Überstundenzuschlag: Pflicht für Arbeitgeber oder freiwilliger Bonus?

Von Jörg K.

Letzte Aktualisierung am: 25. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Ein Überstundenzuschlag ist im Gesetz nicht verankert.
Ein Überstundenzuschlag ist im Gesetz nicht verankert.

Überstunden sind ein im Arbeitsrecht viel besprochenes Thema. Zwar sind viele Arbeitnehmer froh, wenn sie ihre Arbeitszeit so bewältigen, wie es zuvor vertraglich festgelegt worden ist.

Teilweise lassen sich gesonderte Stunden im Unternehmen jedoch nicht vermeiden, etwa weil Deadlines immer näher rücken oder weil der Vorgesetzte Druck macht.

Betroffene stellen sich dabei nicht selten die Frage: Steht mir zu meinen Überstunden ein Zuschlag zu? Der vorliegende Ratgeber beschäftigt sich eingängig mit dieser Thematik. Hier erfahren Sie nicht nur, unter welchen Umständen Anspruch auf einen Mehrarbeitszuschlag besteht. Es werden zudem Überstundenregelungen ohne Überstundenzuschlag beleuchtet und die Problematik der generellen Vergütung besprochen.

Kompaktwissen: Überstundenzuschlag

Wer hat einen Anspruch auf einen Überstundenzuschlag?

Der Gesetzgeber sieht keinen grundsätzlichen Anspruch auf die Zahlung eines Zuschlages bei geleisteten Überstunden vor. Wann Sie einen solchen dennoch beanspruchen können, lesen Sie hier.

Wie werden Überstunden ansonsten vergütet?

Auch wenn Sie keinen Zuschlag erhalten, müssen geleistete Überstunden vergütet werden. Dies kann entweder über den regulären Lohn pro Stunde oder einen entsprechenden Freizeitausgleich geschehen.

Wie kann ich meine Überstundenvergütung berechnen, wenn ich ein festes Monatsgehalt bekomme?

In diesem Fall können Sie die folgende Formel nutzen, um die Vergütung für Ihre Überstunden zu berechnen: ((Monatsgehalt x 3) : 13) : Anzahl der Wochenarbeitsstunden.

Überstunden vs. Mehrarbeit

Bevor der Anspruch auf Überstundenzuschlag geklärt werden kann, bedarf es einer kurzen Begriffserklärung. Denn bei dieser Thematik überlappen sich oft zwei Termini, die sich eigentlich auf zwei verschiedene Aspekte beziehen.

Trotz der oft synonymen Verwendung sind Überstunden nämlich klar von Mehrarbeit zu unterscheiden. Ersteres bezieht sich auf die Leistung von zusätzlicher Arbeitszeit über dem, was arbeitsvertraglich bzw. tarifvertraglich festgelegt ist. Ein Beispiel: Arbeitnehmer, die bei einer offiziell eingeteilten 40-Stunden-Woche 45 Stunden arbeiten, leisten Überstunden.
Nur wenige Personen haben Anspruch auf einen Überstundenzuschlag.
Nur wenige Personen haben Anspruch auf einen Überstundenzuschlag.

Der Begriff der Mehrarbeit meint ursprünglich die Überschreitung der gesetzlich festgelegten Höchstarbeitszeiten, wie sie im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geschrieben stehen.

Doch auch die in Tarifverträgen festlegten Arbeitszeitgrenzen sorgen bei Übertretung für die Verwendung dieser Formulierung.

Der hier besprochene Zuschlag für Überstunden bezieht sich grundsätzlich auf die zusätzliche Arbeitsleistung, die über arbeits- bzw. tarifvertragliche Bestimmungen hinausgeht. So verwenden wir auch beide Begriffe synonym und klammern die Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten aus. Schließlich dürfen dieser nur im sehr begrenzten Rahmen übertreten werden und ziehen keine Sonderzuschläge nach sich.

Der Anspruch auf Überstundenzuschlag

Der Zuschlag zu Mehrarbeit erscheint vielen als ein äußerst attraktiver Gedanke, vor allem dann, wenn es häufiger zu Überstunden kommt. Doch nur wenige Beschäftigte besitzen einen tatsächlichen Anspruch auf Zuschläge dieser Art:

  • Einen Überstundenzuschlag, der gesetzlich verankert ist, gibt es nicht. Dies wurde mitunter durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts bekräftigt (Aktenzeichen: Az. 5 AZR 362/16).
  • Ansprüche dieser Art können jedoch im Arbeitsvertrag festgeschrieben sein. Am häufigsten besteht ein Überstundenzuschlag durch den TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst).
  • Nur bei entsprechenden Klauseln in Verträgen dieser Art, gilt unabhängig vom Wochentag der Überstundenzuschlag. Ob Samstag, Sonntag, Montag oder an einem anderen Tag die Überstunden geleistet werden, spielt dann keine Rolle. Arbeitgeber müssen sich an geltende Verträge halten.
Mehrarbeitszuschlag ist nicht steuerfrei.
Mehrarbeitszuschlag ist nicht steuerfrei.

Sind Arbeitnehmer durch ihre Beschäf­tigung zudem an einen Tarifvertrag gebunden, der ihnen einen entsprechenden Anspruch zusichert, entscheiden Aspekte wie Tarifgebiet, Tageszeit und Überstundenzahl darüber, wie hoch ein Überstundenzuschlag ausfällt. Berechnen lässt sich dieser anhand der vertraglichen Klauseln. Oft liegt der Zuschlag dann zwischen 15 und 40 Prozent des regulären Stundenlohns.

Anzumerken ist auch die besondere Situation für Beschäftigte in Teilzeit: Überstunden sind für diese für gewöhnlich unzulässig. Tarifverträge können wiederum spezielle Regelungen festlegen, die beispielsweise bei unvorhersehbaren Situationen zusätzliche Stunden rechtfertigen. Außerdem wichtig: Das Bundesarbeitsgericht hat 2017 entschieden, dass Überstundenzuschlag bei Teilzeitarbeit bereits ab der ersten Überstunde anfällt (Urteil des 10. Senats vom 19.12.2018 – 10 AZR 231/18). Damit wurde der lange geltenden Rechtsprechung widersprochen, nach der ein Teilzeitarbeiter erst dann Überstundenzuschlag erhält, wenn die übliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wird (Aktenzeichen: Az. 5 AZR 8/03).

Reguläre Vergütung bei Überstunden

Werden Überstunden geleistet, müssen Beschäftigte dafür, abseits vom möglichen Überstundenzuschlag, eine Form der Vergütung erhalten. Viele Arbeitgeber gehen dabei auf Nummer sicher und schaffen dazu eine Klausel im Arbeitsvertrag. Dieser können Arbeitnehmer dann entnehmen, ob sie einen Freizeitausgleich oder zusätzliches Gehalt erwarten dürfen. Dabei gilt: Was im Vertrag steht, muss auch umgesetzt werden.

Ein Freizeitausgleich wird dabei seltener als Lösung auserwählt. Dabei ist nämlich zu beachten, dass Arbeitnehmer mit dieser Variante einverstanden sein müssen. Beschäftigte dürfen nicht gezwungen werden, zusätzliche Stunden mit Freizeit auszugleichen. Das liegt mitunter daran, dass ein Anspruch auf Beschäftigung besteht, der mit einer einseitig beschlossenen Freistellung oft nicht zu vereinbaren ist.

Kommt es zu einer Vergütung in Gehaltsform, gilt der reguläre Stundenlohn bzw. der Durchschnittslohn, wenn es für gewöhnlich zu Schwankungen beim Monatslohn kommt. So muss bei der Berechnung der regulären Überstundenvergütung ein möglicher Überstundenzuschlag ausgeschlossen werden. Dieser kommt in entsprechenden Fällen als Bonus dazu.

Erhalten Sie ein monatliches Festgehalt, können Sie die Überstundenvergütung folglich mit einer einfachen Formel berechnen:

((Monatsgehalt x 3) : 13) : Anzahl der Wochenarbeitsstunden

Der Überstundenzuschlag richtet sich nach dem Durchschnittsgehalt.
Der Überstundenzuschlag richtet sich nach dem Durchschnittsgehalt.

Verdienen Sie beispielsweise 2400 Euro Brutto bei einer 40-Stunden-Woche, multiplizieren sie 2400 mit 3 und teilen das Ergebnis dann durch 13.

Den sich so ergebenden Quotienten teilen Sie dann noch einmal durch die 40 Wochenstunden. Herauskommt ein Bruttostundenlohn von 13,85 Euro. Werden Ihnen Überstunden ausgezahlt, muss sich an diesem Wert orientiert werden.

Erst danach kann ein gültiger Zuschlag Anwendung finden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass ein Überstundenzuschlag nicht steuerfrei ist. Diese Tatsache steht weit verbreiteten Ansichten entgegen. Steuerfreiheit bis zu einem gewissen Prozentsatz besteht dem Einkommensteuergesetz (EStG) nach nur für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Werden diese zusammen mit Überstundenzuschlägen bezahlt, ist eine steuerliche Aufteilung notwendig.

Überstundenregelungen

Es zeigt sich, dass es in Bezug auf Überstundenzuschläge sinnvoll ist, Arbeits- bzw. Tarifverträge genau zu studieren. Diese enthalten zudem oft auch andere Vorgaben, die sich speziell auf Überstunden beziehen. Arbeitnehmer müssen aufpassen. Nicht jede Überstundenregelung ist arbeitsrechtlich auch zulässig! So kann es vorkommen, dass im Anstellungsvertrag folgende Formulierung zu finden ist:

„Überstunden werden nicht gesondert vergütet, da sie mit dem monatlichen Festgehalt abgegolten sind.“

Arbeitgeber schützen sich mit solchen Formulierungen mitunter davor, mehr zahlen zu müssen, als bereits im geltenden Vertrag vereinbart wurde. Solche Formulierungen sind jedoch nicht mit geltendem Arbeitsrecht vereinbar, da sie für Beschäftigte nicht klar und verständlich sind. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Anzahl der Überstunden genau zu benennen, die mit dem Gehalt abgegolten sind. Dann sind entsprechende Vorgaben auch wirksam, da es zu keiner Benachteiligung kommt.

Unabhängig davon, ob es um Pauschalisierungen oder einen Überstundenzuschlag geht: Sind Regelungen im Arbeitsvertrag unklar oder kommt es zu Verstößen durch eine Vertragspartei, ist es oft sinnvoll, einen Anwalt für Arbeitsrecht um Rat zu bitten. Dieser kann Verträge genau analysieren und passende Handlungsoptionen empfehlen.
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Über den Autor

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Jörg K.

Jörg hat Rechtswissenschaften an der Universität Passau studiert. Nachdem er Erfahrung in verschiedenen Verlagen gesammelt hat, stieß er 2019 zur Redaktion von arbeitsvertrag.org. In seinen Ratgebern befasst er sich mit verschiedenen Themen rund um Arbeitsrecht.

18 Gedanken zu „Überstundenzuschlag: Pflicht für Arbeitgeber oder freiwilliger Bonus?

  1. Birgit

    Hallo,
    Überstunden können als Einmalbezug gezahlt werden, wenn die Stunden über mehrere Monate hinweg angefallen sind. Der Einmalbezug muss dann umlagepflichtig sein.
    Darf auch ein 25%iger steuer- und sv-pflichtiger Zuschlag als Einmalbezug ausgezahlt werden? Natürlich dann auch umlagepflichtig.
    Herzlichen Dank und viele Grüße
    Birgit

  2. Manfred

    Hallo,

    super Info, die Ihr hier zusammengestellt habt. Schon mal vielen Dank.
    Meine Frage bezieht sich auf die Berechnung des Stundenlohnes (Zahlung x 3 : 13) : Anzahl der Wochenstunden
    Warum wird hier durch 13 geteilt? Bezieht sich das auf 13 Monatsgehälter? Wenn ja, dann müsste ich ja bei 12 Monatsgehältern durch 12 teilen, oder?

    Viele Grüße
    Manfred

  3. Katrin

    Hallo ich will eine neue Anstellung annehmen habe mich ausschließlich als teilzeitkraft beworben jetzt steht im arbeitsvertrag das wenn es notwendig wird mein Teilzeit vertrag vorübergehend in einen vollzeittätigkeit geändert wird ,ich habe gesagt das ich bereit bin Überstunden zu machen wenn das nötig ist aber ich bin nicht bereit mich in eine vollzeittätigkeit drängen zu lassen was kann ich tun muss ich das unterschreiben, die Bezirksleiterin hat beim Betriebsrat den Antrag gestellt mich ei zustellen und meinte ich kann den arbeitsvertrag in ruhr zu hause lesen jetzt sehe ich das Mut der vollzeittätigkeit davon war nie die Rede. Es steht aber auch gleich am Anfang eine Klausel wenn ich die Anstellung nicht antrete muss ich eine Vertragsstrafe zahlen ich kann auch nicht kündigen auch da zahle ich eine Vertragsstrafe das kann doch nicht wahr sein, ich muss meinen jetzigen Job noch kündigen ,aber ich bin nicht bereit vollzeittätigkeit zu akzeptieren. Bitte um Hilfe mir läuft die Zeit davon

  4. Gernot

    Hallo,
    Wenn der Überstundenzuschlag von 25% ab der ersten Stunde berechnet wird, muss der dann gesammelt in voller Höhe der Gesamtüberstunden ausbezahlt werden, obwohl die geleisteten Überstunden durch Freizeit gemindert wurden? Oder werden die Überstunden erst mit dem Freizeitausgleich bilanziert und auf die verbliebenen Überstunden der Zuschlag berechnet, der dann mit den Restüberstunden ausbezahlt wird ?

  5. Peter

    Hallo, kann der Chef Überstunden Zuschläge von 30% grundlos streichen obwohl sie seit über 7 Jahren immer regelmäßig bezahlt wurden. Besteht da nicht ein Gewohnheitsrecht nach so vielen Jahren?

  6. Jan

    Hallo,
    In meiner Firma werden überstunden geleistet . Nun hat der Arbeitgeber eine BV rausgegeben da steht drin das die Überstunden am Monatsende betrachtet werden. Sagen wir ich arbeite 22 Tage im Monat Normal 8h am Tag sind 176h Stunden im Monat, jetzt kommt es vor das ich eine Woche jeden Tag 2h länger arbeite und in einer Woche 3h absetzt. Somit habe ich am Monatsende nur 7h überstunden. Mein arbeitgeber mir aber nur die 7h vergüten möchte mit dem überstundenzuschlag obwohl ich 10h überstunden gemacht habe?

  7. Krause

    wie verhält es sich denn, wenn man unterschiedliche Grundvergütungen für meine Tätigkeiten erhalte.
    z.B. an einem und dem selben Tag erhalte ich für 6 Stunden 12€ und für 4 Stunden 15 €/Stunde. Wie wird in diesem Fall die Mehrarbeit über 8 Stunden vergütet?

  8. Anny

    Guten Tag habe mal frage.
    Ich arbeit im gastronomie und habe 40 Stunden Vertrag und habe zuschläge Monatsende Ca. 690 Euro aber mein Arbeitgeber geber zahlt aber nur 250 Euro ist das gesetzlich erlaubt?

    Wähle sehr dankbar

    Lg anny s

  9. Christine

    Hallo liebes Team,
    Ich habe einen Arbeitsvertrag von 20 Stunden, da ich gesundheitliche Probleme habe. Ich arbeite in der Häuslichen Krankenpflege und bin in der Betreuung und Hauswirtschaft tätig. In letzter Zeit kommt es öfter vor das ich 25 Stunden und mehr arbeiten muss. Personalmangel und Urlaubsvertretung. Was kann ich fordern, denn Überstunden werden nicht extra vergütet , die Gesundheit leidet auch. Aber man will ja nicht seine Kollegen hängen lassen, da wir ein super Team sind.

    LG Christine

  10. Stephan

    Wenn sich das Monatseinkommen aus einer Kombination von Stundenlohn und Pauschalbeträgen ergibt,
    ist der Arbeitgeber dann berechtigt, die Überstunden nur mit dem Stundenlohn zu vergüten, oder müssen die monatlichen Pauschalzahlungen (wie Gehalt) mit der von Ihnen angegebenen Formel:
    (Zahlung x 3 : 13) : Anzahl der Wochenstunden
    mit einbezogen werden? Der Arbeitsvertrag sagt darüber nichts aus.

  11. Peter O.

    Hallo Arbeitsvertrag.org-Team,
    gibt es irgendwo eine Information zum Thema
    Nachtzuschlag versus Überstundenzuschlag ?
    Der Arbeitgeber zahlt an Tagen (es geht um Dauer-Nachtschichtarbeiter), in denen Überstunden/ganze Zusatzschichten geleistet werden, den Überstundenzuschlag nur für die Arbeitsstunden aus, die vor 23:00 Uhr und nach 06:00 Uhr geleistet werden.
    Sein Argument: Der höhere Nachtschichtzuschlag NZ (30%) wird ausgezahlt, der niedrigere Überstundenzuschlag ÜSTZ (15%) entfällt daher ersatzlos.
    Im selben Betrieb erhalten Dauer-Tagschichtler selbstverständlich die 15% ÜSTZ voll ausbezahlt.

    Ich sehe da zwei Ungerechtigkeiten:
    A) Der Nachtschichler wird gg. dem Tagschichtler für seine Überstunden-Leistung benachteiligt.
    B) Der AG unterschlägt bei seiner Argumentation, dass der NZ allein die Härten der Nachtarbeit ausgleichen soll und verrechnet in seiner Praxis „Äpfel mit Birnen“.

    Danke für einen Tipp zum Selbststudium.

  12. Angelika

    Können Überstundenzuschläge von 25 % zusammen mit z.B. Sonntagszuschlägen in Höhe von 50% gezahlt werden. Ich dachte immer bei Überstundenzuschlag, Sonn-und Feiertagszuschlag kann immer nur der höchste Zuschlag gezahlt werden.

  13. Hans

    Liebes Arbeitsvertrag.org-Team,

    „Anzumerken ist auch die besondere Situation für Beschäftigte in Teilzeit: Überstunden sind für diese für gewöhnlich unzulässig. Tarifverträge können wiederum spezielle Regelungen festlegen, die beispielsweise bei unvorhersehbaren Situationen zusätzliche Stunden rechtfertigen. Außerdem wichtig: Das Bundesarbeitsgesetz hat entschieden, dass Überstundenzuschlag bei Teilzeitarbeit erst dann anfällt, wenn die übliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wird (Aktenzeichen: Az. 5 AZR 8/03).“

    Dieses Urteil ist seit 2017 durch das BAG überholt. Teilzeitbeschäftigten steht nun ebenfalls ab der ersten Stunde über ihrem tariflich vereinbarten Soll ein Überstundenzuschlag zu. (Wenn ein Überstundenzuschlag tariflich gesetzt ist)
    2019 wurde erneut durch das BAG entschieden, dass eine unterschiedliche Handhabung der Zuteilung von Überstundenzuschläge zwischen Voll-&Teilzeitkräften gegen das Diskriminierungsgesetz verstößt und eine Handhabung hiernach rechtswidrig ist.

    Bitte prüft doch entsprechende Urteile und aktualisiert eure Angaben.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Hans,

      wir bedanken uns für den Hinweis. Wir haben den Text entsprechend aktualisiert.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  14. Christian Z.

    Hallo,
    Anstellungsvertrag, 40Std/Woche, Mo.- Fr. Grundarbeitszeit, ich leiste schon durchschnittlich 20% Mehrarbeit, kann mein Arbeitgeber noch mehr verlangen und zusätzlich auch noch den Samstag mit einbeziehen?
    Danke für eine Antwort

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Christian Z.,

      es kommt auch darauf an, was in Ihrem Arbeitsvertrag steht. Wir können dies nicht beurteilen und raten Ihnen daher, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  15. Heiko R.

    Ich habe eine konkrete Frage:
    Im Arbeitsvertrag steht ein Stundenlohn von 15,00 € pro Stunde für die Überstunde.
    Bedingt durch die Gehaltserhöhung liegt der aktuelle Stundenlohn bei 15,58 €. Muss ich den aktuellen Stundenlohn für die Überstunde auszahlen oder gilt der Betrag, der im Arbeitsvertrag steht?
    Danke für eine Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen
    Heiko R.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Heiko R.,

      in der Regel sollte die Bezahlung der Überstunden nicht unter dem üblichen Stundenlohn liegen. Dennoch sind wir nicht befugt, einzelne Klauseln in einem Vertrag zu interpretieren. Sie sollten überlegen, ob Sie sich zur Beratung an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden wollen.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

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