Worauf gilt es bei einer Kündigung zu achten?

Soll ein Arbeitsverhältnis beendet werden, ist eine entsprechende Kündigung des Arbeitsvertrags erforderlich. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können diese aussprechen.
Für beide Seiten gilt es dabei verschiedene Aspekte zu beachten. Hierzu zählt beispielsweise die jeweilige Kündigungsfrist, welche laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag gilt. So ist oftmals eine Kündigung zum 15. oder zum Monatsende möglich.
Inhalt
Kompaktwissen: Kündigung zum 15.
Eine Kündigung zum 15. des Monats ist grundsätzlich für den Arbeitnehmer und für den Arbeitgeber unter Einhaltung der Kündigungsfrist möglich. Gesetzlich gibt es jedoch einige Unterschiede zwischen einer arbeitnehmerseitigen und einer arbeitgeberseitigen Kündigung.
Eine entsprechende Kündigung wird am 15. des Monats rechtskräftig und der Arbeitsvertrag endet. So ist es nicht zwingend notwendig zum Monatsende zu kündigen und länger zu warten.
Im Kündigungsschreiben gilt es den jeweiligen Kündigungszeitpunkt anzugeben. Dieser beschreibt den letzten Tag des Arbeitsverhältnisses und ist bei einer Kündigung zum 15. somit der 15. des jeweiligen Monats.
Welche Kündigungsfristen gelten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Eine Kündigung ist, wenn die gesetzliche Kündigungsfrist gilt, zum 15. oder zum Ende eines Monats möglich. Dies gilt sowohl wenn Ihr Arbeitgeber als auch wenn Sie das Arbeitsverhältnis beenden.
Jedoch gelten für Ihren Arbeitgeber laut Arbeitsrecht andere Kündigungsfristen als für Sie als Arbeitnehmer. So verlängert sich die arbeitgeberseitige Frist in der Regel mit der Betriebszugehörigkeit. Außerdem ist eine Kündigung zum 15. für den Arbeitgeber lediglich zu Beginn der Beschäftigung möglich.
Für Sie als Arbeitnehmer ist es laut § 622 des BGB jederzeit möglich, zum 15. zu kündigen. Laut Gesetz beträgt die grundlegende Kündigungsfrist 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats, wie es in Absatz 1 des Paragrafen festgehalten ist:
„Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.“
Unter Umständen können jedoch auch für den Arbeitnehmer andere Kündigungsfristen gelten. Beispielsweise ist es möglich, im Arbeitsvertrag abweichende Fristen zu vereinbaren.
Diese dürfen jedoch nicht kürzer sein als die gesetzlichen Fristen und es dürfen keine längeren Fristen für den Arbeitnehmer als für den Arbeitgeber gelten.
Ebenso können aufgrund eines Tarifvertrags abweichende Regelungen bestehen. So ist beispielsweise in der Zeitarbeit innerhalb der ersten 4 Wochen eine Kündigung mit einer Frist von 2 Tagen möglich.
Probezeit – Innerhalb der Probezeit, in der Regel die ersten 6 Monate des Beschäftigungsverhältnisses, beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen ohne ein festes Datum. Eine Kündigung ist dementsprechend jederzeit auch zu einem anderen Datum möglich.
Wann kann der Arbeitgeber zum 15. zu kündigen?

Innerhalb der ersten 2 Jahre sind für beide Seiten die Kündigungsfristen gemäß BGB gleich. Innerhalb der Probezeit sind dies 2 Wochen. Nach der Probezeit gilt ebenfalls eine 4-wöchige Kündigungsfrist zum 15. oder Ende des Monats.
Anschließend bestehen für den Arbeitgeber in der Regel andere Kündigungsfristen als für den Mitarbeiter. So ändert sich diese ab einer Betriebszugehörigkeit von 2 Jahren auf 1 Monat zum Monatsende. Wichtig zu beachten ist es, dass 4 Wochen nicht einem Kalendermonat entsprechen.
Mit steigender Betriebszugehörigkeit erhöht sich die Frist für den Betrieb entsprechend. Die jeweilige Staffelung ist in § 622 Abs. 2 des BGB geregelt.
- nach 2 Jahren: 1 Monat zum Monatsende
- nach 5 Jahren: 2 Monate zum Monatsende
- nach 8 Jahren: 3 Monate zum Monatsende
- nach 10 Jahren: 4 Monate zum Monatsende
- nach 12 Jahren: 5 Monate zum Monatsende
- nach 15 Jahren: 6 Monate zum Monatsende
- nach 20 Jahren: 7 Monate zum Monatsende
Nach 20 Jahren ist somit die laut Gesetz maximale Kündigungsfrist erreicht. Selbst nach 30 oder 40 Jahren Betriebszugehörigkeit erhöht sich diese nicht weiter.
Wie verhält es sich mit dem Urlaubsanspruch bei einer Kündigung zum 15.?

Gemäß Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub. Dieser beträgt laut § 3 des BUrlG mindestens 24 Werktage pro Jahr. Als Werktage gelten dementsprechend alle Wochentage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Bei einer normalen 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag) liegt der gesetzliche Mindestanspruch somit bei 20 Tagen. Besteht ein Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, haben Sie einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Dementsprechend wirkt sich eine Kündigung zum 15. auf den Urlaubsanspruch aus. So ist der Urlaubsanspruch bei einer Kündigung zum 15. des Monats in der Regel um ein Zwölftel geringer als bei einer Kündigung zum Monatsende, insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis länger als 1 Jahr besteht.
Bruchteile von Urlaubstagen – Ergeben sich bei der Anwendung der Zwölftelregelung Bruchteile von Urlaubstagen, sind diese auf ganze Tage aufzurunden, sofern diese einen halben Urlaubstag ausmachen.
Zum 15. kündigen: Wann Sie die Kündigung abgeben müssen

Ist nichts anderes vereinbart, gilt für Sie eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats. Die Kündigung müssen Sie demzufolge 4 Wochen vor dem gewünschten Kündigungsdatum abgeben.
Überreichen Sie die Kündigung persönlich, ist dies je nach Kündigungsmonat bis zum 17. oder 18. des Vormonats möglich. Einzige Ausnahme ist eine Kündigung zum 15. März. Aufgrund des kürzeren Monats Februar sollten Sie die Kündigung zum 14. oder 15. Februar abgeben.
Versenden Sie das Kündigungsschreiben jedoch per Post, gilt es die Versandzeit zu berücksichtigen. Ratsam ist es, die Kündigung bis zum 15. des vorherigen Monats abzusenden.
Kündigung zum 15. – Ab wann ist ein neuer Arbeitsbeginn möglich?

Der Monatsanfang oder die Monatsmitte werden oftmals als Startdatum eines neuen Arbeitsvertrags gewählt.
Überschneidet sich das Datum jedoch mit dem Kündigungsdatum, stellt sich für viele Arbeitnehmer die Frage: Ist es möglich, zum 15. zu kündigen und am selben Tag ein neues Arbeitsverhältnis zu beginnen?
Grundsätzlich ist zwar bei Kündigung zum 15. ein neuer Vertrag ab dem 15. möglich, allerdings überschneiden sich in diesem Fall die Arbeitsverhältnisse. Dies führt nicht nur zu einem Problem bei der Anmeldung des neuen Arbeitsverhältnisses, sondern auch zu arbeitsvertraglichen Schwierigkeiten.
Da Ihr alter Arbeitsvertrag erst mit Ablauf des 15. endet, gilt dieser Tag noch als Arbeitstag. Besteht kein Urlaub oder eine Freistellung, müssen Sie somit am 15. noch zur Arbeit erscheinen. Gleichzeitig gilt der 15. jedoch auch als erster Arbeitstag bei Ihrem neuen Arbeitgeber.
Problem mit der Lohnsteuerklasse – Bestehen gleichzeitig mehrere Beschäftigungen, wird die neue Arbeitsstelle mit der Lohnsteuerklasse 6 abgerechnet. Dies führt zu deutlich höheren Abzügen. In diesem Fall handelt es sich um eine sogenannte Doppel- oder Mehrfachbeschäftigung.