Welche Kündigungsfrist ist einzuhalten, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet werden soll?

Von Jörg K.

Letzte Aktualisierung am: 30. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Ein Arbeitsverhältnis kann nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt beendet werden. Es muss eine Kündigungsfrist eingehalten werden.
Ein Arbeitsverhältnis kann nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt beendet werden. Es muss eine Kündigungsfrist eingehalten werden.

Es gibt viele Gründe, aus denen sich Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zu einer Beendigung vom Beschäftigungs­verhältnis entschließen können.

Ist die Entscheidung erst einmal getroffen, müssen zahlreiche Dinge beachtet werden, um sicherzustellen, dass sie auch wirksam ist, unter anderem in der Regel eine Kündigungsfrist.

Andernfalls hat der andere Vertragspartner die Möglichkeit, gegen die Entlassung arbeitsgerichtlich vorzugehen.

Kompaktwissen: Kündigungsfrist

Welche Kündigungsfrist gilt für Arbeitnehmer?

Die gesetzliche Frist für eine Kündigung vonseiten des Arbeitnehmers liegt bei vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Monats.

An welche Kündigungsfrist müssen sich Arbeitgeber halten?

Die Kündigungsfrist für Arbeitgeber ist abhängig von der Beschäftigungsdauer des jeweiligen Mitarbeiters. Eine Zusammenfassung der Fristen finden Sie hier.

Welche Kündigungsfrist ist in der Probezeit maßgeblich?

Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber müssen sich an eine Frist von zwei Wochen halten, wenn das Arbeitsverhältnis in der Probezeit beendet werden soll.

Das BGB schreibt eine Kündigungsfrist vor

Das Arbeitsrecht unterscheidet grundsätzlich die außerordentliche von der ordentlichen Kündigung. Bei letzterer ist der Arbeitgeber nur zur Angabe eines Kündigungsgrundes verpflichtet, sofern das Kündigungsschutzgesetz greift. Soll ordentlich gekündigt werden, muss die Kündigungsfrist berücksichtigt werden.

An die bei der Beendigung vom Arbeitsvertrag durch Kündigung geltende Frist müssen sich beide Vertragspartner halten. Welche Zeiträume hier einzuhalten sind, geht potenziell aus den folgenden Dokumenten bzw. Unterlagen und Bestimmungen hervor:

  • Vereinbarungen im Arbeitsvertrag
  • Absprachen in einem eventuell zutreffenden Tarifvertrag
  • gesetzliche Regelungen

Der Gesetzgeber hat die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) niedergeschrieben, konkret in Paragraph 622. Sie stellen das Minimum der einzuhaltenden Fristen dar.

Die Kündigung vom Arbeitsvertrag muss laut BGB mindestens vier Wochen betragen und darf entweder zum 15. oder Ende eines Kalendermonats erfolgen (grundlegende Kündigungsfrist). Bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer darf die Frist nicht länger sein als die für den Arbeitgeber.
Das BGB regelt, welche Kündigungsfrist konkret einzuhalten ist.
Das BGB regelt, welche Kündigungsfrist konkret einzuhalten ist.

Entscheidet sich ein Arbeitnehmer, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen, ist diese Frist immer einzuhalten – sie verändert sich nicht mit Länge der Betriebs­zugehörigkeit.

Anders sieht es da für den Arbeitgeber aus. Er hat auch eine Kündigungsfrist zu berücksichtigen, will er das Arbeitsverhältnis von einem Mitarbeiter aufkündigen, die kann jedoch länger ausfallen.

Für die arbeitgeberseitige Kündigung vom Arbeitsvertrag variiert die Frist deshalb. Die gesetzlichen Vorgaben sehen hier wie folgt aus:

Länge der BetriebszugehörigkeitLänge der Kündigungsfrist
2 Jahre1 Monat zum Kalendermonatsende
5 Jahre2 Monate zum Kalendermonatsende
8 Jahre3 Monate zum Kalendermonatsende
10 Jahre4 Monate zum Kalendermonatsende
12 Jahre5 Monate zum Kalendermonatsende
15 Jahre6 Monate zum Kalendermonatsende
20 Jahre7 Monate zum Kalendermonatsende

Doch welcher Zeitpunkt ist hier maßgeblich? Die Dauer der Beschäftigung ergibt sich aus der Spanne zwischen dem im vertraglichen Dokument festgelegten Start und dem Moment, in dem dem Arbeitnehmer die Erklärung der Entlassung zugeht. Die Frist ist also hieran zu bemessen.

Mit dem Zugang beginnt die Kündigungsfrist zu laufen. Wann eine Kündigung vom Arbeitgeber zugeht, die Frist damit beginnt, darüber gibt es immer wieder gerichtliche Auseinandersetzungen. Wenn das Schreiben nämlich postalisch zugestellt und nicht persönlich überreicht wird, ist die Frage: Wann gilt es als zugegangen? Wenn es im Briefkasten liegt? Oder, wenn der Adressat den Brief öffnet?

Zahlreiche Gerichtsurteile halten fest: Entscheidend ist der Zeitpunkt, von dem ausgegangen werden kann, dass ein Arbeitnehmer seinen Briefkasten leert. Hiervon macht er in der Regel nicht zwischen Samstagabend und Montag früh Gebrauch, weshalb die Kündigung im Normalfall erst am Montag zugeht und damit erklärt wird. Wann das Schreiben in den Briefkasten gelangte, ist damit nicht ausschlaggebend.

Zu Illustrationszwecken hierzu ein Beispiel. Anhand dieses kann die im BGB festgehaltene und von Arbeitgebern einzuhaltende Kündigungsfrist besser nachvollzogen werden:
Das Arbeitsverhältnis unseres Beispielarbeitnehmers (Person A) mit dem Arbeitgeber (Person B) besteht bereits seit dem 1.4.2010. Person B entscheidet sich nun am 24.3.2015, dass Person A gekündigt werden soll und schickt ihm die Entlassungserklärung postalisch zu. Person A geht die Kündigung am 25.3.2015 zu.

Zum Zeitpunkt des Zugang des Kündigungsschreiben betrug das Beschäftigungsverhältnis noch keine fünf Jahre, sodass eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Monats (also dem 31.4.2015) maßgeblich ist. Entscheidend ist hier immer das Datum der Entlassungserklärung, nicht wie lange Person A zum Ende der Vertragsbeziehung dort beschäftigt war.

Welche Fristen gelten bei der Entlassung in der Probezeit?

Auch in der Probezeit, die ebenfalls im Arbeitsvertrag vereinbart wird und in der Regel sechs Monate umfasst, kann eine Beschäftigung beiderseitig beendet werden.

Schließlich stellen beide Vertragspartner in dieser Bewährungszeit fest, ob sie zu einander passen oder eben auch nicht.

Auch hier ist die Kündigung vom Arbeitsvertrag mit einer Frist versehen. Sie beträgt laut BGB in einer auch maximal auf ein halbes Jahr beschränkten Phase zwei Wochen.
Ab wann beginnt die Kündigungsfrist? Entscheidend ist das Datum der Erklärung bzw. des Zugangs.
Ab wann beginnt die Kündigungsfrist? Entscheidend ist das Datum der Erklärung bzw. des Zugangs.

Arbeitsrechtler weisen darauf hin, dass bei der Probezeit keine festen Kündigungstermine existieren. Damit von der verkürzten Kündigungsfrist profitiert werden kann, gilt es, eine Voraussetzung einzuhalten: Der Zugang der Kündigung muss während der noch laufenden Bewährungszeit erfolgen, wobei der Austritt aus dem Betrieb oder Unternehmen durchaus erst danach möglich ist, ohne dass das einen Einfluss hierauf hätte.

Gibt es bei der Frist für eine Kündigung noch weitere Ausnahmen?

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht einige wenige Abweichungen von der Grundkündigungsfrist, der Kündigungsfrist in der Probezeit und den vom Arbeitgeber einzuhaltenden Bestimmungen vor. Es führt hierzu aus:

[…] abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

Darüber hinaus können Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen auch im jeweilig abgeschlossenen Vertrag von der gesetzlichen Grundvorgabe (vier Wochen zum 15. oder Ende eines Monats) abweichen. Einer Unterschreitung steht hier nichts im Weg, wenn:

  • es sich beim zu kündigenden Arbeitnehmer um eine Aushilfe handelt, die nur für einen kurzen Zeitraum eingestellt wurde (Obacht: eine kürze Kündigungsfrist ist bei länger als drei Monate andauernden Beschäftigungsverhältnissen nicht erlaubt.)
  • der Arbeitgeber regelmäßig maximal zehn Auszubildende beschäftigt und bei der Kündigung eine vierwöchige Frist einhält. Der Arbeitnehmer verlässt erst nach Ablauf dieser das Unternehmen.
Der Gesetzgeber schützt die Arbeitnehmerinteressen ebenfalls dahingehend, dass er verfügt hat, dass bei der Kündigung vom Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer keine Frist aufgebürdet werden darf, die über der vom Arbeitgeber einzuhaltenden Zeitspanne liegt. Das würde sie ungerechtfertigt benachteiligen.

Außerordentliche Kündigung – gilt eine gesetzliche Frist auch hier?

Die Entlassung aus außerordentlichen Gründen unterscheidet sich in der ordentlichen darin, dass sie nur aufgrund eines bedeutsamen Grundes ausgesprochen werden darf. Dazu zählen zum Beispiel Arbeitsverweigerung, eigenmächtiger Urlaubsantritt und Mobbing. Sie ist das letzte Mittel – die ultima ratio – um das Arbeitsverhältnis mit einem Mitarbeiter zu kündigen, weshalb sie meist auf eine vorher erteilte Abmahnung folgt. Sofern es im jeweiligen Unternehmen einen Betriebsrat gibt, ist dieser in das Vorhaben einzubeziehen – und zwar bevor die Entlassung erfolgt.

Gemäß Arbeitsrecht gilt hier keine einzuhaltende Kündigungsfrist, weshalb sie ebenfalls als fristlose Entlassung bezeichnet wird. Nichtsdestotrotz kann eine sogenannte Auslauffrist festgelegt werden. Unter diesen Umständen handelt es sich dann nicht mehr um eine fristlose Kündigung.

Erfährt der Arbeitgeber vom geschäftsschädigenden Verhalten seines Mitarbeiters, hat er ab diesem Zeitpunkt zwei Wochen lang Zeit (Erklärungsfrist), die außerordentliche Kündigung auszusprechen (§ 626 BGB).

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Über den Autor

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Jörg K.

Jörg hat Rechtswissenschaften an der Universität Passau studiert. Nachdem er Erfahrung in verschiedenen Verlagen gesammelt hat, stieß er 2019 zur Redaktion von arbeitsvertrag.org. In seinen Ratgebern befasst er sich mit verschiedenen Themen rund um Arbeitsrecht.

423 Gedanken zu „Welche Kündigungsfrist ist einzuhalten, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet werden soll?

  1. G.F.

    Ich habe Kündigungsfrist im Vertrag 4 Woche zum 15.-ten oder das Ende des Monats. Ich schrieb meine Kündigung am 26.08.2019. mit der Kündigungsfrist bis zum 30.09.2017.
    Der Arbeitsgeber bestätigt mit der Urlaubsbestätigung und im Arbeitszeugnis, dass ich bin bei der Firma bis zum 30.09.2017. beschäftigt. ( Bei der Urlaubsbestätigung steht drinn: der Arbeitgeber erhielt meine Kündigungsbrief am 31.08.2019 . Das war Samstag )
    Ich erhielt vorgestern einen Brief, drinn steht die Abmeldung zu Sozialleistungsversicherung,wo ich das lese, dass sie mich mit dem Termin (27.07.2019) abgemeldet hatten.
    AOK sagte, das ist so ungerecht. Ich reklamierte per E-mail bei der Firma. Ich bekam bis dieser Zeit keine Antwort von der Firma.
    Ich habe die Frage: Welche Datum ist richtig in diesem Fall ?

  2. Benjamin

    Hallo,
    ich arbeite seit 3 Jahren an meinem derzeitigen Arbeitsplatz. Nun möchte ich meinen aktuellen Job kündigen.
    In meinem Arbeitsvertrag ist die gesetzliche Kündigungsfrist festgelegt. Entsprechend habe ich eine Kündigungsfrist von einem Monat. Nun habe ich aber über 100 Überstunden angesammelt (Arbeitszeit laut Vertrag 40 h/Woche) und noch 18 Urlaubstage für dieses Jahr.

    Zu meiner Frage:
    Kann ich am letzten Tag vor meinem Urlaub, zum Ende des Monats, meine Kündigung abgeben und im Anschluss meine Überstunden abfeiern? Das Abfeiern der Überstunden ist bei uns grundsätzlich möglich. Hintergrund meiner Frage ist, dass ich nach meiner Kündigung nicht mehr von meinen Kollegen gesehen werden möchte. Wäre dieses Vorgehen gesetzlich und rechtlich möglich? Weil ich wäre durch den Urlaub und die Überstunden mit einen Schlag weg, ohne das mein Vorgesetzter es ahnen kann.

    Vielen Dank.

  3. Alex

    Guten Morgen,

    In mein Arbeitsvertrag steht „“Die Kündigungfrist beträgt nach ablaufe der probezeit für beide seitensechs wochen zum Quartalsende. Tritt aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Verlängerung der Kündigungsfrist ein,so gilt die verlängerte Kündigungfrist für beide Teile.“

    Ich bin Seit 6 Jahren in die Firma tätig, wenn ich jetzt meine Kündigung einreiche wann werde ich entlassen nach sechs wochen oder nach 2 monaten wie in § 622 BGB.

    Vielen Dank im Voraus!

    Beste Grüße,
    Alex. M

  4. Anja L.

    Hallo, ich brauch auch mal Hilfe.
    Ich bin seit dem 13.04.2018 als Sachbearbeiterin in Teilzeit (30 Std/Woche) angestellt und habe folgende Formulierung im Arbeitsvertrag:
    ”Nach Ablauf der Probezeit von 6 Monaten kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 8 Wochen zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden.”
    Nun habe ich am 02.08.2019 die Kündigung in der Post gehabt. Ab wann bin ich Arbeitslos? Ab dem 01.10.2019 oder 01.11.2019?
    Vielen Dank.

  5. Evelyn G.

    Hallo,

    ich bin seit dem 01.06.2016 in unserem Betrieb angestellt. Daher habe ich doch eine Kündigungsfrist von 4 Wochen. Ist das richtig? In meinem Vertrag steht nähmlich „jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers.“ … ich möchte am 1.11.2019 eine neue Arbeitsstelle antreten. Da bin ich doch in meiner Kündigungsfrist, wenn ich diese bis zum 02.10.2019 einreiche oder?

    Vielen Dank

  6. Anja

    Hallo,
    ich habe am 12.08. nach 17.00 Uhr via E-Mail meine Kündigung ausgesprochen und am selben Tag per Einschreiben einen entsprechenden Brief versandt. Da ich in der Probezeit bin, habe ich eine Kündigungsfrist von zwei Wochen.
    Wann ist nun mein vertraglich letzter Arbeitstag? Meine Firma bestätigte mir den 26.08., ich bin der Meinung, dass ich bis zum 27.08. beschäftigt bin, da der der Kündigung folgende Tag für die Berechnung herangezogen werden muss, also der 13.08.
    Sehe ich das richtig?

  7. Andi W.

    Hallo, in meinem Vertrag steht: „Das Arbeitsverhältnis ist mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres kündbar. Eine Verlängerung der Kündigungsfrist für Kündigungen seitens des Arbeitgebers gilt auch für Kündigungen seitens des Arbeitnehmers.“

    Wenn ich Mitte August kündigen würde, kann ich dann die neue Stelle zum 1.10. oder 1.11. antreten?

    Was wäre, wenn ich erst Ende August kündige?

    Liebe Grüße & Danke

    1. Andi W.

      Ganz wichtig: ich bin mittlerweile länger als 5 Jahre dort beschäftigt.

  8. Annette R.

    Hallo,
    ich bin seit 02/2012 Büroangestellte mit 50%. Meine Kündigungsfrist laut Vertrag wurde mit „3 Monaten zum Monatsende“ schriftlich vereinbart. Nun würde ich gerne die Stelle wechseln, kann ich auch früher das Arbeitsverhältnis lösen? Eine Bekannte meine das ginge.
    Vielen Dank

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Annette R.,

      dies ist nur mit einem Aufhebungsvertrag möglich, dem der Arbeitgeber zustimmen muss. Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber zum Arbeitsvertrag. Eine normale Kündigung muss sich an die vertraglich vereinbarten Fristen halten.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

      1. Martin S.

        Hallo,

        ich bin seit 01.12.2013 bei meinem Arbeitgeber angestellt und möchte nun zum 16.09. einen neuen Job antreten. In meinem Arbeitsvertrag gibt es allerdings nur die Klausel, dass das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von 12Wochen zum Monatsende gekündigt werden kann. Ist diese Klausel so rechtens? Falls ja, gibt es dann lediglich die Möglichkeit der fristlosen Kündigung? Das Verhältnis zum Arbeitgeber ist mittlerweile sehr zerstritten. Ein Gespräch über einen Aufhebungsvertrag oder einer Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen ist nicht möglich.

        Vielen Dank für eine Antwort.

  9. Linda

    Ich wurde nach meiner Ausbildung, welche ich vor nicht einmal ganz einem Monat beendet habe, befristet für 6 Monate übernommen, da ich wechseln wollte. Im AV steht, dass die 6 Monate, die ich dort befristet angestellt bin, als Probezeit gelten. Daher habe ich 14 Tage Kündigungsfrist. Einige Paragrafen weiter unten steht im AV, dass eine Kündigung zum 15. bzw. zum Ende des Monats mit 4 Wochen Kündigungsfrist erfolgen soll. Da ich bei einer neuen Firma schleunigst anfangen will, und diese bereits auf mich warten, sagt mein AG, ich hätte 4 Wochen Frist. Daher meine Frage: sind es nun 2 oder 4 Wochen?

    Ein Aufhebungsvertrag kommt für ihn nicht in Frage, weil durch die Urlaubszeit einige Mitarbeiter fehlen.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Linda,

      die 14 Tage Kündigungsfrist in der Probezeit sind gesetzlich nur als eine Möglichkeit, nicht als Pflicht aufgeführt. Sollte der Arbeitgeber also eine Frist von vier Wochen vertraglich festgelegt haben, zählt diese.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  10. Anne

    Hallo, ich brauch auch mal Hilfe, habe folgende Formulierung im Arbeitsvertrag: “ Es wird eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. Innerhalb der Probezeit bestehen keine Kündigungsfristen und es bedarf keinen Kündigungsgrund. nach Ablauf der Probezeit geht dieser Vertrag in einen unbefristeten Arbeitsvertrag über. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage zum jeweiligen Monatsende.“

    Bin nun etwas über 3 Jahre dort, und mein Arbeitgeber kommt mir jetzt mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 4 Wochen und will einen Aufhebungsvertrag. Ich bin aber noch immer der Meinung das ich mit den 2 Wochen zum Monatsende kündigen kann? Oder hab ich da einen Denkfehler oder will mich mein Arbeitgeber nur veräppeln?

    Danke schon mal für eine Info und viele Grüße Anne

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Anne,

      in der Regel dürfen die gesetzlichen Kündigungsfristen vertraglich nicht unterschritten werden, das heißt, selbst wenn der Passus in Ihrem Arbeitsvertrag so gemeint war, wäre er nicht gültig. Ausnahme sind Tarivverträge. Im Zweifelsfall raten wir Ihnen, sich den Rat eines Anwalts für Arbeitsrecht zu Ihrer Situation einholen.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  11. Rico

    Hallo,

    ich bin seit 01.08.2004 in meinem Unternehmen.
    Wenn ich heute kündigen würde, dann hätte ich eine Betriebszugehörigkeit von 14 Jahren und 11,5 Monaten = 5 Monate Kündigungsfrist. Am Ablauf dieser 5 Monate bin ich aber bereits 15 Jahre und 4,5 Monate in der Firma = 6 Monate Kündigungsfrist.
    Welche Betriebszugehörigkeit zählt in diesem Fall? Die bei Abgabe der Kündigung, oder die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Rico,

      die Betriebszugehörigkeit ist üblicherweise nur relevant, wenn der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht. Kündigt hingegen der Arbeitnehmer, gilt für ihn entweder die gesetzliche Frist von vier Wochen oder die Kündigungsfrist, die im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  12. Max

    Hallo,

    in meinem Arbeitsvertrag gibt es den Passus „… gesetzliche Verlängerungen der Kündigungsfrist gelten für beide Parteien.“
    Heist das, dass ich mich, bei einer Betriebszugehörigkeit von 8 Jahren, auch an eine Kündigungsfrist von 3 Monaten halten muss?

  13. Daniel H.

    Hallo ich bin jetzt 9 Jahre in einer Firma .Jetzt habe ich eine neue Stelle gefunden wo ich sofort anfangen könnte.
    Laut Gesetz habe ich eine 3 monatige Kündigungsfrist…Aber im Arbeitsvertrag steht folgender Text „Die Parteien vereinbaren eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende.
    Verändert sich die Kündigungsfrist für eine der beiden Parteien , so gilt die veränderte Kündigungsfrist auch für die andere Partei….Was gilt denn jetzt???? Wäre Super wenn ihr mir helfen könntet.
    Liebe Grüße

  14. J. U.

    Hallo,
    ich bin seit April 2018 in meinem Unternehmen tätig. Also aktuell 1 Jahr und 3 Monate. Im Arbeitsvertrag (kein Tarifvertrag) ist als Kündigungsfrist “ 6 Wochen zum Quartalsende“ angegeben. Wäre laut meinen Berechnungen Kündigung zum 30.09.2019. Ist das denn so „rechtens“? Es heißt bei Kündigung durch den Arbeitnehmer darf die Frist nicht länger sein, als die für den Arbeitgeber. Und der Gesetzgeber schützt Arbeitnehmer indem für Kündigung vom Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer keine Frist aufgebürdet werden darf, die über der vom Arbeitgeber einzuhaltenden Zeitspanne liegt. Was heißt das dann konkret? Welche Frist ist dann rechtens, um Arbeitnehmer nicht zu benachteiligen?

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo J. U.,

      wenn der Arbeitgeber mindestens die gleiche Frist einhalten muss, ist dies rechtens.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  15. E. T.

    Hallo!
    Ich habe eine Frage zu einem Sonderfall:
    Ich bin seit insgesamt 13 bei einer Firma beschäftigt. Vor etwas mehr als 3 Jahren gab es einen Betriebsübergang, die Personengesellschaft würde an einen Mitarbeiter veräußert.
    Es gilt laut (fortbestehendem) Vertrag die gesetzliche Kündigungsfrist. Beträgt diese für den Arbeitgeber nun 5 Monate oder nur einen?

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo E. T.,

      die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer beläuft sich auf vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats, egal mit welcher Betriebszugehörigkeit gerechnet wird § 622 Abs. 1. Bürgerliches Gesetzbuch). Weiterhin ist die Betriebszugehörigkeit auch vor der Übernahme bei der Berechnung der Frist zu beachten.

      Beachten Sie aber auch, dass in einem Tarifvertrag andere Fristen festgelegt sein können.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  16. Jana

    Guten Tag,

    Ich hätte mal eine Frage zur Kündigungsfrist.
    Laut Vertrag habe ich eine Kündigungsfrist von 3 Monaten auf Monatsende. Außerdem erhöht sich die Frist für mich als Arbeitnehmer genauso wie für den Arbeitgeber. Ich habe in dem Unternehmen zuerst eine 3-jährige Ausbildung gemacht und bin nun nicht ganz 7 Jahre fest angestellt. Was habe ich mittlerweile für eine Kündigungsfrist?

    Vielen Dank.
    Viele Grüße,
    Jana

  17. Kay R.

    Hallo,
    ich bin seit 1,5 Jahren in dieser Firma und laut meinem Arbeitsvertrag steht, das Arbeitsverhältnis kann beiderseits mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
    meinen Recherchen zufolge kann ich auch zum 15. des Monats kündigen, obwohl (zum monatsende)
    im Vertrag steht. wenn das richtig ist wann müsste ich fristgerecht die Kündigung abgeben?

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Kay R.,

      im Arbeitsvertrag kann die Kündigungsfrist auch etwas anders vereinbart werden. Dabei ist nur wichtig zu beachten, dass die Frist für den Arbeitnehmer nicht länger ist als die für den Arbeitgeber.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  18. Alex

    Hallo 🙂 Ich habe eine Frage – in meinem Arbeitsvertrag schreibt der AG:
    „Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende aufgekündigt werden.“

    Kann der AG durch diese Klausel nun ohne Gründe (rechtl. Voraussetzungen) kündigen oder gilt der gesetzl. Kündigungsschutz / Voraussetzungen für eine Kündigung durch den AG weiterhin (personenbedingt/ krankheitsbedingt/ besondere Umstände für das Unternehmen) ??

    Danke für Ihre Hilfe
    Alex

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Alex,

      soweit wir dies beurteilen können, bezieht sich dieser Satz ausschließlich auf die Kündigungsfrist, nicht auf den Grund. Der Kündigungsschutz bleibt unberührt.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  19. Uschi W.

    Hallo,
    ichbin seit 18 Jahren in einen Unternehmen tätig, was einen Manteltarifvertrag besitzt.
    Nun soll der Betrieb in 3 Monaten geschlossen werden. Laut Tarifvertrag habe ich nur 3 Monate Kündigungsfrist. Laut Gesetzt wären es jedoch 6 Monate. Was ist in diesem Fall für mich bindend.

    Vielen Dank & viele Grüße

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Uschi W.,

      tarifvertragliche Vereinbarungen können von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen (§ 622 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch).

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  20. Julia

    Ich bin jetzt 18 Jahre in der gleichen Firma. Möchte mich jetzt gerne woanders bewerben.
    So wie ich das lese, ist die Kündigungsfrist 7 Monate.
    Wenn die neue Stelle ab 01.08.2019 frei ist, wie gehe ich da vor ohne Probleme zu bekommen.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Julia,

      eine Lösung für einen solchen Fall wäre der Aufhebungsvertrag. Dafür benötigen Sie aber die Zustimmung des Arbeitgebers. Für weitere Beratung wenden Sie sich bitte an einen Anwalt für Arbeitsrecht, da wir nicht befugt sind, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  21. Florian

    Befristeter Arbeitsvertrag 01.01.2014, Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis 04.09.2015.
    Folgendes steht in meinem Vertrag: Nach beendigung der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen beidseitig. Somit gelten die sich aus BGB 622 (2) für die Firma ergebenden längeren Kündigungsfristen gleichermaßen auch für sie.

    Wie lang ist meine Kündigungsfrist???
    4 oder 8 wochen???
    Gruss Florian

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Florian,

      der Absatz bezieht sich auf die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber gemäß Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese verlängern sich für den Arbeitgeber, je länger der Arbeitnehmer angestellt ist. Währenddessen sieht der Gesetzgeber vor, dass die Frist für den Arbeitnehmer unberührt bleibt und dieser weiterhin mit einer Frist von vier Wochen kündigen kann.

      Dieser Absatz besagt nun, dass jede Verlängerung für den Arbeitgeber, die im BGB festgelegt ist, auch die gleiche Verlängerung der Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer bewirkt. Sollte aufgrund der Betriebszugehörigkeit des Angestellten der Arbeitgeber diesen nur mit einer Frist von zwei Monaten kündigen können, gilt nun die gleiche Frist auch für den Arbeitnehmer. Dies ist zulässig.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  22. Elisabeth

    Sehr geehrtes Team von Arbeitsvertrag.org,

    Zu meinem Problem:
    Ich habe im Jahr 2017 eine Stelle als Mutterschaftsvertretung angefangen. Bin bis heute noch in diesem Betrieb tätig. Allerdings ist bis heute unklar wann die Kollegin wieder kommt.
    Es ist im Arbeitsvertrag auch kein definitives Ende diesen Arbeitsverhältnisses deklariert.
    Allerdings besteht zu beiden Seiten aus eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende.
    Zudem droht mir eine Vertragsstrafe von 2.500,-€ falls ich ausserhalb dieser frist kündigen sollte.
    Auf der anderen Seite wiederum steht im vertrag drin seitens arbeitgeber: Das Arbeitsverhältnis endet mit drm Erreichrn des Zwecks, ohne dass es einer Kündigung bedsrf, frühestens jedoch zwei Wochrn nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung der Arbeitnehmerin durch den Arbeitgeber über den Zeitraum der Zweckerreichung (Rückkehr an den Arbeitsplatz)
    Ptoblem ist jetzt, dass ich eventuell die Aussicht auf eine andere Stelle hätte, die aber genau wissen solten, ab wann ich dort schnellstmöglich anfangen kann. Daher ist für mich jetzt unklar wie ich dieses Arbeitsverhältnis am besten beenden kann, bzw. Das ganze anspreche ohne am Ende beide Jobs zu verlieren. Das macht die Ganze Sache nicht einfacher.
    Wäre sehr dankbar übrr einen Tip oder ob sowas überhaupt rechtens ist.
    Lg Elisabeth

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Elisabeth,

      auf der sicheren Seite sind Sie natürlich mit der Einhaltung der sechswöchigen Kündigungsfrist. Des Weiteren sind wir nicht befugt, Vertragsklauseln zu interpretieren. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  23. René

    Hallo, guten Abend
    bei mir im Arbeitsvertrag steht.
    Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2. Jede Ausweitung der Frist gilt beidseitig.
    Können Sie mir dazu vielleicht Antworten?
    Mit freundlichen Grüßen

  24. Karl

    Hallo Liebes Team von Arbeitsvertrag.org

    in meinem Arbeitsvertrag zu den Kündigungsfristen steht folgendes:
    Das Arbeitsverhältniss kann von beiden Partein unter einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

    ich bin seit über 12 Jahren im Unternehmen tätig. Darf der Arbeitgeber mit nur einem Montag frist Kündigen? oder muss sich der Arbeitgeber an die Gesetzliche Vorgabe von 5 Monate zum Kalendermonatsende halten?

    Vielen Dank für eine Schnelle Antwort.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Karl,
      bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und daher auch keine rechtliche Beurteilung individueller Sachverhalte vornehmen. Sie können sich hierzu an einen Rechtsanwalt wenden.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  25. Diana S.

    Guten Morgen,
    ich habe vor mein Arbeitsverhältnis wegen Mobbing zu kündigen.
    Die vier wöchige Frist ist mir klar.
    Ich habe aktuell einen Resturlaub von 64 Tagen (Teil aus 2018 und 2019 30 Tage normaler Jahresurlaub und 5 Tage Zusatzurlaub aufgrund GdB 50)
    Diesen will ich nicht verschenken bzw. ausbezahlen lassen, sondern nehmen.
    Ich würde in der zweiten Jahreshälfte kündigen z. B. Mai noch arbeiten und Juni, Juli, August Urlaub nehmen.
    Ist das so möglich?
    Vielen Dank

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Diana S.,

      grundsätzlich können Sie den Urlaub nehmen, wann Sie möchten. Allerdings haben Sie zum einen eine mögliche Urlaubssperre zu beachten. Zum anderen ist Urlaub zwar grundsätzlich am Stück zu gewähren und Sie haben somit einen Anspruch auf mindestens zwei Urlaub am Stück, jedoch kann der Arbeitgeber bei längerem Urlaubsantrag eine Teilung des Urlaubs anordnen, sofern er dringende betriebliche Gründe oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dafür angeben kann (Abs. 2. § 7 Bundesurlaubsgesetz).

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  26. Micha

    Hallo,
    mich würde interessieren, ob folgender Absatz bugl. der Kündigungsfrist auch für den AN gilt:
    „Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden. Diese Kündigungsfrist ist auch von dem Mitarbeiter einzuhalten. Sind nach dem Gesetz längere Kündigungsfristen einzuhalten, so gelten diese“

    Bedeutet das nun, ich bin als AN, der 10 Jahre in der Firma ist, auch an die 4 Monate Kündigungsfrist gebunden?

  27. Olaf

    Hallo,

    in meinem Arbeitsvertrag steht.
    „Die Kündigungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    Verlängert sich danach die Kündigungsfrist von Arbeitgeber gegenüber Mitarbeiter, so ist vereinbart, dass sich auch die Kündigungsfrist des Mitarbeiters gegenüber Arbeitgeber gleichermaßen verlängert“

    Bedeutet das für mich, dass ich nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit auch eine Kündigungsfrist von 6 Monaten habe?

    Vielen Dank Vorab für eure Antwort.

  28. jens

    Guten Tag,

    meine Tochter hat mit einer Frist von 3 Monaten ihren Arbeitsvertrag gekündigt. In der Kündigungsbestätigung steht jetzt nur eine von 4x Wochen.
    Ist das rechtens?
    Laut Verdi hat Sie eine Kündigungsfrist von 4 Wochen. In der Kündigung meiner Tochter steht allerdings ein festes Datum, welches in 3x Monaten liegt.
    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo jens,

      grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber seinerseits das Arbeitsverhältnis aufkündigt, wenn der Arbeitnehmer bereits die Kündigung eingereicht hat. Kann er dabei die vertraglich festgelegte Kündigungsfrist einhalten (bspw. wenn der eine vierwöchige Kündigungsfrist gilt und der Angestellte aber drei Monate im Voraus kündigt), ist dies gestattet.

      Im Zweifelsfall wenden Sie sich aber bitte an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  29. Nick

    Hallo zusammen,
    habe folgende Frage. Habe ein befristen Vertag erhalten für 1 Jahr. Im Arbeitsvertrag stand folgende Kündigungsfrist:

    Kündigungsfrist mit 6 Wochen zum Ende des Quartals

    Nun wurde mein Vertrag verbal verlängert und ich arbeite schon 1,5 Jahre für das Unternehmen. Es wurde kein neuer Arbeitsvertrag vereinbart oder unterschrieben.

    Somit folgende Frage. Gilt nun die gesetzliche Kündigungsfrist:
    „Einheitliche gesetzliche Mindestkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats“ ?

    Vielen Dank im Voraus

    Ein freundlicher Gruß

    Nick

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Nick,

      wir können dies nicht aus der Ferne beurteilen. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Sachverhalt an einen Anwalt für Arbeitsrecht, welcher Sie verbindlich beraten kann.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  30. Nico

    Hallo,
    Mein Arbeitgeber hat mich zum 26.04.19 gekündigt. Geschrieben wurde sie am 29.03.19 erhalten habe ich sie per Post am 02.04.19. Kündigungsfrist ist bei uns Gesetzlich. Mit welcher Begründung kann ich dagegen Einspruch einlegen?

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Nico,
      leider sind wir nicht befugt, Ihnen diese Frage zu beantworten. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  31. Nicoletta

    Hallo,

    ich bin seit 13 Jahren im Unternehmen beschäftigt und möchte mich jetzt anderweitig bewerben.
    In meinem Arbeitsvertrag steht: Für die Kündigung gelten sodann die tarifvertraglich vorgesehenen Kündigungsfristen.
    Kann mir jemand sagen, wie lange meine Kündigungsfrist ist? Für den AG müssten es ja 5 Monate sein, wenn ich es richtig gelesen habe. Gilt diese lange Zeit auch für mich???
    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Nicoletta,
      dies sollte sich aus dem für Sie geltenden Tarifvertrag ergeben.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  32. Na

    Hallo, ich hatte ab dem 01.01.2012 einen befristeten Arbeitsvertrag über 2 Jahre. Seit dem 01.01.2014 bin ich fest angestellt und habe dafür einen neuen Arbeitsvertrag erhalten.
    Für eine Kündigung gelten für mich die selben wie für meinen Arbeitgeber. Ab wann zählt meine Anstellung für die Kündigung?

  33. Paul

    Hallo,
    in meinem Arbeitsvertrag steht: Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen (6 Wochen zum Quartalsende)
    Mein Vertrag ist 29 Jahre alt.

    Greift hier nun die gesetzliche Kündigung oder kann ich tatsächlich erst zum 30.062019 kündigen?

    LG

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Paul,
      dies sollten Sie von einem Anwalt klären lassen.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  34. Kirsten

    Hallo,

    ich bin seit dem 01.01.2011 im Öffentlichen Dienst mit unbefristetem Beschäftigungsverhältnis angestellt. Bislang bin ich immer davon ausgegangen, dass ich eine Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten habe. Die genannte 4 Wochen-Frist irritiert mich etwas, lässt aber auch Hoffnung aufkommen. Die Vergütung erfolgt durch den TV-L.

    Aktuell ist es so, dass meine gesundheitliche Verfassung massiv unter dem Arbeitsklima leidet, so dass ich mich langfristig nicht in der Lage sehe das Beschäftigungsverhältnis weiter auszuführen. Mein Arzt hat mir auch dringend zur Kündigung geraten. Bestünde denn auch die Möglichkeit außerordentlich zu kündigen? Was müsste ich hier beachten?

    Können Sie mir bitte eine kurze Rückmeldung bez. der Fristen geben? Wichtig wäre mir auch zu erfahren, ob die Fristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleich sind. Man kann aber auch auf unterschiedlichen Internetseiten verschiedenste Informationen erlangen.

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Kirsten,
      welche Kündigungsfrist für Sie maßgeblich ist, sollte sich aus Ihrem Arbeitsvertrag bzw. einem für Sie geltenden Tarifvertrag ergeben. Bei der genannten Vier-Wochen-Frist handelt es sich um die gesetzliche Kündigungsfrist. Leider steht es uns nicht zu, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten. Daher würden wir Ihnen empfehlen, sich mit Ihren Fragen nach der Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  35. Bianka

    Hallo,

    In meinem Arbeitsvertrag steht unter dem Absatz Kündigung:

    1. Dieser Arbeitsvertrag ist beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats kündbar.
    2. Soweit der Arbeitnehmerin aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Vorschrift nur mit einer verlängerten Frist gekündigt werden darf, gilt diese verlängerte Frist auch für eine Kündigung seitens der Arbeitnehmerin.

    Einen Tarifvertrag gibt es nicht! Welche Kündigunsfrist ist nun für mich relevant, ich arbeite seit neun Jahren in diesem Unternehmen!

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

  36. Leo

    Hallo,
    ich bin seit zwei Monaten in einem neuen Job. Die Probezeit ist arbeitsvertraglich auf 6 Monate felstgelegt. Nach der Probezeit ist eine Kündigungsfrist von 6 Wochen auf Quartalsende vertraglich vereinbart.

    Da ich mehr als unsicher bin, ob dieser Job für mich der richtige ist, versuche ich gerade meine Kündigungsmöglichkeiten zu prüfen.

    Ist es möglich, an den Regelungen des 622 BGB vorbei, die Kündigungsfrist in dieser Weise zu verändern? Für mich verlängert sich diese ja, was mich gegenüber der gesetzlichen Regelung benachteiligt.

    Bin ich nach der Probezeit an diese 6 Wochen zum Quartalsende gebunden oder ist diese Regelung in meinem Arbeitsvertag nicht eher sogar nichtig?

    Danke

  37. Daniela

    Hallo,
    Ich habe am 1.8.2012 einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 31.7.2013 in Teilzeit unterschrieben. Seit dem 1.8.2013 arbeite ich im selben Betrieb als Vollzeitkraft. In meinem Vollzeitvertrag vom 1.8.2013 ist beiderseits eine tarifliche Kündigungsfrist festgehalten. ( Bei uns Floristen heißt das 2-5 Jahre 1 Monat KF zum Monatsende, ab 6 Jahre Betriebszugehörigkeit 2 Monate zum Monatsende) Ich weiß jetzt nicht, welche Kündigungsfrist für mich gilt, da ja der befristete Teilzeitvertrag quasi auslief und ich erst seit 5,5 Jahren im Anschluss einen neuen Vollzeitvertrag habe.
    LG
    Daniela

  38. Maik

    Hallo,

    Ich bin seit über 8 Jahren im Unternehmen

    Bei mir im Arbeitsvertrag steht:
    …Probezeit….. . Anschließend gilt für beide Seiten eine Frsit von 6 Wochen zum Quartalsende. Soweit die gesetzliche Kündigungsfrist länger als die vertragliche Kündigungsfrist ist, gilt diese jeweils längere Kündigungsfrist für beide Seiten.

    Gilt damit auch für mich die gesetzliche Frist mit drei Monaten zum Monatsende?

    Danke

  39. Udo

    Hallo,
    ich arbeite als Deutscher in Deutschland für ein österreichisches Unternehmen, angestellt nach einem österr.-Kollektivvertrag der Industrie. Leider muss ich damit rechnen, dass ich in den kommenden Monaten gekündigt werde, da einiges in Schieflage ist (kein persönliches Verschulden etc.). Kündigungsfrist wäre, ich bin im 4. Jahr, 2 Monate.
    -Gibt es in diesem Fall etwas Besonderes, das ich beachten muss, um alles für den Arbeitslosen-Fall in Deutschland erfüllt zu haben ?
    -Habe ich Anspruch, mein Dienstauto in der Kündigungsfrist zu behalten ?
    Danke für Ihre Hilfe !
    LG

  40. Walter

    Sehr geehrtes Arbeitsvertrag.org Team,

    meine Frau ist seit 12 1/2 Jahren in einem Minijob beschäftigt mit Anstellungsvertrag. Eine Kündigungsfrist
    für beide Seiten wird darin mit keinem Wort erwähnt. Meine Frau möchte sich beruflich verändern gilt hier für Sie eine vierwöchige Kündigungsfrist?

    Schöne Grüße
    W.A.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Walter,
      sofern keine vertragliche Kündigungsfrist vereinbart wurde, gilt in der Regel die vierwöchige Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB. Welche Kündigungsfrist in Ihrem Fall gilt, erfragen Sie bitte ggf. bei einem Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  41. Christina

    Hallo,
    ich bin seit 2007 bei meinen Noch-Arbeitgeber unter Vertrag und möchte mich beruflich verändern – schlussfolgernd: ich möchte kündigen. Es handelt sich um KEINEN Tarifvertrag. Es ist ausschließlich ein Passus im AV festgehalten: Nach Ablauf der Probezeit gelten für beide Vertragspartner die gesetzlichen Kündigungsfristen. Sind es jetzt 4 Wochen Kündigungsfrist? Oder muss ich damit rechnen, dass der Arbeitgeber auf seine gesetzlichen Kündigungsfristen von 4 Monaten Einhaltung besteht? Bin mir hier leider ziemlich unsicher… Im BGB § 622 Punkt 6 steht etwas, woraus ich nicht schlau werde.

    Ich bedanke mich im Voraus.

    Beste Grüße

    C. P.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Christina,
      die Auslegung von Arbeitsverträgen ist uns leider nicht erlaubt. Daher sollten Sie sich diesbezüglich an einen Anwalt wenden. § 622 Absatz 6 BGB besagt, dass die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer nicht länger sein darf als die für Arbeitgeber.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  42. Regina

    Hallo Zusammen,

    in meinem Arbeitsvertrag steht, dass der Arbeitsvertrag von beiden Seiten, unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden kann. Eine von Seiten des Arbeitgebers gegebenenfalls nach längerer Betriebszugehörigkeit einzuhaltende längere Kündigungsfrist, gilt auch für eine Kündigung seitens des Arbeitnehmers.

    Ist das rechtens? Bedeutet dies tatsächlich, dass ich bei einer Kündigung, die Fristen des Arbeitgebers nach Betriebszugehörigkeit, einzuhalten habe? Oder kann ich trotzdem 4 Wochen zum Monatsende, bzw. zum 15. eines Monats kündigen?

    Herzliche Grüße
    Regina

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Regina,
      diese Regelung ist nicht verboten. § 622 BGB zufolge darf lediglich die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer nicht länger sein als die für Arbeitgeber.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  43. GeBoGo

    Wenn im Vertrag steht…

    „Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zu Gunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zu Gunsten des Arbeitgebers.“

    und ich als Arbeitnehmer nach 7 Jahren kündigen will, gelten die 4 Wochen oder die 2 Monate zum Monatsende?

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo GeBoGo,
      da wir keine Rechtsberatung anbieten, dürfen wir auch nicht beurteilen, welche Kündigungsfrist im Einzelfall gilt. Bitte fragen Sie ggf. einen Anwalt.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  44. Erika

    Hallo,
    ich kann ab 01.04.2019 in einem neuen Unternehmen anfangen zu arbeiten. Der Vertag wird mir in den nächsten Tagen zugeschickt. Nun möchte ich gern bei meinem alten Arbeitgeber kündigen.
    Im Vertrag steht folgender Wortlaut:
    „Die Kündigung des unbefristet abgeschlossenen Arbeitsvertrages unterliegt den gesetzlichen Kündigungsfristen.Die Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfristen nach längerer Beschäftigung gilt für beide Vertagsteile.“
    Ich bin seit Ende 2002 in diesem Unternehmen beschäftigt. Also 18 Jahre. Kann ich überhaupt zum 31.03.2019 kündigen? Es ist ein 3-Mann Betrieb und kein Tarifvertrag

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Erika,
      bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und daher auch keine individuellen Kündigungsfristen berechnen.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  45. Hensson

    Liebes Arbeitsvertrag.org-Team,

    ich bin seit 01.06.2010 im Arbeitsverhältnis. (länger als 8, kürzer als 10 Jahre)
    Laut Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende gekündigt werden.
    Laut §622 BGB gilt für mich mit über 8 Jahren Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Kalendermonats.

    Frage: An welche Kündigungsfrist muss ich mich als Arbeitnehmer nun halten? 6 Wochen zum Quartalsende oder 3 Monate zum Monatsende?

    Genauer gefragt:
    A) Wenn ich zum 31.03.2019 aus dem Unternehmen ausscheiden möchte, wann muss ich spätestens die Kündigung abgegeben haben?
    B) Wenn ich zum 30.06.2019 aus dem Unternehmen ausscheiden möchte, wann muss ich spätestens die Kündigung abgegeben haben?

    Vielen Dank im Voraus für eure Antwort!

    BG
    Hensson

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Hensson,
      bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und daher keine einzelfallbezogenen Kündigungsfristen berechnen. Sie können im Zweifel bei einem Anwalt nachfragen.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  46. peter

    Hallo Team von Arbeitsvertrag.org,

    Seit 01.06.2017 bin ich in einer kleinen Privatfirma angestellt und möchte Sie nun verlassen. Meine gesetzlichen Kündigungsfristen sind 4 Wochen zum Ende eines Kalendermonats. Sie verlängern sich gemäß §622 Abs.2 BGB abhängig von der Beschäftigungsdauer. Meine Frage: Kann ich auch zum 15. des Monats kündigen oder wirklich erst zum Ende des Monats. Kann ich also erst am 28.02.19 kündigen zum 31. 03.19 ?
    Danke für eine Antwort.
    Peter

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Peter,
      bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und demnach keine individuellen Kündigungsfristen berechnen. Sie können jedoch bei einem Anwalt nachfragen.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  47. Jenna

    Hallo,

    ich möchte mein Arbeitsverhältnis bei meinem Arbeitgeber beenden. Jedoch verstehe ich kicht welche Kündigungsfrist für mich gilt. In meinem Arbeitsvertrag steht folgender Absatz:

    Nach ablauf der Probezeit, beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate zum Monatsende.

    Gelten diese nur für den Arbeitgeber oder auch für mich?
    Vielen Dank für eire Hilfe.

  48. Favina

    Hallo,
    ich hab in meinen Vertrag stehen das ich mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende (ausgenommen zum 28.2., 31.3. und 30.4.) kündigen kann. Ist die Sonderregelung mit den ausgenommenen Monaten rechtlich wirksam ?
    Vielen Dank für die Antworten!

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Favina,
      bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und daher auch nicht die Rechtmäßigkeit einzelner Vertragsklauseln prüfen können. Sie können sich hiermit an einen Anwalt wenden.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  49. Hannah

    Hallo Team von Arbeitsvertrag.org,

    ich habe Ende Januar 2018 per Aufhebungsvertrag meine Tätigkeit bei meinem alten AG beendet und einen neuen Vertrag in einem Tochterunternehmen mit einer 20stdg Teilzeitbeschäftigung unterschrieben. Diese muss ich nun bedauerlicherweise kündigen. In meinem Vertrag steht für die Zeit nach der Probezeit eine sechsmonatige Kündigungsfrist zum Ende eines Quartals. Das war mir tatsächlich gänzlich entgangen, bzw. wollte mein verqueres Hirn wohl Wochen statt Monate verstehen. Peinlich! Dies ist nun länger als die Kündigungsfrist nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit und für die meisten AN wohl von Vorteil. Muss ich die tatsächlich gegen mich gelten lassen? Ich frage nicht, um eine Grundlage zum Streiten zu haben sondern nur, um mich zu orientieren bzw. in Verhandlungen mit meinem AG einzusteigen.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Hannah,
      die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag und dementsprechend auch die dort getroffenen Kündigungsregelungen sind für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbindlich, sofern sie mit dem Gesetz vereinbar sind.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  50. Alexander

    Hallo,
    um kurz zu erklären, warum ich Frage. Momentan ist schon seit einer Weile eine seltsame Stimmung in der Firma, von meinem Chef her. Ein Kollegen hat er schon gekündigt, der war über 5 Jahre dort und hatte 2 Monate kündigungszeit.
    Ich habe Anfang 2014 bei meinem Arbeitgeber angefangen, im Sommer habe ich dort aufgehört und 8 Monate bei einer anderen Firma gearbeit. Nach 8 Monaten bin ich wieder zurück gegangen, im Februar 2015 habe ich wieder beim dem 1. Chef angefangen, wo momentan so schlechte Stimmung herrscht. Ich habe etwas Angst auch gekündigt zu werden, weil wir weniger Arbeit haben als letztes Jahr. Muß er mir beim kündigen 1 oder 2 Monate Zeit geben? Wir sind jetzt nur noch 5 Kollegen.

    Danke für die Hilfe
    Alex

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