Obwohl Tabakrauch mehr als 4.800 teils giftige und krebserregende Substanzen enthält, ist das Rauchen im Alltag vieler Menschen dennoch fest verankert. Wohl für die meisten Raucher ist es mehr oder weniger ein Ding der Unmöglichkeit, den Arbeitstag ohne Glimmstängel zu bewältigen.
In regelmäßigen Abständen legen sie Raucherpausen ein, in denen sie z. B. ein Gespräch mit Kollegen führen oder ihre Gedanken neu ordnen.
Doch egal, wie entspannend die Zigarette auch sein mag: Beschäftigte, die auf der Arbeit rauchen, gefährden nicht nur ihre eigene Gesundheit, sondern auch die der nichtrauchenden Kollegen. Schließlich sind diese dem Qualm ebenfalls notgedrungen ausgesetzt. Um dem einen Riegel vorzuschieben, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, diverse Maßnahmen zum Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz zu ergreifen. Informationen dazu liefert der folgende Ratgeber.
Spezifische Informationen zum Nichtraucherschutz:
Kompaktwissen: Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz
Im öffentlichen Verkehr sowie in Einrichtungen des Bundes gilt das Bundesnichtraucherschutzgesetz (BNichtrSchG), welches ein generelles Rauchverbot vorsieht. In allen übrigen Betrieben regelt § 5 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) den Arbeitsschutz für Nichtraucher.
Unter anderem haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ein generelles Rauchverbot einzuführen oder dieses zumindest auf bestimmte Arbeitsbereiche zu beschränken. Was Chefs darüber hinaus noch tun können, um den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten, lesen Sie hier.
Verstoßen Beschäftigte gegen die Vorschriften zum Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz, müssen sie sich auf eine Abmahnung einstellen. In besonders schweren Fällen oder bei wiederholten Verstößen kann sogar eine Kündigung auf sie zukommen.
Nichtraucherschutz: Die Arbeitsstättenverordnung gibt den Rahmen vor
Arbeitnehmer, die im öffentlichen Verkehr oder in Einrichtungen des Bundes beschäftigt sind, müssen sich an ein grundsätzliches Rauchverbot halten. Dies ist im sogenannten Bundesnichtraucherschutzgesetz (BNichtrSchG) festgehalten. In allen übrigen Betrieben soll die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz gewährleisten.
In § 5 Absatz 1 ArbStättV heißt es dazu:
Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.“
Demzufolge hat jeder Beschäftigte einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Die Arbeitsstättenverordnung räumt dem Arbeitgeber allerdings einen gewissen Gestaltungsfreiraum ein. Er ist nicht dazu verpflichtet, das Qualmen auf der Arbeit gänzlich zu verbieten, sondern kann dem Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz auch dann gerecht werden, wenn er ein Verbot ausspricht, dass sich lediglich auf einzelne Bereiche im Betrieb erstreckt.
Wichtig: Die Vorschriften aus § 5 ArbStättV beziehen sich ausschließlich auf die Mitarbeiter. Der Arbeitgeber muss daher nur sicherstellen, dass seine Beschäftigten vor Passivrauch geschützt sind, nicht aber dritte Personen wie Gäste oder Kunden, die sich im Betrieb aufhalten. In der Gastronomie sind beispielsweise die Länder dafür zuständig, Gäste vor Tabakrauch zu schützen (Gaststättenrecht).
Wie lässt sich der Nichtraucherschutz im Betrieb gewährleisten?
Neben der Einführung eines generellen oder zumindest auf bestimmte Arbeitsbereiche beschränkten Rauchverbots kann der Arbeitgeber noch auf weitere Maßnahmen zurückgreifen, um den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Dazu zählen unter anderem die Folgenden:
- Einrichtung von separaten Raucherräumen bzw. -zonen
- Installation von geeigneten Lüftungssystemen
- Unterschiedliche Arbeitsräume für Raucher und Nichtraucher
Möchte der Chef ein Rauchverbot durchsetzen, hat der Betriebsrat (falls vorhanden) ein Mitbestimmungsrecht. Dieses bezieht sich nicht nur auf das Verbot an sich, sondern ebenfalls auf die Durchführung und Ausgestaltung. Nicht selten einigen sich die Parteien in einer Betriebsvereinbarung, wie der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz genau erreicht werden soll. Wurde der Betriebsrat einfach übergangen, ist das Rauchverbot in der Regel nicht zulässig.
Sollte es keinen Betriebsrat geben, kann der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen, wenn er ein Verbot einführen möchte. Dabei muss er jedoch nach billigem Ermessen vorgehen und die Interessen all seiner Mitarbeiter berücksichtigen. Er darf also weder Rauchern noch Nichtrauchern eine Vorzugsbehandlung zukommen lassen.
Da jeder Betrieb anders funktioniert, gibt es keinen pauschalen Lösungsweg. Der Chef muss also individuell abwägen, welche Maßnahmen er zum Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz ergreift, und einen Weg finden, der sowohl für Nichtraucher als auch für Raucher zufriedenstellend ist. Ein grundsätzliches Rauchverbot, das sich auf das gesamte Betriebsgelände erstreckt, also auch im Freien Anwendung findet, gilt allgemein als unverhältnismäßig und ist daher nicht rechtens.
Bezieht sich der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz auch auf E-Zigaretten?
Im Gegensatz zur klassischen Zigarette, bei der Tabak verbrannt wird, verdampft beim Konsum einer E-Zigarette eine besondere Flüssigkeit, die „Liquid“ genannt wird. Daher gelten Nutzer umgangssprachlich auch nicht als Raucher, sondern als „Dampfer“.
Diese Unterschiede werden auch in Bezug auf den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz deutlich. Schließlich bezieht sich § 5 Absatz 1 ArbStättV eindeutig auf die „Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch“. E-Zigaretten kommen jedoch gänzlich ohne Tabak aus, weshalb diese gesetzliche Vorschrift nicht auf das „Dampfen“ auf der Arbeit anwendbar ist.
Bis zur Einführung eines eigenen Paragraphen obliegt es demzufolge dem Arbeitgeber, ob er den Konsum von E-Zigaretten im Büro erlaubt oder nicht. Er darf Dampfer jedoch weder mit Rauchern gleichsetzen noch sie auf einen Raucherraum verweisen.
Grundsätzlich gelten die Nutzer von elektronischen Zigaretten immer noch als Nichtraucher. Durch dieses Vorgehen wäre der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz daher nicht gewährleistet.
Was passiert bei Verstößen gegen den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz?
Beschäftigte sollten bedenken, dass sie keinen gesetzlichen Anspruch darauf haben, in regelmäßigen Abständen Raucherpausen einzulegen. Das Gleiche gilt in Bezug auf einen separaten Raucherraum oder ähnliches. Ist der Arbeitgeber so kulant und gestattet extra Zigarettenpausen, müssen Arbeitnehmer die dafür verwendete Zeit nacharbeiten.
Ansonsten bleibt ihnen nichts anderes übrig, als die Befriedigung ihrer Sucht auf die Mittagspause zu verlegen. Dies darf der Arbeitgeber ihnen nicht verbieten. Je nachdem, welche Vorschriften der Chef zum Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz eingeführt hat, müssen Beschäftigte diese jedoch auch in ihrer Pause einhalten.
Wer sich also beispielsweise im Büro eine Zigarette anzündet und damit das Verbot des Arbeitgebers mit Füßen tritt, muss sich im Regelfall auf eine Abmahnung einstellen. Wiederholt er dieses Fehlverhalten, kann die Konsequenz schlimmstenfalls aus einer Kündigung bestehen. Auch eine fristlose Kündigung liegt unter gewissen Umständen im Bereich des Möglichen.
Mit einer solchen müssen Arbeitnehmer mitunter rechnen, wenn sie in der Nähe von leicht entzündlichen Gegenständen rauchen. Schließlich verstoßen Sie damit nicht nur gegen die Regelungen zum Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz, sondern bringen außerdem sich selbst sowie alle übrigen Personen in Gefahr, die sich im Betrieb befinden.
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