
Bei einem Minijob handelt es sich um eine Form der geringfügigen Beschäftigung, bei der das monatliche Einkommen einen bestimmten Betrag nicht überschreiten darf. Die sogenannte Minijob-Grenze, Diese Beschäftigungsform richtet sich an Personen, die flexibel und meist zusätzlich zu einer Hauptbeschäftigung oder in Übergangsphasen arbeiten möchten.
Inhalt
Kompaktwissen: Minijob-Grenze
Die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs beträgt 2026 603 Euro. Wer darunter bleibt, gilt als Minijobber ohne Sozialversicherungspflicht. Mehr zur Definition der Geringfügigkeitsgrenze erfahren Sie hier.
Die Grenze darf bei einem Minijob aus unvorhersehbaren Gründen höchstens zweimal im Jahr überschritten werden, dabei darf das Entgelt in diesen Monaten höchstens doppelt so hoch sein.
Wird die Grenze regelmäßig überschritten oder mehr als zweimal im Jahr, wird der Minijob sozialversicherungspflichtig, und der Arbeitgeber muss Beiträge nachzahlen und die Beschäftigung melden. Wann Sie die Grenzen überschreiten dürfen, erfahren Sie hier.
Was ist die Minijob-Grenze?

Ein Minijob ist für Arbeitnehmer grundsätzlich sozialversicherungsfrei und oft steuerfrei. Das bedeutet: Das ausgezahlte Gehalt ist in der Regel brutto gleich netto (vorausgesetzt, der Arbeitnehmer entscheidet sich gegen die volle Beitragspflicht zur Rentenversicherung).
Die Minijob-Grenze – auch Geringfügigkeitsgrenze – definiert dabei die maximale monatliche Verdiensthöhe, die Sie im Durchschnitt erreichen dürfen, um diesen Status beizubehalten. Doch wie hoch ist die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze?
Wie hoch ist die neue Minijob-Grenze ab 2026?
Die Minijob-Grenze ist direkt an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und steigt zum 1. Januar 2026 deutlich an. In der folgenden Tabelle finden Sie die aktuellen Werte:
| Kriterium | Alter Wert (Stand 2025) | Neuer Wert (Stand 2026) |
|---|---|---|
| Gesetzlicher Mindestlohn pro Stunde | 12,82 Euro | 13,90 Euro |
| Minijob-Grenze monatlich | 556 Euro | 603 Euro |
| Minijob-Grenze jährlich | 6.672 Euro | 7.236 Euro |
Um den Status als Minijobber beizubehalten, dürfen Sie die neue monatliche Minijob-Grenze von 603 Euro im Durchschnitt nicht überschreiten. Über das gesamte Kalenderjahr ergibt sich daraus ein regelmäßiges Höchstgehalt von 7.236 Euro.
Berechnung der maximalen Arbeitszeit

Bei einem Minijob ist der Stundenlohn nicht fest vorgeben – er darf jedoch nicht unter dem Mindestlohn liegen. Da die Grenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist, bleibt die maximal mögliche Arbeitszeit pro Monat konstant (bei rund 43,38 Stunden).
- Mindestlohn 2026: 13,90 Euro
- Minijob-Grenze 2026: 603 Euro
- Maximale Monatsstunden: 603 Euro / 13,90 Euro pro Stunde = 43,38 Stunden
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro zahlt, dürfen Sie demnach – ohne Überschreiten der Minijob-Grenze – monatlich 43,38 Stunden arbeiten.
Wann darf man die Minijob-Grenze überschreiten?

Nicht jede Überschreitung der monatlichen Grenze führt sofort zum Verlust des Minijob-Status. Entscheidend ist, ob die Überschreitung gelegentlich und unvorhersehbar erfolgt. Doch was sind unvorhersehbare Überschreitungen der Minijob-Grenze?
Unvorhersehbare Überschreitungen der Minijob-Grenze sind solche, bei denen das Arbeitsentgelt eines Minijobbers in einzelnen Kalendermonaten die monatliche Verdienstgrenze ausnahmsweise und ohne dauerhafte Absicht überschreitet. Diese sind nicht planbar. Für ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze sind folgende Gründe möglich:
- saisonalen Schwankungen
- Krankheitsvertretung
- oder einmalige, nicht regelmäßig zu erwartende Zahlungen
Wie oft darf man die Minijob-Grenze/Geringfügigkeitsgrenze überschreiten? Dies ist nur bis zu maximal zwei Kalendermonaten innerhalb eines Jahres zulässig. In diesen Monaten darf das Einkommen das Doppelte der regulären Minijob-Grenze nicht überschreiten.
Was passiert, wenn man die Minijob-Grenze überschreitet? Passiert dies mehr als zweimal im Jahr oder liegt das monatliche Entgelt bei mehr als dem Doppelten der Minijob-Grenze, ist die Beschäftigung nicht mehr als Minijob zu betrachten. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber die Beschäftigung unverzüglich der Krankenkasse als sozialversicherungspflichtig melden und nachträglich Sozialversicherungsbeiträge abführen.