Sie haben eine Kündigung erhalten und fragen sich, ob Ihnen eine Abfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz zusteht? Es gibt verschiedene Szenarien, in denen der Kündigungsschutz eine Abfindung vorsieht. Für manche gibt es eine gesetzliche Grundlage, andere sind Verhandlungssache. Erfahren Sie hier alles, was Sie über das Kündigungsschutzgesetz und Ihre Abfindung wissen müssen.
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Kompaktwissen: Kündigungsschutzgesetz und Abfindung
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung nach dem KSchG. Bei einer Abfindung handelt es sich in der Regel um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers zur Vermeidung einer Kündigungsschutzklage. Doch auch im Rahmen der Kündigungsschutzklage selbst ist es möglich, dass die Verhandlung beispielsweise mit einem Vergleich endet und der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt.
Für die Höhe einer Abfindung ist weder ein gesetzlich bindender Betrag noch eine genaue Formel zur Berechnung festgelegt. In der Regel wird sich an § 10 des KSchG orientiert, das ein halbes Monatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit vorsieht. Eine gesetzliche Grundlage stellt diese Faustregel nur in einigen Ausnahmefällen dar. Welche das sind, erfahren Sie hier.
Wenn Sie selbst als Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beenden, ist es nur in Ausnahmefällen möglich, eine Abfindung zu bekommen, beispielsweise, wenn die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers (wie Mobbing, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz oder Zahlungsverzug) gerechtfertigt ist.
Wann besteht gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung?
Im Kündigungsschutzgesetz ist zur Abfindung Einiges geregelt – einen gesetzlichen Anspruch gibt es jedoch nicht. Allerdings gelten drei Ausnahmefälle, in denen eine Abfindung auch gegen den Willen des Arbeitgebers erzwungen werden kann. Abgesehen von diesen Sonderfällen ist eine Abfindung jedoch Verhandlungssache und erfolgt meistens als einvernehmlicher Kompromiss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Auflösungsurteil durch das Arbeitsgericht
Bei einem Auflösungsurteil stellt das Gericht die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes fest. Ein solches Urteil hat zur Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Arbeitgebers nicht aufgehoben wurde, die Kündigung also unwirksam ist, und mindestens einer der Parteien eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann, beispielsweise, wenn das Verhältnis zwischen beiden Parteien durch die Kündigung und deren Anfechtung nachhaltig gestört ist.
Tarifvertrag oder Sozialplan
Wenn im Tarifvertrag oder Sozialplan Regelungen zu einer Abfindung getroffen wurden, besteht für die Beschäftigten bei Entlassung ein Anspruch. Dieser Fall tritt oft bei Massenentlassungen in großen Betrieben ein.
Urteil wegen Ansprüchen auf Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG
Wenn Arbeitnehmer aufgrund von Betriebsänderungen (z.B. Personalabbau oder Verlegung des Standortes) entlassen werden und der Arbeitgeber ohne zwingenden Grund von einem geplanten Interessensausgleich abweicht, haben die entlassenen Arbeitnehmer das Recht, auf die Zahlung einer Abfindung zu klagen.
Wann kann es zur Zahlung einer Abfindung ohne das Kündigungsschutzgesetz kommen?
Es gibt auch Fälle, in denen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne Vorgabe durch das Kündigungsschutzgesetz auf eine Abfindung einigen können. Dies sind drei häufige Szenarien, in denen beide Seiten sich auf eine Abfindung verständigen:
Vergleich (gerichtlich oder außergerichtlich) über die Wirksamkeit einer Kündigung
Gibt es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Uneinigkeit über die Wirksamkeit der Kündigung, können sich beide Seiten auf einen Vergleich einigen. Ein Vergleich ist ein vertraglich geschlossener Kompromiss, der die Streitigkeit beilegen soll. Oft gehört die Zahlung einer Abfindung dazu. Ein Vergleich kann außergerichtlich erfolgen oder aber im Rahmen einer Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht.
Aufhebungsvertrag
Bei einem Aufhebungsvertrag beenden beide Seiten das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Der Arbeitgeber umgeht auf diese Weise den Kündigungsschutz und der Arbeitnehmer muss sich nicht an die Kündigungsfristen halten. Die Einvernehmlichkeit eröffnet einen Gestaltungsspielraum innerhalb des Vertrages, in dem sich die Parteien beispielsweise auch auf die Zahlung einer Abfindung einigen können. Dies ist jedoch Verhandlungssache. Es gibt keine gesetzliche Regelung im Kündigungsschutzgesetz zur Abfindung im Aufhebungsvertrag.
Betriebsbedingte Kündigung nach § 1a KSchG
Wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage einreicht, hat er stattdessen Anspruch auf eine Abfindung. Voraussetzung hierfür ist, dass im Kündigungsschreiben betriebliche Gründe angegeben sind und nach § 1a KSchG ein Abfindungsangebot gemacht wird.
Durch eine Abfindung (§§ 9,10 KSchG) ruht der Arbeitslosengeld-Anspruch des Arbeitnehmers für einen bestimmten Zeitraum, wenn die Abfindung Arbeitsentgelt enthält, d.h., wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde.
Kann ich eine Abfindung nachträglich einklagen?
In manchen Fällen kann die Kündigungsschutzklage das richtige Mittel sein, um unabhängig vom Kündigungsschutzgesetz eine Abfindung zu erhalten. Die Frist zur Einreichung ist allerdings sehr kurz: Sie haben ab Erhalt der Kündigung nur drei Wochen Zeit, um beim zuständigen Gericht Klage einzureichen. Eine Abfindung nach einer Kündigungsschutzklage ist umso wahrscheinlicher, je größer das Risiko für den Arbeitgeber ist, das Verfahren zu verlieren.
Ist eine Abfindung steuerpflichtig?
Auch eine nach dem Kündigungsschutzgesetz gezahlte Abfindung ist steuerpflichtig. Allerdings ist es möglich, eine Steuerermäßigung zu beantragen, die sich Fünftelregelung nennt. Dadurch verteilt sich die Abfindung bei der Steuerberechnung gleichmäßig auf fünf Jahre. Eine Abfindung ist nicht sozialbeitragspflichtig. Zudem ist es möglich, die Abfindung in eine Altersvorsorge umzuwandeln, um Steuern zu sparen.