige Wochen vor der Geburt arbeiten, sofern der Arzt kein Beschäftigungsverbot verhängt. Anschließend geht es in den Mutterschutz. Innerhalb dieser Zeit zahlt die Krankenkasse ein geringes Mutterschaftsgeld.
Die Leistung wird durch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auf das bisherige Arbeitsentgelt aufgestockt. Aber ab wann muss der Arbeitgeberzuschuss im Mutterschutz gezahlt werden? Wie hoch sind die Zuschüsse in der Schwangerschaft? Wie erfolgt die Berechnung vom Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld? Mehr dazu lesen Sie hier.
Nutzen Sie den kostenlosen Mutterschaftsgeld-Rechner!
Inhalt
Kompaktwissen: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Während des Mutterschutzes zahlt die Krankenkasse pro Tag 13 Euro. Liegt Ihr Nettoverdienst über diesem Betrag, muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen, sodass Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen.
Worauf Sie bei der Beantragung achten müssen, erfahren Sie hier.
Die Höhe des Zuschusses hängt grundsätzlich von Ihrem Gehalt ab. Um herauszufinden, wie viel Euro dies pro Tag sind, können Sie diesen Rechner nutzen.
Was ist das Mutterschaftsgeld?
Schwangere Frauen sind in Deutschland durch das Gesetz besonders gut abgesichert. So können Sie beispielsweise bereits in der Schwangerschaft von einem besonderen Kündigungsschutz profitieren und müssen entsprechende Arbeitszeiten einhalten, um die Gesundheit des ungeborenen Babys zu gewährleisten.
Zudem müssen werdende Mütter nicht bis zur Entbindung arbeiten. Arbeitnehmerinnen sind durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) abgesichert und können bereits sechs Wochen vor der Geburt des Kindes in ein Beschäftigungsverbot gehen. Innerhalb dieser Zeit und bis acht Wochen nach der Geburt muss die Arbeitnehmerin keiner Tätigkeit nachgehen.
Das Beschäftigungsverhältnis bleibt während dieser Zeit weiterhin bestehen. Nach dem Mutterschutz und einer anschließenden Elternzeit kann die Mutter wieder an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Da das Beschäftigungsverhältnis während dessen allerdings pausiert, erhalten Arbeitnehmerinnen auch kein Arbeitsentgelt.
Aus diesem Grund zahlt die Krankenkasse das Mutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld beträgt 13 Euro pro Kalendertag. Da dies allerdings nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes ausreicht, wird zudem ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber gezahlt.
Für den Antrag auf Mutterschaftsgeld ist eine Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme nötig. Auf dieser muss der voraussichtliche Geburtstermin ersichtlich sein. Der Antrag wird dann bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse der Schwangeren gestellt.
Wann wird ein Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld gezahlt?
Wenn Sie einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, haben Sie automatisch auch einen Anspruch auf den Mutterschaftszuschuss. Der sogenannte AG-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld soll den Verdienstausfall ausgleichen, der durch das gesetzliche Beschäftigungsverbot eintritt.
Der Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld beruht auf § 20 MuSchG. Dementsprechend muss der Arbeitgeber einen Mutterschaftsgeldzuschuss in Höhe der Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Nettolohn zahlen.
Sobald der Mutterschutz beginnt, haben Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf den Mutterschutzgeldzuschuss. Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet frühestens acht Wochen nach der Entbindung. Kommt das Baby einige Tage zu früh, werden diese Tage an den Mutterschutz nach der Geburt angehängt.
Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld muss vom Arbeitgeber allerdings auch für bis zu zwölf Wochen nach der Geburt gezahlt werden. Das ist dann der Fall, wenn Mehrlinge oder ein Frühchen geboren werden. Auch bei einem behinderten Kind kann die Mutter den Mutterschutz und den Zuschuss vom Arbeitgeber auf zwölf Wochen nach der Geburt verlängern.
Aber wie verhält es sich mit dem Mutterschaftsgeld als Zuschuss vom Arbeitgeber, wenn Sie eine befristete Tätigkeit ausüben? Endet das Beschäftigungsverhältnis während des Bezug von Mutterschaftsgeld, entfällt auch der Zuschuss vom Arbeitgeber. In dem Fall muss die Leistung neu berechnet werden.
Nach dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses können gesetzlich krankenversicherte Mütter ein Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes beziehen. Dieses beträgt in der Regel 70 % des Bruttoarbeitsentgelts. Private Krankenversicherungen zahlen in diesem Fall meistens kein Mutterschaftsgeld.
Mutterschaftsgeld: Den Arbeitgeberzuschuss beantragen
Um das Mutterschaftsgeld zu beziehen, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse stellen. Das entsprechende Formular erhalten Sie bei der zuständigen Krankenkasse. Als Nachweis ist diesem die Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin beizufügen. Diese darf allerdings nicht vor der 7. Woche des errechneten Geburtstermins ausgestellt werden.
Damit Sie den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber erhalten, müssen Sie diesen über die Beantragung des Mutterschaftsgeldes informieren. Der Arbeitgeber ist dann dazu verpflichtet, der Krankenkasse mitzuteilen, was Sie verdienen. Meistens wird dafür eine elektronische Entgeltbescheinigung verlangt.
Es ist eine Erstattung vom Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu 100 % möglich. Dazu muss der Arbeitgeber einen Antrag auf elektronischem Wege stellen. Wichtig ist zudem ein zugelassenes Abrechnungsprogramm. Anschließend erfolgt die Erstattung über die Umlage U2.
Berechnung vom Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Aber wie erfolgt die Berechnung vom Mutterschaftsgeld und dem Zuschuss durch den Arbeitgeber? Das Mutterschaftsgeld beträgt grundsätzlich 13 Euro pro Kalendertag. Um den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu berechnen, ist das Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate vor der Schutzfrist entscheidend.
Ein durchschnittliches Nettoarbeitsentgelt muss bestimmt werden, sofern sich das Arbeitsentgelt während des Berechnungszeitraums dauerhaft ändert. Handelt es sich um eine wöchentliche Abrechnung, wird das Arbeitsentgelt der letzten dreizehn Wochen bei der Mutterschaftsgeldzuschussberechnung berücksichtigt.
Nicht zu berücksichtigen ist beim Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bei der Berechnung ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wie beispielsweise Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sowie Tage, an welchen die Arbeitnehmerin wegen Kurzarbeit oder Arbeitsausfällen kein Arbeitsentgelt erhalten hat.
Guten Tag, ich habe eine Frage zum Ag-Zuschuss. Wie man den Betrag pro Kalendertag errechnet, weiß ich. Meine Frage wäre, wie wird das im Februar, welcher nur 28 Tage hat, gehandhabt? Wird dann trotzdem mit 30 Tagen multipliziert oder nur mit 28? Viele Grüße
Guten Tag!
Ich hatte einen befristeten Vertrag von 15.01.2018 bis 14.01.2019.
Ich fand im September 2018 heraus, dass ich schwanger war. Selbstverständlich habe ich den Arbeitgeber mit einem ärztlichen Attest über den letzten Arbeitstag informiert.
Er verlängerte meinen Vertrag bis zum letzten Arbeitstag auf der Grundlage des ärztlichen Attests.(16.04.2019).
ab 17.04 bin ich in der mutterschutzphase und ich habe nur vom versicherungshaus den maximalen betrag von 13 euro pro tag erhalten.
vom Arbeitgeber keine finanzielle Unterstützung erhalten?
Soll ich eine Klage einreichen lassen oder bin ich aufgrund des Vertragsabschlusses nicht dazu berechtigt? was könnte ichnoch tun?
vielen dank!
Hallo Violeta,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und daher auch keine rechtliche Beurteilung individueller Sachverhalte vornehmen. Sie können sich hierzu an einen Rechtsanwalt wenden.
Ihr Team von Arbeitsvertrag.org
Guten Tag,
Ich habe eine Frage zum Mutterschaftsgeld Zuschuss.
Unzwar bin ich gerade in Elternzeit und bekomme jetzt aber mein zweites Kind. D.h ich habe meine Elternzeit verkürzt und gehe quasi nahtlos in meinen Mutterschutz über. Mutterschutz Geld ist beantragt und auch bewilligt. Wie sieht das jetzt mit dem Arbeitgeberzuschuss aus? Habe ich ein Anrecht darauf, obwohl ich jetzt 2 Jahre in Elternzeit war und nicht gearbeitet habe?
Mein Arbeitgeber ist natürlich über die zweite Schwangerschaft informiert worden und auch über die Verkürzung der Elternzeit. Ich weiß jetzt nicht genau was ich machen kann oder soll.
Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.
Viele Grüße