
Bei einer Abfindung handelt es sich um eine einmalige Zahlung, welche Arbeitnehmer von Ihrem Arbeitgeber bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten. Sie dient also prinzipiell als finanzielle Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Abfindung besteht und ob bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer eine Abfindung gezahlt wird, erfahren Sie im folgenden Text. Des Weiteren gehen wir auf die folgende Punkte ein:
- Was unterscheidet eine Eigenkündigung von anderen Kündigungsarten bezüglich der Abfindung?
- Was ist die gängige Höhe einer Abfindung bei einer Arbeitnehmerkündigung?
- Welche Sonderfälle gibt es?
Inhalt
Kompaktwissen: Abfindung bei Eigenkündigung
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung – weder nach einer Kündigung durch den Arbeitnehmer, noch nach einer Kündigung, die vom Arbeitgeber ausgeht. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen Arbeitnehmer bspw. eine Abfindung bei eigener Kündigung verlangen können. Mehr dazu hier.
Sollte Ihnen der Arbeitgeber eine Abfindung trotz Ihrer Eigenkündigung zahlen müssen, ist die Abfindungshöhe zum einen von der Länge Ihres Arbeitsverhältnisses abhängig. Zum anderen orientiert sie sich an Ihrem Bruttomonatsgehalt. Mehr erfahren Sie in diesem Abschnitt.
Abfindungen gelten in der Regel als außerordentliche Einkünfte nach § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und sind einkommenssteuerpflichtig. Dementsprechend müssen Sie eine Abfindungszahlung nach der Eigenkündigung in Ihrer Steuererklärung angeben und diese wie Ihr Gehalt voll versteuern.
Bei welcher Kündigung gibt es eine Abfindung?
„Wann steht mir als Arbeitnehmer eine Abfindung zu?“ ist eine der häufigsten Fragen, die sich Arbeitnehmer im Rahmen einer bevorstehenden oder bereits ausgesprochenen Kündigung stellen. Abfindungen werden für gewöhnlich nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt.
Im Kündigungsschutzgesetz (KschG) heißt es dazu im Wortlaut in § 1a Abs. 1:
Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung.
Das bedeutet, Sie haben ein Anrecht auf die Zahlung einer Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung endet. Hierzu muss der Arbeitgeber diesen Grund in der Kündigung entsprechend angeben und der Arbeitnehmer von einer Klage absehen. Oftmals verzichten Arbeitgeber jedoch auf die Angabe von Gründen. In diesem Fall erhalten Sie in der Regel ohne eine Kündigungsschutzklage keine Abfindung.
Häufiger nutzen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, um eine Klage zu vermeiden. In diesem können beide Parteien einvernehmlich die Bedingungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verhandeln (bspw. auch zur Abfindung).
Wichtig: Welche Kündigungsfrist gilt bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer? Die gesetzliche Kündigungsfrist ist in § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Für Arbeitnehmer beträgt sie immer 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag können aber abweichende Regelungen getroffen werden. Für Arbeitgeber gelten je nach Betriebszugehörigkeit die Fristen in § 622 Abs. 2 (z. B. eine 2-monatige Frist bei einem 5-jährigen Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers). Nach der Probezeit muss dieser zudem immer einen Kündigungsgrund vorlegen.
Abfindung trotz eigener Kündigung: In welchen Fällen ist sie zulässig?
Eine Abfindung trotz einer Kündigung durch den Arbeitnehmer zu erhalten, ist zwar unwahrscheinlich, aber grundsätzlich möglich. In den meisten Fällen wird sie nicht gezahlt.
Grund dafür ist, dass Sie im Gegensatz zu einer Kündigung, die von Arbeitgeberseite ausgeht, eine Eigenkündigung selbst einleiten (Ihr Verlust des Arbeitsplatzes in dem Sinne also selbstverschuldet ist). Genauso wie die Agentur für Arbeit hier deshalb eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld 1 veranlassen würde, können Sie auch in der Regel keine Entschädigungszahlung von Ihrem Arbeitgeber für etwas verlangen, dass in Ihrer Eigenverantwortung steht.
Damit der Arbeitgeber eine Abfindung bei eigens beschlossener Kündigung durch den Arbeitnehmer auszahlen muss, bedarf es den folgenden Voraussetzungen:
- Sie reichen nicht nur eine reguläre Selbstkündigung ein, sondern kündigen fristlos: Arbeitnehmer haben gemäß § 628 Abs. 2 des BGB einen gesetzlichen Anspruch auf Schadensersatz, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine berechtigte fristlose Kündigung endet. Das ist bspw. der Fall, sollte sich Ihr Arbeitgeber vertragswidrig verhalten (d. h. er wird Ihnen gegenüber z. B. sexuell übergriffig oder behält fällige Gehaltszahlungen ein, bis sie eine Aufgabe seinen Vorstellungen entsprechend erledigt haben).
- Der Arbeitgeber bewegt Sie zur eigenen Kündigung: Wenn Sie besonderen Kündigungsschutz genießen (bspw. weil Sie schwanger, schwerbehindert oder ein Mitglied des Betriebsrats sind), dürfen Sie grundsätzlich nicht ohne außerordentlichen Grund gekündigt werden. Ist Ihr Arbeitgeber allerdings daran interessiert, Sie selbst zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bewegen, kann das ein ausschlaggebender Grund für einen Aufhebungsvertrag sein. In diesem müssen auch Abfindungsregelungen getroffen werden.
Wichtig: Auch wenn der Arbeitgeber bevorstehende Entlassungen ankündigt oder Betriebsänderungen an einen Stellenabbau knüpft, zählt das als eine Veranlassung seinerseits zur Eigenkündigung. Wenn Sie dann selbst kündigen, bevor Sie betriebsbedingt Ihren Job verlieren, steht Ihnen ebenfalls eine Abfindung zu. Diese richtet sich nach einem vorab zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat festgelegten Sozialplan.
Wie viel Geld können Sie bei einer Eigenkündigung als Abfindung bekommen?
Die Höhe der Abfindung bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer – sofern Ihnen diese zusteht – richtet sich typischerweise nach der jeweiligen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers.
Je länger Sie in einem Betrieb arbeiten, desto höher fällt im Normalfall auch die Entschädigungszahlung aus. Relevant ist außerdem der Bruttobetrag Ihres Monatsgehalts. Gemäß § 1a Abs. 2 des KSchG beträgt die Abfindungshöhe somit 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Die Art oder die Höhe der Abfindung unterscheidet sich jedoch nicht zwischen Selbstkündigungen und anderen Kündigungsformen, wie z. B. verhaltens- oder personenbedingten Kündigungen.
Folgende Faustformel können Sie zur Berechnung eines Richtwerts nutzen:
0,5 x Bruttomonatsgehalt in Euro x Anzahl der Beschäftigungsjahre = Höhe der Abfindung in Euro