Minusstunden im Arbeitsrecht: Eine Analyse

Von Jörg K.

Letzte Aktualisierung am: 29. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 12 Minuten

Regelungen im Arbeitsrecht zur Arbeitszeit: Minusstunden sorgen hier oft für Komplikationen.
Regelungen im Arbeitsrecht zur Arbeitszeit: Minusstunden sorgen hier oft für Komplikationen.

Nahezu jeder Arbeitnehmer ist mit dem Konzept der Überstundenregelung vertraut. Wird mehr Arbeit geleistet, als es im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, ist die Rede von Mehrarbeit. Verschiedene Regelungen bestimmen dabei die Ansammlung und den Abbau von Überstunden.

Auch im Arbeitsrecht vertreten sind Minusstunden, auch Minder­stunden genannt. Diese sorgen bei Arbeit­nehmern und bei Arbeitgebern immer wieder für Unsicherheiten, da die gesetz­lichen Regelungen dazu wenig transparent wirken.

Der vorliegende Ratgeber liefert einen sehr detaillierten Überblick zum Thema. Hier erfahren Sie, worin sich Minderarbeit genau definiert, welche Ursachen dieser zu Grunde liegen und was der Gesetzgeber zur Maximalanzahl der fehlenden Stunden vorgibt.

Darüber hinaus erhalten Sie in diesem Text Antworten auf Fragen wie „Wie viele Minusstunden sind zulässig?“ und „Was passiert bei Zeitarbeit, wenn kein Einsatz zu Minusstunden führt?“. Nicht zuletzt klärt der finale Teil des Ratgebers darüber auf, auf welche Weise Beschäftigte Minusstunden abbauen bzw. komplett tilgen können.

Kompaktwissen: Minusstunden

Wobei handelt es sich um Minusstunden?

Die Rede ist von Minusstunden, wenn Sie weniger arbeiten, als im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Minusstunden stellen demzufolge das Gegenteil von Überstunden dar, bei denen mehr gearbeitet wird als vertraglich festgehalten.

Wie werden Minusstunden protokolliert?

Minusstunden müssen in einem sogenannten Arbeitszeitkonto festgehalten werden. Einem solchen müssen Sie als Arbeitnehmer in der Regel vor Beginn des Arbeitsverhältnisses zustimmen.

Sind Minusstunden durch Krank‌heit rechtens?

Nein, Beschäftigten dürfen keine Minusstunden entstehen, wenn sie unverschuldet krank werden und nicht arbeiten können.

Die Definition und Funktion von Minusstunden

Ganz einfach ausgedrückt wird mit dem Begriff der Minderarbeit die Zeit beschrieben, in welcher der Arbeitnehmer entgegen der arbeitsvertraglichen Bestimmungen nicht gearbeitet hat. Dabei handelt es sich um das direkte Gegenstück zur Mehrarbeit, besser bekannt als Überstunden. Mitarbeiter eines Unternehmens freuen sich jedoch auch über Minusstunden eher selten. Schließlich können diese über kurz oder lang zu Gehaltskürzungen führen.

Kommen Fragen zu Minusstunden, deren Ansammlung, Abbau und den daraus resultierenden Abzügen auf, sollten Beschäftigte immer zuerst ihren Anstellungsvertrag überprüfen. Sind darin keine zutreffenden Klauseln verzeichnet, finden womöglich tarifvertragliche oder betriebliche Regelungen Anwendung. Auch diese gilt es genau zu prüfen. Besteht ein gutes Verhältnis zum Arbeitgeber bzw. dem Vorgesetzten, kann dieser auch immer direkt nach geltenden Bestimmungen gefragt werden.

Zwar können Minusstunden wie auch Überstunden in jedem Job anfallen. Der klare Unterschied ist jedoch, dass erstere nicht in jedem Fall angerechnet und somit beispielsweise dem betreffenden Mitarbeiter vom Lohn abgezogen werden dürfen. Neben bestimmten gesetzlichen Vorgaben, die es zu erfüllen gilt, muss dafür in jedem Fall ein Arbeitszeitkonto vorhanden sein. Was es damit auf sich hat, klärt der folgende Teil des Ratgebers.

Ohne Arbeitszeitkonto keine Minusstunden

Minusstunden vom Gehalt abziehen: Das ist nicht immer rechtens.
Minusstunden vom Gehalt abziehen: Das ist nicht immer rechtens.

Für ein Arbeitszeitkonto stehen vor allem Arbeitgeber immer wieder ein. Das kann verschiedene Gründe haben. Solche Konten sorgen dafür, dass Mitarbeiter sich die Arbeitszeiten flexibel einteilen können. Sie ermöglichen aber auch bei saisonal bedingter, unterschiedlicher Arbeitsauslastung einen besseren Überblick über die tatsächlich geleistete Arbeit. Die Nutzung solcher Zeitregister ist aber an genaue Bedingungen geknüpft:

  • Es muss im Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag ein Eintrag dazu vorhanden sein.
  • Die ergänzende Klausel darf sich nicht nur auf die Berechtigung der Führung des Zeitkontos beschränken. Es muss klar zwischen Kurzzeitkonten und Langzeitkonten unterschieden werden.
  • Klare Grenzen sind festzulegen, welche angeben, wie weit Abweichungen von der vertraglich festgelegten Arbeitszeit stattfinden dürfen, also auch wie viel Mehr- bzw. Minderarbeit angerechnet wird.
  • Es sollten zudem Ausgleichsregelungen feststehen, welche die Art und die Dauer der Verrechnung von Über- und Minusstunden klären.
Ein Kurzzeitkonto charakterisiert sich dadurch, dass der Ausgleichszeitraum weniger als ein Jahr beträgt. Das bedeutet, dass die Verrechnungen der Stunden, die zu viel oder zu wenig vorhanden sind, innerhalb eines Jahres stattgefunden haben muss. Dagegen werden Langzeitkonten für langfristige Stundensammlungen genutzt und können an besondere Zielsetzungen gekoppelt sein, beispielsweise an den Abschied in den frühzeitigen Ruhestand.

Der Gesetzgeber hat die oben genannten Bedingungen aufgestellt, um zu verhindern, dass ein Arbeitszeitkonto einem Arbeitnehmer zu Unrecht zur Last fällt. Denn die damit zusammen­hängenden Regelungen sind oft kompliziert und für Uninformierte deshalb für gewöhnlich nur schwer fassbar. In jedem Fall müssen Arbeitnehmer einem Arbeitszeitkonto zustimmen, wodurch Sie auch eine mögliche Verrechnung von Minderarbeit in Kauf nehmen.

Vertraglich klar definierte Klauseln sorgen hier dafür, dass es nicht so schnell zu Verständnisproblemen kommt, auch nicht, wenn es um die Ansammlung oder den Abbau von Minusstunden geht. Doch wie kommt es überhaupt dazu, dass die fehlenden Arbeitsstunden auftreten? Im nächsten Abschnitt werden mögliche Ursachen dafür genauer unter die Lupe genommen.

Ursachen für Minusstunden

Es lohnt sich, über die verschiedenen Gründe, welche zu Minusstunden führen, informiert zu sein. Denn kennen betroffene Arbeitnehmer die Ursachen, können sie im Ernstfall auch richtig auf die Konsequenzen reagieren. Hinter dieser Anmerkung steckt der Gedanke, dass die Anrechnung von Minusstunden nicht immer nach geltendem Recht verläuft. Deshalb sollten sozialversicherungspflichtig Tätige, die das Gefühl haben, zu Unrecht Minderarbeit angerechnet zu bekommen, auch immer Hilfe bei einem Anwalt für Arbeitsrecht suchen. Es folgt eine Übersicht zu Ereignissen, welche zu Minusstunden führen können.

Angeordnete Minusstunden

Aufgezwungene Minusstunden dürfen dem Arbeitnehmer nicht zum Nachteil gereicht werden.
Aufgezwungene Minusstunden dürfen dem Arbeitnehmer nicht zum Nachteil gereicht werden.

Es kommt durchaus vor, dass Minusstun­den durch den Arbeitgeber selbst verursacht werden. In diesem Fall haben sich die Beschäftigten nichts zu Schulden kommen lassen.

Es kommt hier nur zur Minderarbeit, weil der Vorgesetzte nicht genug Arbeit angeordnet hat. Hier greift § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), welcher die „Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko“ regelt. Darin steht:

„Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.“

Treten Minusstunden auf, weil nicht genug Arbeit zugewiesen wurde, trägt der Arbeitgeber das Wirtschaftsrisiko und steht im sogenannten Annahmeverzug. Das bedeutet, es ist ihm allein zuzurechnen, dass es zur Minderarbeit gekommen ist. Entsprechend dürfen auch keine fehlenden Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto vermerkt und dadurch auch nicht zu Lasten des Arbeitnehmers verrechnet werden.

Denn dieser wollte ja arbeiten, durfte wegen fehlender Aufgaben aber nach Hause gehen. Kommt es wegen zu wenig Arbeit zu Minusstunden, sorgt das im Arbeitsrecht immer wieder für Streitigkeiten. Reagieren Unternehmensführer bei der Reduzierung des Beschäftigungs­umfangs mit Gehaltskürzungen, sollten Betroffene aber niemals untätig bleiben. Lässt sich der Chef nicht durch klare Argumente umstimmen, ist es ratsam, den Betriebsrat zu kontaktieren oder sich direkt juristische Hilfe zu suchen.

Minusstunden durch Krankheit

Arbeitnehmerschutz im BGB: § 615 erklärt angeordnete Minusstunden als Wirtschaftsrisiko der Arbeitgeber.
Arbeitnehmerschutz im BGB: § 615 erklärt angeordnete Minusstunden als Wirtschaftsrisiko der Arbeitgeber.

Es kommt im Arbeitsrecht immer wieder vor, dass Mitarbeiter, die eine Zeit lang krank waren, Minusstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto vermerkt bekommen, obwohl sie sich ordnungsgemäß krankgemeldet haben. Entsprechend groß ist dann die unerfreuliche Überraschung, die am Monatsende beim Blick auf die Gehaltsabrechnung entsteht. Dabei stellen sich Betroffene oft die Frage: „Muss ich solche Minusstunden nacharbeiten oder entsprechende Lohnabzüge in Kauf nehmen?“

Grundsätzlich dürfen Beschäftigte keinen Nachteil erfahren, wenn Sie unverschuldet krank werden und sich ordnungsgemäß im Betrieb krankmelden.

Wird ein Mitarbeiter im Unternehmen krank, geht unverzüglich zum Arzt und legt beim Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, greift in jedem Fall das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Dieses sorgt dafür, dass auch im Krankheitsfall oder nach einem Arbeitsunfall die finanzielle Sicherheit bestehen bleibt. So steht in § 3 Absatz 1 EntgFG:

„Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.“

Kommt es also zur Lohnfortzahlung, wird der Arbeitgeber zunächst weiterhin so bezahlt, als würde er die volle Arbeitsleistung erbringen. Daraus folgt, dass in diesem Fall niemals Minderarbeit entsteht. Und doch kommt es immer wieder dazu, dass Vorgesetzte in diesem Sinne handeln und die Untergebenen darunter leiden. Solche falschen Eintragungen im Arbeitszeitkonto entstehen jedoch generell nicht aus Bösartigkeit.

Vielmehr liegt die Schuld oft bei unklaren Regelungen in Tarifverträgen und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen. Vorgesetzte, die Minusstunden eintragen, tun dies mit der Überzeugung, dass es den vorhandenen Vertragsklauseln entspricht. Aber wie gesagt: In diesem Fall wird hier das Recht von Arbeitnehmern verletzt. Das folgende Video liefert einen leicht verständlichen Überblick zu diesem Aspekt:

Stellen sich Unternehmer quer, wenn sie auf diesen Fehler angesprochen werden, hilft nur noch der Gang zum Rechtsanwalt und vor das Arbeitsgericht. Mit juristischer Hilfe stehen die Chancen nicht schlecht, dass sozialversicherungspflichtig Tätige, denen zu Unrecht der Lohn gekürzt wurde, Recht bekommen.

Minusstunden durch einen Feiertag

Grundsätzlich tragen Feiertage zur Freude jedes Arbeitsnehmers bei. Schließlich sorgen sie in den meisten Fällen für freie Tage, die nicht vom kostbaren Urlaubspensum abgezogen werden. Doch auch die in Deutschland je nach Bundesland festgelegten freien Tage haben schon einmal unerwartet Minusstunden zur Folge. Ähnlich wie bei der Minderarbeit wegen Krankheit stellt sich hier die Frage: „Sind Vorgesetzte im Recht, wenn sie bei Feiertagen fehlende Arbeitsstunden anrechnen?“

Finden Sie sich in einer solchen Situation wieder und wissen nicht weiter, sollten Sie sich am besten direkt an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Bei Feiertagen kann sich die Rechtslage nämlich teilweise etwas komplexer gestalten als beim ordnungsgemäß gemeldeten Krankheitsfall.

Grundsätzlich gilt aber auch hier: Ein gesetzlicher Feiertag darf keine Minusstunden zur Folge haben. Das beruht unter anderem auf § 2 EntgFG, welcher in diesem Fall die Lohn- bzw. Gehaltszahlung vorschreibt, die auch ohne vorhandene Feiertage Bestand gehabt hätte. Folglich wird bei einer 5-tägigen 40-Stunden-Woche ein Feiertag wie ein normaler 8-Stunden-Arbeitstag gewertet.
Klärung durch das Bundesarbeitsgericht: Fragen zu Minusstunden wurden teilweise schon in höchstrichterlicher Instanz geklärt.
Klärung durch das Bundesarbeitsgericht: Fragen zu Minusstunden wurden teilweise schon in höchstrichterlicher Instanz geklärt.

Etwas anders sieht es nur dann aus, wenn ein freier Tag innerhalb der Arbeitswoche nicht primär durch einen Feiertag sondern durch einen Freizeitausgleich zustande kommt.

Ein Beispiel zur Erklärung: Arbeitet ein Beschäftigter in einer Apotheke auch am Wochenende, hat er einen Anspruch auf entsprechende freie Tage innerhalb der Woche. Diese fungieren als Ausgleich für die Wochenendarbeit.

Fällt der freie Ausgleichstag mit einem gesetzlichen Feiertag zusammen, stehen Minusstunden nicht zur Debatte. Wie bereits gesagt, dürfen diese nicht berechnet werden, wenn Feiertage eine Rolle spielen. In diesem Fall kommen aber auch keine Über- bzw. Plusstunden zustande. Das bedeutet: Nur weil der Festtag mit dem Ausgleichstag „kollidiert“, besteht kein Anspruch darauf, einen zusätzlichen Ausgleich in Form eines freien Tages zu erhalten.

Minusstunden durch fehlenden Einsatz in der Zeitarbeit

Die Lage bei Zeit- bzw. Leiharbeit war lange Zeit etwas kompliziert, obwohl die herrschende Rechtsprechung eine klare Sprache sprach. Mehrere Instanzgerichte wie das Landesarbeits­gericht Hessen (Az. 15 Sa 766/14) und das Bundesarbeitsgericht (Az. 5 AZR 483/12) hatten dahingehend schon geurteilt. Trotzdem kam es immer wieder zu Diskussionen darüber, ob Personaldienstleister Zeiten ohne Arbeitseinsatz mit Minderarbeit gleichsetzen dürfen.

Im April 2016 hat das Landesarbeitsgericht Hessen (Az. 9 Sa 1287/15) schließlich im Sinne des betreffenden Zeitarbeitnehmers entschieden. Folglich mussten die ihm abgezogenen Stunden wieder gutgeschrieben werden. Ein grundlegendes Argument dabei war, dass der vorhandene Arbeitsvertrag dem Arbeitgeber nicht das Recht zum Stundenabzug ermöglicht. Darüber hinaus gelten verleihfreie Zeiten allgemeinhin nicht als Minusstunden, welche einen individuellen Charakter haben. Diese können bei Leiharbeitern nur dann entstehen, wenn sie in den jeweiligen Leihfirmen weniger leisten, als im Vorhinein vertraglich festgelegt wurde.

Das geltende Recht richtet sich hier also unter anderem nach den Befugnissen, welche durch den jeweiligen Arbeits- oder Tarifvertrag vergeben werden. Doch selbst wenn entsprechende Eintragungen bestehen, sind diese nach § 11 Absatz 4 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nicht zulässig. Darin ist festgeschrieben, dass auch Leiharbeitnehmer Anrecht auf den Annahmeverzug des Verleihers nach § 615 BGB besitzen und keine vertragliche Bestimmungen diesen Anspruch widerlegen dürfen.
Arbeitnehmergesetze wie das Arbeitszeitgesetz regeln Minusstunden und die Verrechnung dieser.
Arbeitnehmergesetze wie das Arbeitszeitgesetz regeln Minusstunden und die Verrechnung dieser.

Leiharbeitgeber tragen dem Urteil zu Folge also selbst das wirtschaftliche Risiko der Nichtbeschäftigung. Die Vertreter der Leiharbeitsfirma legten zunächst Revision zum Bundesarbeitsgericht ein, zogen diese jedoch anschließend zurück. So bleibt bis heute eine höchstrichterliche Entscheidung des BAG zur Thematik aus. Doch auch die Entscheidung des Landesarbeitsgericht Hessen trägt schon einiges Gewicht und schafft eine Situation, mit der Leiharbeitnehmer erst einmal zufrieden sein können.

Wie viele Minusstunden sind erlaubt?

In einigen Branchen kommt es teilweise dazu, dass sich recht viele Minderstunden ansammeln. Entsprechend fragen sich Betroffene dann: „Wie viele Minusstunden darf man als Beschäftigter haben?“ Grundsätzlich sind dabei wieder die arbeitsvertraglichen Klauseln zum Arbeitszeitkonto und der Maximalanzahl an Über- und Minderstunden zu betrachten. Die Frage „Wie viele Minusstunden sind zumutbar“ lässt sich also nicht pauschal beantworten.

Hier gilt es, im Einzelfall eine Antwort zu finden. Bestehen jedoch keine genauen Klauseln im Arbeits- oder Tarifvertrag, liegt es nahe, dass eine Abrechnung von Minusstunden nicht rechtens ist. Betroffene Arbeitnehmer sollten bei ihren Vorgesetzten oder bei der Personal­leitung um eine vertragliche Konkretisierung bitten. Wird die Nachfrage ignoriert, sollte Unterstützung beim Betriebsrat oder beim Anwalt für Arbeitsrecht ersucht werden. Außerdem ist zu beachten, dass es kein einzelnes Arbeitnehmergesetz gibt, welches Minusstunden regelt. Viele Gesetze regeln gemeinsam diesen Aspekt im Arbeitsrecht, darunter sind unter anderem:

  • Das Arbeitszeitgesetz (ArbGZ)
  • Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
  • Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
  • Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
Die Tatsache, dass sich Regelungen zur Minderarbeit über viele Gesetzessammlungen erstrecken und teilweise erst durch richterliche Entscheidungen konkretisiert werden, erschwert das Verständnis innerhalb der Themenbereichs sehr. So ist es nicht verwunderlich, dass Laien sich fragen, ob alles mit rechten Dingen zugeht, wenn plötzlich geplante Minusstunden im Dienstplan auftauchen oder Sie weniger Lohn bekommen.
Minusstunden müssen bei Vertragsende verrechnet werden. Auch hier richtet es sich danach, wer diese zu verantworten hat.
Minusstunden müssen bei Vertragsende verrechnet werden. Auch hier richtet es sich danach, wer diese zu verantworten hat.

Vielen ist zudem nicht bewusst, dass Minusstunden als eine Art vorzeitige Gehaltszahlung angesehen werden. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2011 hervor (Az. 5 AZR 819/09). Entsprechend verursacht Minderarbeit ein sogenanntes Negativsaldo, welches der Arbeitgeber zu seinen eigenen Gunsten ausgleichen darf. Das ist aber auch nur dann der Fall, wenn, wie bereits gesagt, alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind und ein Arbeitszeitkonto besteht.

Ist dies nicht der Fall, spielt es keine Rolle, wie viele Minusstunden angeblich angesammelt wurden – diese sind nicht wirksam. Dem Beschäftigten steht in diesem Fall eine normale Bezahlung zu und er muss keine Arbeitszeit nacharbeiten. Geht es um die Korrektur von falschen Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto, ist auch eine weitere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts interessant, wonach der Zahlungsanspruch eines Beschäftigten nicht durch gültige Ausschlussfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag verfallen kann.

Minusstunden abbauen

Haben sich Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto angesammelt, gilt es zunächst zu prüfen, ob diese dort zu Recht eingetragen wurden. Beschäftigte sollten sich dabei folgende Fragen stellen:

  1. Habe ich dem Arbeitszeitkonto zugestimmt?
  2. Sind im Arbeits- bzw. im Tarifvertrag Klauseln vorhanden, welche die Maximalanzahl und den Abbau der Minderstunden klären?
  3. Kann ich nachvollziehen, warum mir Fehlstunden für Tag X und Tag Y angerechnet werden?
  4. Muss ich die Minusstunden wirklich machen oder sollte ich mich wehren?

Lautet die Antwort auf die ersten drei Fragen „Nein“, sollten Arbeitnehmer anwaltliche Hilfe in Erwägung ziehen, zumindest dann, wenn der Arbeitgeber sich querstellt. Hat jedoch alles seine Richtigkeit und die Fehlstunden wurden korrekterweise angerechnet, gilt es, diese abzubauen.

Der klassische Weg: Nutzen Sie Mehrarbeit, um das Zeitkonto wieder auszugleichen. Dabei ist auch der festgelegte Ausgleichszeitraum zu beachten, bis zu dessen Ende die Stunden geleistet werden müssen. Andernfalls sind Gehaltskürzungen nicht undenkbar.

Doch nicht immer bekommen Mitarbeiter eines Unternehmens die Chance, aus freien Stücken und mithilfe flexibler Arbeitszeiten einen Stundenausgleich herbeizuführen. Teilweise übernehmen Vorgesetzte auch selbst die Entscheidung und wählen fragwürdige Verrechnungswege. So kommt es vor, dass vorhandene Minderstunden vom vertraglich zugesicherten Urlaubsanspruch abgezogen werden. Dieses Vorgehen ist so jedoch nicht rechtens.

Denn eine Voraussetzung für die legitime Urlaubsgewährung in einem Unternehmen ist es, dass der Vorgesetzte den Urlaub deutlich anordnet.

Minusstunden dürfen einem Azubi nicht auferlegt werden, nur weil temporär eine niedrige Auftragslage herrscht.
Minusstunden dürfen einem Azubi nicht auferlegt werden, nur weil temporär eine niedrige Auftragslage herrscht.

Das heißt: Bevor es zu zur Nutzung der Urlaubszeit kommen kann, muss geklärt sein, ob der Vorgesetzte damit einverstanden ist bzw. er einfach keinen Wert auf die Arbeitsleistung an den jeweiligen Tagen legt. So urteilte das Bundesarbeitsgericht in einem Fall von 1998 (Az. 9 AZR 43/97). Diese Grundvoraussetzung ist nicht gegeben, wenn Arbeitgeber auf die Idee kommen, Minusstunden mit dem Urlaub zu verrechnen.

Die Kürzung der Urlaubstage ist schon allein deshalb problematisch, weil es sich dabei um einen vertraglichen Anspruch auf Erholung handelt, der nicht verändert werden darf. Kommt es diesbezüglich zu Problemen, ist es ebenfalls ratsam, einem Anwalt für Arbeitsrecht die Klärung der Angelegenheit zu überlassen.

Die Verrechnung von Minusstunden bei einer Kündigung

Ab und zu kommt es im Arbeitsrecht auch zu Fällen, bei denen Minusstunden bei der Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses Probleme bereiten, beispielsweise bei einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag. So kann es schnell geschehen, dass bei einem Arbeitszeitmodell wie der Gleitzeit Minusstunden aufkommen, die beim Ende der gemeinsamen Zusammenarbeit noch nicht abgearbeitet wurden. Oft sehen es Unternehmer dann als gerechtfertigt an, die fehlenden Arbeitszeiten vom finalen Lohn abzuziehen. Doch ist das immer rechtens?

Hier gelten dieselben Voraussetzungen, welche Minderarbeit auch in anderen Situationen regeln. Das heißt, § 615 BGB ist weiterhin zu beachten: Hat der Arbeitgeber die Minusstunden selbst verschuldet, weil er dem Arbeitnehmer nicht genug Aufgaben bereitgestellt hat, befindet sich ersterer auch hier im Annahmeverzug und trägt die Verantwortung für die fehlenden Stunden selbst. Der finale Lohn darf nur entsprechend gekürzt werden, wenn der Beschäftigte selbst Schuld hat.

Oft kommt hier auch die Frage auf: „Gibt es Minusstunden, die verfallen, wenn genug Zeit vergeht?“ Ein Verfallsdatum in diesem Sinne gibt es nicht. In Bezug auf das Arbeitszeitkonto gilt bei Minusstunden der Ausgleichszeitraum, der vertraglich festgelegt ist. Ist die fehlende Arbeitszeit am Ende dieser Zeitspanne nicht ausgeglichen, kommt es zu Lohnabzügen, wenn die Schuld beim Beschäftigten liegt.

Auch im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sind Minusstunden nicht anders geregelt, wenn es um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht. Der Ausgleichszeitraum liegt hier bei sechs Monaten. Bei fristgerechten Kündigungen kann es deshalb dazu kommen, dass der verantwortliche Vorgesetzte den Mitarbeiter dazu auffordert, vorhandene Minusstunden aus dem letzten halben Jahr innerhalb der Kündigungsfrist abzuarbeiten. Eine Verrechnung mit einem möglichen Resturlaub ist aber auch hier ausgeschlossen.

Wichtig für Auszubildende: Die in diesem Ratgeber angeführten Regelungen gelten so auch für Azubis. Werden diese zwischenzeitlich früher nach Hause geschickt, müssen Sie nicht für die dadurch entstandenen Minusstunden bzw. für die niedrige Auftragslage aufkommen. Denn ein Azubi soll im Betrieb ausgebildet werden. Darf er frühzeitig gehen, zählt das als bezahlte Freistellung.
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Minusstunden im Arbeitsrecht: Eine Analyse
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Über den Autor

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Jörg K.

Jörg hat Rechtswissenschaften an der Universität Passau studiert. Nachdem er Erfahrung in verschiedenen Verlagen gesammelt hat, stieß er 2019 zur Redaktion von arbeitsvertrag.org. In seinen Ratgebern befasst er sich mit verschiedenen Themen rund um Arbeitsrecht.

316 Gedanken zu „Minusstunden im Arbeitsrecht: Eine Analyse

  1. t.

    Hallo
    gibt es unterschied zwischen vorläufigen Insolvenz und eröffneten Insolvenz. Weil unsere Betriebsrat
    ist in der Meinung bei vorläufigen Insolvenz gilt die Betriebsvereinbarung über Zeit Konto nicht, erst nach Insolvenzeröffnung.
    Wir haben bei der BV unten stehen klausel.
    9. Wird die Grenze -50 Stunden zum Jahresende überschritten , müssen die hinausgehende
    Minusstunden nicht nachgearbeitet werden, sondern ohne Entgelt Abzug zu streichen.
    Ich komm da nicht weiter.

  2. Heidi

    Ich arbeite an einem festen Tag pro Woche. An diesem Tag hat die Einrichtung geschlossen. Muss ich die Stunden an einem anderen Tag nacharbeiten. ? Kein Arbeitszeitkonto.

  3. Leandro

    Hey

    Ich muss jetzt im Verkauf vorübergehend in einer anderen Filiale aushelfen.

    Da arbeite ich aber nicht meine 9h
    Sondern nur 6h aufgrund der Öffnungszeiten.
    Jetzt die Frage ist es erlaubt das ich dadurch minusstunden bekomme?

  4. Daniela

    Ich bin im probemonat als reinigungskraft und muss leider gehen da ich ein 1 jähriger Sohn habe und niemanden der auf ihn aufpasst und dadurch leider nicht weiter arbeiten kann.
    kann mein Arbeitgeber wenn ich minusstunden habe diese von meinem Lohn abziehen?

  5. Nadine

    Hallo.
    Ich bin alleinerziehend, habe eine Kita Betreuung von 8-13. Bin Teilzeit, 15h/wo im Einzelhandel. Die 15h/wo ist im Vertrag auch festgehalten.

    1. Ich arbeite oft so das ich zusätzlich eine Betreuung haben muss. Und es ist denen natürlich auch egal.
    2. Ich arbeite auch fast jeden Samstag.
    3. Ich arbeite jeden Woche 24-31 h/wo.
    Meine Frage dazu ist…
    Ist das zulässig? Wie viele Stunden dürften die mich mehr eintragen?
    Was kann ich tun?

    Alles was ich unter dem Punkt Arbeitszeit im Vertrag finde ist:
    “ Die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit richtet sich nach den betrieblichen Regelungen und beträgt 15 Stunden. Für die Mitarbeiterin wird ein Arbeitskonto geführt, auf welchem Zeitguthaben oder Zeitschulden auflaufen können. Soweit der gesetzliche Mindestlohn betroffen ist, gelten zudem die Vorgaben des Mindestlohngesetzes. Die Mitarbeiterin verpflichtet sich, in den Grenzen der gesetzlichen Arbeitszeitregelungen auf Weisung des Arbeitsgebers über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus für den Arbeitgeber tätig zu werden. Dies gilt auch für Dienstreisen.“
    Was sind da die gesetzlichen Arbeitszeitreglungen?
    Denke an die Tägliche Arbeitzeit, dabei. Also nicht mehr als 8h nur im Notfall 10h mit einem Ausgleich.
    LG

  6. Rene

    Guten Tag,
    Auf Grund eines Erste Hilfe Kurses ( vom Arbeitgeber angeordnet) habe ich 3 Minusstunden gemacht, muss mein Chef mir die Möglichkeit bieten die Zeit wieder ausgleichen zu können z.B. durch Mehrarbeit an einem anderen Tag ? Habe ich ein Recht meine vertraglichen Wochenstunden leisten zu können?

  7. Manuel A.

    Ich habe mit selbst verschuldeten minus Stunden in der Elternzeit gekündigt weil ich umziehe und mir am neuen Wohnort einen neuen Job suche.
    Wie werden meine Minusstunden verrechnet.
    Bekomme ich eine Rechnung für die Stunden?

  8. Kara

    Guten Tag,

    Ich arbeite 30 Stunden die Woche und habe ein Soll Arbeitsvertrag von 130 Stunden. Meine Vorgesetzte setzt mich öfters weniger ein, weil wir nicht viele Aufträge haben. In diesen Monat habe ich 12 Minusstunden auf meinen Zeitkonto gesammelt und am Ende diesen Monats wären es Gesamt 40 Minus Stunden. Ich biete meine Soll Arbeitszeit an aber werde immer weniger eingesetzt. Meine Frage nun muss ich diese Zeit nachholen? Wenn nein wie setze ich am besten ein Schreiben auf indem ich den Minusstunden widerspreche.

    Ich bedanke mich im voraus und hoffe auf Ihre Hilfe.

    Liebe Grüße aus Köln.

  9. Nietzold

    Hallo,
    Ich habe bei einer Zeitarbeitsfirma gearbeitet, unbefristeter Arbeitsvertrag. Beim Entleiher für 7 Wochen, versprochen wurden 40 Stunden die Woche.
    Dann kam der Einsatz die ersten 12 Tagen zu wenig Arbeit, also weniger bezahlt und Abmahnung für unendschuldigtes fehlen von besagten 20,25 Stunden.
    Nun folgenden Monat ersten 3 Tage wieder Minus wegen Arbeitsmangel, restlichen Monat volle Einsatz plus Mehrarbeit. Und sofort Kündigung nach besagtem Einsatz.
    Nach mehrmaligem Widerspruch der ersten Lohnabrechnung und Abmahnung.
    Neue Lohnabrechnung werden einfach Mehrstunden vom folge Monat verrechnet. Das kann doch nicht richtig sein?
    Und warum werden jetzt nur 7 Stunden anstatt wie vereinbart bei Entleiher 8 Stunden verrechnet.
    Gruß

  10. Schmidt

    Ich möchte gerne meine Stundenzeit wissen also wie viel Überstunden/Mehrarbeit oder Minusstunden ich habe, wie kann ich das schriftlich anfordern. Ich hab schon Mal via e-mail und via Telefon im Büro angefragt. Die Antwort ist immer die selbe. Sie können es auf Grund von Kurzarbeit nicht sagen (wissen aber das wir alle minus haben) oder aber dann bekommt ihr einen Pfefferminzschlag.

  11. Judith

    Guten Tag,

    ich arbeite in der Hotellerie/Gastronomie und wir wurden seit Corona regelrecht in die Kurzarbeit gezwungen. Jetz habe ich fristgerecht gekündigt und auf einmal wird mir gesagt, dass ich vom letzten Jahr (2020) noch Urlaubskürzung von 6 Tagen bezahlen müsse und der Betrag kommt mir auch viel zu hoch vor, also der passt überhaupt nicht zu meinem Gehalt. Ist das rechtens? Also darf der Betrieb das?

    Mit freundlichen Grüßen,

    J.

  12. Jessica F.

    hallo
    mein chef meint über die wintermonate zu schließen und nur am wochenende offen zu haben also pferdlichtet er uns dazu oder eher zwingt uns über das jahr immer mehr überstunden zu sammeln und nimmt dazu auch meinen urlaub ohne es mit mir abgesprochen zu haben ob er meinen urlaub für die minusstunden nehmen darf oder nicht jetzt durch corona blieben wir zuhause er hat uns aber nicht auf kurzarbeit angemeldet sondern so gelassen jetzt habe ich gekündigt da ich ein besseres jobangebot bekommen habe und er verlangt jetzt das ich die minunsstunden ihm ausbezahle oder diese abarbeite sonst lässt er mich nicht aus dem arbeitsverhältniss

  13. Assmann

    Hallo,
    Eine Frage zum Thema Abbau/Ausgleich von Minusstunden.
    Bei einem in der Betreibsvereinbahrung festgelegten sogenannten Überstundensockel (30 Stunden pro Monat mit Gehalt abgegolten) besteht der Arbeitgeber darauf, dass Minusstunden erst nach dem erreichen des Überstundensockels abgebaut werden können. Das heißt wenn in einem Monat eine Minusstunde anfällt müsste diese eine Stunde zum Beispiel im Folgemonat mit 31 zusätzlichen Stunden ausgeglichen werden.
    Ist das rechtens?

    MfG, Assmann

  14. Ingo

    Hallo guten Tag.. ich arbeite in einem Supermarkt und wir haben eine 37,5 Stunden Woche.. was heißt wir müssten wenn ich mich recht entsinne auf 163,5 im Monat kommen… Durch unsere dienstplan Einteilung ist sie dies im Februar jedoch gar nicht möglich… Das heißt kurzer Monat und wir bekommen alle 13 – Stunden drauf… Ist dies rechtens? Wir Stempeln uns ein und aus bei jeder Pause etc…

    1. SaskiaK

      Guten Tag

      Mein Arbeitgeber veranlasste vor kurzem eine Vertragskürzung ohne Vorwarnung im Vorfeld. Angeblich haben sich Minusstunden von über 100 und mehr angesammelt. Der Vertrag wird per sofort auf den nöchsten Monat gekürzt und ich soll die Minderarbeit aufholfen in dem ich weniger bezahlt werde aber zu 100% arbeite um das Minus abzuarbeiten. DIe Minusstunden habe ich nicht vercshuldet, ich habe seit meiner Anstellung im, Jahr 2019 daraufhingewiesen, mehrmlas per Email, nie gab es diesbezüglich eine Reaktion oder eine offen Legung, warum ich nicht ausgelastet werde obwohl ich einen 100% Vetrag habe und diesen erfüllen kann und zur Verfügung stehe. Dies ist die Kurzfassung..

  15. Maria

    Darf mir meine Vorgesetzte, verbieten meine Minusstunden auszugleichen?
    Und was wenn 2 Mitarbeiter Vollzeit über -100 Std angesammelt haben, hier aber definitive Schuld auf der Vorgesetzt lastet?

  16. Peter

    Hallo, habe folgendes….werde nach Stundenlohn bezahlt und wir haben ein Zeitkonto wo wir im Winter laut unserem Chef, darauf zugreifen sollen wenn weniger Arbeit da ist. Jetzt ist folgendes, habe mit meinem Chef gesprochen das Samstagsarbeit (normal immer Mo-Fr) immer auf das Zeitkonto sollen und nicht eventuelle Fehlstunden im Monat ausgleichen sollen. Jetzt sagt unser Büro das die Sozialkassen es so nicht akzeptieren. Ist das korrekt? Sollte doch egal sein ob Ich in der Haupsaison hin und wieder mal bis 8Stunden mal nicht bezahlt kriege, Hauptsache Ich muss im Winter nicht zum Amt.

  17. S. Lemke

    Guten Tag,

    wir sind am Anfang der Corona-Krise quasi dazu verpflichtet worden, 14 Tage zu Hause zu bleiben, wodurch 80 Minusstunden entstanden. Es hat niemand widersprochen, aber es wurde auch keine Vereinbarung etc. unterschrieben. Es wurde immer gesagt, diese Regelung wurde seitens des Arbeitgebers getroffen um Kündigungen und Lohnkürzungen zu verhindern. Da einfach weniger Arbeit vorlag, wurde so argumentiert. Nun haben wir aber mehr oder weniger alle Minusstunden und bei Kollegen, die bereits gekündigt haben, wurden diese Minusstunden vom Lohn abgezogen. Ist das Rechtens? Dürfen diese Stunden überhaupt auf das Stundenkonto?

    Mit freundlichen Grüßen,

    S. Lemke

  18. V.M.

    Guten Tag,
    mein Freund hat seinen Arbeitsvertrag fristgerecht zum 31.07. gekündigt, da es einige Probleme gab und er unfair behandelt wird. Vor ein paar Monaten musste er ins Homeoffice und hatte eine Aufgabe erhalten und gemacht in dieser Zeit. Jetzt, kurz vor seinem Ausscheiden, wird diese erledigte Aufgabe bemängelt und ihm sollen Stunden dafür abgezogen werden.
    Ist das gerechtfertigt?

    Liebe Grüße

  19. Julia J.

    Hallo! Ich arbeite als Sozialarbeiterin in einer Schule, die durch Corona geschlossen wurde. Die Minusstunden häuften sich und werden das bis zu den Sommerferien noch tun. Mein AG möchte nun, dass wir die Stunden in den Schulferien (Sommer) abbauen ( z.B.in der Ferienbetreuung o.ä.). Dort bin ich jedoch im Urlaub. Ist es rechtens, dass er das verlangt?
    Liebe Grüße und vielen Dank!

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