Grundsätzlich beschreibt die Abkürzung „JArbSchG“ das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG): Infos zum Jugendarbeitsschutz in Deutschland

Von Jörg K.

Letzte Aktualisierung am: 30. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

Grundsätzlich beschreibt die Abkürzung „JArbSchG“ das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Grundsätzlich beschreibt die Abkürzung „JArbSchG“ das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Um junge und entsprechend unerfahrene Menschen in der Arbeitswelt zu schützen, wurde im Jahr 1976 das sogenannte „Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend“ ins Leben gerufen. Sein kürzerer Titel lautet „Jugendarbeitsschutzgesetz“, die Abkürzung „JArbSchG“. Es soll verhindern, dass Jugendliche mit ihrer Tätigkeit überfordert sind oder ausgenutzt werden.

Allgemein sind darin jegliche Rechte und Pflichten festgehalten, die Heranwachsenden in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikumsverhältnis zu ge‌währen sind. Um welche Punkte es dabei im Detail geht, für wen das Jugendarbeitsschutzgesetz in Deutschland überhaupt gilt und was bei Verstößen auf Arbeitgeber zukommt, erklären wir im folgenden Ratgeber.

Kompaktwissen: Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Bis zu welchem Alter wird das Jugendarbeitsschutzgesetz angewendet?

Grundsätzlich gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz bis zum Alter von 17 Jahren. Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, fällt in der Regel unter das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

Bei welchen Jobs gilt das JArbSchG und bei welchen nicht?

Sobald es sich um ein bezahltes Arbeitsverhältnis handelt, findet normalerweise das Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung. Im Praktikum sowie in der Ausbildung hat es ebenfalls Gültigkeit, wenn die betroffene Person noch keine 18 Jahre alt ist.

Was sind die wichtigsten Vorschriften aus dem JArbSchG?

Eine Zusammenfassung vom Jugendarbeitsschutzgesetz und seinen wichtigsten Regeln finden Sie hier.

Jugendarbeitsschutzgesetz: Infos zum Geltungsbereich

Für Erwachsene gilt das Arbeitsschutzgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz hingegen richtet sich an Heranwachsende unter 18 Jahren.
Für Erwachsene gilt das Arbeitsschutzgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz hingegen richtet sich an Heranwachsende unter 18 Jahren.

Grundsätzlich fallen alle Personen, die in Deutschland beschäftigt und noch keine 18 Jahre alt sind, unter das Jugendarbeits­schutzgesetz. Demzufolge gilt es nicht nur bei bezahlten Beschäftigungsverhält­nissen, sondern auch bei Praktika und Ausbildungen.

Doch Vorsicht: Gewisse Arbeiten deckt das JArbSchG nicht ab. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn Jugendliche ab und an leichte Hilfstätig­keiten erledigen, die nicht wirklich ins Gewicht fallen.

Dazu zählt beispielsweise die Hilfe im Haushalt, bei Renovierungsarbeiten oder das Tragen von Einkaufstüten. Weiterhin unterscheidet das Jugendarbeitsschutzgesetz zwischen Kindern und Jugendlichen. In § 2 Absatz 1 und 2 JArbSchG heißt es dazu:

(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.

(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. […]“

Diese Unterscheidung findet vor allem statt, weil das Gesetz die Beschäftigung von Kindern in § 5 Absatz JArbSchG verbietet. Wie so oft im Arbeitsrecht gibt es jedoch auch an dieser Stelle diverse Ausnahmen, die das Jugendarbeitsschutzgesetz im gleichen Paragraphen nennt. Kinder dürfen unter anderem ausnahmsweise arbeiten, wenn

  • es sich um ein Betriebspraktikum handelt.
  • es um geringfügige Arbeiten geht, die nicht mehr als zwei Stunden am Tag andauern, das betroffene Kind über 13 Jahre alt ist und die Zustimmung der Eltern vorliegt.
  • sie bei Konzerten, Theaterstücken oder ähnlichen Veranstaltungen mitwirken und eine Ausnahmegenehmigung vorliegt.

Die in § 5 JArbSchG genannten Ausnahmen beziehen sich allerdings nicht ausschließlich auf Kinder. Weiterhin findet die Beschäftigung von Jugendlichen in den Schulferien dort Erwähnung. Diese ist demzufolge zwar nicht gänzlich verboten, allerdings für maximal vier Wochen im Kalenderjahr gestattet.

Jugendarbeitsschutzgesetz: Zusammenfassung der wichtigsten Vorschriften

An dieser Stelle listen wir Ihnen eine Auswahl der wichtigsten Regeln auf, die den Großteil Ihrer Fragen zum Jugendarbeitsschutzgesetz beantworten sollten.

Jugendarbeitsschutzgesetz: § 8 definiert die Dauer der Arbeitszeit

Jugendarbeitsschutzgesetz: In der Gastronomie dürfen Heranwachsende über 16 Jahre ausnahmsweise länger arbeiten.
Jugendarbeitsschutzgesetz: In der Gastronomie dürfen Heranwachsende über 16 Jahre ausnahmsweise länger arbeiten.

Bei der maximal erlaubten Arbeitszeit handelt es sich wohl um eine der signifikantesten Vorschriften aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz. In der Ausbildung, im Praktikum oder in einem regulären Arbeitsverhältnis dürfen Jugendliche höchstens acht Stunden am Tag beschäftigt werden.

Für sie gilt demzufolge eine 40-Stunden-Woche. In Ausnahmefällen kann die tägliche Arbeitszeit auch auf achteinhalb Stunden erhöht werden, wenn die 40 Wochen­stunden nicht überschritten werden. Es muss demzufolge ein Ausgleich in der gleichen Woche stattfinden. § 15 JArbSchG zufolge dürfen Jugendliche nur an fünf Tagen wöchentlich beschäftigt werden, wobei die zwei freien Tage bestenfalls aufeinander folgen sollten.

Die Erhöhung auf achteinhalb Stunden am Tag ist laut Jugendarbeitsschutzgesetz auch dann gestattet, um einen freien Brückentag, der zwischen einem Feiertag und dem Wochenende lag, nachzuarbeiten. Dies kann innerhalb einer Frist von fünf zusammenhängenden Wochen geschehen. Doch auch hier gilt: Maximal achteinhalb Stunden am Tag und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich.

Jugendarbeitsschutzgesetz: Überstunden sind nicht vorgesehen

Jugendliche sind weitaus weniger belastbar als erwachsene Arbeitnehmer und müssen aus diesem Grund besonders geschützt werden. Daher sind Überstunden dem Jugendarbeitsschutzgesetz zufolge normalerweise nicht erlaubt.

Lediglich, bei „vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen […]“  dürfen Jugendliche ausnahmsweise Mehrarbeit leisten (§ 21 Absatz 1 JArbSchG). In einem solchen Fall muss es jedoch innerhalb der nächsten drei Wochen zu einem Ausgleich für die geleisteten Überstunden kommen.

Vorschriften zur Berufsschule regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz in § 9

Jugendliche, die sich in der Ausbildung befinden, muss der Ausbilder gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz für die Berufsschule freistellen. Auch wenn der Unterricht erst um 9 Uhr beginnt, dürfen Auszubildende davor nicht beschäftigt werden. Dies gilt ebenfalls für Azubis, die schon über 18 Jahre alt sind.

Jugendarbeitsschutzgesetz: Für die Berufsschule gelten spezielle Regeln.
Jugendarbeitsschutzgesetz: Für die Berufsschule gelten spezielle Regeln.

Außerdem besagt das Jugendarbeitsschutz­gesetz, dass der Unterricht in der Berufsschule auf die Arbeitszeit im Betrieb anzurechnen ist.

Gibt es wöchentlich einen Berufsschultag, der aus mehr als fünf Unterrichtsstunden besteht, bedarf es einer Anrechnung auf die Arbeitszeit von pauschal acht Stunden.

Bei zwei Berufsschultagen in der Woche kommen die Pausen noch hinzu.

Wichtig: Auch wenn der betroffene Auszubildende keine Arbeitsleistung erbringt, weil er die Berufsschule besucht, muss er die übliche Ausbildungsvergütung erhalten! Ihm dürfen dadurch also keine Nachteile entstehen (§ 9 Absatz 3 JArbSchG).

Pausenzeiten werden in § 11 JArbSchG thematisiert

Vorgeschriebene Pausen- und Ruhezeiten gibt es nicht nur für Jugendliche, sondern auch für Erwachsene. Letztere sind im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) definiert. Die jeweiligen Grenzbereiche weichen allerdings stark voneinander ab, was dieser Vergleich beweist:

Pausen- und Ruhezeiten gemäß ArbeitszeitgesetzPausen- und Ruhezeiten gemäß Jugend­arbeits­schutzgesetz
Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden = Pause von mindestens 30 MinutenArbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden = Pause von mindestens 30 Minuten
Arbeitszeit von mehr als neun Stunden = Pause von mindestens 45 MinutenArbeitszeit von mehr als sechs Stunden = Pause von mindestens 60 Minuten
Länger als sechs Stunden am Stück darf nicht gearbeitet werdenLänger als viereinhalb Stunden am Stück darf nicht gearbeitet werden

Das Jugendarbeitsschutzgesetz schreibt demzufolge sowohl frühere als auch längere Arbeitspausen vor. Des Weiteren geht das JArbSchG, im Gegensatz zum ArbZG, auf die Lage der Ruhepause ein. Sie darf laut § 11 Absatz 2 frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn und spätestens eine Stunde vor Feierabend stattfinden. Außerdem muss die Freizeit zwischen zwei Arbeitstagen bei mindestens zwölf Stunden liegen, um eine ausreichende Erholung zu gewährleisten.

§ 14 JArbSchG befasst sich mit der Nachtruhe

Unter anderem regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz, wann Heranwachsende arbeiten dürfen.
Unter anderem regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz, wann Heranwachsende arbeiten dürfen.

Nicht nur die maximale Dauer der Arbeitszeit ist im JArbSchG festgehalten, sondern auch der Zeitpunkt, zu dem Minderjährige den jeweiligen Tätigkeiten nachgehen dürfen. So sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz im Praktikum laut § 14 Absatz 1 vor, dass die Beschäftigung von Jugendlichen nur zwischen 6 und 20 Uhr stattfinden darf. Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer oder Azubis unter 18 Jahren.

Natürlich gibt es auch von dieser Regelung diverse Ausnahmen. Unter anderem beziehen sich diese auf Heranwachsende, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. In § 14 Absatz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes heißt es dazu:

(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen

1. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,

2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,

3. in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,

4. in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr

beschäftigt werden.“

Wochenend- und Feiertagsarbeit: Hier sind mehrere Paragraphen maßgeblich

Nur in gewissen Branchen dürfen Minderjährige laut Jugendarbeitsschutzgesetz an einem Samstag oder Sonntag arbeiten. Unter anderem ist die Sonntagsarbeit

  • in Krankenhäusern,
  • in Gaststätten,
  • bei Musik-, Theater- und anderen Aufführungen,
  • im ärztlichen Notdienst oder
  • im Schaustellergewerbe erlaubt.

Samstags dürfen Heranwachsende darüber hinaus auch in Bäckereien, im Verkehrswesen, beim Friseur, in offenen Verkaufsstellen oder in Reparaturwerkstätten für Kfz tätig sein. Wichtig: Selbst wenn Jugendliche am Wochenende beschäftigt werden dürfen, müssen sie dafür unter der Woche einen Ausgleichstag erhalten.

Laut JArbSchG müssen bestimmte Feiertage grundsätzlich beschäftigungsfrei sein.
Laut JArbSchG müssen bestimmte Feiertage grundsätzlich beschäftigungsfrei sein.

An diesem Tag darf kein Besuch der Berufsschule vorgesehen sein. Außerdem müssen zwei Samstage (bei Samstagsar­beit) sowie zwei Sonntage (bei Sonntags­arbeit) monatlich beschäftigungsfrei sein. Das Jugendarbeitsschutzgesetz behandelt Feiertage übrigens wie Sonntage:

Ausschließlich die Arbeit in ausgewählten Branchen ist gestattet. Gemäß § 18 JArbSchG dürfen unter 18-Jährige niemals am 25. Dezember, am 1. Januar, am ersten Oster­feiertag oder am 1. Mai arbeiten. Diese Feiertage müssen grundsätzlich frei sein.

Regelungen zum Urlaub stehen in § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes

Auch minderjährige Arbeitnehmer, Praktikanten und Azubis haben gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub im Jahr. Da sie sich noch in der Entwicklung befinden, fällt ihr Urlaubsanspruch jedoch höher aus als es bei erwachsenen Arbeitnehmern der Fall ist, die unter das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) fallen.

Je nach Alter muss der Arbeitgeber laut § 19 Absatz 2 JArbSchG die folgenden Urlaubstage jährlich gewähren:

  • Unter 18 Jahren: mindestens 25 Tage
  • Unter 17 Jahren: mindestens 27 Tage
  • Unter 16 Jahren: mindestens 30 Tage

Wichtig: Das Jugendarbeitsschutzgesetz geht von einer Sechs-Tage-Woche aus und zählt den Samstag entsprechend als Werktag mit. Für Minderjährige ist allerdings nur eine Fünf-Tage-Woche erlaubt (§ 15 JArbSchG). Daher müssen die Mindestangaben in Bezug auf den Jahresurlaub entsprechend wie folgt angepasst werden, um wirklich von Arbeitstagen und nicht von Werktagen auszugehen:

  • Unter 18 Jahren: mindestens 21 Tage
  • Unter 17 Jahren: mindestens 23 Tage
  • Unter 16 Jahren: mindestens 25 Tage

Es spielt im Übrigen keine Rolle, wie alt der betroffene Jugendliche ist, wenn er seinen Urlaub antritt. Vielmehr ist bei der Festsetzung der Anzahl der Urlaubstage das Alter zum Start des Kalenderjahres laut Jugendarbeitsschutzgesetz maßgeblich. Diese Fallbeispiele sollen das Ganze noch verdeutlichen:

Gerade beim Thema Urlaub helfen Fallbeispiele, das Jugendarbeitsschutzgesetz zu verstehen.
Gerade beim Thema Urlaub helfen Fallbeispiele, das Jugendarbeitsschutzgesetz zu verstehen.
  • Sandy wird im Februar 16 Jahre alt und möchte im Juli Urlaub nehmen. Ihr stehen mindestens 30 Tage zu, da sie zu Beginn des Jahres noch 15 Jahre alt war.
  • Kevin möchte im November von seinem bezahlten Erholungsurlaub Gebrauch machen. Er ist im Dezember des Vorjahres 17 Jahre alt geworden. Demzufolge muss sein Ausbilder ihm mindestens 25 Tage gewähren, weil er zu Jahresbeginn das 17. Lebensjahr bereits vollendet hatte.

Übrigens: Bestenfalls sollten minderjährige Auszubildende ihren Urlaub in der Zeit nehmen, in der sie auch in der Berufsschule Ferien haben. Sollte dies nicht möglich sein und sie müssen während ihres Erholungsurlaubes die Berufsschule dennoch besuchen, steht ihnen laut Jugendarbeitsschutzgesetz für jeden Berufsschultag ein zusätzlicher Urlaubstag zu (§ 19 Absatz 3 JArbSchG).

Um gefährliche Arbeiten geht es in § 22 JArbSchG

Das Jugendarbeitsschutzgesetz definiert nicht nur, welche Rahmenbedingungen eingehalten werden müssen, wenn Heranwachsende beschäftigt sind. Weiterhin nennt es in § 22 JArbSchG diverse Arbeiten, die Jugendliche nicht erledigen dürfen, weil sie als gefährlich gelten. Dazu zählen beispielsweise Tätigkeiten,

  • welche die Leistungsfähigkeit eines jungen Menschen übersteigen (physisch sowie psychisch),
  • die mit einem hohen Unfallrisiko einhergehen,
  • bei denen mit biologischen Arbeitsstoffen gemäß Biostoffverordnung (BioStoffV) gearbeitet wird,
  • bei denen Heranwachsende mit Gefahrstoffen gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Berührung kommen könnten,
  • die unter enormer Nässe, Hitze oder Kälte ausgeübt werden müssen oder
  • bei denen Jugendliche Erschütterungen, Strahlen oder Lärm ausgesetzt wären.

Streben junge Menschen nach einer Ausbildung in einem Beruf, der nun mal mit gefährlichen Arbeiten einhergeht, wie z. B. als Elektriker, Laborant oder Dachdecker, kommen sie logischerweise nicht um die Ausübung dieser Tätigkeiten herum. Das Jugendarbeits­schutzgesetz erlaubt die Beschäftigung Jugendlicher trotz gefährlicher Arbeiten daher, wenn dies für die entsprechende Ausbildung notwendig ist und die Heranwach­senden dabei von einer fachkundigen Person beaufsichtigt werden (§ 22 Absatz 2 JArbSchG).

Welche Konsequenzen drohen bei einem Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Was geschieht bei Verstößen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz?
Was geschieht bei Verstößen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitgeber oder Ausbilder sich nicht an die Vorschriften aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz halten. Sie verlangen von Jugendlichen, Überstunden zu machen, verwehren ihnen Pausen oder gewähren zu wenige oder schlimmstenfalls gar keine Urlaubstage.

Ein solches Verhalten sollten junge Menschen keinesfalls stillschweigend hinnehmen. Sie haben unter anderem die Möglichkeit, sich an die für sie zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden, z. B. das Amt für Arbeitsschutz oder das Gewerbeaufsichtsamt. Diese prüfen im Anschluss, ob die vorherrschenden Arbeitsbedingungen den Regeln aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechen.

Stellt sich dabei heraus, dass Verstöße vorliegen, können Bußgelder bis zu 15.000 Euro drohen. Unter Umständen kann das Fehlverhalten des Ausbilders bzw. Arbeitgebers auch als Straftat gewertet werden. In diesem Fall sind laut § 58 Absatz 5 JArbSchG folgende Konsequenzen möglich:

Wer vorsätzlich […] ein Kind, einen Jugendlichen oder […] eine Person, die noch nicht 21 Jahre alt ist, in ihrer Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. […]“

Wurde der Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz fahrlässig begangen, kann eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten auf den betroffenen Chef zukommen.

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Über den Autor

Autor
Jörg K.

Jörg hat Rechtswissenschaften an der Universität Passau studiert. Nachdem er Erfahrung in verschiedenen Verlagen gesammelt hat, stieß er 2019 zur Redaktion von arbeitsvertrag.org. In seinen Ratgebern befasst er sich mit verschiedenen Themen rund um Arbeitsrecht.

Ein Gedanke zu „Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG): Infos zum Jugendarbeitsschutz in Deutschland

  1. Leonard

    Ich bin 16 Jahre alt und möchte in einer kleinen Pizzeria kellnern, dürfte ich also theoretisch länger als 20 Uhr arbeiten und auch an Wochenenden?

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