Welche Kündigungsfrist ist einzuhalten, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet werden soll?

Von Jörg K.

Letzte Aktualisierung am: 30. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Ein Arbeitsverhältnis kann nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt beendet werden. Es muss eine Kündigungsfrist eingehalten werden.
Ein Arbeitsverhältnis kann nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt beendet werden. Es muss eine Kündigungsfrist eingehalten werden.

Es gibt viele Gründe, aus denen sich Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zu einer Beendigung vom Beschäftigungs­verhältnis entschließen können.

Ist die Entscheidung erst einmal getroffen, müssen zahlreiche Dinge beachtet werden, um sicherzustellen, dass sie auch wirksam ist, unter anderem in der Regel eine Kündigungsfrist.

Andernfalls hat der andere Vertragspartner die Möglichkeit, gegen die Entlassung arbeitsgerichtlich vorzugehen.

Kompaktwissen: Kündigungsfrist

Welche Kündigungsfrist gilt für Arbeitnehmer?

Die gesetzliche Frist für eine Kündigung vonseiten des Arbeitnehmers liegt bei vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Monats.

An welche Kündigungsfrist müssen sich Arbeitgeber halten?

Die Kündigungsfrist für Arbeitgeber ist abhängig von der Beschäftigungsdauer des jeweiligen Mitarbeiters. Eine Zusammenfassung der Fristen finden Sie hier.

Welche Kündigungsfrist ist in der Probezeit maßgeblich?

Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber müssen sich an eine Frist von zwei Wochen halten, wenn das Arbeitsverhältnis in der Probezeit beendet werden soll.

Das BGB schreibt eine Kündigungsfrist vor

Das Arbeitsrecht unterscheidet grundsätzlich die außerordentliche von der ordentlichen Kündigung. Bei letzterer ist der Arbeitgeber nur zur Angabe eines Kündigungsgrundes verpflichtet, sofern das Kündigungsschutzgesetz greift. Soll ordentlich gekündigt werden, muss die Kündigungsfrist berücksichtigt werden.

An die bei der Beendigung vom Arbeitsvertrag durch Kündigung geltende Frist müssen sich beide Vertragspartner halten. Welche Zeiträume hier einzuhalten sind, geht potenziell aus den folgenden Dokumenten bzw. Unterlagen und Bestimmungen hervor:

  • Vereinbarungen im Arbeitsvertrag
  • Absprachen in einem eventuell zutreffenden Tarifvertrag
  • gesetzliche Regelungen

Der Gesetzgeber hat die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) niedergeschrieben, konkret in Paragraph 622. Sie stellen das Minimum der einzuhaltenden Fristen dar.

Die Kündigung vom Arbeitsvertrag muss laut BGB mindestens vier Wochen betragen und darf entweder zum 15. oder Ende eines Kalendermonats erfolgen (grundlegende Kündigungsfrist). Bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer darf die Frist nicht länger sein als die für den Arbeitgeber.
Das BGB regelt, welche Kündigungsfrist konkret einzuhalten ist.
Das BGB regelt, welche Kündigungsfrist konkret einzuhalten ist.

Entscheidet sich ein Arbeitnehmer, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen, ist diese Frist immer einzuhalten – sie verändert sich nicht mit Länge der Betriebs­zugehörigkeit.

Anders sieht es da für den Arbeitgeber aus. Er hat auch eine Kündigungsfrist zu berücksichtigen, will er das Arbeitsverhältnis von einem Mitarbeiter aufkündigen, die kann jedoch länger ausfallen.

Für die arbeitgeberseitige Kündigung vom Arbeitsvertrag variiert die Frist deshalb. Die gesetzlichen Vorgaben sehen hier wie folgt aus:

Länge der BetriebszugehörigkeitLänge der Kündigungsfrist
2 Jahre1 Monat zum Kalendermonatsende
5 Jahre2 Monate zum Kalendermonatsende
8 Jahre3 Monate zum Kalendermonatsende
10 Jahre4 Monate zum Kalendermonatsende
12 Jahre5 Monate zum Kalendermonatsende
15 Jahre6 Monate zum Kalendermonatsende
20 Jahre7 Monate zum Kalendermonatsende

Doch welcher Zeitpunkt ist hier maßgeblich? Die Dauer der Beschäftigung ergibt sich aus der Spanne zwischen dem im vertraglichen Dokument festgelegten Start und dem Moment, in dem dem Arbeitnehmer die Erklärung der Entlassung zugeht. Die Frist ist also hieran zu bemessen.

Mit dem Zugang beginnt die Kündigungsfrist zu laufen. Wann eine Kündigung vom Arbeitgeber zugeht, die Frist damit beginnt, darüber gibt es immer wieder gerichtliche Auseinandersetzungen. Wenn das Schreiben nämlich postalisch zugestellt und nicht persönlich überreicht wird, ist die Frage: Wann gilt es als zugegangen? Wenn es im Briefkasten liegt? Oder, wenn der Adressat den Brief öffnet?

Zahlreiche Gerichtsurteile halten fest: Entscheidend ist der Zeitpunkt, von dem ausgegangen werden kann, dass ein Arbeitnehmer seinen Briefkasten leert. Hiervon macht er in der Regel nicht zwischen Samstagabend und Montag früh Gebrauch, weshalb die Kündigung im Normalfall erst am Montag zugeht und damit erklärt wird. Wann das Schreiben in den Briefkasten gelangte, ist damit nicht ausschlaggebend.

Zu Illustrationszwecken hierzu ein Beispiel. Anhand dieses kann die im BGB festgehaltene und von Arbeitgebern einzuhaltende Kündigungsfrist besser nachvollzogen werden:
Das Arbeitsverhältnis unseres Beispielarbeitnehmers (Person A) mit dem Arbeitgeber (Person B) besteht bereits seit dem 1.4.2010. Person B entscheidet sich nun am 24.3.2015, dass Person A gekündigt werden soll und schickt ihm die Entlassungserklärung postalisch zu. Person A geht die Kündigung am 25.3.2015 zu.

Zum Zeitpunkt des Zugang des Kündigungsschreiben betrug das Beschäftigungsverhältnis noch keine fünf Jahre, sodass eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Monats (also dem 31.4.2015) maßgeblich ist. Entscheidend ist hier immer das Datum der Entlassungserklärung, nicht wie lange Person A zum Ende der Vertragsbeziehung dort beschäftigt war.

Welche Fristen gelten bei der Entlassung in der Probezeit?

Auch in der Probezeit, die ebenfalls im Arbeitsvertrag vereinbart wird und in der Regel sechs Monate umfasst, kann eine Beschäftigung beiderseitig beendet werden.

Schließlich stellen beide Vertragspartner in dieser Bewährungszeit fest, ob sie zu einander passen oder eben auch nicht.

Auch hier ist die Kündigung vom Arbeitsvertrag mit einer Frist versehen. Sie beträgt laut BGB in einer auch maximal auf ein halbes Jahr beschränkten Phase zwei Wochen.
Ab wann beginnt die Kündigungsfrist? Entscheidend ist das Datum der Erklärung bzw. des Zugangs.
Ab wann beginnt die Kündigungsfrist? Entscheidend ist das Datum der Erklärung bzw. des Zugangs.

Arbeitsrechtler weisen darauf hin, dass bei der Probezeit keine festen Kündigungstermine existieren. Damit von der verkürzten Kündigungsfrist profitiert werden kann, gilt es, eine Voraussetzung einzuhalten: Der Zugang der Kündigung muss während der noch laufenden Bewährungszeit erfolgen, wobei der Austritt aus dem Betrieb oder Unternehmen durchaus erst danach möglich ist, ohne dass das einen Einfluss hierauf hätte.

Gibt es bei der Frist für eine Kündigung noch weitere Ausnahmen?

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht einige wenige Abweichungen von der Grundkündigungsfrist, der Kündigungsfrist in der Probezeit und den vom Arbeitgeber einzuhaltenden Bestimmungen vor. Es führt hierzu aus:

[…] abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

Darüber hinaus können Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen auch im jeweilig abgeschlossenen Vertrag von der gesetzlichen Grundvorgabe (vier Wochen zum 15. oder Ende eines Monats) abweichen. Einer Unterschreitung steht hier nichts im Weg, wenn:

  • es sich beim zu kündigenden Arbeitnehmer um eine Aushilfe handelt, die nur für einen kurzen Zeitraum eingestellt wurde (Obacht: eine kürze Kündigungsfrist ist bei länger als drei Monate andauernden Beschäftigungsverhältnissen nicht erlaubt.)
  • der Arbeitgeber regelmäßig maximal zehn Auszubildende beschäftigt und bei der Kündigung eine vierwöchige Frist einhält. Der Arbeitnehmer verlässt erst nach Ablauf dieser das Unternehmen.
Der Gesetzgeber schützt die Arbeitnehmerinteressen ebenfalls dahingehend, dass er verfügt hat, dass bei der Kündigung vom Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer keine Frist aufgebürdet werden darf, die über der vom Arbeitgeber einzuhaltenden Zeitspanne liegt. Das würde sie ungerechtfertigt benachteiligen.

Außerordentliche Kündigung – gilt eine gesetzliche Frist auch hier?

Die Entlassung aus außerordentlichen Gründen unterscheidet sich in der ordentlichen darin, dass sie nur aufgrund eines bedeutsamen Grundes ausgesprochen werden darf. Dazu zählen zum Beispiel Arbeitsverweigerung, eigenmächtiger Urlaubsantritt und Mobbing. Sie ist das letzte Mittel – die ultima ratio – um das Arbeitsverhältnis mit einem Mitarbeiter zu kündigen, weshalb sie meist auf eine vorher erteilte Abmahnung folgt. Sofern es im jeweiligen Unternehmen einen Betriebsrat gibt, ist dieser in das Vorhaben einzubeziehen – und zwar bevor die Entlassung erfolgt.

Gemäß Arbeitsrecht gilt hier keine einzuhaltende Kündigungsfrist, weshalb sie ebenfalls als fristlose Entlassung bezeichnet wird. Nichtsdestotrotz kann eine sogenannte Auslauffrist festgelegt werden. Unter diesen Umständen handelt es sich dann nicht mehr um eine fristlose Kündigung.

Erfährt der Arbeitgeber vom geschäftsschädigenden Verhalten seines Mitarbeiters, hat er ab diesem Zeitpunkt zwei Wochen lang Zeit (Erklärungsfrist), die außerordentliche Kündigung auszusprechen (§ 626 BGB).

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Über den Autor

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Jörg K.

Jörg hat Rechtswissenschaften an der Universität Passau studiert. Nachdem er Erfahrung in verschiedenen Verlagen gesammelt hat, stieß er 2019 zur Redaktion von arbeitsvertrag.org. In seinen Ratgebern befasst er sich mit verschiedenen Themen rund um Arbeitsrecht.

423 Gedanken zu „Welche Kündigungsfrist ist einzuhalten, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet werden soll?

  1. Sarah N.

    Hallo, in meinem Arbeitsvertrag ist eine Klausel enthalten, bzgl. Kündigungsfrist. Was genau sagt mir diese? „Jede gestzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zu Gunsten der Arbeitnehmerin gilt auch zu Gunsten des Arbeitgebers.“
    darüber steht es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Sarah N.,

      dies bedeutet in der Regel, dass die Kündigungsfristen, die gemäß § 622 Bürgerliches Gesetzbuch für den Arbeitgeber gelten, auch vom Arbeitnehmer einzuhalten sind.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  2. CH

    Wenn ich zwei einhalb Jahre Ausbildung in einem Bertrieb gemacht habe und danach ein Jahr befristet gearbeitet habe und nun seit 2 Monaten unbefristet arbeite kann ich dann zum 15. kündigen oder muss ich bis zum letzten des Monats warten ? und beträgt meine Kündigungsfrist dann 1 Monat?

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo CH,

      welche Kündigungsfrist eingehalten werden muss, ist in der Regel im Arbeitsvertrag geregelt. Sind diese darin nicht erwähnt, gelten die gesetzlichen Fristen nach § 622 Bürgerliches Gesetzbuch. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies eine Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Monats.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  3. Felix

    Hallo,

    laut Vertrag habe ich eine Kündingsfrist von einem Monat zu Monatsende. Nun bin ich aber bereits über 5 Jahre im Betrieb und möchte nun schnellstmöglich kündigen. Gilt nun für mich die vertraglich vereinbarte Frist von einem Monat oder die gesetzliche von zwei Monaten?

    Danke vorab.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Felix,

      grundsätzlich können im Arbeitsvertrag andere Kündigungsfristen als die gesetzlichen vereinbart werden. Aber auch das Gesetz sieht prinzipiell eine Frist von vier Wochen bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer vor. Nur der Arbeitgeber muss sich an die gesetzlich festgelegten längeren Fristen halten – es sei denn, im Arbeitsvertrag ist etwas anderes festgehalten.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  4. Alethia

    Hallo,
    ich bin seit 20 Jahren in einem Betrieb beschäftigt. In meinem Vertrag steht eine „Kündigungsfrist von 6 Wochen auf Quartalsende bzw. entsprechend den Regelungen des Manteltarifvertrag“ (IG-Metall).
    Ich möchte kündigen. Muss ich jetzt 6 Wochen z. Q.-Ende oder 4 Wochen zum Monatsende einhalten?

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Alethia,

      leider wissen wir nicht, wie dies im Manteltarifvertrag geregelt ist. Die gesetzlichen Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer gelten in der Regel nur, wenn der Arbeitsvertrag auf diese verweist oder Kündigungsfristen nicht erwähnt.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  5. Merry

    Hallo,

    Ich bin mir nicht sicher. In meinem Vertrag steht, dass ich eine Kündigungsfrist von 4 Wochen habe. Bin aber schon länger als 5 Jahre im Betrieb. Habe ich dann eine Frist von 2 Monaten? Oder ist es nur für den Arbeitgeber diese Frist?

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Merry,

      wenn dies im Arbeitsvertrag nicht anders bestimmt ist, dann gilt die gesetzliche Kündigungsfrist nur für den Arbeitgeber.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  6. Stephanie

    Guten Tag,

    ich befinde mich in der Probezeit (6Monate) und habe lt. Vertrag nur die Möglichkeit zum 1. oder 15. mit einer Frist von 14 Tagen zu kündigen. Ich habe am 07.08. meine Kündigung mit der Zeit von 14 Tagen eingereicht, also zum 21.
    Mein Chef nimmt die Kündigung nur zum 15. an um mich bis zum 31. zu beschäftigen. In der Probezeit ist das aber nicht rechtsgültig, oder?
    Ich bin Studentin und übe diese Tätigkeit keine 20 Stunden die Woche aus. Frei stellen will er mich auch nicht und Urlaub durfte ich nicht nehmen. Vielen Dank für Ihre Hilfe!
    Viele liebe Grüße

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Stephanie,
      § 622 Abs 3 BGB besagt:

      (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  7. Stefan

    Hallo!
    Ich plane meinen bisherigen Arbeitsgeber zu verlassen.
    In meinem Arbeitsvertrag ist eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zum 15. ODER zum Monatsende vereinbart.
    Für meinen Arbeitgeber hat sich diese Frist bereits verlängert, da bereits fast 6 Jahre im Unternehmen.
    Aber wie sieht das denn für mich als AN aus? Kann ich mich bei Kündigung tatsächlich auf meinen Arbeitsvertrag berufen oder muss ich mich an die gesetzliche Frist von 4 Wochen halten?

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Stefan,
      hierzu besagt § 622 BGB folgendes:

      (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
      (5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
      1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
      2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  8. Ulli

    Hallo, ich habe einen Arbeitsvertrag ohne Probezeit und mit Kündigungsfrist 6 Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres. Ist diese Frist immer noch gültig aktuell 2018?

    Ich möchte das Arbeitsverhältnis so schnell wie möglich kündigen, Bekannte behaupten alle steif und fest, ich hätte als Arbeitnehmer IMMER das Recht, mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder Ende des Monats zu kündigen und alle verweisen immer auf § 622 BGB. Dort steht aber nicht die Antwort auf meine Frage.

    Ist eine Kündigung für mich nun mit 4 Wochen gültig: also am 15.08.2018 zum 15.09.2018 kündigen, wäre das gesetzlich möglich?

    Gruß Ulli

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Ulli,

      hier ist entscheidend, was in Ihrem Arbeitsvertrag festgelegt ist. Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist für den Arbeitnehmer grundsätzlich eine Frist von vier Wochen vorgesehen. Diese kann aber im Arbeitsvertrag verlängert werden, sofern sie nicht die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber überschreitet.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  9. Stefan S.

    Hallo Arbeitsvertrag.org-Team!

    Ist diese Formulierung im Arbeitsvertrag rechtswirksam?
    Gesetzliche Verlängerungen der Kündigungsfrist mit zunehmender Unternehmenszugehörigkeit gelten beiderseitig.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Stefan S.,

      generell ist es erlaubt, dass sich die Kündigungfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen verlängern. Wichtig ist dabei, dass die Frist für den Arbeitgeber nicht kürzer ist als die für den Arbeitnehmer.
      Wir sind jedoch nicht befugt, Formulierungen in einem Arbeitsvertrag zu interpretieren, das darf nur ein Anwalt.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  10. Karin

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    am Tag meiner Krankmeldung am 6. Juni 2018 kam mein Chef noch an meine Wohnung vorbei und drückte mir die Kündigung in die Hand. Dabei kündigte er mir – nach den Worten des Schreibens- fristgerecht zum 30.07.2018 (wobei er sich beim Monatsende verschrieben hat, es hätte der 31.07 wohl sein sollen). Im Schreiben steht noch dass bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt bin u. diese Freistellung unter Anrechnung der noch zustehenden Resturlaubsansprüche sowie sonstiger Freistellungsansprüche erfolgt.

    Nun bin ich immer noch über den 1. August hinaus krank geschrieben, Mien Arbeitsverhätnis begann übigens am 17.11.2016

    Nun meine Fragen: Die Steuerberaterin schickte mir die Arbeitsbescheinigung für das Arbeitsamt u. in der Angabe der letzten Gehalts Juli ist auch dieser (wahrscheinlich versehentlich falsch formulierte ) 30.7 in der Arbeitsbescheinigung, anstatt der 31.7.2018. Dabei hat doch der Juli hat doch aber 31 Tage

    Nun schrieb ich die STB an und bat um Berichtigung des Kündigungsdatums und fragte nach der Berechnung des Urlaubs. Eine Lohnbescheinigung des Juli 2018 legte sie nicht bei.

    Sie antwortete nur lapidar dass sie dazu keine Angaben machen wolle.

    Nun zu meinen Fragen:

    1. Dass einen Teil die Krankenkasse zahlt ist mir klar, da ich ja über 4 Wochen krank geschrieben bin.

    Dennoch:
    2. Was ist mit meinem Resturlaub ? Müsste der nicht auch ausgezahlt werden ?
    3. Wie soll ich die Berechnung denn nachvollziehen, da die Steuerberaterin die Lohnbescheinigung verweigert. Was kann ich tun, wenn die Urlaubstage einfach einkassiert wurden?

    Was mach ich nun ?

    Beste Grüße

    Karin

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Karin,

      der Resturlaub müsste Ihnen ausgezahlt werden. Wir bitten weiterhin um Verständnis, dass wir nicht befugt sind, eine Rechtsberatung vorzunehmen. Wir würden Ihnen daher raten, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden, der sich intensiv mit Ihrem Fall beschäftigen kann und Ihnen helfen kann, Ihre Rechte und Ansprüche durchzusetzen.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  11. Theo

    Hallo, ich habe eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende. Ich habe meine Kündigung fristgemäß am 28.06. abgegeben, da ich am 01.10. meinen neuen Job anfangen wollte. Am 06.07. lies mir mein alter Chef ein neues Angebot zukommen, ich sollte mir nochmal meine Gedanken machen. Meine 2 Wochen später lies ich ihm meine Entscheidung der Absage zukommen. Es gab keine Fristsetzung. Jetzt meint mein Arbeitgeber, ich müsse bis 31.12. arbeiten, obwohl ich meine Kündigung nie widerrufen habe. Welches Datum gilt nun?

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Theo,

      in der Regel sollte Ihre Kündigung noch immer wirksam sein. Sollte der Arbeitgeber sich weiterhin querstellen, sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden, der Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen kann.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  12. Kathrin

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    laut meines geschlossenen Arbeitsvertrages aus 02/2010 habe sowohl ich als auch der Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von 2 Monaten.
    Gesetzlich hätte ich aber jetzt noch 8 Jahren Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.

    Kann ich mich im Fall einer Kündigung von seitens des Arbeitgeben auf die längere Kündigungsfrist berufen?

    Mit freundlichen Grüßen
    K.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Kathrin,

      in der Tat gelten bei längerer Betriebszugehörigkeit auch die gesetzlich geregelten längeren Kündigungsfristen. Ob und wie Sie sich darauf berufen können, kann Ihnen aber nur ein Anwalt für Arbeitsrecht sagen.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org.

  13. Robert

    Hallo,
    ich bin in meinem Betrieb seit dem 01.08.2005 beschäftigt.
    Zum 01.07.2017 habe ich einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben in höherer Position unterschrieben. Der vertragliche Beginn der Betriebszugehörigkeit wurde hier jedoch mit festgehalten. Als Kündigungsfrist wurde ein Monat genannt (beidseitig). Joedoch steht im nächsten Absatz auch, dass sich jede Verlängerung der Kündigungsfrist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen auf beide Vertragsteile auswirkt.

    Ich möchte jetzt mit der Frist von einem Monat kündigen. Der AG beharrt auf 5 Monaten, da ich über 12 Jahre im Unternehmen sei.

    Meine Fragen sind jetzt:
    -Wessen Standpunkt der richtige ist?
    -Sollte sich meine Kündigungsfrist tätsächlich nach dem Gesetz errechnen, zählen die Jahre unter meinem 25. Lebensjahr mit in die Berechnung hinein?

    Gruß

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Robert,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten und können deshalb nicht beurteilen, wer hier im Recht ist. Erkundigen Sie sich deshalb bei einem Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  14. Jasmin

    Hallo,
    mich würde interessieren, ob – wenn kein Zeitpunkt zur Kündigung angegeben ist (lediglich 4 wöchige Kündigungsfrist) – ich beispielsweise auch zum 28.08. das Unternehmen verlassen könnte.

    Es ist ja nicht definiert ob zum 15. oder zum Monatsende.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Jasmin,

      in der Regel gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wenn nichts konkretes im Arbeitsvertrag geregelt ist. Die gesetzlichen Kündigungsfristen legen allerdings auch das Monatsende oder den 15. des Monats fest.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  15. Daniel

    Hallo,
    Ich werde zum 30.08.2018 Kündigen, habe noch 20 Tage Resturlaub. Ich müsste also bis zum Freitag den 03.08.2018 Arbeiten. Da Ich aber Nachtfahrer bin und Ich nur Nachts Fahre / Arbeitszeit beginn 21 Uhr 30 bis 07Uhr ist meine Frage wie folgt: Ich Arbeite ja dann in den 04.08.2018 hinein muss dass der Chef extra Bezahlen?. Ich Belade mein Fahrzeug in Ludwigsburg und fahre um 22Uhr 15 nach Würzburg – Ankunft zirka 23 Uhr 40. Dass Fahrzeug Abladen und wieder neu Beladen und um 00 Uhr 45 wieder nach Ludwigsburg zurückfahren, Fahrzeug Abladen und dann anschliessend noch eine kleine Nacht Tour zu Fahren. Diese endet gegen 06 Uhr 45 am Samstag. Es gibt für diese kleine Nacht – Tour kein Ersatzfahrer. Meine Frage wie muss dass Vergütet werden, welche Ansprüche habe Ich oder habe Ich gar keine Ansprüche?
    Mit freundlichen Grüßen Daniel

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Daniel,

      bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen. Was Ihre Ansprüche angeht, so kann Sie deshalb nur ein Anwalt für Arbeitsrecht beraten. Wir empfehlen Ihnen jedoch das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen, möglicherweise lässt sich das Problem auf diese Weise regeln.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  16. Alex

    Hallo, ich habe meine Ausbildung am 27.06.2018 beendet und mein neuer Arbeitsvertrag beginnt gleich übergreifend am 28.06.2018 ohne Probezeit. Da es der selbe Betrieb ist wo ich die Lehre gemacht habe. Ich habe einen Monat Kündigungsfrist laut Tarifvertrag. Nun habe ich einen neuen Arbeitgeber bei dem ich am 01.09.2018 anfangen möchte. Kündigen kann ich jeweils zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats.

    Hiermit kündige ich fristgerecht zum 31.08.2018.?
    Wie kann ich die Kündigung formulieren das ich zum 31.08.2018 das unternehmen verlassen kann? Wie wird mit dem Resturlaub verblieben ?

    Lieben Dank Alex

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Alex,

      lesen Sie gerne unseren Ratgeber zum Thema Kündigung durch den Arbeitnehmer und nutzen Sie unser Muster zur Orientierung. In der Regel sollte mit dem Arbeitgeber vorab geklärt werden, ob der Resturlaub noch genommen wird oder – falls das nicht möglich ist – ausbezahlt werden kann.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  17. Rolf

    Hallo zusammen,
    ich bin seit 20 Jahren im Unternehmen und möchte nun kündigen, bin mir aber wegen des folgenden Passus nicht sicher, wie meine Kündigungsfrist ist:

    Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Eine für die Gesellschaft kraft Gesetzes verbindliche Verlängerung der Kündigungsfrist ist auch für den Mitarbeiter verbindlich.

    Habe ich nun 3 Monate oder 7 Monate Kündigungsfrist ?
    LG Rolf

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Rolf,

      Dieser Absatz bedeutet, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen, die für den Arbeitgeber gelten, auch für den Arbeitnehmer Gültigkeit besitzen. Ihre Kündigungsfrist beläuft sich daher auf sieben Monate.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  18. Bernd

    Sehr geehrtes Arbeitsvertrags.org – Team,
    bis wann muss eine Kündigung eingereicht werden, wenn man zum 31.8. die Beschäftigung beenden möchte, da man zum 1.9. eine neue anfangen wird?

    Die aktuelle Beschäftigung wurde am 1.2.2018 aufgenommen. In der Probezeit gilt der igz-Manteltarifvertrag (4 Wochen Kündigungsfrist, wenn ich richtig gelesen habe), danach gesetzliche Kündigungsfristen.
    Wenn ich Ihre Erläuterungen richtig verstehe, kann ich die Kündigung bis Ende Juli/Anfang August einreichen. Ist dies richtig?

    Vielen Dank im Voraus!

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Bernd,

      die gesetzlichen Kündigungsfristen in § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches schreiben für den Arbeitnehmer, unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses, eine Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende vor, wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Wollen Sie zum 31.08.2018 kündigen, sollten Sie Ihre Kündigung daher spätestens am 02.08.2018 einreichen.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  19. Adrian

    Hallo,

    Ich habe die gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen. Wenn ich 10.07.2018 Die Kündigung Bekannt gebe, welche wäre der letzte Arbeitstag (ohne Urlaubstage bzw. Überstunden abzuziehen)

    Vielen Dank für eine Antwort

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Adrian,

      der letzte Arbeitstag wäre in diesem Fall der 08.08.2018.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  20. Karin

    Hallo liebes Arbeitsvertrags.org – Team,

    ich bin in einer Verwaltung tätig und momentan in der Erziehungszeit. Meine Erziehungszeit geht bis 5. Dezember. Jetzt habe ich einen neuen Arbeitsvertrag ab dem 1. November erhalten. Nach dem BEEG habe ich eine 3 monatige Kündigungsfrist. Da ich aber eher aus meinem Vertrag raus möchte, habe ich nach dem TVöD eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende (ich bin mehr als 1 Jahr, aber weniger als 5 Jahre beschäftigt). Kann ich, unter Einhaltung dieser Frist auch zum 31.10. kündigen??? Ich habe bereits mit mehreren Rechtsanwälten telefoniert (Rechtsschutz) und da sagt einer nein, es geht nur zum Quartalsende, also den 30.09. und der nächste sagte mir, dass es möglich wäre. Was stimmt also? Auf was kann ich mich verlassen?
    Ich habe mir einen anderen Arbeitsplatz wegen Bossing gesucht, also Mobbing vom Chef und da ich die Sekretärin des Bürgermeisters bin, habe ich rund um die Uhr mit ihm zu tun…

    Vielen Dank im Voraus.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Karin,

      wir können leider keine Rechtsberatung von Anwälten ersetzen. Sie sollten sich mit Ihrem Anliegen noch einmal persönlich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden, der Ihnen dann auch helfen kann, Ihre Rechte durchzusetzen.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  21. David

    Hallo,
    ich habe ebenfalls eine Vertragliche Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende.
    Zusätzlich folgende Klausel:
    „Verlängerte Kündigungsfristen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gelten für beide Vertragspartner“
    Meine Betriebszugehörigkeit beträgt 10 Jahre.

    Was bedeutet das konkret für die Kündigung durch mich. (Arbeitnehmerkündigung)

    Vielen Dank.
    Gruß

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo David,

      das bedeutet, dass die Kündigungsfrist, die Ihr Arbeitgeber per Gesetz einhalten muss (bspw. fünf Monate nach zwölf Jahren), auch für Sie gilt. Da Sie aber „erst“ zehn Jahre angestellt sind, gelten noch immer vier Monate für beide Parteien.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  22. David

    Hallo und guten Tag,
    vielen Dank für die hilfreichen Informationen.
    Was bedeutet der folgende Passus im Arbeitsvertrag:
    „Verlängerte Kündigungsfristen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gelten für beide Vertragsparter“

    Hat dies auch Auswirkungen auf die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers?

    Mit freundlichen Grüßen.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo David,

      dies bedeutet, dass die Kündigungsfrist, die das Gesetz dem Arbeitgeber vorschreibt (z. B. zwei Monate nach fünf Jahren im Betrieb), auch für den Arbeitnehmer gelten.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  23. Thorunn

    Hallo,

    folgendes würde ich gerne in Erfahrung bringen. Ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag von einem Jahr. In diesem Vertrag ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vermerkt. Ist dies rechtens bei einem Jahresvertrag?
    Vielen Dank für die Antwort!

    Liebe Grüße
    Thorunn

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Thorunn,

      die Kündigungsfrist kann vom Arbeitgeber erhöht werden, sofern die Frist des Arbeitnehmers nicht höher ist als die des Arbeitgebers.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  24. Fred

    Hallo,

    Ich habe die gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende (4,5 Jahre Betriebszugehörigkeit, Fristen für AN und AG verlängern sich nach Gesetz). Wenn ich Ende Juli meine Kündigung einreiche, kann ich trotzdem als Kündigungsdatum den 15.09. und nicht schon den 31.08. fest setzen?

    Vielen Dank für eine Antwort

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Fred,

      ja, Sie können den 15.09. als Datum eintragen. Wichtig ist nur, dass Sie die Kündigungsfrist nicht unterschreiten.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  25. Luca

    Hallo Arbeitsvertrag.org-Team,

    ich habe eine Frage zur Kündigung. In meinem Vertrag steht:
    VII. Beide Seiten sind sich einig, dass bei Verlängerung der Kündigungsfristen für den AG diese Verlängerung auch für den AN gilt. Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
    VIII. Die Kündigungsfrist nach Ablauf der Probezeit beträgt sechs Wochen zum Quartalsende. Fällt der Kündigungszeitpunkt in die Vorlesungszeit, so verlängern sich die Kündigungsfristen jeweils bis zum Schluss des letzten Monats der Vorlesungszeit.
    Ich bin 10 Jahre beim Unternehmen beschäftigt, der AG hat somit die 4-Monatsfrist bei der Kündigung zu beachten. M.E.n. widersprechen sich die Klauseln bzw. enthalten keine eindeutige Regelung. Bitte helfen Sie mir und sagen mir, welche Frist für mich in diesem Fall – bzw. wenn ich jetzt (z.B. 10.7) kündigen würde, wann mein Vertrag beendet wäre – gilt.
    Danke für Ihr Feedback. Ich bin sehr gespannt auf Ihre Einschätzung. Gruß Luca

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Luca,

      eine juristische Einschätzung bzw. Beratung dürfen wir nicht geben, wir können nur Rechtslage erklären. Ist keine eindeutige Kündigungsfrist im Vertrag angegeben, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Somit geht aus Ihrem Arbeitsvertrag hervor, dass für Sie – wie für den Arbeitgeber – eine Frist von vier Monaten gilt.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  26. Silke

    Hallo,
    ich habe da ein Problem.
    Ich habe am 28.06.2018 eine Kündigung mit Wirkung zum 30.09.2018 als Arbeitnehmer ausgesprochen. Zu diesem Zeitpunkt war ich keine 10 Jahre im Unternehmen. Seit dem 01.07.2018 bin ich 10 Jahre im Unternehmen. Nun wurde mir mitgeteilt, dass ich eine Frist von 4 Monaten einhalten muss. Hier gelten die gleichen Kündigungsfristen nach BGB § 622 für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer.
    Was ist nun richtig? Ist der Zeitpunkt der Zugang der Kündigung richtig für die Berechnung der Kündigungsfrist – also noch keine 10 Jahre Betriebszugehörigkeit oder gilt hier das Datum, wann ich aus dem Unternehmen ausscheide?
    Ich habe ab dem 01.10.2018 eine neue Arbeitsstelle und der Vertrag ist auch unterschrieben.

    Ich bitte hier um Unterstützung, so dass ich für mich Klarheit bekomme.

    Vielen Dank

    Silke

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Silke,

      der Tag, an dem die Kündigung eingeht, ist in der Regel maßgeblich für die Berechnung der Frist. Im Zweifelsfall sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden, der Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte behilflich sein kann.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  27. Nesrin

    Hallo, ich habe heute meinen Arbeitsvertrag unterschrieben und fange zum 1.8.18 an. Wenn ich in den nächsten Tagen ein besseres Angebot kriege , kann ich dann direkt kündigen ? Wenn ja, bis wann habe ich Zeit und was muss ich beachten? In mein Vertrag steht etwas von Vertragsstrafe. Ich habe Angst das ich dann eine Geldstrafe zahlen muss.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Nesrin,

      Sie müssen die im Vertrag genannten Kündigungsfristen einhalten. Sollten Sie dies nicht tun, müssen Sie unter Umständen die Vertragsstrafe zahlen.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  28. Stefan

    Hallo
    mein Angestelltenvertrag läuft seit 01.07.2010.
    Im Vertrag steht:
    „Das Angestelltenverhältnis kann bei vorliegender gesetzlicher Voraussetzung mit einer Kündigungsfrist
    von 6 Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Verlängerung der
    Kündigungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Solche Verlängerungen der
    Kündigungsfrist hat auch der AN bei Kündigung gegenüber der Firma einzuhalten.“
    Nach 8 Jahren wären doch 3 Monate Kündigungsfrist einzuhalten? Auch zum Quartalsende oder zum Monatsende? Und für für beide Parteien?

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Stefan,

      ja, drei Monate sind nach acht Jahren einzuhalten, und nach Ihrem Vertrag ist dies nur zum Quartalsende möglich. Aus Ihrem Arbeitsvertrag geht zudem hervor, dass beide Parteien, auch Sie als Arbeitnehmer, diese drei Monate einhalten müssen.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  29. Petra K.

    Hallo Arbeitsvertrag.org- Team. Bin seid dem 1. Mai. 2018 in Teilzeit in Nahrungs und Genussmittel Betrieb beschäftigt. Ich möchte wieder kündigen. In meinem Arbeitsvertrag steht eine Kündigungsfrist von 3 Monaten . Ich habe diesen Arbeitsvertrag aber noch nicht unterschrieben. Meine Frage lautet: Was habe ich in dem Falle für eine Kündigungsfrist ? Vielen lieben Dank im Voraus. Liebe Grüße Petra

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Petra,

      ein Arbeitsvertrag wird auch dann beschlossen, wenn eine stillschweigende Zustimmung stattfindet – das heißt, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit aufnimmt und der Arbeitgeber nichts dagegen unternimmt. Daher sollten Sie die im Arbeitsvertrag festgelegten Kündigungsfristen einhalten, da dieser als Nachweis gelten könnte, wenn er vom Arbeitgeber unterschrieben wurde.

      Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  30. Jordan

    Hallo,
    Ich möchte zum 31.7.18 kündigen, habe eine Kündigungsfrist von vier Wochen. Kann ich meine Kündigung am 2.7.18 abgeben damit ich am 1.8.18 einen neuen Job anfange?

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Joardan,

      ja, bei einer Abgabe der Kündigung am 02.07. wird diese zum 31.07. wirksam.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  31. Ron

    Hallo Arbeitsvertrag.org-Team,

    eine Frage zur Kündigung. In meinem Vertrag steht:
    „…Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Vertragsteilen unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Es wird eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart“
    Frage: Beziehen sich nun die 6 Monate Kündigungsfrist auch auf die Probezeit oder gelten für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitnehmer-seitig während der Probezeit die „allgemeinen“ gesetzlichen Regelungen?

    Danke für Ihr Feedback und viele Grüße
    Ron

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Ron,

      im § 622 Abs. 3 im Bürgerlichen Gesetzbuch ist festgesetzt, dass ein Arbeitsverhältnis in der Regel während der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden darf. Das gilt auch für Sie als Arbeitnehmer. Die sechsmonatige Frist sollte demnach erst nach Ablauf der Probezeit gelten.

      Sie sollten aber beachten, dass es üblicherweise zulässig ist, wenn dies in einem Tarifvertrag anders geregelt ist.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  32. Ines R.

    Hallo,
    In meinem Arbeitsvertrag steht:
    Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats.
    JEDE GESETZLICHE VERLÄNGERUNG DER KÜNDIGUNGSFRIST ZUGUNSTEN DES ARBEITNEHMERS GILT IN GLEICHER WEISE AUCH ZU GUNSTEN DES ARBEITGEBERS.
    Ich bin jetzt 8 Jahre in dieser Firmabeschäftigt. Habe ich jetzt eine 3 monatige Kündigungsfrist?

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Ines R.,

      genau, nach acht Jahren beträgt nach der Regelung in Ihrem Arbeitsvertrag dann die Kündigungsfrist drei Monate für beide Parteien.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  33. andreas

    Hallo ich fange am 1.8.2018 eine neue Arbeit an kann ich meinen Arbeitgeber die kündigung vorher geben zum Beispiel am 12.06.2018 wo drin steht das dass Arbeitsverhältnis zum 31.07.2018 beendet ist mfg andreas

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo andreas,

      Sie müssen bei einer Kündigung die Kündigungsfristen beachten, die in Ihrem Arbeitsvertrag niedergeschrieben sind. Sollten sie darin keine Erwähnung finden, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Für Arbeitnehmer sind das vier Wochen. In Ihrer Anfrage haben Sie diese vier Wochen eingehalten, dann können Sie es folglich so machen, wie Sie es beschrieben haben.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

    2. Aylin

      ich habe zum 01.08.18
      einen Arbeitsvertrag unterschrieben bis wann muss ich kündigen das ich reibungslas in der neuen Stelle anfangen kann.

      1. arbeitsvertrag.org

        Hallo Aylin,

        das kommt darauf an, welche Kündigungsfristen in Ihrem Arbeitsvertrag festgelegt sind. Werden diese nicht erwähnt, dann gilt für Sie die gesetzliche Kündigungsfrist als Arbeitnehmer von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats.

        Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  34. Corinne

    Hallo,
    Ich bin über den Monatswechsel im Urlaub. Kündigungsfrist ist zum Monatsende, aber erst im Urlaub entscheidet sich ob ich die neue Stelle bekomme. Ich möchte natürlich nicht vorab kündigen. Während dem Urlaub habe ich keine Möglichkeit die Kündigung selbst abzuschicken/abzugeben.
    Kann ich einen Dritten, z.B. meinen Mann damit beauftragen? Ich würde das Schreiben natürlich vorab selbst aufsetzen und unterschreiben. Per Post ist es zu knapp. Kann mein Mann es für mich abgeben und eine Bestätigung dafür „verlangen“? Müssen wir dabei etwas beachten?
    Danke

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Corinne,

      die Kündigung bedarf der Schriftform, muss aber nicht vom Arbeitnehmer persönlich abgegeben werden. Ein Vertreter kann dies mit einer Vollmacht tun.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  35. Tom

    Guten Abend,

    in meinem Arbeitsvertrag steht der Passus „…kann das Anstellungsverhältnis von beiden Seiten nach Maßgabe der gesetzlichen und jeweiligen für den Betrieb der Gesellschaft XY geltenden tariflichen Regelungen gekündigt werden“.

    Da ich bisher keine Einsicht in den Tarifvertrag hatte (Ich weiß, dass ich die Recht auf Einsicht hätte) frage ich mich, welche Frist bei einer Kündigung greifen würde. Die gesetzliche 4-wöchige Frist oder eine längere aus dem Tarifvertrag (z.B. 3 Monate).

    Wenn die gesetzlichen UND tariflichen Regelungen teil des Arbeitsvertrages sind, gelten dann beide Regelungen parallel oder ist die gesetzliche maßgebend?

    Kurzum: Kann ich von der gesetzlichen Kündigungsfrist ausgehen oder kann diese mit einer tariflichen „verlängert“ werden?

    Vielen Dank im Voraus.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Tom,

      ganz allgemein gibt es beim Thema Arbeits- und Tarifvertrag das sogenannte Günstigkeitsprinzip, wonach die Regelung gilt, die günstiger für den Arbeitnehmer ist. Ihren Einzelfall können wir jedoch ohne Einsicht in die Verträge nicht beurteilen bzw. dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten. Erkundigen Sie sich deshalb bei einem Anwalt.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  36. Bernhard

    Hallo

    Folgende Formulierung beinhaltet mein Arbeitsvertrag :

    Erfolgt eine Kündigung während der Probezeit gilt beidseitig eine 14 tägige Kündigungsfrist. Nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.Verlängert sich die Kündigungsfrist für den AG aus tariflichen oder gesetzlichen Gründen gilt diese Verlängerung auch für den AN.

    Meine Frage : Bin über 10 Jahre in der Firma tätig und möchte selbst kündigen . Die Firma ist an keinen Tarifvertrag gebunden. Gelten jetzt für mich die gesetzlichen Kündigungsfristen des Arbeitgebers ? ( in meinem Fall wäre es 4 Monaten )??

    für die Antwort bedanke mich voraus und verbleibe mich freundlichen Grüßen

    Bernhard

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Bernard,

      bei 10-jähriger Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungsfrist vier Monate.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  37. Karl

    Hallo, es wäre toll wenn ihr weiterhelfen könnt. Ich habe mit Schreiben 30.5.2018 zum 30.6.2018 während meiner Probezeit gekündigt. Nach Arbeitsvertrag ist eine 6monatige Probezeit vereinbart mit kündigung beidseitig, Frist jeweis 14 Tage. Mein gewünschter Austrittstermin wird nicht bestätigt, sondern der 18.6.2018. Kann ich das Datum in der Probezeit nicht festlegen? Ich dachte, damit ich fristgerecht auf der sicheren Seite bin und der Arbeitnehmer auch einen neuen Mitarbeiter suchen kann, kündige ich etwas früher mit längerer Frist. Hätte ich das gewusst, dann hätte ich eben den 16.6. zum Austrittstermin 30.6. rausgesucht. Ist das korrekt von meinem noch-Arbeitgeber?
    Viele Grüsse Karl-Heinz

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Karl-Heinz,

      in der Regel können Sie die Kündigung schon früher zum gewünschten Austrittsdatum aussprechen. Da wir leider keine Rechtsberatung anbieten dürfen, kann nur ein Anwalt beurteilen, ob sich Ihr Arbeitgeber hier richtig verhält.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  38. Boris

    Halli hallo…

    Ich habe nur einen Mündlichen Arbeitsvertrag…
    Ich habe auch so nichts schriftliches bekommen was Nachweises über die wesentlichen Vertragsbedingungen betrifft. Und bin fast 5 Jahre dort nun Beschäftigt.
    Nun habe ich gelesen das ich als Arbeitnehmer dann eine Kündigungsfrist von 14 Tagen hab. Gilt da die Regelung auch mit den 4 Wochen Kündigungsfrist oder tatsächlich mit den 14 Tagen? leider finde ich da keine passende antwort…

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Boris,

      sind keine Kündigungsfristen geregelt und es gilt auch kein Tarifvertrag, der etwas anderes sagt, sollten die gesetzlichen Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer gelten. Das sind vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  39. Stefan

    Hallo
    Ich habe mal eine frage….und zwar wurde ich am 01.02.2018 in einer Firma eingestellt und habe dort bis zum 05.03.2018 gearbeitet…..ab dem 05.03. wurde ich für längere Zeit krank und wurde gekündigt was ja rechtens ist weil ich ja noch in der probe Zeit war…..die Kündigungsfrist Betrug 14 Tage und endete fristgerecht am 11.05.2018. Jetzt habe ich für April noch mal Geld bekommen aber für die 11 Tage im Mai gar nichts…..also hier meine Frage….steht mir nicht für die 11 Tage im Mai auch noch Lohn zu obwohl das die Zeit der Kündigungsfrist war und ichn noch krank geschrieben war…..? und was wird aus meinem Jahres Urlaub müsste ich den nicht ausgezahlt bekommen oder steht der mir in dem im Vorfeld beschriebenen Fall nicht zu….?

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Stefan,

      in der Regel sollten Sie auch Gehalt bekommen bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis endet. Sie könnten diesbezüglich noch einmal bei Ihrem ehemaligen Arbeitgeber nachfragen.

      Was Ihren Urlaub betrifft, haben Arbeitnehmer erst den vollen Anspruch auf den Jahresurlaub, wenn Sie bereits mindestens sechs Monate bei einem Unternehmen tätig waren. Vorher haben Sie nur einen anteiligen Anspruch. Für jeden vollen Monat, den Sie gearbeitet haben, erhalten Sie ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  40. Michael

    Hallo, habe eine Kündigung erhalten am 24.5.2018 Frist sind 6 Tage aber ich bin länger als 6 Monate beschäftigt wie kann es sein das es keine 12 Tage Frist ist ?

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Michael,

      theoretisch sollte, wenn bei Ihnen der Kündigungsschutz greift, eine längere Frist eingehalten werden. Es gibt jedoch auch Ausnahmen, bspw. für Firmen mit weniger als zehn Vollzeitbeschäftigte. Im Zweifelsfall sollten Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  41. Pauline

    Hallo ich Bin seit 4,5 jahren im Betrieb. In meinem Arbeitsvertrag steht gesetzliche Kündigungsfrist. Also 4Wochen/28Tage. Richtig?
    Wenn ich jetzt zum 30.06 gehen will, also dies mein letzter Tag sein soll, wann muss ich die Kündigung spätestens abgeben? Am 2.juni richtig?
    LG & vielen Dank

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Pauline,

      da bei einer Kündigung die Frist erst ab einem Tag nach Abgabe des Schreibens gilt, müsste die Kündigung bereits am 01.06. eingegangen sein.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  42. Yvonne

    Laut meinem Arbeitsvertrag habe ich diesen mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende (für beide Seiten) unterschrieben, ist dies rechtens bzw. gilt dies wirklich? Kann ich aktuell dann wirklich erst zum 30.09.2018 kündigen?

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Yvonne,

      vertraglich kann der Arbeitgeber Ihre Kündigungsfristen im Vergleich zu den gesetzlich vorgeschriebenen verlängern, solange der Arbeitnehmer dabei nicht längere Fristen einhalten muss als der Arbeitgeber selbst. Tatsächlich wird die Kündigung, wenn Sie diese jetzt einreichen, erst Ende September wirksam.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  43. Gitte

    Hallo, ich möchte meinen Arbeitsvertrag zum 30.06. Kündigen. Bin seit ca. 1,5 Jahre im Betrieb und es gelten die gesetzlichen Kündigungsfrist.
    Meine Frage ist, wenn ich die Kündigung morgen, den 16.05. abgeben möchte kann mich der AG zum dann zum 15.06. Kündigen oder gilt meine Kündigung zum 30.06.?
    Danke für die Antwort

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Gitte,
      eine Gegenkündigung ist in der Regel nicht möglich. Eine endgültige Antwort zu Ihrem Fall können wir jedoch nicht geben. Es empfiehlt sich in solchen Fällen, sich von einem Anwalt darüber beraten zu lassen, wie sich die jeweilige Rechtslage gestaltet.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  44. Monique

    Hallo liebes Team
    Ich habe einen Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsende lt. Vertrag .Ich bin seit 01.02.17 bei diese Firma beschäftigt. Kündigen muss ich ja dann spätestens bis 30.05.18, meine neue Stelle kann ich erst ab 01.08.2018 anfangen. Kann ich am 30.05 (oder auch früher) mein Vertrag kündigen zum 30.07.18 oder muss ich am 30.06.2018 gehen und bin dann 1 Monat unentgeltlich arbeitslos da ich ja selbst kündige?

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Monique,

      ist eine Kündigungsfrist zum Quartalsende im Arbeitsvertrag festgelegt, können Sie nur zum 31.03., 30.06., 30.09. oder zum 31.12. kündigen.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  45. Flo

    Hallo,
    Ich bin seit 01.03.2009 angestellt. Die Kündigungsfrist ist wie folgt festgelegt:
    „3 Monate zum Quartalsende. Soweit dem AN nur mit einer verlängerten Frist gekündigt werden darf, gilt diese verlängerte Frist auch für eine Kündigung durch den AN.“
    Sonst gibt es keine Angaben im Vertrag. Tarifvertrag liegt nicht vor. Stimmen folgende Termine?
    a) Zugehörigkeit 9 Jahre -> 3 Monate zum Quartalsende
    30.06.17 -> 30.09.17
    30.09.17 -> 31.12.17
    danach b) zum Zeitpunkt der Kündigung noch keine 10 Jahre Zugehörigkeit, aber zum Ende der Beschäftigung schon, weiterhin 3 Monate zum Quartalsende
    31.12.17 -> 31.03.18
    Zwischen dem 01.01.18 und dem 28.02.18 -> 30.06.18
    und danach c) mit der verlängerten Frist, 10 Jahre Zugehörigkeit, Frist 4 Monate zum Monatsende
    31.03.18 -> 31.07.18
    30.04.18 -> 31.08.18

    Das heißt auch, dass ich dann ab 10 Jahren nicht mehr zum Quartalsende, sondern immer zum Monatsende kündigen kann. Oder?
    Vielen Dank im Voraus!
    Flo

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Flo,

      die vorgerechneten Termine sollten soweit in der Regel stimmen.

      Nur beim letzten Punkt gibt es eine Unstimmigkeit: Sobald Sie 10 Jahre in einer Firma arbeiten, darf der Arbeitgeber Sie nur mit einer Frist von vier Monaten kündigen (gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB) – was im Vergleich zu den drei Monaten aus dem Arbeitsvertrag eine verlängere Frist darstellt.

      Der Satz aus Ihrem Arbeitsvertrag: „Soweit dem AN nur mit einer verlängerten Frist gekündigt werden darf, gilt diese verlängerte Frist auch für eine Kündigung durch den AN.“, bezieht sich womöglich auf diesen Umstand. Da der Arbeitgeber per Gesetz daran gebunden ist, eine Vier-Monats-Frist einzuhalten, hat er mit diesem Satz bewirkt, dass auch der Arbeitnehmer sich an diese Vier-Monats-Frist halten muss, wenn er 10 Jahre in der Firma tätig ist. Das ist üblicherweise zulässig.

      Das Team von Arbeitsvertrag.org

      1. Flo

        Hallo,
        Danke!
        Mit „Das heißt auch, dass ich dann ab 10 Jahren nicht mehr zum Quartalsende, sondern immer zum Monatsende kündigen kann. Oder?“ meinte ich wie c) mit der verlängerten Frist, 10 Jahre Zugehörigkeit, Frist 4 Monate zum Monatsende -> d.h. zwar 4 Monate, aber jeweils zum Monatsende und nicht zum Quartalsende.
        So müsste es dann stimmen, richtig?
        Viele Grüße
        Flo

        1. arbeitsvertrag.org

          Hallo Flo,

          ja, das müsste so stimmen.

          Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  46. Hoffmann

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir haben eine wichtige Frage. Im Arbeitsvertrag ist in zwei Sätzen untereinander folgendes geschrieben:
    – Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
    – Die Kündigungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Grundlagen.

    Der erste Satz sagt ja aus, dass es vier Wochen sind. Im zweiten Satz wird die Kündigungsfrist auf drei Monate festgeschrieben.

    Was zählt nun? Die gesetzliche Grundlage nach BGB oder muss man die drei Monate einhalten?
    Kann man was dagegen tun, wenn man wirklich die drei Monate einhalten muss? Denn in der Regel wartet der neue Arbeitgeber nicht drei Monate.

    Ich freue mich auf eine schnelle Antwort und vielen Dank im Vorraus!

    Mit freundlichen Grüßen

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Hoffmann,

      vermutlich bezieht sich der Arbeitsvertrag auf die gesetzliche Vorschrift, nach welcher der Arbeitgeber die Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer verlängern kann, so lange diese dann nicht die des Arbeitgebers überschreiten.

      Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer müssen sich dann an diese Fristen halten.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  47. Karmen

    Guten Tag,

    Mein Chef möchte mich nicht gehen lassen und versucht Steine inden Weg zu legen. Es sieht wie folgt aus:“Nach Ende der Probezeit kann der Vertrag von beiden Vertragsparteien unter einer Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften (gesetzlichen Kündigungsfristen).
    Tritt aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eine Verlängerung der Kündigungsfrist ein, so gelten die verlängerten Kündigungsfristen für beide Parteien.“

    Gelten die 4 Wochen oder der Verweis auf die gesetzlichen Fristen?

    Ich werde im Mai 30 und bin seit 7 Jahren dort festangestellt (zuvor auch Ausbildung im Betrieb). Wenn ich es richtig verstanden habe, gilt eine Frist von 4 Wochen, da die Betriebszugehörigkeit erst ab dem 25. Lebensjahr gezählt wird.
    Das heißt, wenn ich diese Woche zum 31.05. gekündigt habe, ist die Sache rechtens und ich kann ab 1.6. die neue Stelle antreten?

    Vielen Dank im Voraus!

    Vg

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Karmen,

      die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer beträgt in der Regel vier Wochen. Die Betriebszugehörigkeit betrifft nur die Kündigungsfristen seitens des Arbeitgebers. Der Arbeitsvertrag kann allerdings eine Formulierung enthalten, wonach die verlängerten Fristen für beide Seiten gelten.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  48. Jessica

    Hallo liebes Team,

    ich bin in der Firma seit dem 01.08.2001, hab mein Ausbildung 07.2003 abeschlossen und in der selben Firma einen befristeten Vertrag über 1 Jahr bekommen, nach diesem Jahr also 07/2004 einen festen Arbeitsvertag.
    Im Arbeitsvertrag steht nur, das die gesetzliche Kündiungsfrist gilt!

    Jetzt steht im Internet das für Arbeitnehmer nur 14 Tage bzw. 28 Tage Kündigungsfristen gelten und für Arbeitgeber die verlängerten Kündigungsfristen! Man findet aber auch andere Informationen zu dieser Frage!

    Was ist denn nun richtig, wenn ich, als Arbeitnehmer nach 13 Jahren (letzter Arbeitsvertrag) kündigen würde?

    Vielen Dank im Voraus.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Jessica,

      die gesetzlichen Kündigungsfristen sind festgelegt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 622. Für Arbeitnehmer besteht demnach grundsätzlich eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende, unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses, sofern diese Fristen im Arbeitsvertrag nicht anders geregelt sind.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  49. Thomas

    Guten Tag,

    ich habe eine Frage zu einem Arbeitsvertrag.

    Laut Vertrag gilt ab einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 5 Jahren eine KF (3 Monaten)
    Gelten die 5 Jahre ab unterschreiben des Festvertrages ( Januar 2015 ), oder schon ab Beginn des Zeitvertrages im Jahr 2013 ?

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Thomas,

      normalerweise gilt die Betriebszugehörigkeit ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Mitarbeiter im Betrieb tätig ist, unabhängig von zwischenzeitlichen Vertragsänderungen. So ist es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 622 festgehalten.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  50. Erika

    Hallo liebes Team,
    ich arbeite seit 32 Jahren in der gleichen Firma, die zum 30.09.2017 verkauft wurde. Der neue Arbeitgeber hat alle Arbeitnehmer zu den gleichen Bedingungen wie vorher übernommen. Die Filiale, in der ich arbeite, soll jetzt geschlossen werden, und ich bekam meine Kündigung zum 30.04.2018. Ist die Kündigungsfrist von einem Monat richtig oder gelten 7 Monate Kündigungszeit (obwohl ich einen anderen Arbeitgeber habe)?
    Was stimmt?

    Mit freundlichen Grüßen

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Erika,

      diese Frage lässt sich nicht eindeutig beantworten, da hier im Einzelfall sowohl die gesetzliche Lage, als auch die Rechtssprechung (Urteile des Bundesarbeitsgerichtes) berücksichtigt werden müssen. Da wir aber keine Rechtsberatung anbieten dürfen, sollten Sie sich bei einem Anwalt erkundigen. Zeigen Sie diesem auch Ihren aktuellen Arbeitsvertrag.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

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