Mindestlohn: Welche Ausnahmen sieht der Gesetzgeber vor?

Von Jörg K.

Letzte Aktualisierung am: 4. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

Mit dem Mindestlohn in Deutschland gehen einige Ausnahmen einher.
Mit dem Mindestlohn in Deutschland gehen einige Ausnahmen einher.

Im Jahr 2015 wurde ein gesetzlicher Mindestlohn in Deutschland eingeführt. Er beträgt mittlerweile 12,41 Euro (Stand: Januar 2024) brutto pro Stunde und soll gewährleisten, dass Arbeitnehmer, die in Vollzeit tätig sind, ihre gesamten Lebenshaltungskosten mit ihrem Gehalt abdecken können.

Eine spezielle Kommission aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmer­vertretern überprüft in der Regel alle zwei Jahre, ob eine Mindestlohnerhöhung angebracht wäre.

Bei dieser Entscheidung spielen unter anderem die Tarifentwick­lungen der letzten Jahre eine Rolle. Aber profitieren wirklich alle Arbeitnehmer von der gesetzlichen Lohnuntergrenze oder gibt es beim Mindestlohn gewisse Ausnahmen? Informationen rund um die Mindestvergütung und die damit einhergehenden Ausnahmeregelungen erhalten Sie im Ratgeber.

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Kompaktwissen: Ausnahmen vom Mindestlohn

Welches Gesetz widmet sich den Vorschriften zum Mindestlohn?

Die Regelungen zum Mindestlohn sowie den Ausnahmen davon sind im Mindestlohngesetz (MiLoG) definiert.

Wer ist vom Mindestlohn ausgenommen?

Pflichtpraktikanten, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende, ehrenamtlich tätige Mitarbeiter, Langzeitarbeitslose, Freiberufler und Selbstständige erhalten keinen Mindestlohn. Seit dem 1. Januar 2020 gibt es eine eigene Mindestvergütung für Auszubildende. Infos dazu erhalten Sie hier.

Welche Möglichkeiten habe ich, wenn mein Chef sich weigert, den Mindestlohn zu zahlen?

Gehören Sie nicht zu den Ausnahmen vom Mindestlohn und Ihr Arbeitgeber weigert sich dennoch, ihn zu zahlen, können Sie auf diese Möglichkeiten zurückgreifen.

Wann muss der Mindestlohn gezahlt werden, wann nicht?

Die Vorschriften zur gesetzlichen Lohnuntergrenze definiert das Mindestlohngesetz (MiLoG). Neben der jeweiligen Höhe des Mindestlohns ist darin außerdem geregelt, wer ihn eigentlich erhält. § 1 Absatz 1 MiLoG besagt dazu Folgendes:

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.“

Die Ausnahmen vom Mindestlohn sind im Mindestlohngesetz (MiLoG) definiert.
Die Ausnahmen vom Mindestlohn sind im Mindestlohngesetz (MiLoG) definiert.

Wie so oft im Arbeitsrecht existieren allerdings auch in Bezug auf den Mindestlohn einige Ausnahmen. Diese sind in § 22 MiLoG festgehalten und schließen folgende Personen ein:

  • Pflichtpraktikanten
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Auszubildende
  • Ehrenamtlich tätige Mitarbeiter
  • Langzeitarbeitslose
  • Freiberufler
  • Selbstständige
Aus welchen Gründen die genannten Personen als Ausnahmen vom Mindestlohn gelten und in welchem Umfang sie davon ausgenommen sind, klären wir nachfolgend im Detail.

Mindestlohn: Die Ausnahmen gelten im Praktikum nur bedingt

Im Regelfall müssen Arbeitgeber ein Praktikum nicht mit dem Mindestlohn vergüten. Die Ausnahmen von der Lohnuntergrenze gelten allerdings nicht für alle Praktikumsformen, weshalb Praktikanten unter bestimmten Umständen doch einen Anspruch darauf haben, mit mindestens 12,41 Euro (Stand: Januar 2024) brutto pro Stunde entlohnt zu werden.

Im Folgenden gehen wir mögliche Fälle durch und erläutern, ob in Bezug auf den Mindestlohn Ausnahmen bestehen oder nicht:

  • Der Praktikant ist mindestens 18 Jahre alt: Ist der jeweilige Praktikant bereits volljährig, muss er normalerweise den Mindestlohn erhalten. Ist er hingegen noch minderjährig, hat er nur einen Anspruch darauf, wenn er eine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen kann.
  • Das Praktikum dauert länger als drei Monate: Es ist absolut normal, dass Praktikanten meist eine gewisse Zeit brauchen, um sich im Unternehmen zurechtzufinden. Daher gesteht der Gesetzgeber ihnen erst nach drei Monaten einen Anspruch auf den Mindestlohn zu. Die Ausnahmen greifen also quasi in diesem Fall lediglich in der Zeit, in der sie noch angelernt werden müssen.
  • Es handelt sich um ein freiwilliges Praktikum: Wer beschließt, während der Ausbildung oder des Studiums ein maximal dreimonatiges freiwilliges Praktikum zu absolvieren, erhält keinen Mindestlohn. Das Gleiche gilt beispielsweise für Studenten, die sich noch nicht sicher sind, ob ein bestimmter Beruf der richtige für sie ist und daher ein Orientierungspraktikum anstreben. Gehen Praktika dieser Art allerdings über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus, haben die Praktikanten einen Anspruch auf den Mindestlohn. Die Ausnahmen aus dem MiLoG schreiben zudem eine rückwirkende Zahlung des Mindestlohns vor, wenn das Praktikum nach drei Monaten verlängert wird.
  • Es geht um ein Pflichtpraktikum: Wenn die Universität oder die Schule das Praktikum vorschreibt, müssen Arbeitgeber keinen Mindestlohn zahlen. Die Ausnahmen beziehen sich hier ebenfalls auf Praktika, die mit einer Einstiegsqualifizierung im Betrieb oder einer Vorbereitung auf die Ausbildung einhergehen. Pflichtpraktikanten müssen also grundsätzlich keine 12,41 Euro (Stand: Januar 2024) brutto in der Stunde bekommen.

Weshalb wird in der Ausbildung kein Mindestlohn gezahlt?

Bei einem Pflichtpraktikum muss kein Mindestlohn gezahlt werden.
Bei einem Pflichtpraktikum muss kein Mindestlohn gezahlt werden.

Die sich auf den Mindestlohn beziehenden Ausnahmen schließen weiterhin Auszubildende ein. Dies ist darin begründet, dass eine Ausbildung nicht vorrangig dem Zweck dient, Geld zu verdienen, um damit die Lebenshaltungskosten decken zu können. Im Vordergrund stehen eher das Erlernen bestimmter Fähigkeiten und das Sammeln von Erfahrungen, die für den jeweiligen Beruf notwendig sind.

Azubis werden daher auch nicht als Arbeitnehmer angesehen. Zwar erhalten Sie eine Vergütung, diese fällt allerdings oft eher gering aus und soll die meist noch jungen Menschen darauf vorbereiten, nach und nach selbstständig zu werden und ohne die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern zurechtzukommen. Zudem besteht meist die Möglichkeit, Kindergeld zu beanspruchen, bis die Ausbildung abgeschlossen ist.

Dass es beim Mindestlohn Ausnahmen gibt, ist unter anderem darin begründet, dass er den Menschen als Unterstützung dienen soll, die im Vorfeld trotz Beschäftigung staatliche Hilfe benötigten, um ihr Leben finanzieren zu können. In der Ausbildung ist dies schließlich eher nicht der Fall.

Jedoch: Auch wenn in der Ausbildung nicht der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird, bedeutet dies nicht automatisch, dass es keine Mindestvergütung für Azubis gibt. Seit dem 1. Januar 2020 ist dies schließlich der Fall. Auszubildende, die ihre Lehre ab dem Jahr 2020 begonnen haben, profitieren bereits im ersten Ausbildungsjahr von einem gesonderten Mindestlohn. Dieser beträgt aktuell 585 Euro monatlich (Stand: 2022) und soll jedes Jahr etwas erhöht werden. Ausbildungsverhältnisse, die vor diesem Datum geschlossen wurden, sind von dieser Regelung allerdings ausgenommen.

Ehrenamtliche Tätigkeiten sind ebenfalls vom Mindestlohn ausgenommen

Mindestlohn: Die Ausnahmen gelten auch im Ehrenamt.
Mindestlohn: Die Ausnahmen gelten auch im Ehrenamt.

Mitarbeiter, die ehrenamtlich tätig sind, erhalten normalerweise gar keine Vergütung. Daher gelten sie im Grunde genommen auch nicht als Arbeitnehmer.

In gewissen Fällen kann ihnen jedoch eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die als Ersatz von Aufwendungen gemäß § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gilt.

Auch ein geringes Taschengeld ist möglich, um die ehrenamtliche Arbeit anzuerkennen. Doch unabhängig davon, aus welchen Gründen ehrenamtlich Tätige einen kleinen Betrag für ihre Arbeit erhalten: Dieser muss nicht dem Mindestlohn entsprechen. Die Ausnahmen, welche in § 22 MiLoG genannt werden, schließen ehrenamtliche Arbeiten nämlich mit ein.

Kein Mindestlohn für Langzeitarbeitslose: Warum?

Auch Langzeitarbeitslose zählen in Bezug auf den Mindestlohn zu den Ausnahmen. Doch ab wann gelten Menschen dem Gesetz zufolge als solche? Die Antwort auf diese Frage liefert § 18 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Dort heißt es:

Langzeitarbeitslose sind Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind.“

Hatten Arbeitnehmer demzufolge länger als ein Jahr lang keinen Job und möchten nun eine neue Arbeit beginnen, steht ihnen zunächst einmal kein Mindestlohn zu. Dies gilt jedoch laut § 22 Absatz 4 MiLoG nur für die ersten sechs Monate der neuen Beschäftigung.

Langzeitarbeitslose sind demzufolge zwar in puncto Mindestlohn Teil der Ausnahmen, werden allerdings nicht gänzlich davon ausgeschlossen. Begründet ist diese Vorschrift darin, dass die gesetzliche Lohnuntergrenze es Arbeitslosen nicht noch schwerer machen soll, sich wieder ins Berufsleben zu integrieren.

Schließlich sehen es einige Arbeitgeber nicht ein, Menschen, die so lange ohne Arbeit waren, direkt ein Einstiegsgehalt in dieser Höhe zu zahlen und entscheiden sich möglicherweise für einen Bewerber, der vielleicht erst seit kurzem auf der Suche nach einer neuen Beschäftigung ist und noch eher weiß, wie es in der jeweiligen Branche zugeht.

Existieren Branchen ohne Mindestlohn?

Ab dem 1. Januar 2018 darf es keine Branchen ohne Mindestlohn mehr geben.
Ab dem 1. Januar 2018 darf es keine Branchen ohne Mindestlohn mehr geben.

Bereits vor der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns galten für gewisse Branchen spezielle Tarifverträge, welche die Mindestlöhne in der jeweiligen Branche regelten. Diese basierten auf dem Tarifvertragsgesetz, dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder dem Arbeitnehmerentsendegesetz und hatten daher auch dann Bestand, wenn die darin vorgesehenen Löhne geringer waren als die gesetzliche Lohnuntergrenze.

Tarifverträge hatten also einen höheren Wert als das Mindestlohngesetz. Aus diesem Grund kamen die mit dem Mindestlohn verbundenen Ausnahmen auch an dieser Stelle zum Einsatz. Gelöst wurde das Problem letztendlich mit diversen Übergangsregelungen, um sich dem gesetzlichen Mindestlohn schrittweise anzunähern.

Die Vorschriften dazu waren in § 24 MiLoG definiert, dieser Paragraph ist allerdings mittlerweile weggefallen. Sie besagten weiterhin, dass die abweichenden Regelungen durch Tarifverträge nur bis zum 31. Dezember 2017 Vorrang vor dem Mindestlohn hatten. Seit dem 1. Januar 2017 mussten die branchenspezifischen tariflichen Mindestlöhne bei mindestens 8,50 Euro brutto in der Stunde liegen, obwohl der allgemeine Mindestlohn zu dieser Zeit bereits 8,84 Euro betrug.

Die mit dem Mindestlohn einhergehenden Ausnahmen, die den gerade beschriebenen Übergangsregelungen geschuldet waren, bezogen sich unter anderem auf folgende Branchen:

  • Land- und Forstwirtschaft & Gartenbau: Ab dem 1. Januar 2015 wurden 7,40 Euro, ab dem 1. Januar 2016 8,00 Euro (Westdeutschland), ab dem 1. Januar 2015 7,20 Euro, ab dem 1. Januar 2016 7,90 Euro (Ostdeutschland und Berlin), einheitlich ab dem 1. Januar 2017 8,60 Euro und ab dem 1. November 2017 9,10 Euro gezahlt.
  • Wäschereidienstleister: Bis Juli 2016 wurden 8,00 Euro und ab dem 1. Juli 2016 8,75 Euro (Ostdeutschland und Berlin) gezahlt.
  • Textilbranche: Ab dem 1. Januar 2015 wurden 7,50 Euro, ab dem 1. Januar 2016 8,25 Euro und ab dem 1. November 2016 (Ostdeutschland) 8,75 Euro gezahlt.
Diese Übergangsregelungen machten es möglich, dass Arbeitnehmer in gewissen Branchen völlig legal weniger als damals noch 8,84 Euro brutto pro Stunde verdienten. Wichtig: Seit dem 1. Januar 2018 gilt in jeder Branche der gesetzliche Mindestlohn – ohne Ausnahmen bzw. Übergangsregelungen. Die Übergangsfrist ist also endgültig abgelaufen.

Zeitungszusteller zählten auch zu den Ausnahmen beim Mindestlohn

Der Mindestlohn wurde 2015 eingeführt. Die Ausnahmen für Zeitungszusteller galten allerdings bis Ende 2017.
Der Mindestlohn wurde 2015 eingeführt. Die Ausnahmen für Zeitungszusteller galten allerdings bis Ende 2017.

§ 24 MiLoG regelte außerdem die auf den Mindestlohn bezogenen Ausnahmen bei Zeitungszustellern. Auch wenn die gesetzliche Lohnuntergrenze bereits im Jahr 2015 eingeführt wurde – profitieren konnte diese Berufsgruppe davon zunächst nicht. Dies lag daran, dass vereinbart wurde, die Vergütung je Stunde Schritt für Schritt dem Mindestlohn anzupassen.

In § 24 Absatz 2 MiLoG hieß es dazu:

Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller haben ab dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf 75 Prozent und ab dem 1. Januar 2016 auf 85 Prozent des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 Satz 1. Vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 beträgt der Mindestlohn für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller brutto 8,50 Euro je Zeitstunde.“

Demzufolge sorgten die mit dem Mindestlohn einhergehenden Ausnahmen dafür, dass Zeitungszusteller erst seit dem 1. Januar 2018 mit den damals noch geltenden 8,84 Euro brutto in der Stunde entlohnt werden mussten. Interessant: Von dieser Regelung waren nur Zusteller betroffen, die ausschließlich Anzeigenblätter und Zeitungen zustellen. Kommen beispielsweise Briefe oder Werbebroschüren hinzu, bestand auch schon vorher ein Anspruch auf die Zahlung des Mindestlohns in voller Höhe.

Wer kontrolliert, ob der Mindestlohn gezahlt wird?

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) überprüft in Deutschland, ob der Mindestlohn sowie die Ausnahmen auch eingehalten werden. Da die Kontrolle der Einhaltung der branchenbezogenen Mindestlöhne auch bisher schon in ihr Aufgabengebiet fiel, verfügt sie über ein hohes Maß an Erfahrung auf diesem Gebiet. Eine flächendeckende Überprüfung kann allerdings aufgrund von Personalmangel derzeit nicht wirklich gewährleistet werden.

Ist im jeweiligen Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden, sollte dieser daher auch darauf achten, dass beim Mindestlohn und den Ausnahmen alles mit rechten Dingen zugeht. Dies bezieht sich nicht nur darauf, den entsprechenden Arbeitnehmern mindestens 12,41 Euro (Stand: Januar 2024) brutto in der Stunde zu zahlen, sondern auch auf die Einhaltung gewisser Aufzeichnungspflichten.

§ 21 MiLoG zufolge sind Geldbußen von bis zu 500.000 Euro möglich, wenn sich Arbeitgeber nicht an diese Pflichten halten oder sich grundsätzlich weigern, ihren Mitarbeitern den gesetzlichen Mindestlohn zukommen zu lassen. Fällt ein Beschäftigter allerdings unter die mit dem Mindestlohn verbundenen Ausnahmen, können Arbeitgeber in der Regel frei über die jeweilige Vergütung entscheiden.

Wenn der Chef sich weigert, den Mindestlohn zu zahlen

Kein Mindestlohn vom Chef? Das muss nicht sein!
Kein Mindestlohn vom Chef? Das muss nicht sein!

Zählen Sie als Arbeitnehmer nicht zu den mit dem Mindestlohn einhergehenden Ausnahmen und Ihr Arbeitgeber weigert sich trotzdem, Ihnen mindestens 12,41 Euro (Stand: Januar 2024) brutto pro Stunde zu zahlen, müssen und sollten Sie dies nicht ohne weiteres hinnehmen.

Im Folgenden haben wir Ihnen einige Möglichkeiten zusammengefasst, die Sie in Erwägung ziehen können, um Ihr Recht auf den Mindestlohn durchzusetzen:

  • Dokumentieren Sie sowohl Ihre Arbeitszeiten als auch Ihre Gehaltsabrechnungen akribisch: Vor allem, wenn die Arbeitszeit nicht von einem entsprechenden Programm erfasst wird, sollten Sie darauf achten, sich alles ohne Lücken zu notieren. Neben dem ohnehin benötigten Nachweis können Sie so außerdem belegen, wo Ihr Chef eventuell getrickst haben könnte.
  • Beziehen Sie (wenn vorhanden) den Betriebsrat ein: Sollte es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat geben, sollten Sie sich an diesen wenden, wenn Ihr Chef sich weder um den Mindestlohn noch die Ausnahmen schert. Entscheiden Sie sich für den Weg über den Betriebsrat, müssen Sie sich nicht selbst mit Ihrem Arbeitgeber anlegen und bleiben normalerweise anonym.
  • Nutzen Sie die Mindestlohn-Hotline oder wenden Sie sich direkt an den Zoll: Unter der Telefonnummer 030/60280028 (Montag – Donnerstag von 8 bis 20 Uhr) erreichen Sie die Mindestlohn-Hotline des Bundesarbeitsministeriums, die Sie bei Fragen rund um den Mindestlohn, die Ausnahmen oder die möglichen Sanktionen informieren kann. Eine professionelle Rechtsberatung erhalten Sie dort zwar nicht, Sie können aber beispielsweise anonym melden, wenn Ihr Chef gegen die Vorschriften aus dem Mindestlohngesetz verstößt. Dies können Sie jedoch auch beim Zoll direkt tun. Dieser kontrolliert in einem solchen Fall, ob überhaupt ein Verstoß vorliegt und leitet dann ggf. weitere Schritte ein.
Führen all diese Optionen nicht zum gewünschten Ergebnis, bleibt Ihnen wohl oder übel nur noch eines übrig: den Mindestlohn vor Gericht einzuklagen. Im Vorfeld sollten Sie sich jedoch unbedingt von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen, da dieser Schritt mit einigen Mühen und Kosten verbunden ist. Klären Sie definitiv im Vorfeld ab, ob Sie zu den mit dem Mindestlohn verbundenen Ausnahmen gehören, bevor Sie diesen Stein ins Rollen bringen.
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Mindestlohn: Welche Ausnahmen sieht der Gesetzgeber vor?
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Über den Autor

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Jörg K.

Jörg hat Rechtswissenschaften an der Universität Passau studiert. Nachdem er Erfahrung in verschiedenen Verlagen gesammelt hat, stieß er 2019 zur Redaktion von arbeitsvertrag.org. In seinen Ratgebern befasst er sich mit verschiedenen Themen rund um Arbeitsrecht.

2 Gedanken zu „Mindestlohn: Welche Ausnahmen sieht der Gesetzgeber vor?

  1. Frank

    Schönen guten Abend,
    ich arbeite für einen Sozialdienst. Wir bieten Haushaltshilfe, Betreuung, Gartenarbeiten, Umzüge und Entrümpelungen an.
    Ich habe mit meinem Chef einen Vertrag über 1400 Euro im Monat ausgehandelt bei einer 30 Stunden Woche.
    Ich habr mir ausgerechnet das dies einem Stundenlohn von 8,50 Euro entspricht. Auf meine Frage im Frühjahr das Monatseinkommen zu erhöhen, viel nurdue Antwort.
    Mehr kann ich Betriebswirtschaftlich nicht zahlen.
    Dennoch habe ich doch einen Anspruch auf den Mindestlohn, oder nicht. Ich bin jetzt seit mehr als fünf Jahren bei diesem Unternehmen und ich habe ihn mit gross gemacht. 2016 waren wir neun Angestellte. Jetzt sind wir 85 .
    Was kann ich tun?

  2. Nils

    GUten Tag,
    gilt die Ausnahme auch in der Lebenshilfe ?

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