
Im Arbeitsrecht gehört der Arbeitsvertrag von Angestellten zu den wichtigsten Dokumenten überhaupt. Denn dieser regelt die Pflichten als auch die Ansprüche, die sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber gelten. Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sind die Verträge oft entsprechend bedeutsam.
Entscheidend ist dabei mitunter die Ausschlussfrist, die im Arbeitsvertrag für gewöhnlich angegeben wird – unabhängig davon, ob ein gewöhnlicher Angestelltenvertrag oder ein Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) vorliegt. Die Ausschlussfrist beeinflusst dabei, wie lange gewisse Ansprüche nach geltendem Arbeitsrecht durchgesetzt werden können. Mehr dazu verrät Ihnen im Folgenden der vorliegende Rategeber zum Thema.
Inhalt
Kompaktwissen: Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag
Eine Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag lässt arbeitsvertragliche Ansprüche endgültig und ersatzlos verfallen, wenn der Anspruchsinhaber diese nach Fälligkeit nicht innerhalb einer bestimmten Frist, der sog. Ausschlussfrist, geltend macht. Auf diese Weise kann z. B. der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Gehalt bzw. Lohn verlieren.
Nicht alle Klauseln mit einer Ausschlussfrist sind wirksam. Ausschlussklauseln müssen z. B. klar und verständlich formuliert sein. Auch darf der Arbeitgeber nicht alle Ansprüche des Arbeitnehmers ausschließen. Im Zweifel sollten Arbeitnehmer die Klausel in ihrem Vertrag von einem Anwalt oder ihrer Gewerkschaft prüfen lassen.
Eine erste rechtlich unverbindliche Orientierung bietet Ihnen das obige Muster.
Was genau beeinflussen Ausschlussfristen im Arbeitsrecht
Der Begriff der „Ausschlussfrist“, welcher im Arbeitsvertrag oft einen eigenen Paragraphen bezeichnet, drückt im Grunde deutlich aus, worum es sich dabei handelt: So besitzen beispielsweise Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung bestimmte Vergütungsansprüche. Diese gewähren Arbeitgeber nur unaufgefordert, so dass Angestellte selbst für ihr Recht eintreten müssen.

Auch bei diesem Thema gilt zudem die redewendende Tatsache: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“ Denn auch diejenigen, welche nichts von der Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag wissen, müssen sich dieser unterordnen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein klarer Bezug zu einem geltenden Tarifvertrag gemacht wird, der die entsprechende Klausel erst enthält. Existieren also Verweise auf andere Richtlinien, sollten sich Beschäftigte in jedem Fall ausreichend informieren. Diese Tatsache sorgt dafür, dass die Verfallsfristen im Arbeitsvertrag richtig „gefährlich“ werden können.
So kommt es immer wieder vor, dass Ansprüche in Bezug auf Lohnzahlungen falsch eingeschätzt werden, wodurch sie schon einmal unerwartet wegfallen. Um den bestehenden Gefahren entgegen zu wirken, hat die Rechtsprechung der Vergangenheit dafür gesorgt, dass Arbeitgeber einen Arbeitsnachweis erstellen müssen. Dieser sorgt auch bei mündlichen Verträgen dafür, dass geleistete Arbeit nachgewiesen werden muss.
Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag: Ein Beispiel zur Veranschaulichung
Fristen im Anstellungsvertrag können unterschiedlich formuliert sein. Eine mögliche Variante sehen Sie im Folgenden. Die Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag, welche das Muster hier präsentiert, dient jedoch nur Ihrer Orientierung. Sind Sie selbst ein Unternehmer und wollen für einen Angestellten einen Vertrag aufsetzen, müssen Sie etwaige Klauseln so gestalten, dass sie arbeitsrechtlich angemessen sind und zur Position passen. Dabei kann ein Anwalt für Arbeitsrecht behilflich sein. Wichtig ist in jedem Fall: Gesetzte Fristen müssen mindestens drei Monate betragen.
Muster zur Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag
„Beidseitige Ansprüche, die im Arbeitsvertrag verzeichnet sind oder mit dem Vertrag in Verbindung stehen, entfallen gänzlich, wenn Anspruchsinhaber diese nicht nach Fälligkeit innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend machen. Bei einer Ablehnung der Gegenpartei oder einer fehlenden Erklärung dieser zwei Wochen nach Geltendmachung kommt es ebenfalls zum Verfall des Anspruches, wenn keine gerichtliche Geltendmachung stattfindet. Dabei gilt eine einmonatige Frist nach Ablehnung oder Fristablauf.“