Bezahlte Pausen im Arbeitsrecht – Wann werden Sie fürs Nichtstun entlohnt?

Von Jörg K.

Letzte Aktualisierung am: 28. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Sind Pausen bezahlte Arbeitszeit? In der Regel nicht. Der Tarifvertrag kann etwas anderes vorsehen.
Sind Pausen bezahlte Arbeitszeit? In der Regel nicht. Der Tarifvertrag kann etwas anderes vorsehen.

Die meisten Arbeitnehmer gehen fünf Tage die Woche für jeweils acht Stunden am Tag arbeiten.

Kaum ein Mensch ist der Lage, diese lange Zeit am Stück produktiv und vor allem konzentriert tätig zu sein, ermüden doch zum Beispiel die Augen durch das permanente Starren auf einen Bildschirm.

Um die Sicherheit von Mitarbeitern zu gewährleisten, ist deshalb gesetzlich vorgeschrieben, dass die Arbeitszeit von einer Pause unterbrochen werden muss, die vom Arbeitgeber meist jedoch nicht bezahlt wird.

Kompaktwissen: Bezahlte Pausen

Welche Zeiten muss der Arbeitgeber vergüten?

Der Arbeitgeber muss nur die reine Arbeitszeit vergüten. Das ist gemäß § 2 Abs. 1 ArbZG „die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit„. Hierzu gehört übrigens auch der Bereitschaftsdienst.

Gelten Pausen als Arbeitszeit?

Nein. Laut § 2 Abs. 1 ArbZG sind Ruhepausen nicht in der Arbeitszeit inbegriffen. 

Muss mir der Arbeitgeber Pausen bezahlen?

Nein. Der Arbeitgeber muss Pausen nicht vergüten, da diese nicht zur Arbeitszeit gehören. Es steht ihm aber frei, bezahlte Pausen anzubieten.

Bezahlte Arbeitspausen – Das sagt das Arbeitszeitgesetz

Der Gesetzgeber hat den Anspruch eines jeden Arbeitnehmers auf Pausenzeiten im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) niedergeschrieben. In Paragraf 4 steht hier, dass:

  • bei einer täglichen Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden die Tätigkeit für mindestens 30 Minuten am Tag zur Erholung pausiert werden muss
  • arbeiten Sie ausnahmsweise länger als neun Stunden, ist eine Pause von mindestens 45 Minuten einzulegen
Übrigens: Eine solche Erholungspause ist nicht zwingend am Stück zu nehmen, sondern kann auch gestückelt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass ein Block nicht kürzer als 15 Minuten ausfallen darf und spätestens nach sechs Stunden eingelegt werden muss.

Das Arbeitsrecht schreibt also Pausen vor, die im Voraus bekannt sein müssen. In dieser Zeit darf vom Arbeitnehmer nicht verlangt werden, sich für einen etwaigen Arbeitseinsatz bereit zu halten, so hat das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2009 geurteilt (BAG, Az. 9 AZR 139/08). Der Arbeitnehmer hat das Recht, die Ruhepausen an einem Ort seiner Wahl zu verbringen.

Da diese Pausen nicht zur Arbeitszeit zählen, handelt es sich hierbei nicht um bezahlte Pausen. Gilt jedoch eine entsprechende Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag sind Arbeitspausen Teil der Vergütung. Als bezahlte „Pausenzeiten“ im Arbeitsrecht gelten im übrigen Unterbrechungen der Arbeit, die für den Gang zur Toilette genutzt werden.

Darf der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag längere Pausen anordnen?

Bezahlte Pausen sind häufig Kurzpausen, die bei übermäßiger Belastung der Augen (Bildschrimarbeit) oder Ohren eingelegt werden müssen.
Bezahlte Pausen sind häufig Kurzpausen, die bei übermäßiger Belastung der Augen (Bildschrimarbeit) oder Ohren eingelegt werden müssen.

Grundsätzlich ist es erlaubt, längere Pausen als vom Arbeitszeitgesetz vorgeschrieben, zu befehlen, da sich Ihr Vorgesetzter hier auf sein Direktionsrecht berufen kann.

Es ermöglicht ihm, das gesetzliche Mindestmaß auszudehnen. Hierbei darf er die Pausenzeiten auch nicht über Gebühr ausdehnen. Ist im Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden, muss dieser bei Entscheidungen diesbezüglich einbezogen werden.

Und was passiert, wenn Betriebspausen ein Weiterarbeiten unmöglich machen? Unter diesen Umständen handelt es sich um bezahlte Pausen, die beendet sind, sobald die Störung behoben wurde.

Im weiteren Sinne ist sogar der Urlaub als bezahlte Pause anzusehen, werden Sie doch in Ihrer Abwesenheit weiter entlohnt, obwohl Sie keine Arbeit leisten.

Der Unterschied zwischen Ruhezeit und Ruhepause

In Schichtbetrieben dürfen Kurzpausen eingelegt werden. Sie dauern keine Viertelstunde.
In Schichtbetrieben dürfen Kurzpausen eingelegt werden. Sie dauern keine Viertelstunde.

Die täglich einzulegenden Pausenzeiten sind nicht zu verwechseln mit den Zeiten, die zwischen zwei Arbeitstagen liegen müssen. Diese als Ruhezeit bezeichnete Periode hat in der Regel mindestens elf Stunden lang zu sein.

Ausnahmen gelten für solche Arbeitnehmer, die in Krankenhäusern, der Gastronomie, bei den Verkehrsbetrieben oder beim Radio arbeiten. Hier ist es erlaubt, dass die Ruhezeit nur zehn Stunden beträgt. Bezahlte „Pausen“ sind das ebenfalls nicht.

Bezahlte Pausen bei Schichtarbeit

Ein Betrieb, in dem schichtweise gearbeitet wird, erlaubt der Gesetzgeber, sogenannte Kurzpausen von geringerer Dauer als 15 Minuten einzulegen. Er trägt hiermit der schnelleren Ermüdung Rechnung.

In Verkehrs- und Schichtbetrieben gelten modifizierte Regeln, was die Arbeitnehmerrechte bei (bezahlten) Pausen angeht. Eine Pause muss hier nicht zwingend eine Viertelstunde lang sein, sondern darf als Kurzpause genommen werden.

Gemäß Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) oder auch bei besonders hoher Lärmbelastung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hier regelmäßig Pausen gewähren oder auch andere Arbeiten zuweisen, um seine Überlastung zu verhindern. Hierbei handelt es sich häufig um bezahlte Pausen, die der Sicherheit dienen.

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Bezahlte Pausen im Arbeitsrecht – Wann werden Sie fürs Nichtstun entlohnt?
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Über den Autor

Autor
Jörg K.

Jörg hat Rechtswissenschaften an der Universität Passau studiert. Nachdem er Erfahrung in verschiedenen Verlagen gesammelt hat, stieß er 2019 zur Redaktion von arbeitsvertrag.org. In seinen Ratgebern befasst er sich mit verschiedenen Themen rund um Arbeitsrecht.

200 Gedanken zu „Bezahlte Pausen im Arbeitsrecht – Wann werden Sie fürs Nichtstun entlohnt?

  1. Jörg

    Hallo,
    ich bin neu bei meinem AG angefangen. Im Vertrag steht die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Der Angestellte hat seine Dienste in der Zeit von Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu erbringen.
    Es gibt ein Zeiterfassungssystem bei dem man sich beim Betreten an- und beim Verlassen abmelden muss.
    Es gibt keine festen Pausenzeiten. Von der Anwesenheitszeit wird einem täglich pauschal 45 Minuten als Pause abgezogen. Außerdem schränkt eine Arbeitsanweisung im Wiki die Freiheit bei der Aufteilung der Arbeitszeit ein. So muss man bis spätestens um 9 Uhr da sein und darf erst um 15:45 Uhr wieder gehen, außer an Freitagen, da darf man schon um 15 Uhr gehen, wenn es das Arbeitszeitkonto hergibt.
    Am Ende der Woche werden weder Plus- noch Minuszeiten übertragen. Bei Minuszeiten soll man wohl zu einem Gespräch gebeten werden.
    Als ich den Vertrag unterschrieben habe, bin ich davon ausgegangen, dass ich meine Zeit frei einteilen kann und die Stunden zumindest in gewissen Grenzen übertragbar sind. Ansonsten müsste man ja am Freitag, sobald die 40 Stnden erreicht sind, sofort das Gebäude verlassen, da man ansonsten umsonst arbeitet.
    Es gibt keinen Betriebsrat und keinen Tarifvertrag.
    Aus meiner Sicht hätten Abweichungen zu gesetzlichen Vorgaben im Arbeitsvertrag vereinbart worden sein. Ich bin ehrenamtlich tätig und bin davon ausgegangen unter den Bedingungen, die mir bei Unterzeichnung bekannt waren, z.B. um 15 Uhr an Sitzungen teilnehmen zu können, inklusive nötiger Anfahrten kann ich so erst an Sitzungen teilnehmen, die weit nach 16 Uhr stattfinden.
    Ja, es gibt das Konzept der Kernarbeitszeiten, aber kann der Arbeitgeber diese frei vorgeben oder müsste das nicht ebenfalls im Arbeitsvertrag geregelt sein, wenn dort eine Gleitzeitregelung vereinbart wurde. Diese ließe sich dann nämlich komplett aufheben.
    Ist so ein pauschaler Pausenabzug, der über die gesetzlichen Vorschriften hinausgeht, zulässig, obwohl im Arbeitsvertrag nichts dergliechen vereinbar wurde?
    Ist die Festlegung von Kernarbeitszeiten dem Arbeitgeber freigestellt, obwohl solche im Arbeitsvertrag nicht vereinbart sind?
    Der Verfall der Plus- und Minuszeiten ist vermutlich rechtens, weil im Vertrag 40 Stunden vereinbart sind. Aber dumm ist es trotzdem. Niemand fängt am Freitag etwas an, das er innerhalb der 40 Stunden nicht zuende bringen kann…

  2. Michael

    Hallo,
    Ich arbeite in einer Firma mit Früh-Spät und Dauer Nachtschicht.
    Die Früh und Spätschicht arbeitet 8,25 Stunden mit 30 Minuten Pause von Montag bis Donnerstag. Freitags 6,25 Stunden mit 15 Minuten Pause. die nicht bezahlt werden.
    Die Nachtschicht arbeitet 8 Stunden mit auch 30 Minuten Pause von Montag bis Donnerstag und
    Freitags 6 Stunden mit 15 Minuten Pause, die aber bezahlt werden. Ist das Rechtlich so machbar?

  3. Ella

    Hallo,
    Ich bin im Nachtdienst, wir sind zu zweit für etwa 75 Bewohner zuständig.
    Bisher war die Pause bezahlt, jetzt soll es plötzlich anders werden, die Pausen werden nicht mehr bezahlt, sind derartige Änderungen einfach so möglich?

  4. Bianca

    Ich habe eine Frage betreffend zur Pausenzeit die im Vertrag steht.
    Folgender Satz steht drin:
    Die Arbeitszeit beträgt 30 Stunden pro Kalenderwoche bei einer 5- Tage-Woche. Die Kernarbeitszeit ist von Montags bis Donnerstags von 9- 16 Uhr und Freitags von 9- 14 Uhr. Die restliche Arbeitszeit muss in der Zeit von 7 Uhr bis 18 Uhr erbracht werden. Die Mittagspause beträgt eine halbe Stunde und muss zwischen 12 und 14 Uhr genommen werden.

    Überall steht ja: ab 6 Stunden muss man eine Pause machen, aber in meinem Fall arbeite ich ja nur 6 Stunden am Tag und soll dennoch eine 30- minütige Pause einhalten?

    Über eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

  5. Sandra

    Durch Corona hatten wir oft auch Homeofficezeiten. Ich war 6,5 Stunden im Büro habe Ausgestempelt und habe bis zur wieder Aufnahme der Arbeit 2 Stunden Pause gemach.
    Nun hat mir mein Arbeitgeber weitere 30 Minuten Pause abgezogen, da ich 6,5 Stunden im Büro war. Hier würden dann die 2 Stunden Pause nicht zählen. Ich kann aber oft nicht nach ganz genau 6 Stunden den Stift fallen lassen und Stempeln. Auch bei einem 8 Stunden Tag mache ich 45 Minuten Pause. Muss ich nach GENAU 6 Stunden den Stift fallen lassen?

  6. Denise

    Hallo,
    ich arbeite als Nanny in der Schweiz (Grenzgänger).
    Meine Arbeitszeiten sind in einer Familie ein Tag die Woche von 6:00 Uhr – 17:00 Uhr, also 11 Stunden.
    Ich weiß, dass gesetzlich eine Pause vorgeschrieben ist aber als Nanny ist das nicht möglich. Ich kann das Kind ja nicht unbeaufsichtigt alleine lassen. Sonst müsste die Familie eine Nanny für die Nanny einstellen, die Pause macht.
    Wie verhält es sich in so einer Situation?
    Danke für die Antwort!

  7. sylvia

    ich arbeite in einer bäckerei als verkäuferin bin alleine in laden meine chefin meint ich muss mir jeden tag eine halbe stunde pause aufschreiben die ich auch nicht bezahlt bekomme ich kann aber gar keine pause machen weil immer kundschaft im laden ist ist das vom gestz richtig so

  8. Maria

    Hallo ,
    Ich arbeite 30stunden die woche, 5 stunden am Tag von Montag bis Samstag. Wie lange muss Pause machen?

    Danke Maria

  9. Peter K.

    Hallo, ich habe eine 40h Woche und somit Anspruch auf eine 30min Pause

    Theoretisch

    Da ich im Packetdienst tätig bin habe ich bis jetzt noch nie eine Pause machen können, darf die nicht gemachte pause dann als minus angerechnet werden, scanner sowie Autos sind mit GPS überwacht und da sieht man ja ob man Pause macht oder nicht

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