
Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sind daran interessiert, dass der Arbeitsalltag ohne einen Arbeitsunfall verläuft. Auf Dauer lässt es sich in manchen Branchen aber nur schwer vermeiden, dass Arbeitsunfälle auftreten, die mitunter auch zur temporären Arbeitsunfähigkeit führen. Hier greift in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung und sorgt für die finanzielle Sicherheit der Betroffenen.
Doch wie sieht es aus, wenn es auf der betrieblichen Toilette zum Arbeitsunfall kommt? Sind Betroffene auch dort durch die Versicherung geschützt? Oder liegt dabei ein Ausnahmefall vor? In diesem Ratgeber erfahren Sie alles Wichtige, was es zu diesem Thema zu wissen gibt. Einige Standpunkte werden dabei durch Gerichtsurteile der nahen Vergangenheit veranschaulicht.
Inhalt
Kompaktwissen: Arbeitsunfall auf der Toilette
Beschäftigte sind in der Regel unfallversichert, wenn es auf dem Weg zur Arbeit oder am Arbeitsplatz selbst zu einem Arbeitsunfall kommt.
Hier gilt die sogenannte Toilettentür-Rechtsprechung: Der Weg zur Betriebstoilette und zurück an den Arbeitsplatz ist gesetzlich unfallversichert. Das eigentliche Verrichten der Notdurft im Sanitärraum gilt jedoch als private Angelegenheit, weshalb dort kein Unfallversicherungsschutz besteht.
Ja, für Beamte gelten in einem solchen Fall Ausnahmeregelungen, sodass ein Arbeitsunfall auf der Toilette ggf. anerkannt wird. Mehr dazu lesen Sie hier.
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Wer haftet beim Arbeitsunfall auf der Toilette?
Vorneweg: Wollen Sie, dass ein Unfall im Betrieb von der zuständigen Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt wird, müssen Sie dafür sorgen, dass Ihr Arbeitgeber rechtzeitig Meldung erstattet. Dabei sollten Sie sich aber auch sicher sein, dass die Definition des Arbeitsunfalls erfüllt ist.

Da sich Sanitärräume auf dem Betriebsgelände befinden, nehmen viele an, dass der gesamte Toilettengang unfallversichert sei. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung (die sogenannte Toilettentür-Rechtsprechung) trennt hier jedoch strikt: Der Hin- und Rückweg zur Betriebstoilette gilt als versicherter Betriebsweg. Mit dem Durchschreiten der Tür endet dieser Schutz jedoch, da die Verrichtung der Notdurft als unversicherte Privatsache gilt. Dies verdeutlichen folgende Urteile:
- Urteil Nr. 1 (Az. S 31 U 427/14): Während einer Dienstreise stürzte ein Ingenieur in der Nacht über den Bettüberwurf seines Bettes, als er gerade auf dem Weg zur Toilette war. Das Sozialgericht Düsseldorf urteilte, dass dabei kein Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit bestanden hätte und folglich die Berufsgenossenschaft nicht zahlen müsse. Nicht zuletzt sei der Bettüberwurf nicht als gefährlicher Einrichtungsgegenstand anzusehen.
- Urteil Nr. 2 (Az. L 3 U 323/01): Eine Auszubildende bekam die Toilettentür mit Wucht vor den Kopf geschlagen, da eine Kollegin diese unachtsam öffnete. Das verantwortliche Landessozialgericht urteilte auch hier, dass auf Betriebstoiletten kein Versicherungsschutz herrsche.
Die Fürsorgepflicht für Beamte
Zum Thema „Arbeitsunfall auf der Toilette“ gab es bisher andere Urteile nur in Bezug auf Beamte (BVerwG, Az. 2 C 17.16). So zog sich eine Beamtin im Sanitärbereich eine Platzwunde zu, als sie mit dem Kopf gegen ein offenes Fenster stieß.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass für Beamte gemäß § 31 Abs. 1 BeamtVG die Unfallfürsorge des Dienstherrn auch innerhalb des Toilettenraums greift, solange sich dieser im Dienstgebäude befindet. Diese verfassungsrechtlich begründete Fürsorgepflicht unterscheidet sich grundlegend von der gesetzlichen Unfallversicherung für Angestellte, weshalb Arbeitnehmer im Sanitärraum selbst weiterhin nicht abgesichert sind.
Diese etwas hat in der Vergangenheit für einige Aufmerksamkeit gesorgt. Ein Ausweg könnte sein, die Wahrscheinlichkeit eines Arbeitsunfälls auf der Toilette nahe Null zu drücken. Eine Methode kann sein sich bewusst mehr Zeit für den Toilettengang zu lassen und bewusst zu schauen, dass man sich nicht verletzt.