Heimarbeit: Arbeit für zu Hause? Ganz so einfach lässt es sich nicht beschreiben.
Das Ganze hat jedoch leider oft auch eine Kehrseite. Heimarbeiter gelten nämlich als ausbeutungsgefährdet, da es sich hierbei um ein besonderes Arbeitsverhältnis handelt, wobei die arbeitsrechtlichen Aspekte zunächst nicht für jeden eindeutig sind und es nicht mit einem herkömmlichen Angestelltenverhältnis vergleichbar zu sein scheint, bei dem der Mitarbeiter sich jeden Tag auf den Weg in die Arbeitsstätte macht.
Darüber hinaus stellten Arbeitsrechtler durch Umfragen im Jahre 2016 fest, dass Menschen, die in Heimarbeit tätig sind, bis zu 2,5 Stunden pro Woche länger arbeiten als ihre Kollegen im Büro.
Wegen solcher Vermutungen gibt es das Heimarbeitsgesetz (HAG), welches die rechtlichen Aspekte zur Heimarbeit in Deutschland regelt und Heimarbeiter schützen soll. Der folgende Ratgeber soll als erstes klären, was genau unter Heimarbeit zu verstehen ist, welche Personengruppen als Heimarbeiter zählen und damit unter das HAG fallen. Außerdem werden wir anschließend auf die grundlegendsten Inhalte des HAG eingehen.
Inhalt
Heimarbeit – Was ist das genau?
Der Heimarbeitsplatz muss nicht zwangsläufig in der eigenen Wohnung sein.
Gemäß Arbeitsrecht bezeichnet Heimarbeit die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, wobei der Heimarbeitsplatz entweder in der eigenen Wohnung des Beschäftigten liegen kann, oder in einer von diesem selbst gewählten Arbeitsstätte. Darüber hinaus ist es hier wichtig, zwischen selbstständiger und unselbstständiger Heimarbeit zu unterscheiden:
Unselbstständige Heimarbeit ist – wie der Name schon verrät – eine Form der nichtselbstständigen Erwerbsarbeit. Der Mitarbeiter befindet sich hier in der Regel in einem normalen Arbeitsverhältnis. Das bedeutet: Es gibt einen Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt und direkt die Rechte an den Erzeugnissen des Angestellten erhält.
Dennoch sind die beruflichen Leistungen des Heimarbeiters nach denselben Regeln sozialversicherungspflichtig (in der Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall-, Renten-, Pflege- und Rentenversicherung wie bei anderen Arbeitnehmern).
Bei selbstständiger Heimarbeit wird der Heimarbeiter direkt von seinen Kunden beauftragt. Gibt es dabei keine festen Bestellungen oder Aufträge in eigener Rechnung, so ist die Rede von einem Hausgewerbetreibenden. Der zeichnet sich dadurch aus, dass er seine Produkte bzw. seine Dienstleistungen eigenständig anbietet (bzw. über Verkaufsorganisationen).
Welche Personengruppen gelten als Heimarbeiter?
Wer zählt zu den Beschäftigten in Heimarbeit in Deutschland?
Zu Heimarbeitern zählen dabei jene, die allein oder mit Familienangehörigen erwerbstätig arbeiten und dabei im Auftrag von Zwischenmeistern oder Gewerbetreibenden handeln. Erwerbstätig arbeiten bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die besagte Beschäftigung dauerhaft (bzw. auf eine gewisse Dauer angelegt) ist und zumindest zum Lebensunterhalt der Beschäftigten beiträgt – die Einkünfte, die sich aus der Heimarbeit beziehen, müssen aber nicht so hoch sein, dass die Betroffenen damit ihrem Lebensunterhalt bestreiten können.
Heimarbeit ist dabei nicht auf eine gewerbliche oder gering qualifizierte Tätigkeit beschränkt.
Hausgewerbetreibende sind nach Paragraf 2 Abs. 2 HAG folgendermaßen definiert:
Hausgewerbetreibender im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in eigener Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder Betriebsstätte) mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften (Absatz 6) oder Heimarbeitern (Absatz 1) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellt, bearbeitet oder verpackt, wobei er selbst wesentlich am Stück mitarbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überläßt. Beschafft der Hausgewerbetreibende die Roh- und Hilfsstoffe selbst oder arbeitet er vorübergehend unmittelbar für den Absatzmarkt, so wird hierdurch seine Eigenschaft als Hausgewerbetreibender nicht beeinträchtigt.
Wer bei der Heimarbeit von zu Hause aus arbeitet, unterliegt nicht dem üblichen Direktionsrecht.
- Zwischenmeister
- Personen, die mit ihren Familienmitgliedern oder allein in einer selbstbestimmten Arbeitsstätte eine Arbeit im Auftrag einer dritten Person ausüben, die sich regelmäßig wiederholt und die von der dritten Person entlohnt wird
- Personen, die eine ähnliche Stellung wie Hausgewerbetreibende einnehmen, weil sie ebenfalls im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende darstellen und ebenfalls wirtschaftlich abhängig sind
So wird ihnen auch der ihnen gebührende Arbeitsschutz nicht vorenthalten. Da sie in vielen Fällen nicht unter die gängigen Gesetze fallen, die Arbeitnehmer schützen, wurde das HAG erlassen.
Die wichtigsten Regelungen im Heimarbeitsgesetz
Das Heimarbeitsgesetz setzt die Regelungen zur Heimarbeit im deutschen Arbeitsrecht fest.
Im Laufe der Jahre wurden immer wieder zeitgemäße Anpassungen vorgenommen, damit das Gesetz den jeweils aktuellen Bedingungen gerecht wird.
Wie bereits erwähnt gibt es nämlich eine Vielzahl an Gesetzen, die Arbeitnehmer in der Regel schützen sollen, auf Heimarbeit aber nicht unbedingt angewendet werden können, weil die Beschäftigten im deutschen Arbeitsrecht nicht zu den traditionellen Arbeitnehmern gehören.
Kündigung und Kündigungsschutz für Heimarbeit
Der normale Arbeitnehmer, der jeden Tag von der vom Arbeitgeber gestellten Beschäftigungsstätte aus arbeitet, kann sich nach sechs Monaten in einem Betrieb in den Wiegen des Kündigungsschutzes wissen. Der Arbeitgeber braucht von nun an einen wichtigen Grund, um einen Angestellten zu entlassen und muss dabei unter Umständen lange Fristen einhalten.
Wer in Heimarbeit beschäftigt ist, genießt nicht den üblichen Kündigungsschutz.
Letzteres ist insbesondere wichtig, da der Beschäftigte in der Regel nach geleisteter Arbeit, also im Prinzip nach Stücken bezahlt wird. Somit entsteht ein Sonderfall bei einer Kündigung. Der Arbeitgeber könnte die Kündigungsfrist einfach auslaufen lassen. Gemäß Paragraf 29 Abs. 7 HAG steht nach einer Entlassung dem in Heimarbeit Tätigen mindestens das bisherige durchschnittliche Entgelt der vergangenen sechs Monate zu.
Heimarbeit: Auch den Verdienst regelt das HAG
Auch Heimarbeiter haben das Recht auf eine faire und fristgerechte Bezahlung für die geleisteten Tätigkeiten. So legt das HAG fest, dass die festgelegten Mindestentgelte verbindlich sind, sofern nicht anders durch einen Tarifvertrag bestimmt. Im Arbeitsvertrag jedoch darf der Verdienst nicht unterhalb der Mindestentgelte liegen.
Bezahlung bei Heimarbeit: Der Verdienst wird ebenfalls im HAG geregelt.
So sollte sich dieses möglichst auf Stückentgelte beziehen, die auf Stückzeiten basieren. Ist dies nicht möglich, müssen sogenannte Zeitentgelte gezahlt werden.
Zudem können Beschäftigte in Heimarbeit bzgl. Ihres Lohns noch folgende Ansprüche geltend machen:
- Feiertagsgeld: Dieses ist allerdings auch bei der Heimarbeit zu versteuern.
- Urlaubsentgelt oder Urlaubsgeld: Hier gelten die Bestimmungen nach Paragraf 12 im Bundesurlaubsgesetz.
- Anrecht auf einen Sonderzuschlag zur wirtschaftlichen Absicherung im Krankheitsfall: Dies ist im Paragraf 10 Entgeltfortzahlungsgesetzes geregelt.
- Heimarbeits- und Unkostenzuschläge
- Sonderzuschläge für Gerätschaften, Miete, Heizkosten usw.: Diese sind bei der Heimarbeit steuerfrei und von der Sozialversicherung befreit, solange sie nicht 10 Prozent des Grundgehalts überschreiten.
Generell kommen auch bei der Heimarbeit Abzüge für Steuer und Sozialversicherung auf den Mitarbeiter zu. Daher muss der Betroffene gemäß HAG Entgeltbücher führen, um Schwarzarbeit zu verhindern. Die Bücher muss das Unternehmen kostenlos zur Verfügung stellen, in denen dann Aus- und Abgabe der Heimarbeit, sowie die Art und der Umfang der geleisteten Tätigkeiten festgehalten werden.
Weitere gesetzlich festgelegte Ansprüche für Heimarbeiter
Auch für Beschäftigte in Heimarbeit gibt es einen gesetzlichen Urlaubsanspruch.
Zudem haben Heimarbeiter das übliche Recht auf Krankengeld sowie Mutterschutz. Dazu zählt ebenfalls der Anspruch auf Elterngeld.
Darüber hinaus findet hier ebenfalls das Gesetz zur Elternzeit Anwendung.
Mit Heimarbeit Geld verdienen – Wie geht das, worauf muss ich achten?
Es gibt verschiedene Varianten der Heimarbeit – ob Sie hauptberuflich von zu Hause aus arbeiten oder Sie die Heimarbeit nur als Nebenjob betreiben – es gibt einige Dinge, auf die Sie bei der Suche nach solchen Jobs achten sollten.
Zunächst einmal gilt es herauszufinden, ob Sie bei der Heimarbeit – ob Vollzeit, Teilzeit oder Minijob – selbstständig oder unselbstständig unterwegs sind. Hierbei entscheidet sich, ob Sie Ihre Tätigkeiten anmelden müssen, oder ob das Ihr Arbeitgeber für Sie übernimmt, wie oben beschrieben.
Wenn Sie bei der Heimarbeit einem Job auf 450-Euro-Basis nachgehen, müssen Sie keine Steuern zahlen.
Bei einer selbstständigen Nebentätigkeit ist lediglich ein Jahreseinkommen von 410 Euro steuerfrei. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen wie Erzieher, Künstler, Betreuer oder Übungsleiter, bei denen die Freigrenze bei bis zu 2100 Euro im Jahr liegt.
Woher weiß ich, ob die mir angebotene Heimarbeit seriös ist?
Wenn das Angebot überbordende Versprechungen macht, sollten Sie eventuell genauer hinschauen.
Sie sollten dabei auf folgende Dinge achten:
- das (professionelle) Aussehen der Homepage, die das Stellenangebot ausschreibt
- möglicherweise Erfahrungsberichte und Bewertungen von anderen Mitarbeitern zu dieser Seite in Foren
- weitere Informationen, die Sie zu dieser Firma einholen können
- Prüfsiegel bzw. Auszeichnungen von bekannten und vertrauenswürdigen Unternehmen
- die Konkretheit des Jobangebots (schwammige Beschreibung der Tätigkeiten, unverhältnismäßiges Gehalt für scheinbar wenig Arbeit)
- Forderung nach einer Bearbeitungsgebühr oder einer Vorkasse – dies spricht entschieden gegen die Seriosität des Anbieters
Wer mit seiner freien Zeit zu Hause etwas Geld verdienen möchte, dem erscheinen solche Angebote für Heimarbeit besonders attraktiv. Im Folgenden haben wir daher einige Beispiele für Heimarbeit aufgelistet:
- Produkttester
- Übersetzer
- Teilnahme an Umfragen
- Webdesigner
- Programmierer
- Texter