Aushilfe: Welche arbeitsrechtlichen Regelungen gelten hier?

Von Jörg K.

Letzte Aktualisierung am: 4. Dezember 2023

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Aushilfe bei der Arbeit; Welche arbeitsrechtlichen Regelungen gelten für Aushilfskräfte?
Aushilfe bei der Arbeit; Welche arbeitsrechtlichen Regelungen gelten für Aushilfskräfte?

Neben der Schule, dem Studium, zusätzlich zur Rente oder neben dem Beruf – die Arbeit als Aushilfe bietet vielen Menschen die Möglichkeit, sich nebenbei etwas dazuzuverdienen.

Wollen Sie als Aushilfe arbeiten, sollten Sie sich im Vorfeld darüber informieren, welche arbeitsrechtlichen Regelungen für Aushilfskräfte gelten. Wodurch genau zeichnet sich eine Aushilfstätigkeit eigentlich aus?

Bevor Sie sich als Aushilfe anmelden, gibt es einige Fragen zu klären. Haben Aushilfen Anspruch auf Urlaub? Wie viel verdienen Arbeitnehmer bei einer Aushilfstätigkeit und haben diese hierbei einen Anspruch auf Mindestlohn?

Kompaktwissen: Aushilfe

Was ist eine Aushilfetätigkeit?

Eine Aushilfetätigkeit ist eine geringfügige Beschäftigung, bei der nicht mehr als 538 Euro (Stand: Januar 2024) verdient und für höchstens zwei Monate oder 50 Tage gearbeitet wird.

Ist eine Aushilfetätigkeit versicherungs- und steuerfrei?

Ja, bei einer Aushilfetätigkeit sind Arbeitnehmer nicht kranken-, arbeitslosen- oder pflegeversichert. Auch Steuerabgaben müssen nicht geleistet werden. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Was ist der Unterschied zwischen einer Aushilfetätigkeit und einer Teilzeitbeschäftigung?

Bei einer Aushilfetätigkeit handelt es sich um ein vorübergehendes und befristetes Arbeitsverhältnis. Die Teilzeitbeschäftigung ist ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis, bei dem der Arbeitnehmer fest angestellt ist.

Was ist eigentlich eine Aushilfe?

Aushilfe am Samstag: Besonders am Wochenende oder in den Ferien benötigen Einzelhandelsgeschäfte die Unterstützung von Aushilfskräften.
Aushilfe am Samstag: Besonders am Wochenende oder in den Ferien benötigen Einzelhandelsgeschäfte die Unterstützung von Aushilfskräften.

Eine Aushilfstätigkeit hat viele Bezeichnungen: Minijob, 450-Euro-Job, seit Oktober 2022 520-Euro-Job (seit Januar 2024 weitere Erhöhung auf 538 Euro) oder Aushilfsjob. Jeder dieser Begriffe ist aber im Grunde nur ein Synonym für eine geringfügige Beschäftigung.

Doch wodurch genau zeichnet sich eine geringfügige Beschäftigung eigentlich aus? Aus § 8 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV) geht hervor, dass eine geringfügige Beschäftigung dann vorliegt, wenn

  • das monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr als 538 Euro beträgt
  • die Tätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens zwei Monate oder 50 Tage ausgeübt wird oder von vornherein vertraglich begrenzt ist

Bei der Einkommensgrenze gilt, dass die monatliche Vergütung auch einmal darüber liegen darf, solange Sie im Jahr nicht mehr als 6.456 Euro mit dem Aushilfsjob verdienen. Ist die geringfügige Beschäftigung auf zwei Monate oder 50 Tage begrenzt, so gilt, dass auch mehr als 538 Euro verdient werden dürfen, es sei denn, die Tätigkeit dient allein der Bestreitung des Lebensunterhalts und wird also quasi berufsmäßig ausgeübt.

Übrigens: Üben Sie mehrere Jobs als Aushilfe aus und verdienen damit zusammengerechnet mehr als 538 Euro im Monat, kann nicht mehr von einer geringfügigen Beschäftigung gesprochen werden.

Die Voraussetzungen für die Arbeit als Aushilfe sind in der Regel sehr gering. Für die Ausübung einer Aushilfstätigkeit ist keine fachspezifische Ausbildung notwendig. Wie oft darf ich als Aushilfe arbeiten? Bei der Anzahl der Arbeitstage pro Woche gibt bei einer Aushilfstätigkeit keine besondere Beschränkung. So kann das Arbeiten als Aushilfe sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit ausgeübt werden. Steuerabgaben müssen Sie bei einer Tätigkeit als Aushilfe nicht leisten, da dies bei einem Verdienst von weniger als 538 Euro monatlich entfällt.

Versicherungsfreiheit- und Pflicht bei geringfügiger Beschäftigung

Sind Sie als Aushilfe beschäftigt und verdienen weniger als 538 Euro monatlich, sind Sie nach § 7 des SGB V versicherungsfrei. Das heißt, Sie sind nicht kranken-, arbeitslosen- oder pflegeversichert. Sie sind aber rentenversicherungspflichtig. Damit genießen Sie den vollen Versicherungsschutz der gesetzlichen Rentenversicherung und haben beispielsweise auch Anspruch Erwerbsminderungsrente. Allerdings gilt hierbei, dass Sie sich jederzeit davon befreien lassen können. In dem Fall müssten Sie dann keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen.

Was ist der Unterschied zwischen einer Teilzeitbeschäftigung und einer geringfügigen Beschäftigung?

Arbeiten in der Teilzeit oder als Aushilfe: Worin genau besteht der Unterschied?

  • Bei einer Teilzeitbeschäftigung handelt es sich um ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis, bei dem einem Arbeitnehmer dieselben Rechte zukommen wie einem Vollzeitbeschäftigten.
  • Eine geringfügige Beschäftigung ist hingegen ein vorübergehendes Arbeitsverhältnis. Der Arbeitsvertrag ist hierbei befristet.

Die Arbeit als Aushilfe – Ein Job mit vielen Namen

Je nach Art der genauen Beschäftigung kann der Job als Aushilfe auch noch andere Namen haben. Arbeiten beispielsweise Schüler als Aushilfe, ist das ein Schülerjob. Arbeiten Studenten oder Schüler in den Ferien, wird die Tätigkeit als Aushilfe als Ferienjob bezeichnet. Arbeiten Sie nur an Weihnachten als Aushilfe oder im Sommer, kann das als Saisonjob bezeichnet werden. Des Weiteren gibt es Tätigkeiten, bei denen die Aushilfe nur am Wochenende arbeitet. Dies bietet sich beispielsweise an, wenn unter der Woche der Hauptberuf ausgeübt wird.

In welchen Branchen werden Aushilfen gebraucht? Die Aushilfstätigkeit zeichnet sich auch dadurch aus, dass sie besonders vielfältig ist, da sie in vielen verschiedenen Bereichen angeboten wird. Besonders in der Gastronomie und im Einzelhandel werden häufig Aushilfen gesucht. Auch zu bestimmten Zeiten im Jahr besteht ein besonders hoher Bedarf an Aushilfskräften, wie zum Beispiel im Sommer oder in der Vorweihnachtszeit.

Urlaubsanspruch bei einer Aushilfstätigkeit

Job als Aushilfe: Auf Urlaubsgeld haben Sie auch bei einer Aushilfstätigkeit Anspruch.
Job als Aushilfe: Auf Urlaubsgeld haben Sie auch bei einer Aushilfstätigkeit Anspruch.

Auch Arbeitnehmer, die als Aushilfe arbeiten, haben Anspruch auf Urlaub und das unabhängig davon, ob Sie als Aushilfe in Teilzeit oder in Vollzeit arbeiten. Bei einer Teilzeitbeschäftigung gibt es aber weniger Arbeitstage pro Woche als bei einer Vollzeitbeschäftigung.

In der Regel haben Sie auch als Aushilfe erst nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten vollen Anspruch auf Urlaub. Dies regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) unter § 4. Im Umkehrschluss bedeutet dies allerdings nicht, dass Sie als Aushilfe gar keinen Urlaubsanspruch haben, wenn die Beschäftigung weniger als ein halbes Jahr dauert.

Laut § 5 des BUrlG erhält ein Arbeitnehmer für jeden vollen Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis besteht, Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Bruchteile von Urlaubstagen werden dabei auf volle Urlaubstage aufgerundet, solange diese mindestens einen halben Tag betragen.

Auf wie viele Urlaubstage Sie einen Anspruch haben, hängt davon hab, wie viele Tage in der Woche Sie als Aushilfe arbeiten:

  • Sechs Tage: 24 Urlaubstage im Jahr (pro Monat erwerben Sie 2 Urlaubstage)
  • Fünf Tage: 20 Urlaubstage im Jahr (pro Monat erwerben Sie 1,7 Urlaubstage)
  • Vier Tage: 16 Urlaubstage im Jahr (pro Monat erwerben Sie 1,3 Urlaubstage)
  • Drei Tage: 12 Urlaubstage im Jahr (pro Monat erwerben Sie einen Urlaubstag)
  • Zwei Tage: 8 Urlaubstage im Jahr (pro Monat erwerben Sie 0,7 Urlaubstage)
  • Ein Tag: 4 Urlaubstage im Jahr (pro Monat erwerben Sie 0,3 Urlaubstage)

Arbeiten Sie jede Woche an unterschiedlich viele Tagen, so gilt, dass der monatliche Durchschnitt an Arbeitstagen als Berechnungsgrundlage dient.

Beispiel: Arbeiten Sie in den ersten zwei Wochen eines Monats an zwei Tagen in der Woche und in den restlichen zwei Wochen an vier Tagen, so ergibt das im monatlichen Durchschnitt eine Drei-Tage-Woche.

Vergütung bei der Aushilfstätigkeit: Habe ich als Aushilfe einen Anspruch auf Mindestlohn?

450 Euro: Als Aushilfe steht Ihnen selbstverständlich auch eine angemessene Vergütung pro Monat zu.
538 Euro: Als Aushilfe steht Ihnen selbstverständlich auch eine angemessene Vergütung pro Monat zu.

Ob Sie als Arbeitnehmer einen Anspruch auf Mindestlohn haben, hängt im Wesentlichen von der Art des Arbeitsverhältnisses ab.

Auch Aushilfen müssen mindestens mit dem Mindestlohn vergütet zu werden. Dadurch wird es Arbeitnehmern ermöglicht, den Lebensunterhalt auch mit einer Vollzeitbeschäftigung als Aushilfe zu bestreiten. Nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) können Sie also auch als Aushilfskraft einen Stundenlohn von aktuell 12,41 Euro (Stand: Januar 2024) brutto erwarten.

Ausnahme: Arbeiten Sie als Aushilfe und sind unter 18, haben Sie keinen Anspruch darauf, den Mindestlohn gezahlt zu bekommen.

Kann ich als Aushilfe meinen Verdienst also erhöhen, indem ich mehr Arbeitsstunden ableiste? Nein, denn hierbei muss beachtet werden, dass Ihr Sie als Aushilfe nicht über 538 Euro im Monat verdienen dürfen. Das heißt die Anzahl der leistenden Stunden muss dementsprechend angepasst werden. Im Monat darf eine Aushilfe also höchstens 43,3 Stunden arbeiten (Stand: Januar 2024). Wer ohnehin nur am Wochenende oder in Teilzeit als Aushilfe arbeiten will, muss sich dahingehend also keine Gedanken machen.

Job als Aushilfe und andere Einkünfte

Die Vorteile einer Aushilfstätigkeit liegen darin, dass Sie keine Versicherungsbeiträge oder Steuerabgaben zahlen müssen und somit keine Abzüge von Ihrem Gehalt vorgenommen werden. Aber wie beeinflusst eine Tätigkeit als Aushilfe andere Einkünfte?

  • Viele Studenten arbeiten während des Studiums als Aushilfen. Doch kann ich als Aushilfe arbeiten und gleichzeitig Bafög beziehen? Da Sie bei einer Aushilfstätigkeit nicht mehr als 538 Euro verdienen, wirkt sich das nicht auf die Höhe des Förderungsbetrages aus.
  • Sie beziehen Arbeitslosengeld und wollen sich mit einer Tätigkeit als Aushilfe noch etwas dazuverdienen? Das ist zwar grundsätzlich möglich, jedoch müssen Sie damit rechnen, dass es dadurch zu Abzügen beim Arbeitslosengeld kommt bzw. das Einkommen aus dem Aushilfsjob auf den Bürgergeld-Regelsatz angerechnet wird. Ihr Anspruch auf den vollen Regelsatz entfällt damit.
  • Sind Sie als Bürgergeld-Empfänger erwerbstätig, wird von den Einkünften aus der Aushilfstätigkeit pauschal ein Freibetrag von 100 Euro abgezogen. Je nach genauer Höhe des Einkommens werden weitere Freibeträge abgezogen.
  • Auch Rentner können als Aushilfe arbeiten und damit ihre Rente aufbessern. Um am Ende des Monats den vollen Betrag zu erhalten, sollten Sie allerdings die Befreiung von der Renten­versicherungs­pflicht beantragen. Bei der Rente müssen Sie aber nicht mit Abzügen rechnen.

Überstunden als Aushilfe

Ist es erlaubt, als Aushilfe Überstunden zu machen? Grundsätzlich ist kein Arbeitnehmer dazu verpflichtet, Überstunden abzuleisten. Ihr Arbeitgeber kann Sie also nicht dazu zwingen. Mehr als 43,3 Stunden im Monat müssen und dürfen Sie also nicht arbeiten, da Ihnen sonst eine höhere Vergütung zustehen würde und Sie als Aushilfe maximal 538 Euro verdienen dürfen. Im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann jedoch geregelt sein, wie viele Überstunden bei Bedarf möglich sind.

Die Kündigung bei der geringfügigen Beschäftigung

Auch bei einem Nebenjob als Aushilfe gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Auch bei einem Nebenjob als Aushilfe gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.

Was ist bei der Kündigung bei einer Aushilfstätigkeit zu beachten? Auch bei einem Job als Aushilfe gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.

Der Kündigungsschutz greift auch hier nach dem Kündigungs­schutzgesetz (KSchG), wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate andauert. Bei einer Beschäftigungsdauer von bis zu sechs Monaten, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen, bei bis zu zwei Jahren beträgt sie vier Wochen.

Eine Ausnahme gibt es hier aber bezüglich Ferien- oder Saisonjobs: Laut § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann im Arbeitsvertrag eine kürzere Kündigungsfrist festgelegt werden,

wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird

Ein Ferien- oder Saisonjob dauert in der Regel weniger als drei Monate. Deshalb kann hier eine kürzere Kündigungsfrist von beispielsweise auch nur einem Tag vereinbart werden.

Bekomme ich als Aushilfe ein Zeugnis? Auch einer Aushilfe auf geringfügiger Beschäftigungsbasis steht es zu, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis zu erhalten.
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Über den Autor

Autor
Jörg K.

Jörg hat Rechtswissenschaften an der Universität Passau studiert. Nachdem er Erfahrung in verschiedenen Verlagen gesammelt hat, stieß er 2019 zur Redaktion von arbeitsvertrag.org. In seinen Ratgebern befasst er sich mit verschiedenen Themen rund um Arbeitsrecht.

7 Gedanken zu „Aushilfe: Welche arbeitsrechtlichen Regelungen gelten hier?

  1. Sandra J.

    Ich habe, seit 5 Jahren, einen Arbeitsvertrag als Aushilfskraft im Reinigungsdienst (TVöD). Meine Arbeitskraft wird nicht jeden Monat abgerufen, da ich nur Vertretung bei Urlaub und Krankheit mache. Auf Anfrage hat mein Arbeitgeber mir mitgeteilt, dass ich nicht an der Stufenentwicklung teilnehme, da ich für jeden Monat, den ich arbeite neu angemeldet werde und in den Monaten, wo meine Arbeitskraft nicht benötigt wird, ich nicht angestellt bin, trotz Arbeitsvertrag. Ist das rechtens und auch, dass ich immer noch in der Stufe 1 angesiedelt bin?

  2. Christin

    Bei einem Minijobs mit 5 STD pro Woche ohne festen Wochen-Arbeitstag gibt es da eine Feiertagsregelung?
    D.h. Wenn es in einer Wo einen Feiertag gibt , muss ich dann dennoch die 5 STD arbeiten?

  3. Irene M.

    Es wird auf Grund von Corona der Kommentar ausgesprochen da man ja zu Hause bleiben muss kann man zu jeder Zeit einsetzbar in der Firma sein. Es besteht aber ein fester Arbeitsplan der auf 450Euro ausgelegt ist.

  4. Irene M.

    Muss ich wenn ein fester Arbeitsplan vor liegt jeder Zeit zu einer anderen Zeit kurzfristig einsetzbar sein? Ich arbeite für 450,00Euro im Monat.

  5. Sonya G.

    Hallo,
    ich habe einen Aushilfsjob auf 450€ Basis in einem Laden unterschrieben. Nun wurde mir mündlich versichert, dass ich so viele Stunden auch eingesetzt werde, damit ich 450 € verdienen kann. Mitte August habe ich angefangen, Ende August kein Gehalt (wie auch beim Vertrag vermerkt) erhalten, sondern erst Ende September bekommen. Ich habe bis heute 02.Okt. mein Lohn von September noch nicht erhalten.Nun Ende September werden es immer weniger Stunden , in denen ich eingesetzt werde, dass heisst meine freiwilligen Krankenkassenbeiträge von Aug./Sept. kann ich nun nicht bezahlen, da ich meine zugesagten Stunden, um 450 € zu verdienen NICHT erhalte. Kann ich ab sofort meine Kündigung aussprechen und muss diese schriftlich erfolgen ?
    Vielen Dank im vorraus.
    Mit freundlichen Grüßen
    Sonya G.

  6. Udo B.

    Hallo, ich habe einen 165,00 EUR Arbeitsvertrag. Aber seit zwei Monaten ist keine Arbeit für mich,
    Muss ich jetzt das Geld (165,00EUR) was ich schon bekommen habe wieder zurück zahlen weil keine Arbeit war?

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Udo B.,

      haben Sie ein festes Gehalt und die Fehltage entstehen auf Anordnung des Arbeitgebers, muss das Gehalt dennoch bezahlt werden.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

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