Großelternzeit: Die Elternzeit für Großeltern

Von Jörg K.

Letzte Aktualisierung am: 27. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Auch Großeltern können die Elternzeit mit ihren Vorzügen genießen.
Auch Großeltern können die Elternzeit mit ihren Vorzügen genießen.

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ermöglicht es Eltern seit vielen Jahren, die sogenannte Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Dabei handelt es sich um einen Rechtsanspruch, der eine temporäre unbezahlte Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber ermöglicht.

Innerhalb der Elternzeit können Eltern, die zu Hause bleiben, fehlendes Gehalt durch den Bezug von Elterngeld ausgleichen.

Seit der Gesetzesänderung im Juli 2015 ist es möglich, dass die Elternzeit von Großeltern wahrgenommen wird. Voraussetzungen dafür finden sich in § 15 BEEG und sind das Thema des vorliegenden Ratgebers. Hier erfahren Sie, unter welchen Umständen eine Großelternzeit möglich ist, wie lange eine solche Betreuung bestehen darf und welche Rolle die Zustimmung der restlichen Familie spielt.

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Kompaktwissen: Großelternzeit

Haben Großeltern einen Anspruch auf Elternzeit?

Ja, auch Großeltern können sich im Zuge der Elternzeit für die Betreuung ihres Enkelkindes freistellen lassen.

Welche Voraussetzungen gelten für die Großelternzeit?

Die Bedingungen können Sie hier nachlesen.

Erhalten Großeltern Elterngeld?

Nein, sowohl für Groß- als auch Pflegeeltern ist in der Elternzeit keine gesetzliche Ersatzzahlung vorgesehen.

Elternzeit für Großeltern: Das Gesetz nennt die Bedingungen

Einige Jahre war der Gesetzesentwurf zur Großelternzeit im Gespräch, bis er im Juli 2015 schließlich umgesetzt wurde. Seitdem lohnt sich ein Blick in § 15 Absatz 1a BEEG auch für stolze Großeltern. Dort steht unter anderem geschrieben:

„Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und

  1. ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
  2. ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.“

Folglich kann Elternzeit auf die Großeltern übertragen werden, wenn ein Elternteil entweder minderjährig ist oder eine Ausbildung vor dem Erreichen des 18. Geburtstages begonnen hat und dadurch zeitlich vollends eingespannt ist. Bevor die Großelternzeit beginnen kann, müssen aber noch einige weitere Bedingungen erfüllt sein:

Großelternzeit bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers. Sie muss aber rechtzeitig angekündigt werden.
Großelternzeit bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers. Sie muss aber rechtzeitig angekündigt werden.

Da weder die Großmutter noch der Großvater unter gewöhnlichen Umständen ein Sorgerecht besitzen, muss die Zustimmung des Teils der Familie vorliegen, bei dem das der Fall ist. Kurz gesagt: Die Mutter und der Vater des Kindes müssen mit der Übertragung einverstanden sein. Zudem gibt der Gesetzgeber vor, dass es nur zur Großelternzeit kommen kann, wenn die eigentlichen Eltern sich nicht selbst schon in der besonderen Auszeit befinden.

Gesetzesänderungen beim Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Mit der Einführung der Großelternzeit im Juli 2015 kam es zeitgleich zu anderen bedeutsamen Änderungen im BEEG. So war es beispielsweise zuvor nur möglich gewesen, die Auszeit der Eltern in zwei Zeitabschnitte zu teilen, ohne dass der Arbeitgeber dazu sein „okay“ geben musste. Seit der Gesetzesanpassung ist auch eine Spaltung in drei Zeitabschnitte möglich, wovon auch Großmütter und Großväter in der Großelternzeit profitieren können.

Ein Arbeitgeber besitzt jedoch das Recht, der Verteilung auf einen dritten Abschnitt unter bestimmten Bedingungen zu widersprechen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der letzte Teil zeitlich nach dem dritten Lebensjahr des Kindes angelegt ist und dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen, die Auszeit zu diesem Zeitpunkt zu gewähren. Darauf ist auch bei der Großelternzeit zu achten.

Grundsätzlich muss der Chef seinen Arbeitnehmern aber nicht erst erlauben, dem Arbeitsort aus Betreuungsgründen fernzubleiben, also die Elternzeit wahrzunehmen. Alle Personen, die in § 15 BEEG Erwähnungen finden, sind berechtigt, diese Möglichkeit der Betreuung unter den genannten Bedingungen zu nutzen.

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Über den Autor

Autor
Jörg K.

Jörg hat Rechtswissenschaften an der Universität Passau studiert. Nachdem er Erfahrung in verschiedenen Verlagen gesammelt hat, stieß er 2019 zur Redaktion von arbeitsvertrag.org. In seinen Ratgebern befasst er sich mit verschiedenen Themen rund um Arbeitsrecht.

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