Im Arbeitsvertrag werden Ausschlussfristen oft weiter hinten benannt.
Im Arbeitsvertrag werden Ausschlussfristen oft weiter hinten benannt.

Im Arbeitsrecht gehört der Arbeitsvertrag von Angestellten zu den wichtigsten Dokumenten überhaupt. Denn dieser regelt die Pflichten als auch die Ansprüche, die sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber gelten. Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sind die Verträge oft entsprechend bedeutsam.

Entscheidend ist dabei mitunter die Ausschlussfrist, die im Arbeitsvertrag für gewöhnlich angegeben wird – unabhängig davon, ob ein gewöhnlicher Angestelltenvertrag oder ein Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) vorliegt. Die Ausschlussfrist beeinflusst dabei, wie lange gewisse Ansprüche nach geltendem Arbeitsrecht durchgesetzt werden können. Mehr dazu verrät Ihnen im Folgenden der vorliegende Rategeber zum Thema.

Kompaktwissen: Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag

Was besagt die Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag?

Eine Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag lässt arbeitsvertragliche Ansprüche endgültig und ersatzlos verfallen, wenn der Anspruchsinhaber diese nach Fälligkeit nicht innerhalb einer bestimmten Frist, der sog. Ausschlussfrist, geltend macht. Auf diese Weise kann z. B. der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Gehalt bzw. Lohn verlieren.

Ist eine solche Ausschlussfrist wirksam?

Nicht alle Klauseln mit einer Ausschlussfrist sind wirksam. Ausschlussklauseln müssen z. B. klar und verständlich formuliert sein. Auch darf der Arbeitgeber nicht alle Ansprüche des Arbeitnehmers ausschließen. Im Zweifel sollten Arbeitnehmer die Klausel in ihrem Vertrag von einem Anwalt oder ihrer Gewerkschaft prüfen lassen.

Wie kann eine solche Ausschlussfrist zum Beispiel aussehen?

Eine erste rechtlich unverbindliche Orientierung bietet Ihnen das obige Muster.

Was genau beeinflussen Ausschlussfristen im Arbeitsrecht

Der Begriff der „Ausschlussfrist“, welcher im Arbeitsvertrag oft einen eigenen Paragraphen bezeichnet, drückt im Grunde deutlich aus, worum es sich dabei handelt: So besitzen beispielsweise Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung bestimmte Vergütungsansprüche. Diese gewähren Arbeitgeber nur unaufgefordert, so dass Angestellte selbst für ihr Recht eintreten müssen.

Arbeitnehmeransprüche, die nicht innerhalb der im Arbeitsvertrag genannten Fristen geltend gemacht werden, verfallen schlussendlich. Betroffene hab folglich nach Ablauf der Ausschlussfristen kaum noch eine Chance, für daran gekoppelte Rechte einzutreten.
Ausschlussfrist im TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst): Auch Verträge dieser Art besitzen solche Klauseln.
Ausschlussfrist im TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst): Auch Verträge dieser Art besitzen solche Klauseln.

Auch bei diesem Thema gilt zudem die redewendende Tatsache: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“ Denn auch diejenigen, welche nichts von der Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag wissen, müssen sich dieser unterordnen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein klarer Bezug zu einem geltenden Tarifvertrag gemacht wird, der die entsprechende Klausel erst enthält. Existieren also Verweise auf andere Richtlinien, sollten sich Beschäftigte in jedem Fall ausreichend informieren. Diese Tatsache sorgt dafür, dass die Verfallsfristen im Arbeitsvertrag richtig „gefährlich“ werden können.

So kommt es immer wieder vor, dass Ansprüche in Bezug auf Lohnzahlungen falsch eingeschätzt werden, wodurch sie schon einmal unerwartet wegfallen. Um den bestehenden Gefahren entgegen zu wirken, hat die Rechtsprechung der Vergangenheit dafür gesorgt, dass Arbeitgeber einen Arbeitsnachweis erstellen müssen. Dieser sorgt auch bei mündlichen Verträgen dafür, dass geleistete Arbeit nachgewiesen werden muss.

Handelt ein Unternehmer hier nachlässig, gelten auch mögliche Verfallsregelungen nicht. Auch gut zu wissen: Eine Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag unterscheidet sich von typischen Verjährungen in dem Aspekt, dass erstere von einem Arbeitsgericht von Amts wegen beachtet werden müssen. Soll eine Verjährung Beachtung finden, müssen Beklagte selbst darauf bestehen.

Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag: Ein Beispiel zur Veranschaulichung

Fristen im Anstellungsvertrag können unterschiedlich formuliert sein. Eine mögliche Variante sehen Sie im Folgenden. Die Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag, welche das Muster hier präsentiert, dient jedoch nur Ihrer Orientierung. Sind Sie selbst ein Unternehmer und wollen für einen Angestellten einen Vertrag aufsetzen, müssen Sie etwaige Klauseln so gestalten, dass sie arbeitsrechtlich angemessen sind und zur Position passen. Dabei kann ein Anwalt für Arbeitsrecht behilflich sein. Wichtig ist in jedem Fall: Gesetzte Fristen müssen mindestens drei Monate betragen.

Muster zur Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag

„Beidseitige Ansprüche, die im Arbeitsvertrag verzeichnet sind oder mit dem Vertrag in Verbindung stehen, entfallen gänzlich, wenn Anspruchsinhaber diese nicht nach Fälligkeit innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend machen. Bei einer Ablehnung der Gegenpartei oder einer fehlenden Erklärung dieser zwei Wochen nach Geltendmachung kommt es ebenfalls zum Verfall des Anspruches, wenn keine gerichtliche Geltendmachung stattfindet. Dabei gilt eine einmonatige Frist nach Ablehnung oder Fristablauf.“

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Über den Autor

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Jörg K.

Jörg hat Rechtswissenschaften an der Universität Passau studiert. Nachdem er Erfahrung in verschiedenen Verlagen gesammelt hat, stieß er 2019 zur Redaktion von arbeitsvertrag.org. In seinen Ratgebern befasst er sich mit verschiedenen Themen rund um Arbeitsrecht.

Ein Gedanke zu „Die Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag: Oft unterschätzt, jedoch wichtig

  1. Kathi

    Hao,
    ich habe eine Ausschlussklausel in meinem alten Vertrag unterschrieben. Zum 31.07.2022 habe ich gekündigt. Mein damaliger Chef hatte mich bei seinem Steuerberater nicht abgemeldet und ich bekam ein weiteres volles Gehalt überwiesen. Das habe ich sofort angezeigt, da ich nicht unrechtmäßig Geld einbehalten wollte. Da ich noch Urlaubsabgeltung bekam für 7 Tage, sagte mein Chef ich könne 147 € einbehalten und den Rest zurücküberweisen. Das habe ich auch getan.
    Jetzt habe ich ganz aktuell erfahren, dass die damalige Summe viel zu wenig war und man in dem zuständigen Steuerbüro seinerzeit die Formel falsch angewendet hatte. Mein Gehalt wurde nur Mal eins und nicht Mal drei genommen. Netto fehlen mir 442,05€. Mein damaliger Chef beruft sich auf die Ausschlussklausel und will sich davon nichts annehmen. Ist das so rechtens? Ich war im guten Glauben, dass das Steuerberaterbüro meines damaligen Chefs das korrekt ausrechnet.
    Mit freundlichen Grüßen, K. R.

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