Welche Kündigungsfrist ist einzuhalten, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet werden soll?

Von Jörg K.

Letzte Aktualisierung am: 30. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Ein Arbeitsverhältnis kann nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt beendet werden. Es muss eine Kündigungsfrist eingehalten werden.
Ein Arbeitsverhältnis kann nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt beendet werden. Es muss eine Kündigungsfrist eingehalten werden.

Es gibt viele Gründe, aus denen sich Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zu einer Beendigung vom Beschäftigungs­verhältnis entschließen können.

Ist die Entscheidung erst einmal getroffen, müssen zahlreiche Dinge beachtet werden, um sicherzustellen, dass sie auch wirksam ist, unter anderem in der Regel eine Kündigungsfrist.

Andernfalls hat der andere Vertragspartner die Möglichkeit, gegen die Entlassung arbeitsgerichtlich vorzugehen.

Kompaktwissen: Kündigungsfrist

Welche Kündigungsfrist gilt für Arbeitnehmer?

Die gesetzliche Frist für eine Kündigung vonseiten des Arbeitnehmers liegt bei vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Monats.

An welche Kündigungsfrist müssen sich Arbeitgeber halten?

Die Kündigungsfrist für Arbeitgeber ist abhängig von der Beschäftigungsdauer des jeweiligen Mitarbeiters. Eine Zusammenfassung der Fristen finden Sie hier.

Welche Kündigungsfrist ist in der Probezeit maßgeblich?

Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber müssen sich an eine Frist von zwei Wochen halten, wenn das Arbeitsverhältnis in der Probezeit beendet werden soll.

Das BGB schreibt eine Kündigungsfrist vor

Das Arbeitsrecht unterscheidet grundsätzlich die außerordentliche von der ordentlichen Kündigung. Bei letzterer ist der Arbeitgeber nur zur Angabe eines Kündigungsgrundes verpflichtet, sofern das Kündigungsschutzgesetz greift. Soll ordentlich gekündigt werden, muss die Kündigungsfrist berücksichtigt werden.

An die bei der Beendigung vom Arbeitsvertrag durch Kündigung geltende Frist müssen sich beide Vertragspartner halten. Welche Zeiträume hier einzuhalten sind, geht potenziell aus den folgenden Dokumenten bzw. Unterlagen und Bestimmungen hervor:

  • Vereinbarungen im Arbeitsvertrag
  • Absprachen in einem eventuell zutreffenden Tarifvertrag
  • gesetzliche Regelungen

Der Gesetzgeber hat die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) niedergeschrieben, konkret in Paragraph 622. Sie stellen das Minimum der einzuhaltenden Fristen dar.

Die Kündigung vom Arbeitsvertrag muss laut BGB mindestens vier Wochen betragen und darf entweder zum 15. oder Ende eines Kalendermonats erfolgen (grundlegende Kündigungsfrist). Bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer darf die Frist nicht länger sein als die für den Arbeitgeber.
Das BGB regelt, welche Kündigungsfrist konkret einzuhalten ist.
Das BGB regelt, welche Kündigungsfrist konkret einzuhalten ist.

Entscheidet sich ein Arbeitnehmer, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen, ist diese Frist immer einzuhalten – sie verändert sich nicht mit Länge der Betriebs­zugehörigkeit.

Anders sieht es da für den Arbeitgeber aus. Er hat auch eine Kündigungsfrist zu berücksichtigen, will er das Arbeitsverhältnis von einem Mitarbeiter aufkündigen, die kann jedoch länger ausfallen.

Für die arbeitgeberseitige Kündigung vom Arbeitsvertrag variiert die Frist deshalb. Die gesetzlichen Vorgaben sehen hier wie folgt aus:

Länge der BetriebszugehörigkeitLänge der Kündigungsfrist
2 Jahre1 Monat zum Kalendermonatsende
5 Jahre2 Monate zum Kalendermonatsende
8 Jahre3 Monate zum Kalendermonatsende
10 Jahre4 Monate zum Kalendermonatsende
12 Jahre5 Monate zum Kalendermonatsende
15 Jahre6 Monate zum Kalendermonatsende
20 Jahre7 Monate zum Kalendermonatsende

Doch welcher Zeitpunkt ist hier maßgeblich? Die Dauer der Beschäftigung ergibt sich aus der Spanne zwischen dem im vertraglichen Dokument festgelegten Start und dem Moment, in dem dem Arbeitnehmer die Erklärung der Entlassung zugeht. Die Frist ist also hieran zu bemessen.

Mit dem Zugang beginnt die Kündigungsfrist zu laufen. Wann eine Kündigung vom Arbeitgeber zugeht, die Frist damit beginnt, darüber gibt es immer wieder gerichtliche Auseinandersetzungen. Wenn das Schreiben nämlich postalisch zugestellt und nicht persönlich überreicht wird, ist die Frage: Wann gilt es als zugegangen? Wenn es im Briefkasten liegt? Oder, wenn der Adressat den Brief öffnet?

Zahlreiche Gerichtsurteile halten fest: Entscheidend ist der Zeitpunkt, von dem ausgegangen werden kann, dass ein Arbeitnehmer seinen Briefkasten leert. Hiervon macht er in der Regel nicht zwischen Samstagabend und Montag früh Gebrauch, weshalb die Kündigung im Normalfall erst am Montag zugeht und damit erklärt wird. Wann das Schreiben in den Briefkasten gelangte, ist damit nicht ausschlaggebend.

Zu Illustrationszwecken hierzu ein Beispiel. Anhand dieses kann die im BGB festgehaltene und von Arbeitgebern einzuhaltende Kündigungsfrist besser nachvollzogen werden:
Das Arbeitsverhältnis unseres Beispielarbeitnehmers (Person A) mit dem Arbeitgeber (Person B) besteht bereits seit dem 1.4.2010. Person B entscheidet sich nun am 24.3.2015, dass Person A gekündigt werden soll und schickt ihm die Entlassungserklärung postalisch zu. Person A geht die Kündigung am 25.3.2015 zu.

Zum Zeitpunkt des Zugang des Kündigungsschreiben betrug das Beschäftigungsverhältnis noch keine fünf Jahre, sodass eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Monats (also dem 31.4.2015) maßgeblich ist. Entscheidend ist hier immer das Datum der Entlassungserklärung, nicht wie lange Person A zum Ende der Vertragsbeziehung dort beschäftigt war.

Welche Fristen gelten bei der Entlassung in der Probezeit?

Auch in der Probezeit, die ebenfalls im Arbeitsvertrag vereinbart wird und in der Regel sechs Monate umfasst, kann eine Beschäftigung beiderseitig beendet werden.

Schließlich stellen beide Vertragspartner in dieser Bewährungszeit fest, ob sie zu einander passen oder eben auch nicht.

Auch hier ist die Kündigung vom Arbeitsvertrag mit einer Frist versehen. Sie beträgt laut BGB in einer auch maximal auf ein halbes Jahr beschränkten Phase zwei Wochen.
Ab wann beginnt die Kündigungsfrist? Entscheidend ist das Datum der Erklärung bzw. des Zugangs.
Ab wann beginnt die Kündigungsfrist? Entscheidend ist das Datum der Erklärung bzw. des Zugangs.

Arbeitsrechtler weisen darauf hin, dass bei der Probezeit keine festen Kündigungstermine existieren. Damit von der verkürzten Kündigungsfrist profitiert werden kann, gilt es, eine Voraussetzung einzuhalten: Der Zugang der Kündigung muss während der noch laufenden Bewährungszeit erfolgen, wobei der Austritt aus dem Betrieb oder Unternehmen durchaus erst danach möglich ist, ohne dass das einen Einfluss hierauf hätte.

Gibt es bei der Frist für eine Kündigung noch weitere Ausnahmen?

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht einige wenige Abweichungen von der Grundkündigungsfrist, der Kündigungsfrist in der Probezeit und den vom Arbeitgeber einzuhaltenden Bestimmungen vor. Es führt hierzu aus:

[…] abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

Darüber hinaus können Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen auch im jeweilig abgeschlossenen Vertrag von der gesetzlichen Grundvorgabe (vier Wochen zum 15. oder Ende eines Monats) abweichen. Einer Unterschreitung steht hier nichts im Weg, wenn:

  • es sich beim zu kündigenden Arbeitnehmer um eine Aushilfe handelt, die nur für einen kurzen Zeitraum eingestellt wurde (Obacht: eine kürze Kündigungsfrist ist bei länger als drei Monate andauernden Beschäftigungsverhältnissen nicht erlaubt.)
  • der Arbeitgeber regelmäßig maximal zehn Auszubildende beschäftigt und bei der Kündigung eine vierwöchige Frist einhält. Der Arbeitnehmer verlässt erst nach Ablauf dieser das Unternehmen.
Der Gesetzgeber schützt die Arbeitnehmerinteressen ebenfalls dahingehend, dass er verfügt hat, dass bei der Kündigung vom Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer keine Frist aufgebürdet werden darf, die über der vom Arbeitgeber einzuhaltenden Zeitspanne liegt. Das würde sie ungerechtfertigt benachteiligen.

Außerordentliche Kündigung – gilt eine gesetzliche Frist auch hier?

Die Entlassung aus außerordentlichen Gründen unterscheidet sich in der ordentlichen darin, dass sie nur aufgrund eines bedeutsamen Grundes ausgesprochen werden darf. Dazu zählen zum Beispiel Arbeitsverweigerung, eigenmächtiger Urlaubsantritt und Mobbing. Sie ist das letzte Mittel – die ultima ratio – um das Arbeitsverhältnis mit einem Mitarbeiter zu kündigen, weshalb sie meist auf eine vorher erteilte Abmahnung folgt. Sofern es im jeweiligen Unternehmen einen Betriebsrat gibt, ist dieser in das Vorhaben einzubeziehen – und zwar bevor die Entlassung erfolgt.

Gemäß Arbeitsrecht gilt hier keine einzuhaltende Kündigungsfrist, weshalb sie ebenfalls als fristlose Entlassung bezeichnet wird. Nichtsdestotrotz kann eine sogenannte Auslauffrist festgelegt werden. Unter diesen Umständen handelt es sich dann nicht mehr um eine fristlose Kündigung.

Erfährt der Arbeitgeber vom geschäftsschädigenden Verhalten seines Mitarbeiters, hat er ab diesem Zeitpunkt zwei Wochen lang Zeit (Erklärungsfrist), die außerordentliche Kündigung auszusprechen (§ 626 BGB).

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Über den Autor

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Jörg K.

Jörg hat Rechtswissenschaften an der Universität Passau studiert. Nachdem er Erfahrung in verschiedenen Verlagen gesammelt hat, stieß er 2019 zur Redaktion von arbeitsvertrag.org. In seinen Ratgebern befasst er sich mit verschiedenen Themen rund um Arbeitsrecht.

423 Gedanken zu „Welche Kündigungsfrist ist einzuhalten, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet werden soll?

  1. Hans

    Hallo,

    Arbeite seit 6 Jahren bei einem Unternehmen. Davor war ich 6 Jahre bei einem tochter unternehmen tätig.
    Beim wechsel der Unternehmen bestand ich darauf im Vertrag zu merken das meine Frimenzugehörigkeit übertragen werden soll. Würde jetzt ja heissen das ich 12 Jahre auf dem buckel habe.
    Aktuell habe ich eine Betriebsbedingte Kündigung erhalten mit nur 2 Monatiger kündigungsfrist.

    Ist diese korrekt ? Sollte hier nicht beachtet werden das ich insgesammt 12 Jahre in beiden Unternehmen tätig war und somit die kündigungsfrist sich auf 5 Monate ausdehnt ?

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Hans,
      diese Frage fällt unter die Rechtsberatung, sodass wir sie nicht beantworten dürfen. Bitte wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt oder Ihre Gewerkschaft, sofern Sie dort Mitglied sind.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  2. Lila

    Hallo!

    Ich bin grade in der Probezeit, noch bis März, kann man mich kündigen wenn ich mich krank schreibe ? Ich war ein mal krank für eine Woche, da war es allerdings nicht von mir aus sondern mein Vorgesetzter hat mir gesagt ich solle mich ausruhen und gesund werden. Das war am Anfang, ich habe mich jetzt wieder einen Tag krank geschrieben, haben sie das Recht mich zu kündigen ? Ich habe das alles mit den Fristen nicht verstanden?

    Liebe Grüße

  3. Rene

    Hallo,

    ich bin seit 2012 angestellt und will bei einer neuen Firma Anfangen. Bis Februar 2016 hab ich die Ausbildung abgeschlossen. Meine Frage wäre ob ich nun vier Wochen Kündigungsfrist hab oder vier Monate..?

    Mit Freundlichen Grüßen
    Rene

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Rene,
      die Kündigungsfrist ist normalerweise im Arbeitsvertrag geregelt. Anderenfalls gilt gewöhnlich die in § 622 BGB geregelte Kündigungsfrist von vier Wochen, sofern das Arbeitsverhältnis nicht befristet ist. Bei Arbeitsverhältnissen, die länger bestehen, gilt unter Umständen eine längere Kündigungsfrist nach dieser Vorschrift.
      Was in Ihrem Fall gilt, können wir nicht beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  4. Dorit

    In meinem Arbeitsvertrag ist die Kündigungsfrist wie folgt umschrieben:

    Das Anstellungsverhältnis kann, vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften, von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
    Es besteht Einigkeit darüber, dass jede gesetzliche und tarifliche Änderung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gleichermaßen zugunsten der Firma wirkt.

    Das bedeutet doch, dass unabhängig von der Betriebszugehörigkeit (inzwischen 18,5 Jahre) meine Kündigungsfrist 4 Wochen beträgt. (4 Wochen sind auch im Tarfivertrag als Regelkündigungsfrist genannt, sofern keine andere Regelung einzelvertraglich getroffen wurde.)

  5. Karola

    Bin seit Sept. 2010 angestellt. Also jetzt 8 Jahre und 4 Monate. Habe eine neue Stelle, könnte so schnell wie möglich dort anfangen. Wann muss ich kündigen.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Karola,

      die Kündigungsfristen sind im Arbeitsvertrag festgehalten. Sollte dies nicht der Fall sein, gilt § 622 Bürgerliches Gesetzbuch.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  6. Kedi

    Hallo,

    ich strebe einen Arbeitgeberwechsel an und möchte fristgerecht kündigen.

    Mein Arbeitgeber ist eine Unternehmensgruppe, bei der ich verschiedene Arbeitsverträge bei unterschiedlichen GmbHs hatte. Die „beidseitige Kündigungsfrist“ erhöht sich laut Vertrag gestaffelt je nach „Beschäftigungsdauer“.

    Ich möchte gerne wissen, ob die „Beschäftigungsdauer“anhand des laufenden Vertrages gilt wird oder ob darunter meine gesamte Betriebszugehörigkeit in der Unternehmensgruppe zu verstehen ist.

    Danke und viele Grüße
    Kedi

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Kredi,

      in der Regel wird die Betriebszugehörigkeit als Ausgangspunkt genommen.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  7. Chris W.

    Meine Frage:
    ich bin seit 48 Jahren in einem Hotel beschäftigt und 100 % schwerbehindert. Durch einen Wechsel in der Geschäftsleitung wollen sie mich loswerden und ich soll zum 1.4.2019 in Rente gehen. Eigentlich will ich das nicht – weil Inklusion für mich so wichtig ist. Wie ist die Gesetz-Lage? Ich habe keinen Arbeitsvertrag ( war damals nicht nötig) Gibt es für den Arbeitgeber eine Kündigungsfrist , oder muss ich automatisch gehen? Mit freundlichen Grüßen

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Chris W.,

      bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht, der Sie passend zu Ihrer Situation beraten kann.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  8. Michael

    Hallo zusammen,

    meine Frau hat am 01.09.2007 bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber angefangen (100% = 40 Wochenstunden).
    Sie hat zwischenzeitlich wegen der Geburt unserer Söhne 6 Jahre Erziehungsauszeit genommen.
    Der damals geschlossene Vertrag rude zum 30.09.2014 per Aufhebungsvertrag beendet. Direkt anschließend am 01.10.2014 wurde ein neuer Vertrag geschlossen (60% = 24 Stunden).
    In diesem neuen Arbeitsvertrag findet sich ein Passus:
    „… 2. Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern mit vierwöchiger Frist zum Monatsende gekündigt werden. Verlängert sich die Kündigungsfrist kraft Gesetz für einen Teil, so hat auch der andere Teil diese Frist einzuhalten. …“

    Welcher der obigen Zeitpunkte ist nu für die Kündigungsfrist relevant?
    Sie ist ja wie oben beschrieben seit September 2007 im Betrieb. das wäre heute also 11 Jahre und etwa 5 Monate. Geht man aber von dem neu abgeschlossenem Vertrag Oktober 2014 aus, dann wäre die Zugehörigkeit bei 4 Jahre und 3,5 Monaten.

    Beträgt die Kündigungsfrist nun einen Monat wegen des kürzeren Zeitraumes oder 4 Monate wegen der gesamten Betriebszugehörigkeit. Sollten die 4 Monate gelten, sind die 4 Monate, wegen des oben beschriebenen Passus dann auch für meine Frau als Arbeitnehmerin bindend, oder gilt für meine Frau weiterhin nur 1 Monat kündigungsfrist.

    ich weiß das ist alles etwas verwirrend 🙂 daher sind wir für jeden Rat dankbar.

    Danke euch im Voraus.
    Michael

  9. Rüdiger S.

    Hallo ich kann gesundheitsbedingt meinen derzeitigen Job nicht mehr ausüben, wie sieht es aus mit der Kündigungsfrist?
    Würde gerne sofort rausvdavich nur noch mit sehr starken Schmerzmittel arbeiten kann.
    Vielen Dank .

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Rüdiger S.,

      die Kündigungsfrist ist in Ihrem Arbeitsvertrag festgelegt. Sollte dies nicht der Fall sein, gilt die Frist gemäß § 622 Bürgerliches Gesetzbuch. In Ihrem Fall können Sie evtl. den Arbeitgeber davon überzeugen, einen Aufhebungsvertrag aufzusetzen, um eine eventuelle längere Kündigungsfrist zu umgehen. Bei der Aufsetzung eines Aufhebungsvertrags ist juristischer Beistand ratsam.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  10. Anja

    Hallo,
    in meinem Arbeitsvertrag ist eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende festgelegt.
    Die Firma wird nun restrukturiert und die Hälfte muss gehen.
    Kann der AG mich nun zum Ende März kündigen oder muss er die gesetzliche Frist berücksichtigen da diese für mich günstiger ist? (Zugehörigkeit 12 Jahre = gesetzl. Frist 5 Monate?
    Danke.

    Gruss
    A.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Anja,

      in § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) heißt es hierzu:

      „(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
      […] zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, […].
      4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
      (5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
      1.wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
      2.wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
      Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.“

      Für weitergehende Fragen zu Ihrem Einzelfall wenden Sie sich bitte ggf. an einen Anwalt, da wir keine Rechtsberatung anbieten.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

      1. Inga W.

        Hallo,
        ich bin 26 Jahre alt und möchte mein aktuelles Arbeitsverhältnis kündigen. Anstellungsverhältnisbeginn: 04.07.2015
        Als Zeiten der Betriebszugehörigkeit gelten folgende Zeiträume: 01.08.2012-03.07.2015 Hieraus ergibt sich ein rechnerisches Eintrittsdatum in die Gesellschaft. (habe meine Ausbildung in einer anderen Stadt gemacht)
        In meinem Arbeitsvertrag steht nun folgendes:
        1. Das Anstellungsverhältnis kann von beiden Vertragspartnern ordentlich mit einer Frist von 1 (einem) Monat zum Monatsende gekündigt werden.
        2. Es wird vereinbart, dass jede rechtliche Verlängerung der für die Gesellschaftskündigung geltenden Kündigungsfrist in gleicher Weise auch für die Kündigung meiner Person. Die längere Kündigungsfrist ist dann für beide Vertragspartner bindend.

        Wie lautet nun meine Kündigungsfrist? Gehe ich von meiner Betriebszugehörigkeit aus oder dem Anstellungsverhältnis?

        Gruß
        I.

  11. Jessica

    Hallo,
    Ich bin derzeit in einer Firma angestellt, der es nicht gut geht und möchte gerne kündigen, da ich ein neues Jobangebot habe. Ich bin nun 5 Jahre in der Firma.
    Jedoch steht in meinem Vertrag 3 Monatekündigungsfrist zum Quartalsende. Ist das rechtens? Da es nun für mich bedeuted, dass ich erst in 6 Monaten also zum 1 Juli bei der neuen Firma anfangen darf.

    Mit freundlichen Grüßen

  12. Jörg K

    Hallo,
    ich habe vor 10 Jahren meinen Arbeitsvertrag unwissender Weise mit der Auflassung unterzeichnet, dass ich eine äquivaltente Kündigungszeit wie der Arbeitgeber habe.
    In unserem Falle durch Betriebsvereinbarung nach 10 Jahren Zugehörigkeit 5 Monate, ab 2011 wären es 6 Monate.

    Natürlich ist dies extreme ungünstig für den Antritt einer neuen Stelle. Zudem hat sich die Kündigungsfrist seitdem für alle neuen Angestellten in den individuellen Verträgen auf 4 Wochen geändert!

    Wie kann ich außer mit einem Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist reduzieren?
    Ist es bei gleicher Anstellung in der gleichen Tarifgruppe nicht theoretisch diskiminierend wenn ich eine so extreme lange Kündigungsfrist habe?

    1. arbeitsvertrag.org

      Halo Jörg K.,

      bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten können. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  13. Kamil

    Hallo,

    ich bin seit 01.11.2013, d.h. mehr als 5 Jahre, in einem Unternehmen eingestellt. Nun möchte ich kündigen und in meinem Arbeitsvertrag ist die Kündigungsfrist wie folgt definiert:

    „Nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber aus gesetzlichen oder ggf. tariflichen Gründen, gilt diese Verlängerung gleichermaßen für die Kündigung durch den Arbeitnehmer.“

    Welche Kündigungsfrist muss ich jetzt beachten?

    Besten Dank

  14. mario d.

    Mein letzter Arbeitstag sollte der 28.02.19 sein
    Ich habe auch das Ende des Vertrages formuliert
    Ich möchte wissen, ob es richtig ist

    vielen dank

    hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis vom 01.03.2017 ordentlich und fristgerecht zum 28.02.2019

    Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieser Kündigung und das Aufhebungsdatum des Arbeitsvertrages schriftlich.

    Ich bitte Sie, und berücksichtigt die restlichen Urlaubstage zum aus zahlung

    Für die Zusammenarbeit bedanke ich mich recht herzlich und verbleibe

  15. Rita

    Mich interessiert folgender Fall:

    Nach einem befristeten 1 Jahtes Arbeitsvertrag wurde stillschweigend auf unbefristet verlängert. Welche Kündigungsfrist gilt dann für den AN ? Gilt die Frist, welche im befristeten Arbeitsvertrag ( 3 Monate) festgelegt wurde weiterhin oder wonach muss sich der AN richten? Ich bin 17 Monate erst dabei.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Rita,

      wenden Sie sich am besten an Ihren Arbeitgeber mit dieser Frage. Generell gilt: Sollte keine Kündigungsfrist vereinbart sein, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB (eine Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats).

      Gibt es keinen Arbeitsvertrag, können Sie trotzdem darauf bestehen, dass Ihr Arbeitgeber die wesentlichen Aspekte schriftlich zusammenfasst und Ihnen zur Verfügung stellt (§ 2 im Nachweisgesetz).

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  16. Michael

    Hallo,

    Im August 2017 habe Ich festanstellung im Firma „A“ bekommen. Im Januar 2018 Hat Firma „B“ die Firma „A“ ubernohmenn mit alle arbeiter. Wenn Ich kundigung bekomme im ende Januar 2019, habe Ich 1 monat kundigungfrist oder 2 monate ???

    danke schon grusse,
    Michael

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Michael,

      bitte schauen Sie in Ihrem Arbeitsvertrag, welche Kündigungsfrist darin angegeben wird.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  17. Jens

    Hallo,
    Ich bin derzeit in einem Arbeitsverhältnis in der Probezeit. Zum 01.02.2019 möchte ich bei einem neuen Arbeitgeber anfangen. Eigentlich reicht es dann ja, wenn ich am 16.01.18 die Kündigung abgebe. Da aber am 14.1. eine Schulung angesetzt ist würde ich gerne schon am 10. die Kündigung abgeben damit ein andere Kollege die Schulung besuchen kann.
    Kann mir der AG dann einen Strick draus drehen indem er mir dann am 11.1. zum 25.1. kündigt?
    Somit wäre ich ja dann 4 Tage arbeitslos.
    Bin mir nun nicht sicher ob ich mir mit meinem fairen Gedanken selbst schaden würde.

    Bitte um Hilfe.
    Vielen Dank

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Jens,

      ein Kündigung darf in der Regel nicht mit einer kurzfristigeren Kündigung gekontert werden.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  18. Joe

    Hallo,
    ich bin seit 6 Jahren in meinem Unternehmen angestellt. In meinem Arbeitsvertrag steht folgendes:
    „Die Kündigungsfristen und die Verlängerung der Kündigungsfristen nach Alter und Beschäftigungsdauer richten sich für beide Vertragsparteien nach den gesetzlichen Bestimmungen“.
    Mich verwirrt der Part „richten sich für beide Vertragsparteien“. Heißt das, dass ich als Arbeitnehmer nun auch eine Kündigungsfrist von 2 Monaten habe? Oder lediglich, dass ich mich an die gesetzlichen Bestimmungen halten muss und damit habe ich weiterhin 1 Monat Kündigungsfrist?
    Vielen Dank für eine Einschätzung!

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Joe,

      welche Folgen dieser Satz im Vertrag für Sie hat, kann nur ein Anwalt für Sie beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  19. Anja B.

    Hallo,

    ich habe gehört, dass wenn die gesetzliche Frist für den Arbeitnehmer (Bei Kündigung durch den AG) günstiger ist als die im Vertrag, diese gelten würde.
    Ist das korrekt?
    In diesem Fall wäre es lt Vertrag 3 Monate zum Quartalsende oder gesetzlich nach Betriebszugehörigkeit 5 Monate.
    Danke.

    Gruss

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Anja,

      die gesetzlichen Mindeststandards können in der Regel auch vertraglich nicht unterboten werden.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  20. Antje

    Hallo,

    ich arbeite inder Gastronomie und habe meinen Vertrag fristgerecht zum 31.12. gekündigt, das neue Arbitsverhältnis beginnt am 01.01.
    Jetzt soll ich an Silvester Schlussdienst machen, was bedeutet, dass ich bis vier oder fünf Uhr morgens, also am 01.01., arbeiten muss.
    Frage: Das Arbeitsverhältnis endet doch theoretisch um 00.00 Uhr am 31.12. Ist es zulässig, dass ich bis in den 01.01. reinarbeiten muss?
    Abgesehen davon könnte ja auch noch ein Arbeitsunfall bei der alten Arbeit am 01.01. zustandekommen – wie wäre da die Sachlage? Und wie kann ich mich dagegen wehren, nach dem 31.12. noch beim alten Arbeitgeber zu arbeiten? Zählt die Nachtarbeit als ein Arbeitstag oder gilt die Kündigungsfrist 31.12.?

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Antje,

      leider kann Ihnen diese Fragen zu Ihrer Situation nur ein Anwalt für Arbeitsrecht beantworten.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  21. Frank17

    Hallo,
    ich möchte mein Unternehmen zum 28.02.2018 verlassen. Meine Kündigungsfrist ist an die des Arbeitgebers gekoppelt. Ich bin 30 Jahre und seit 13 Jahren im Unternehmen. Kann ich fristgerecht kündigen, da die Beschäftigungsdauer bis zu meinem 25. Geburtstag nicht mitgerechnet wird? Oder ist diese Regelung laut EU-Recht für keine Vertragspartei mehr gültig?

  22. Schulze

    Guten Tag, ich habe eine Kündigung am 30.11.2018 zum 30.12.2018 ! erhalten, die Kündigung ist aus wirtschaftlichen Gründen. Sie ist nicht unterschrieben und enthält nicht den Hinweis, dass ich mich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit melden muss.

    Ist diese Kündigung unwirksam?

    Vielen Dank im voraus.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Schulze,

      ob eine Kündigung wirksam ist, kann nur ein Anwalt beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  23. Gin

    Hallo,

    ich bin seit gut 10 Jahren im Betrieb beschäftigt und möchte nun Kündigen. Bei mir steht der Satz: Verändert sich die Kündigungsfrist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für einen der Vertragsschließenden, so gilt die Veränderung auch für den anderen Vertragspartner.

    Wie lange ist meine Kündigungsfrist zum Monatsende?

    Vielen dank im voraus.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Gin,

      in der Regel gilt die Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  24. Jonas

    Hallo,
    ich bin 30 Jahre alt und bin seit 08.2004 bei meinem Arbeitgeber (Stadtwerke) angestellt. Zuerst als Auszubildender bei der 100%-igen Unternehmenstochter (08.2004-ca. 07.2007). Bei der gleichen Tochter war ich dann von 08.2007-09.2014 angestellt. Von 10.2014-09.2017 habe ich dann in der Unternehmesmutter ein duales Studium durchgeführt. Danach bin ich in eine andere 100%-ige Tochter gewechselt, in der ich bis jetzt angestellt bin.
    Es gilt der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TVV).

    Wie ist jetzt meine Kündigungsfrist? Wie sieht es aus mit der Regel mit dem vollendeten 25. Lebensjahr aus?

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Jonas,

      es gelten die Bestimmungen zur Kündigung aus dem Tarifvertrag. Sind dort keine gesonderten Regeln dazu aufgeführt, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  25. Stefan M.

    Hallo,
    ich benötige Ihre Hilfe.
    Ich möchte meinen AG wechseln. Im April dieses Jahres habe ich eine Lohnerhöhung erhalten und damit eine Kündigungsklausel unterschrieben, die besagt, dass ich vor dem 30.11.2000 auf Grund der Lohnerhöhung nicht kündigen darf. Nur der AG darf nach den gesetzliches Bestimmungen vorzeitig kündigen.
    Kann ich schon für 2019 eine Kündigung aussprechen oder ist dies wegen der Klausel unmöglich?

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Stefan,

      wenn der Kündigungstermin (also der letzte Arbeitstag) nicht innerhalb der Frist liegt, kann die Kündigung auch vorher ausgesprochen werden.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  26. Lisa

    Hallo,
    Habe am 30.10. Gekündigt zum 31.12..
    Hatte jetzt vom Arbeitgeber ein antwortschreiben das ich meine Kündigungsfrist nicht eingehalten habe und er mir kündigt zum 30.11. Bin seit 9 Jahren beschäftigt. Darf er das?

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Lisa,

      Ihr Arbeitgeber kann Sie zwar kündigen, wenn Sie bereits gekündigt haben, aber auch dieser muss eine Kündigungsfrist von drei Monaten (laut § 622 Bürgerliches Gesetzbuch) nach acht Jahren Anstellung einhalten. In einem Tarifvertrag kann jedoch auch eine kürzere Frist vereinbart sein. Sie sollten sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden und sich individuell beraten lassen.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  27. Manuela

    Hallo liebes Team,
    auch ich habe eine Frage zu meiner Kündigungszeit.
    Ich bin jetzt 9,5 Jahre in einem Unternehmen. In meinem Arbeitsvertrag steht folgender Passus:
    „Nach Ablauf der Probezeit kann jeder Vertragschließende das Anstellungsverhältnis unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende kündigen. Sollte durch Gesetz bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber zwingend längere Kündigungsfristen oder abweichende Kündigungstermine festgelegt sein, finden diese beiderseits Anwendung.“
    Wenn ich jetzt kündige, habe ich dann 2 Monate zum Monatsletzten oder lt. Gesetz 3 Monate zum Monatsletzten Kündigungsfrist?
    Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Manuela,

      gemäß dieser Klausel gilt wohl für Sie eine dreimonatige Frist.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  28. karina

    Guten Tag

    ich habe auch eine Frage, in meinem Arbeitsvertrag steht, es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.
    Das heißt doch für mich nur die 4 Wochen und für den Arbeitgeber kommt es darauf an wie lange ich im Büro tätig bin, das wären jetzt bei mir 8 Jahre, dann hätte er eine Frist von 3 Monaten. Er kann sich doch nicht auf 3 Monate berufen, wenn ich kündigen möchte, dass sagt er zumindest.
    Oder habe ich jetzt was falsch verstanden. ??
    MFG

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Karina,

      die gesetzliche Kündigungsfrist ist nur für den Arbeitgeber von der Betriebszugehörigkeit abhängig. Arbeitnehmer haben eine gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen. Inwieweit sich Ihr Arbeitgeber auf eine längere Kündigungsfrist Ihrerseits berufen kann, hängt von der exakten Formulierung Ihres Arbeitsvertrags ab. Wir empfehlen Ihnen, diesen von einem Anwalt prüfen zu lassen.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  29. Micha

    Hallo Zusammen,

    in meinem Arbeitsvertrag steht der Passus „Nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen für beide Vertragspartner“. Ich arbeite seit 04/2011 bei meinem Arbeitgeber.

    Nach meinem Verständnis heißt das, dass für mich die gesetzliche Frist von 4 Wochen zum 15. oder Ende des Monats gilt und für meinen Arbeitgeber die Frist von 2 Monaten zum Ende des Monats. Worauf ich hinaus will: Meine Kündigungsfrist bleibt bei den 4 Wochen, nur die Frist des Arbeitgebers verlängert sich je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit?

    Danke im Voraus!

  30. Finn

    Hallo,
    kann ich schon vor Beginn der 4wöchigen Kündigunsgfrist eine Kündigung einreichen, z.B. zwei Monate vor dem letzten Arbeitstag? Darf ich mir ein Arbeitszeugnis anfordern bevor ich kündige, quasi schon jetzt wenn ich vrstl. erst Mitte Januar/Februar gehen werde?
    Was passiert wenn ich schon zuviele Urlaubstage genommen habe, wird mir das vom letzten Gehalt abgezogen?
    Danke im Voraus!

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Finn,

      Sie können die Kündigung einrechen, wann Sie es für anmessen halten – auch vor Beginn der Frist. Beachten Sie aber, dass der Arbeitgeber dann, sofern er die für ihn geltende Frist noch einhalten Kann, Sie seinerseits kündigen kann und Sie dann evtl. früher arbeitslos sind als geplant.

      Auch haben Sie jederzeit das Recht, ein Zwischenzeugnis einzufordern.

      Das Urlaubsentgelt wird Ihnen anschließend nicht vom Gehalt abgezogen. Einen Rückzahlungsanspruch hat der Arbeitgeber nur, wenn Sie den Urlaub arglistig erschlichen haben, was der Arbeitgeber jedoch erst beweisen müsste.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  31. Sandra G.

    Hallo,
    laut meinem Arbeitsvertrag kann ich nur 6 Wochen zum Quartal kündigen. Gibt es eine Möglichkeit auch zu einem anderen Zeitpunkt zu kündigen?
    Danke Sandra

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Sandra G.,

      Sie könnten Ihren Arbeitgeber fragen, ob dieser einem Aufhebungsvertrag zustimmen würde. Dabei sollten Sie aber unbedingt einen Anwalt für Arbeitsrecht zurate ziehen.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  32. Stefan

    Hallo,
    ich hätte eine Frage zum Thema:
    In meinem Arbeitsvertrag steht, dass sie Kündigungsfrist für BEIDE Parteien sich nach 622 Abs. 2 richtet.
    Der Abs. 2 betrifft doch aber nur die Kündigung durch den Arbeitgeber.
    Wie kann ich diese Vertragsklausel einschätzen?

    Vielen Dank für eure Einschätzungen dazu

    Viele Grüße
    Stefan

  33. Christoph K.

    Hallo,
    ich habe eine Frage zu Kündigungsfristen für den Fall der Kündigung seitens des Arbeitnehmers. Laut Vertrag beträgt meine Kündigungsfrist „4 Wochen zum Monatsende“. Weiterhin enthält mein Vertrag den Zusatz „Fristen für den Arbeitgeber gelten ebenso für den Arbeitnehmer“.
    Bedeutet das nun, dass ich unausweichlich nach 8 Jahren Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 3 Monaten habe? Was, wenn diese lange Frist einem potentiell neuen Arbeitgeber eine zu lange Wartezeit darstellt und man deshalb die Stelle nicht antreten kann?

    Vielen Dank und Gruß!
    Christoph K.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Christoph,

      die Auslegung von Arbeitsverträgen fällt in den Bereich der Rechtsberatung, die wir nicht leisten dürfen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Die Redaktion von Arbeitsvertrag.org

  34. Andre

    Hallo,

    eine Frage zu den 4 Wochen Kündigungsfrist. Sind das 31 Tage oder weniger.
    Der konkrete Fall wäre, das ich zum 30.11.18 kündigen würde. Wäre mein letzter Arbeitstag, den ich im Schreiben angeben würde, der 28.12.18 oder der 31.12.18?

    Schon einmal vielen Dank.

  35. Christian

    Hallo liebes arbeitsvertrag.org team!
    Folgende Frage:
    Ich möchte mit einer Kündigungsfrist von 4 wochen kündigen so wie es im Vertrag steht. Ich habe aber einen Zusatz der lautet: “die verlängerung der Kündigungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die gesetzlich geregelten verlängerungen der kündigungsfristen sind auch vom arbeitnehmer bei kündigungen gegenüber dem arbeitgeber einzuhalten“
    Jetzt die frage ist das rechtens? Dann hätte ich eine 2 monatige Kündigungsfrist die ich aber gern vermeiden würde.

    Vielen dank im voraus

  36. Tommy

    Hallo, ich habe vor 4 Monaten meinen Arbeitsvertrag mit einer Gehaltserhöhung verlängert und habe leider eine Kündigungsfrist von 7 Monaten unterschrieben. Folgender Wortlauf steht in der Änderung des Arbeitsvertrages. “ Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen des Arbeitsgebers nach §622 BGB auch für den Arbeitnehmer.“
    Aktuell bin ich seit 17,5 Jahren in meiner Firma tätig und habe bereits zum 30.11.18 mit 4 Wochen Kündigungsfrist gekündigt. Unser Personalchef ist der Meinung, das ich 7 Monate Kündigungsfrist einhalten muss. Ist das zulässig?

    Viele Grüße
    Tommy

  37. Anett

    Hallo,
    ich habe eine Kündigungsfrsait von 6 Monaten zum Quartalsenden. habe jedoch folgendes im Netz gefunden:

    Längere Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag (§622 BGB)

    Der Arbeitsvertrag darf zwar eine längere Kündigungsfrist vorsehen. Diese darf maximal so lang sein, wie die Kündigungsfristen, die das Gesetz für eine Kündigung durch den Arbeitgeber vorschreibt. Die Länge der Kündigungsfrist hängt dabei von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab.

    Bedeutet dies, dass ich meinen AV nicht mit 6Monaten zum Quartalsende (wie in meinem AV vereinbart ist) kündigen muss, sondern auch zu jedem Monat mit 6Monaten kündigen kann?

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Anett,

      die Anordnung, dass eine Kündigung zum Quartalsende wirksam wird, ist rechtmäßig. Für eine weitere Auslegung dieses Paragrafen auf Ihre individuelle Situation wenden Sie sich bitte an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  38. Geraldine B.

    Hallo
    in meinem Arbeitsvertrag steht nix von einer Kündigungsfrist oder ähnlichem drin.
    Nur das diese Schriftlich erfolgen soll.

    Frage: Wecle Kündigungsfrist habe ich und was ist wenn mein Chef diese nicht akzeptiert ?

    Vielen Dank für die Beantwortung der Frage

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Geraldine B.,

      wenn in Ihrem Arbeitsvertrag diesbezüglich nichts vereinbart wurde und auch nicht auf evtl. bestehende Tarifverträge verwiesen wird, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies nach § 622 Bürgerliches Gesetzbuch eine Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Sollte Ihr Arbeitgeber diese nicht akzeptieren, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  39. Daniel

    Hallo!
    Ich habe im jetzigen Betrieb mein letztes Ausbildungsjahr gemacht und bin dann direkt übernommen worden. Habe dann auch einen neuen Vertrag unterschrieben. Mit der Ausbildungszeit bin ich 2,5 Jahre im Betrieb, ohne 1,5 Jahre. Welche Zeit zählt nun als betriebszugehörig? Die Grenze mit zwei Jahren ändert ja ein bisschen was an der Kündigungsfrist.

    Vielen Dank für die Hilfe!

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Daniel,

      hier sollte auch die Ausbildungszeit als Betriebszugehörigkeit zählen.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  40. Thomas

    Hallo ich habe vor einer Woche eine neue Arbeit begonnen. Nun habe ich am Donnerstag bescheit bekommen das Ich ab Montag eine Arbeit beginnen könnte, direckt in Nähe meines Wohnords und besser bezahlt. Ivh habe noch Donnerstag meine Kündigung eingereicht. Genau 4 Tage nach Antrit der Arbeit. Jetzt wollen die mich aber nicht gehen lassen und bestehen auf ihre 2 Wochen Kündigungsfrist, laut Arbeitsvertrag. Ist das rechtens und was könnte passieren wenn ich einfach gehe und die neue Arbeit beginne? War ja gerade mal 5 Tage dort arbeiten.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Thomas,

      die zwei Wochen Kündigungsfrist sind laut Vertrag einzuhalten. Sollten Sie einfach gehen, könnte Ihnen eine Vertragsstrafe drohen. Im schlimmsten Fall verklagt Sie der Arbeitgeber auf Schadensersatz.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  41. Sebastian

    Hallo zusammen,

    ich möchte kündigen. In meinem AV steht eine Kündigungsfrist von 3 Monaten drin.
    Allerdings gibt es einen Tarifvertrtag, der es mir erlaubt, deutschlich kürzer, nämlich in nur 4 Wochen zu kündigen. Auf diesen Tarifvertrag wird sogar dirket bezug genommen mit der Formulierung:
    „Vor Ablauf der Befristung (ist schon vorbei, bin unbefristet) ist das Arbeitsverhältnis kündbar nach Maßgabe der tarifvertraglichen Bestimmungen. Die Kündigungsfrist beträgt jedoch für beide Seiten mindestens 3 Monate zum Monatsschluss.“
    Ferner steht weiter hinten unter Sonstiges „Im Übrigen gelten die Tarifverträge, an den die Firma derzeit tarifgebunden ist und deren Ergänzungen bla bla bla in der jeweils gültigen Fassung.
    Im Tarifvertrag steht dass dieser gültig ist für alle AN die Mitglied in der Gewerkschaft sind.

    Ich meine mich zu erinnern, dass Kollektivrecht das Individualrecht schlägt, wenn es den AN günstiger stellt, nicht wahr? Ich bin zwar kein Mitglied in der Gewerkschaft aber nach meinem Verständnis hat der AG sich doch mit der Erklärung selber dran gebunden?

    Welche Frist gilt nun für mich?

    Besten Dank!

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Sebastian,

      in der Tat sollte in solch einem Fall die für den Arbeitgeber günstigere Frist gelten. Dennoch sollten Sie dies im Zweifelsfall noch einmal mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen. Dieser ist befugt und befähigt, die entsprechenden Klauseln zu interpretieren und Sie dahingehend zu beraten und ggf. Ihnen helfen, Ihre Rechte zu erhalten.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  42. Aleks

    Hallo,

    bei mir im Vertrag steht: „Es gelten für beide Seiten die gesetzlichen Kündigungsfristen bei längerer Betriebszugehörigkeit auch für eine Kündigung der Mitarbeiterin.“

    Ich bin 26, habe aber in der Ausbildung bereits den Vertrag unterschrieben und angefangen am 01.07.2013 (also jetzt genau 5 Jahre) dort dann als Mitarbeiterin zu arbeiten.

    Im BGB steht aber es wird erst ab dem 25. Lebensjahr berechnet. Heißt es also, wenn ich jetzt kündige gelten die 4 Wochen (weil ich 26 Jahre alt bin)?

    Vielen Dank im Voraus, LG A. B.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Aleks,

      diese Regelung im BGB wurde bereits 2010 von Europäischen Gerichtshof für nichtig erklärt. Es gelten demnach für Sie auch die Jahre vor dem 25. Lebensjahr.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  43. Angelika W.

    Hallo ;

    wenn ich ich heute einen Arbeitsvertrag mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen kündige, wann wäre ich aus dem Vertrag ,,raus,,? Tag genau nach 6 Wochen, oder erst zum 15.11 ?

    Vielen Dank für die Beantwortung der Frage

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Angelika W.,

      wenn Sie nur bis zum 15. eines Monats kündigen dürfen, wird die Kündigung erst zum 15.11.2018 wirksam.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  44. Gunther

    Guten Tag ! In meinem Arbeitsvertrag steht zur Kündigung folgender Passus: „Soweit die gesetzlichen Bestimmungen eine Verlängerung der Kündigungsfrist vorsehen, gelten diese Vorschriften auch für die Kuendigung durch Herrn ….“

    Frage: Ist dies rechtens das ich so lange warten muss ? Vielen Dank fuer Ihre Antwort …

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Gunther,

      die gesetzlichen Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer können im Arbeitsvertrag verlängert werden. Dies ist solange möglich, wie die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer nicht die für den Arbeitgeber übersteigt.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  45. Maria

    Ich brauche bitte Hilfe, denn ich habe es noch nicht verstanden. Zu wann kann ich kündigen?
    Kein Tarifvertrag. Nur den Banken angelehnt.

    „Nach Ablauf der Probezeit kann der Anstellungsvertrag von beiden Seiten, unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung, unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende beendet werden, es sei denn, es gelten gesetzlich längere Kündigungsfristen“

    Sind es 5 Monate zum Monatsende
    Oder
    6 Wochen zum Quartalsende

    ?

    Vielen Dabk für die Hilfe

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Maria,

      es kommt darauf an, wie lang Sie bereits bei diesem Betrieb angestellt sind. Sind Sie mehr als fünf Jahre angestellt, gelten für Sie die Kündigungsfristen, die per Gesetz ( § 622 Bürgerliches Gesetzbuch) auch für den Arbeitgeber gelten. Sind Sie weniger als fünf Jahre beschäftigt, beträgt die Kündigungsfrist sechs Wochen zum Quartalsende.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  46. Christian S.

    Hallo,
    In meinem Arbeitsvertrag ist ein Datum angegeben zu dem ich nur kündigen kann. Nur ein mal im Jahr. Sonst wird ein Bruttolohn Strafe verlangt. Ist das rechtens? Jetzt möchte ich gerne kündigen und bin zwei Wochen über die Frist. Muss ich jetzt noch ein ganzes Jahr warten um keine Strafe zu zahlen?
    Mfg Christian

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Christian S.,

      dazu gibt es keine genauen Regelungen im Arbeitsrecht. Hier gilt vor allem, dass eine Kündigungsfrist zumutbar ist. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem speziellen Anliegen an einen Anwalt für Arbeitsrecht, der Sie individuell beraten kann und Ihnen helfen kann, Ihre Rechte durchzusetzen.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  47. Michael

    Hallo,
    lt. Arbeitsvertrag habe ich als Arbeitnehmer eine deutlich längere Kündigungsfrist als die 4 Wochen ( § 622 Abs.1 BGB) einzuhalten. Nach § 622 Abs.4 können aber abweichende Regelungen nur durch Tarifvertrag vereinbart werden- und den gibt es in diesem Unternehmen nicht. Ich gehe also davon aus, das ich nur die 4 Wochen einhalten muss- oder liege ich da falsch ?

    Danke im Vorraus- Micha

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Michael,

      gemäß § 622 BGB Abs. 6 darf eine für den Arbeitnehmer geltende längere Kündigungsfrist frestgelegt werden, sofern sie nicht die Frist für den Arbeitgeber überschreitet.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  48. Marcel

    Hallo, ich habe folgende Frage und dazu meine Interpretation:
    Der Arbeitsvertrag (Tarif gibt es nicht)
    „Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits ordentlich unter Einhaltung der für den Arbeitgeber nach §622 Abs. 2 BGB gesetzlich geregelten Kündigungsfristen gekündigt werden“
    Nun habe ich schon gekündigt, und zwar mit der in Absatz 1 für den AN geltenden Frist von 4 Wochen zum 15.10.
    Der Arbeitgeber hat sich das sicherlich anders gedacht, aber ich argumentiere wie folgt: Es steht nur geschrieben „KANN […] gekündigt werden“. Es fehlt aus meiner Sicht die Bindung bzw. der Zwang sich daran halten zu müssen. Würde Beispielsweise dort geschrieben stehen „kann nur“ oder „kann ausschließlich“ oder „muss“, so hätte ich mich eindeutig vertan, und müsste wg. 5+x Jahre Betriebszugehörigkeit meine 2 Monate zum Monatsende einhalten.

    Ist meine Annahme korrekt? Gibt es hier Erfahrungswerte?
    (natürlich strebe ich auch die Option eines Auflösungsvertrages an, aber ich kann nicht darauf hoffen, dass man mir im Falle der Gültigkeit meiner Vertragsregelung entgegen kommt)

    Vielen Dank schonmal für eure mühen 🙂

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Marcel,

      leider sind wir nicht befugt, eine Rechtsberatung zu geben, indem wir Klauseln interpretieren. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann Sie individuell beraten.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  49. Sabrina

    hallo ich habe montag einen Vertrag unterschrieben aber keine tag probe gearbeitet..
    nun hab ich festgestellt das ich es nicht schaffe körperlich muss ich trozdem die gesetzlichen 2 wochen Kndigungsfrist einhalten. Hab Am montag angefangen und mit heute wären es 5 tage gild das noch als probe arbeit ..
    lg

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Sabrina,

      da Sie einen Arbeitsvertrag unterschrieben haben, gilt dies nicht mehr als Probearbeit.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  50. Patricia B.

    Hallo,
    Mein Arbeitsverhältnis begann im September 14 und endet mit der Kündigungsfrist Ende September diesen Jahres.
    Ich habe 30 Tage Urlaubsanspruch.
    Nun sagte man mir,ich hätte 2 Tage minus,obwohl ich dieses Jahr nur ca.20 Tage Urlaub in Anspruch genommen habe.Ist das rechtens?

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Patricia B.,

      da wir mit den Details Ihrer Situation nicht vertraut sind, können wir keine Aussage dazu treffen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann Sie individuell beraten und sich für Ihre Rechte einsetzen.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

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