Die Berufsgenossenschaft (BG) greift als Versicherung im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.
Die Berufsgenossenschaft (BG) greift als Versicherung im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Passiert Ihnen auf der Arbeit oder in der Schule bzw. auf dem Weg dorthin oder zurück nach Hause ein Arbeitsunfall, haftet die Berufsgenossenschaft und sorgt für eine entsprechende Behandlung.

Aber nicht nur die medizinische Versorgung zählt zu den Aufgaben der BG (Berufsgenossenschaft), auch die berufliche und soziale Rehabilitation gehört dazu. Außerdem sorgt die Berufsgenossenschaft für eine Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

Aber wie erfolgt bei der Berufsgenossenschaft die Anmeldung? Wie geht die Genossenschaft bei einem Arbeitsunfall vor? Welche Aufgaben hat die BG? Wer muss für die Berufsgenossenschaft Beiträge entrichten? Alles zu den Berufsgenossenschaft und deren Zuständigkeit lesen Sie im folgenden Ratgeber.

Kompaktwissen: Berufsgenossenschaft

Was ist eine Berufsgenossenschaft (BG)?

Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie zahlen beispielsweise, wenn ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall erleidet oder an einer Berufskrankheit erkrankt.

Wer ist über die Berufsgenossenschaft versichert?

Sämtliche Beschäftigte des Arbeitgebers genießen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu gehören auch Praktikanten, Minijobber und Azubis.

Welche Leistungen können Beschäftigte nach einem Arbeitsunfall beanspruchen?

Zunächst einmal kommt die zuständige BG für alle Kosten der Heilbehandlung auf. Mit Ablauf der Entgeltfortzahlung zahlt sie dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer auch Verletztengeld, um dessen Einkommensausfall aufzufangen. Mehr zu den Leistungen der BG lesen Sie hier.

Was ist eine Berufsgenossenschaft?

Was ist eine Berufsgenossenschaft?
Was ist eine Berufsgenossenschaft?

Die Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei einer BG handelt es sich um einen Sozialversicherungsträger, welcher vor allem mit Aufgaben betraut ist, die der Berufsgenossenschaft gesetzlich zugewiesen werden. Durch die Pflichtmitgliedschaften der Erwerbstätigen finanziert sich die Berufsgenossenschaft.

Je nachdem, ob ein Mitglied pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, ergeben sich unterschiedliche hohe Beiträge. Angestellte müssen von ihrem Arbeitgeber bei einer Berufsgenossenschaft angemeldet werden. Als Selbstständiger müssen Sie selbst dafür sorgen, dass Sie einer Berufsgenossenschaft beitreten.

Grundsätzlich gilt, dass jedes Unternehmen mit mindestens einem Mitarbeiter sich bei einer Berufsgenossenschaft melden muss. Verschiedene Berufsgenossenschaften in Deutschland organisieren sich im Rahmen der unterschiedlichen Branchen und sorgen für eine Prävention von Arbeitsunfällen.

Geschieht dennoch ein Arbeitsunfall oder ein Mitarbeiter erleidet eine Berufskrankheit, sorgen die Berufsgenossenschaften für eine medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation. Sollte der Versicherte seiner Tätigkeit gar nicht mehr nachgehen können, werden er oder seine Hinterbliebenen entsprechend entschädigt.

Als Entschädigung werden sowohl Sach- als auch Geldleistungen an den Versicherten entrichtet. Diese sollen dafür sorgen, dass der Versicherte eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit anstrebt und dienen zudem der Erleichterung seiner Verletzungen. Bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit soll er langsam in den Arbeitsalltag integriert werden.

Nach Rechtsgrundlage der gesetzlichen Unfallversicherung laut dem 7. Sozialgesetzbuch (SGB VII) greift der Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft vor allem bei den Folgen eines Arbeitsunfalls. Aber auch bei einer Berufskrankheit oder Wegeunfällen auf direktem Weg von oder zur Arbeit kommt die Berufsgenossenschaft auf.

Derzeit sind in Deutschland neun Berufsgenossenschaften registriert. Je nach Branche und Gewerbezweig ist eine andere Berufsgenossenschaft für den Betrieb zuständig. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist zudem regional unterteilt.

Geschichtlicher Hintergrund der Berufsgenossenschaft

Berufsgenossenschaft: Das Gesetz über die Unfallversicherungsträger wurde 1885 verabschiedet.
Berufsgenossenschaft: Das Gesetz über die Unfallversicherungsträger wurde 1885 verabschiedet.

Bereits im November 1881 hat Kaiser Wilhelm I. Bismarck angemahnt, eine Sozialversicherung einzuführen. Diese sollte vor allem Arbeiter gegen Betriebsunfälle versichern. Durch die Sozialversicherung wird der innere Frieden gesichert und die soziale Frage gelöst.

Die Genossenschaften sollten nicht nur dem Wohle der Arbeiter dienen, sondern auch die Grundlage der künftigen Volksvertretung bilden. Die Volksvertretung stellte dabei einen entscheidenden Faktor bei der Gesetzgebung dar. Erst drei Jahre später konnte Reichskanzler Otto von Bismarck die Vorstellungen des Kaisers umsetzen.

Am 6. Juli 1884 wurde mit dem Unfallversicherungsgesetz die rechtliche Voraussetzung für die kooperativen Genossenschaften geschaffen. Da es sich bei diesen um selbstverwaltete Zusammenschlüsse von Unternehmern handelte, wurden diese auch im Gesetz schon als Berufsgenossenschaften bezeichnet.

Die Berufsgenossenschaft war damals und ist auch heute noch Träger der Unfallversicherung. Nach einer eineinhalbjährigen Übergangsfrist trat das Gesetz am 1. Oktober 1885 in Kraft. An diesem Tag nahmen die ersten 57 Berufsgenossenschaften außerdem ihre Arbeit auf.

Bereits 1886 erließen die Berufsgenossenschaften Unfallverhütungsvorschriften, um Arbeitsunfälle im Betrieb oder auf dem Weg zur Arbeit zu vermeiden. Ein Jahr später konnten bereits 62 Berufsgenossenschaften mit knapp 320.000 Betrieben und fast 4 Millionen Versicherten verzeichnet werden.

Bis zum zweiten Weltkrieg schlossen sich einige regionale Berufsgenossenschaften zu deutschlandweit tätigen Unfallversicherungsträgern zusammen. Mit der Teilung Deutschlands änderte sich die Organisation der Berufsgenossenschaft. Die Sowjets lösten in Ostdeutschland sämtliche BG auf.

Einige von ihnen wurden in Westdeutschland neu gegründet. Einige verschwanden allerdings auch ersatzlos. Bis zur Wiedervereinigung 1990 beschränkte sich das Wirken der Berufsgenossenschaften auf den Westen Deutschlands.

In den 1950er-Jahren wurden die Berufsgenossenschaften neu organisiert. Bis dahin bestanden die Genossenschaften ausschließlich aus Unternehmern. Diese wurden je zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitgeber und einer Vertreterversammlung der Arbeitnehmer besetzt.

Bis zur Wiedervereinigung wurde das Aufgabengebiet der Berufsgenossenschaften stetig ausgebaut und erweitert. Bemüht waren die Genossenschaften vor allem bei der Perfektionierung der Unfallverhütungsmethoden.

Nach der Wiedervereinigung dehnte sich der Tätigkeitsbereich der Berufsgenossenschaften auch wieder auf den Osten Deutschlands aus. Durch die Überführung der DDR-Unfallversicherung in das System der westdeutschen Sozialversicherungsträger entstanden allerdings hohe Kosten. Dadurch mussten die Beiträge der Berufsgenossenschaft stark angehoben werden.

Welche Berufsgenossenschaft (BG) ist zuständig?

VBG: Die gewerbliche Berufsgenossenschaft ist der größte Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
VBG: Die gewerbliche Berufsgenossenschaft ist der größte Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

In Deutschland gibt es zahlreiche Berufsgenossenschaften. Daher stellen sich viele Arbeitnehmer die Frage: “Welche Berufsgenossenschaft ist für mich zuständig?” Grundsätzlich sind die Berufsgenossenschaften je nach Branche und Gewerbe untergliedert. Je nachdem in welcher Branche Sie arbeiten, ist auch eine entsprechende Berufsgenossenschaft für Sie zuständig.

Meistens ist diese Frage vor allem nach einem Arbeitsunfall relevant. Denn der Arbeitnehmer muss dann zunächst einen Durchgangsarzt aufsuchen. Anschließend muss die zuständige Berufsgenossenschaft kontaktiert werden.

Berufsgenossenschaften in der Übersicht

In Deutschland sind die Berufsgenossenschaften nach Branchen untergliedert. Je nachdem, welche Genossenschaft für Sie zuständig ist, bekommen Sie die entsprechende Leistung von dieser, wenn Sie einen Arbeitsunfall erleiden. Folgende Berufsgenossenschaft gibt es hierzulande:

  • Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau)
  • Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM)
  • Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW)
  • Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN)
  • Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI)
  • Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr)
  • Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
  • Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM)
  • Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
Wissen Sie nicht genau, welche Berufsgenossenschaft (BG) und Unfallversicherung für Sie zuständig ist, können Sie entweder bei Ihrem Arbeitgeber um Auskunft beten oder aber das Infotelefon der gesetzlichen Unfallversicherung unter 0800 60 50 404 kontaktieren.

Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft: Wer ist versichert?

Berufsgenossenschaft: In der Verwaltung Tätige sind bei der VBG versichert.
Berufsgenossenschaft: In der Verwaltung Tätige sind bei der VBG versichert.

Generell müssen Unternehmen mit mindestens einem Mitarbeiter ihre Arbeitnehmer bei einer Berufsgenossenschaft pflichtversichern. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Mitarbeiter im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit finanziell abgesichert sind.

Die folgenden Personengruppen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 SGB VII durch Ihren Arbeitgeber pflichtversichert:

  • Beschäftigte (auch in einer Behindertenwerkstatt oder Gefangene im Strafvollzug)
  • Auszubildende, Personen in einer Fort- und Weiterbildung
  • Landwirte sowie deren Ehegatten, mitarbeitende Familienmitglieder und ehrenamtlich in der Landwirtschaft Tätige
  • Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie Ehegatten
  • Kinder, die eine Kita oder eine Tagesmutter besuchen
  • Schüler und Studenten an allgemein- und berufsbildenden Schulen
  • Selbstständige oder Ehrenamtliche im Gesundheitswesen oder der Wohlfahrtspflege, welche nicht versicherungsfrei sind
  • Ehrenamtliche in staatlichen oder kirchlichen Organisationen
  • Personen in staatsbürgerlicher Pflicht (z. B. Wahlhelfer)
  • Zeugen bei einer Vorladung durch ein deutsches Gericht
  • Organ- und Blutspender
  • Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG) I und II
  • Pflegepersonen

Freiwillig können sich unternehmerähnliche Personen bei der Berufsgenossenschaft versichern. Sie genießen keinen Pflichtversicherungsschutz und müssen sich eigenständig bei der BG melden. So können auch folgende Personen freiwillig versichert sein:

  • Selbstständige und mitarbeitende Ehegatten
  • Ehrenamtliche gemeinnützige Organisationen, Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften sowie Parteien

Folgende Gruppen sind von der Versicherungspflicht befreit:

  • Beamte
  • Wehrpflichtige und Zivildienstleistende
  • Mitglieder geistlicher Genossenschaften und Diakonissen
  • Jagd- und Fischereigäste
  • nicht gewerbsmäßige Binnenfischer, Imker und Mastbetriebe
  • Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker

Grundsätzlich erstreckt sich der Rahmen der Berufsgenossenschaft und der Versicherung nur auf die Tätigkeiten der Beschäftigten. Bei einem Unfall im privaten Umfeld oder einem Unfall, der nicht auf direktem Weg zur Arbeit geschieht, greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht.

Aber wie erfolgt eigentlich die Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft? Arbeitgeber sowie Existenzgründer und Freiberufler müssen sich innerhalb einer Woche nach Gründung des Unternehmens bei einer Berufsgenossenschaft der jeweiligen Branche anmelden. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich bei der Firma um ein Einzelunternehmen oder eine Personen- bzw. Kapitalgesellschaft handelt.

Auch wenn der Arbeitgeber in unterschiedlichen Branchen tätig ist, ist immer nur eine Berufsgenossenschaft für die Firma zuständig. Sind Sie sich nicht ganz sicher, bei welcher BG Sie Ihr Unternehmen anmelden müssen, können Sie dies über das Infotelefon der gesetzlichen Unfallversicherung in Erfahrung bringen.

Bitte beachten Sie, dass Unternehmer und Freiberufler nicht automatisch bei einer Berufsgenossenschaft angemeldet sind. Damit diese Personengruppen allerdings auch von den Leistungen der Berufsgenossenschaft profitieren können, ist eine freiwillige Versicherung nötig.

Höhe der Beiträge zur Berufsgenossenschaft

Der Arbeitgeber ist für die Zahlung vom Beitrag an die Berufsgenossenschaft zuständig.
Der Arbeitgeber ist für die Zahlung vom Beitrag an die Berufsgenossenschaft zuständig.

Arbeitnehmer zahlen selbst keine Beiträge an die zuständige Berufsgenossenschaft. Damit sie ausreichend versichert sind, müssen die Arbeitgeber die Mittel für den Schutz der Beschäftigten aufbringen.

Je nach Berufsgenossenschaft können die Beiträge unterschiedlich hoch sein. Der Beitragsfuß bei der BG Verkehr beträgt für das Jahr 2016 beispielsweise 3,40 Euro. Der Mindestbeitrag liegt bei 62 Euro.

Grundsätzlich werden die Beiträge bei den Berufsgenossenschaften erst im aktuellen Jahr für das vergangene fällig. Die Höhe richtet sich dabei nach der durchschnittlichen Unfallgefahr in der jeweiligen Branche. Dazu werden entsprechende Gefahrtarife festgesetzt, die den sogenannten Gefahrenklassen zugeordnet werden.

Die Gefahrklassen spiegeln dabei das Versicherungsrisiko der Angestellten wider. Beispielsweise hat ein Bauarbeiter ein höheres Verletzungsrisiko als ein Büroangestellter. Außerdem spielt die Entgeltsumme bei der Beitragsberechnung eine entscheidende Rolle. Werden höhere Löhne gezahlt, sind die Beiträge an die Berufsgenossenschaft dementsprechend höher als bei geringen Löhnen.

Außerdem erheben manche Berufsgenossenschaften je nach Schadensentwicklung Beitragsaufschläge oder sie gewähren Beitragsnachlässe. Dadurch sollen die Unternehmer motiviert werden, die Arbeitssicherheit in ihrem Unternehmen zu verbessern.

Aufgaben der Berufsgenossenschaft

Als vorrangige Aufgabe nach § 14 SGB VII gilt für die Berufsgenossenschaft die Aufklärung von Beschäftigten über Arbeits- und Wegeunfälle, Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren. Im Notfall muss die Berufsgenossenschaft ihre Versicherten entschädigen.

Die Berufsgenossenschaften haben einen Präventionsauftrag nach § 17 SGB VII. Dementsprechend beraten sie Unternehmen in sämtlichen Fragen rund um den Arbeits- und Gesundheitsschutz. Sie erlassen Unfallverhütungsvorschriften und überwachen zudem die entsprechende Einhaltung und Umsetzung dieser im jeweiligen Unternehmen.

Um dies zu kontrollieren werden Aufsichtspersonen eingesetzt. Angeordnete Maßnahmen können im Notfall auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Gemäß § 23 SGB VII soll eine Berufsgenossenschaft Personen schulen, die im Unternehmen die Arbeitssicherheit aufrechterhalten müssen.

Meistens sind dies Führungskräfte oder spezielle Sicherheitsbeauftragte, die eine Schulungseinrichtung von der Berufsgenossenschaft besuchen müssen. Gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII muss die Berufsgenossenschaft im Falle eines Arbeitsunfalls dafür sorgen, dass der Gesundheitsschaden beseitigt wird.
Die Berufsgenossenschaft muss bei einem Unfall Hilfen wie z.B. einen Rollstuhl bereitstellen.
Die Berufsgenossenschaft muss bei einem Unfall Hilfen wie z.B. einen Rollstuhl bereitstellen.

Damit dies geschieht, kann die Berufsgenossenschaft eine medizinische Rehabilitation anordnen und mit Ärzten und Krankenhäusern zusammenarbeiten. Neben der medizinischen wird zudem auch eine berufliche sowie soziale Rehabilitation durchgeführt. So soll dem Beschäftigten ein Arbeitsplatz gesichert werden, der seinen Neigungen und Fähigkeiten entspricht.

Je nachdem, wie schwer der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit ausfällt, können dem Versicherten auch Hilfen von der Berufsgenossenschaft bereitgestellt werden, welche sein alltägliches Leben erleichtern sollen. Dabei handelt es sich beispielsweise um Krücken oder Rollstühle.

Sollte wegen des Arbeitsunfalls eine Pflegebedürftigkeit bestehen, kommt die Berufsgenossenschaft für die gleichen Leistungen auf wie die Pflegeversicherung. Im Rahmen eines tödlichen Arbeitsunfalls zahlt die Berufsgenossenschaft Rente, Sterbegeld und ggf. sogar die Überführungskosten an die Hinterbliebenen des Opfers.

Kommt es durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit zu einer Arbeitsunfähigkeit, zahlt die Berufsgenossenschaft Verletztengeld. Dieses beträgt rund 80 % des Regelentgelts. Ergibt sich aus der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit eine dauerhafte, zahlt die BG nach einem Arbeitsunfall auch eine einkommensabhängige Rente.

Arbeitsunfall: Wie die Berufsgenossenschaft vorgeht

Wenn Sie einen Arbeitsunfall erlitten haben und bereits länger als drei Tage arbeitsunfähig sind, müssen Sie dies bei Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft melden. Der Todesfall eines Versicherten muss sogar unverzüglich bei der Genossenschaft angezeigt werden.

Dies können Sie online auf der Webseite Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft tun. Dazu melden Sie sich auf dem Portal an oder registrieren sich und füllen das Dokument zum Arbeitsunfall aus. Dieses können Sie auch im Nachhinein aufrufen und bearbeiten.

Die Daten werden an die Berufsgenossenschaft übermittelt, wenn Sie bei einem Arzt waren.
Die Daten werden an die Berufsgenossenschaft übermittelt, wenn Sie bei einem Arzt waren.

Zudem haben Sie die Möglichkeit vorherige Unfallmeldungen zu übernehmen. Beim Ausfüllen des Formulars werden Sie unterstützt, da das System Ihre Eingaben direkt überprüft.

Haben Sie eine Berufskrankheit wie beispielsweise Rückenschmerzen, müssen Sie unverzüglich einen Durchgangsarzt aufsuchen. Dieser sorgt für eine kompetente und schnelle medizinische Behandlung. Die Daten, die sich dabei ergeben, werden direkt an die zuständige Berufsgenossenschaft übermittelt.

Welche Leistungen bietet die BG bei einem Arbeitsunfall?

Grundsätzlich muss die Berufsgenossenschaft dafür sorgen, dass Versicherte entsprechend entschädigt werden, wenn sie einen Arbeitsunfall erleiden. Die Berufsgenossenschaft bietet daher Leistungen u. a. in Form von medizinischen, beruflichen und sozialen Maßnahmen für den Betroffenen an.

Bei einer Berufskrankheit oder nach einem Arbeitsunfall sorgt die BG dafür, dass der Versicherte rehabilitiert wird. Er bekommt eine medizinische Versorgung entsprechend seiner Verletzungen sowie Hilfen, die den Alltag des Versicherten erleichtern sollen. Außerdem sorgt die Berufsgenossenschaft dafür, dass der Versicherte nach dem Heilungsprozess wieder ins Unternehmen eingegliedert wird und einen sozialen Anschluss bekommt.

Wird eine versicherte Tätigkeit ausgeübt, genießt der Arbeitnehmer einer Versicherungsschutz. Neben den Sachleistungen wie einer medizinischen Versorgung, bietet die Berufsgenossenschaft dem Versicherten auch finanzielle Leistungen an. Folgende zählen dazu:

  • Hinterbliebenen- und Waisenrente
  • Pflegegeld
  • Sterbegeld
  • Übergangsgeld
  • Verletztengeld

Damit Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten vorgebeugt werden, sorgt die Berufsgenossenschaft außerdem für eine Prävention. Mitarbeiter werden geschult, entsprechende Arbeitskleidung muss vom Arbeitgeber bereitgestellt werden und bestimmte Haltungen sollen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten vermeiden.

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Über den Autor

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Jörg K.

Jörg hat Rechtswissenschaften an der Universität Passau studiert. Nachdem er Erfahrung in verschiedenen Verlagen gesammelt hat, stieß er 2019 zur Redaktion von arbeitsvertrag.org. In seinen Ratgebern befasst er sich mit verschiedenen Themen rund um Arbeitsrecht.

4 Gedanken zu „Berufsgenossenschaft: Zuständigkeit und Aufgaben

  1. Madalin

    Guten Morgen Notbetrieb. Noch heute wurde ich operiert und er wird mir noch einen Monat Krankenurlaub geben, denke ich. Ich habe einige Diskussionen von mir bei der Arbeit gehört, dass er mich feuern möchte, weil ich zu viel Zeit in der Medizin verbringe, was kann ich in dieser Situation tun?

  2. Markus

    Ein System wie die GEZ, reiner Zwang wo der Großteil der Arbeitnehmer mehr geschadet wird wenn sie durch BG Ärzte behandelt werden.
    Für mich und viele andere Geschädigte durch BGHW und auch Chefs die zu sehen müssen das wofür Sie zahlen MÜSSEN ihre Angestellten gesundheitlich weiter geschädigt werden. Deswegen gehört dieser Zwang BGHW abgeschafft.

    LG

  3. Eumel

    Hallöle ich habe bereits eine volle Erwerbsminderungsrente als Hauptrente, dazu habe ich einen minijob. In dem Minijob habe ich einen Arbeitsunfall ,vor eineinhalb Jahren,erlitten. Jetzt enden die 78 Wochen Verletztengeld. Ich soll Invaliditätsrente per Gutachten erhalten. Jetzt meine Frage: wie hoch wird die Invaliditätsrente ausfallen. Wird die Erwerbsminderungsrente mit der bevorstehenden Invaliditätsrente verrechnet. Kann ich noch eine andere Arbeit dann zur Invaliditätsrente hinzuverdienen…wenn die Rentenhöhe zu gering ausfällt.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Eumel,

      die Erwerbsunfähigkeitsrente beträgt 6,8 % der voraussichtlichen Rente zum Zeitpunkt der Antragstellung. Zudem ist der Grad der Behinderung für die Berechnung entscheidend. Sollte die Rente nicht zum Lebensunterhalt genügen, können Sie zusätzlich Sozialleistungen wie Wohngeld beantragen. Außerdem haben Sie dann einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

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