Zwangsurlaub ist per Definition Urlaub, der vom Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers angeordnet wird. Da es sich um eine recht drastische Maßnahme handelt, ist sie nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
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Kompaktwissen: Zwangsurlaub
Zwangsurlaub wird in vielerlei Hinsicht wie regulärer Erholungsurlaub behandelt. Folglich ist auch ein Zwangsurlaub in der Regel vergütet.
Auch während Kurzarbeit kann nicht ohne weiteres Zwangsurlaub angeordnet werden. Hier finden Sie weitere Informationen.
Zwangsurlaub muss so früh wie möglich angekündigt werden. In der Regel gilt ein Richtwert von sechs Monaten als angemessener Vorlauf. Übliche Fälle von rechtmäßigem Zwangsurlaub finden Sie hier.
Es gibt keine konkrete gesetzliche Vorgabe dazu, wie lang ein verordneter Urlaub maximal sein darf. Aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt sich allerdings, dass dem Arbeitnehmer immer ein Teil seines Urlaubskontingents zur selbständigen Planung erhalten bleiben muss.
Was ist Zwangsurlaub? Grundlagen und rechtliche Definition

Arbeitnehmer dürfen ihren Urlaub grundsätzlich selber planen. Das ist in § 7 Absatz 1 des Bundesurlaubsgesetzes (kurz BurlG) geregelt. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen. Zwangsurlaub ist laut Gesetz nur möglich, wenn dringende betriebliche Belange dies erfordern.
Was bedeutet Zwangsurlaub also für den Arbeitnehmer? Abgesehen von der Unfreiwilligkeit unterscheidet sich ein Zwangsurlaub nicht von regulärem Urlaub. Das bedeutet, dass das Gehalt weiterhin gezahlt und das Kontingent an Jahresurlaubstagen beansprucht wird.
Gründe und Anlässe für Zwangsurlaub
Für Zwangsurlaub sieht das Arbeitsrecht strenge Regeln vor. Laut Bundesurlaubsgesetz ist Zwangsurlaub nur erlaubt/rechtens, wenn Ausnahmefälle vorliegen. Doch was sind dringende betriebliche Gründe für Zwangsurlaub?
- Zwangsurlaub wegen Umbau/Renovierung: Bei größeren Umbauarbeiten kann Zwangsurlaub gerechtfertigt sein, sofern eine Arbeitsausübung in dieser Zeit nicht möglich ist. Ein solches Ereignis ist planbar und kann dementsprechend vorab angekündigt werden. Eine solche Ankündigung ist eine wichtige Voraussetzung für die rechtmäßige Anordnung von Zwangsurlaub.
- Zwangsurlaub bei Computerausfall/Edv-Ausfall: Bei Ausfällen der EDV oder der Computersysteme ist Zwangsurlaub in der Regel nicht zulässig. Ausfälle dieser Art gehören zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers und dürfen nicht ohne Weiteres auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Selbiges gilt für Zwangsurlaub wegen einem Hackerangriff.
- Zwangsurlaub wegen Brand/Wasserschaden/Stromausfall: Hier sieht die Lage ähnlich wie bei Ausfällen der IT aus. Eine spontane Urlaubs-Anordnung ist in der Regel nicht rechtens. Dieses Szenario ist allerdings abzugrenzen von Zwangsurlaub, der durch höhere Gewalt ausgelöst wird: Bei Naturkatastrophen kann ein Zwangsurlaub durchaus erlaubt sein. Ähnliches gilt für offizielle Anordnungen, auf die auch der Arbeitgeber keinen Einfluss hat (wie zuletzt zum Beispiel im Zuge der Corona-Pandemie).
- Zwangsurlaub wegen Arbeitsmangel/schlechter Auftragslage: Zwangsurlaub wegen zu wenig Arbeit ist in den meisten Fällen nicht erlaubt. Die Auftragslage zählt zum unternehmerischen Risiko; und das trägt der Arbeitgeber.
- Zwangsurlaub zwischen Heiligabend/Weihnachten und Silvester/Neujahr: Für einen Brückentag kann kein Zwangsurlaub angeordnet werden, wenn es über den Brückentag hinaus keinen dringenden betrieblichen Grund gibt.
In Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können immer auch abweichende Vereinbarungen getroffen sein.
Ankündigungsfristen, Dauer und Sonderfälle für Zwangsurlaub

Eine rechtlich abgesicherte Form vom Zwangsurlaub sind die Betriebsferien: Hier legt der Arbeitgeber einen Zeitraum fest, in dem die Arbeitnehmer Urlaub nehmen müssen und der Betrieb ganz oder teilweise schließt. Häufig passiert das in Bildungseinrichtungen, die sich nach den Schulferien ausrichten oder auch Arztpraxen, die ohne Anwesenheit des Arztes nicht arbeitsfähig sind. Auch in Saisonbetrieben sind derartige Schließzeiten üblich und in aller Regel zulässig. Solche Betriebsferien sind langfristig angekündigt und Teil des Arbeitsverhältnisses, sodass die Arbeitnehmer entsprechend planen können.
Für Zwangsurlaub gilt keine Ankündigungsfrist. Nichtsdestotrotz muss er in aller Regel mit angemessenem Vorlauf bekannt gegeben werden. Oft werden hier sechs Monate als Richtwert angesetzt.
Hier finden Sie eine Übersicht über Zwangsurlaub in verschiedenen Sondersituationen:
- Zwangsurlaub wegen Krankheit: Die Anordnung von Urlaub aufgrund von Krankheit ist nicht zulässig. Sollte ein Arbeitnehmer während des Zwangsurlaubs erkranken, ist es ihm wie bei regulärem Urlaub möglich, sich die Krankheitstage als Urlaubstage gutschreiben zu lassen. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechendes ärztliches Attest.
- Ein Zwangsurlaub nach Wiedereingliederung ist im deutschen Recht nicht angedacht. Während der Wiedereingliederung gilt ein Arbeitnehmer weiterhin als arbeitsunfähig. In dieser Zeit kann er nicht zwangsweise in den Urlaub geschickt werden. Nach der Wiedereingliederung ist Zwangsurlaub im Rahmen der regulären Vorgaben möglich.
- Auch der Zwangsurlaub bei einer Kündigung ist nicht erlaubt. Hier ist jedoch zwischen Zwangsurlaub und Resturlaub zu unterscheiden.
- Zwangsurlaub kann grundsätzlich für einzelne Mitarbeiter angeordnet werden, beispielsweise nur für eine einzelne Abteilung des Betriebs.
- Für Zwangsurlaub in der Ausbildung gelten dieselben Vorgaben wie für andere Mitarbeiter. Ein Azubi kann keinen Zwangsurlaub angeordnet bekommen, wenn es hierfür keine dringenden betrieblichen Gründe gibt.
Zwangsurlaub und Kurzarbeit

Kurzarbeit ist eine gängige Alternative zum Zwangsurlaub. Bei Kurzarbeit wird die reguläre Arbeitszeit vorübergehend reduziert. Arbeitnehmer erhalten ein Kurzarbeitergeld vom Staat, um die Gehaltsausfälle zumindest teilweise aufzufangen. So können Unternehmen während finanzieller Schwierigkeiten entlastet werden, ohne, dass Arbeitnehmer eine Kündigung befürchten müssen.
Vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld müssen Arbeitnehmer ihren Resturlaub aus dem Vorjahr einsetzen. Ohne diesen vorherigen Zwangsurlaub wegen anschließender Kurzarbeit kann das Kurzarbeitergeld nicht ausgezahlt werden.