Sonderurlaub für einem Umzug: Haben Sie Anspruch darauf?

Artikel verfasst von Dr. Philipp Hammerich

Letzte Aktualisierung am: 13. Januar 2026

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Ein Umzug ist oft mit viel Stress, Kistenschleppen und Behördengängen verbunden. Viele Arbeitnehmer stellen sich dabei die Frage: „Gibt es einen Tag Sonderurlaub bei einem Umzug?“ Die Antwort ist nicht immer eindeutig und hängt stark von Ihrem Arbeitsvertrag und dem Grund des Umzugs ab. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wann Sie Anspruch auf bezahlte Freistellung haben, was im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht und welche Regelungen zum Sonderurlaub bei Umzug gesetzlich im öffentlichen Dienst gelten.

Kompaktwissen: Sonderurlaub wegen Umzug

Kann der Sonderurlaub wegen einem Umzug abgelehnt werden?

Ja. Der Arbeitgeber kann den Sonderurlaub ablehnen, wenn der Anspruch nach § 616 BGB im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag wirksam ausgeschlossen wurde oder wenn es sich um einen rein privaten Umzug handelt, der auch in der Freizeit durchgeführt werden könnte.

Wie beantrage ich Sonderurlaub bei einem Umzug?

Sie sollten den Sonderurlaub so früh wie möglich schriftlich oder per E-Mail bei Ihrem Vorgesetzten oder der Personalabteilung beantragen, um Planungssicherheit zu gewährleisten. In dem Antrag müssen Sie das Datum des Umzugs sowie den Grund (dienstlich oder privat) nennen, damit der Arbeitgeber prüfen kann, ob eine Vergütungspflicht trotz Verhinderung nach § 616 BGB besteht.

Was besagt der TVöD zum Sonderurlaub bei Umzug?

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt in § 29, dass Beschäftigte nur bei einem Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Anlass Anspruch auf einen Tag bezahlte Freistellung haben. Für Umzüge aus rein privaten Gründen sieht der TVöD keinen Sonderurlaub vor.

Besteht laut Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf Sonderurlaub bei Umzug?

Sonderurlaub bei Umzug: Wie viele Tage stehen Ihnen zu?
Sonderurlaub bei Umzug: Wie viele Tage stehen Ihnen zu?

Im Bundesurlaubsgesetz gibt es keinen Paragraphen, der einen Sonderurlaub für den Umzug für Arbeitgeber als Pflicht definiert. Allerdings kann sich dieser aus § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ableiten.

Dieser Paragraph regelt die „vorübergehende Verhinderung“. Er besagt, dass Sie Ihren Anspruch auf Vergütung nicht verlieren, wenn Sie „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in [Ihrer] Person liegenden Grund ohne [Ihr] Verschulden an der Dienstleistung verhindert“ werden. Das bedeutet konkret: Wenn Sie aus einem persönlichen Grund, für den Sie nichts können, kurzzeitig nicht arbeiten können, muss der Arbeitgeber Sie trotzdem bezahlen.

Allerdings kann durch einen Tarifvertrag der Sonderurlaub für einen Umzug ausgeschlossen werden. Prüfen Sie also Ihre Vertragsunterlagen genau, wenn Sie prüfen wollen, ob in Ihrem Fall ein Anspruch besteht oder nicht.

Gibt es Sonderurlaub für den Umzug? Privat vs. Dienstlich

Ob ein gesetzlicher Sonderurlaub für den Umzug in Betracht kommt, hängt auch maßgeblich davon ab, warum Sie umziehen. Dabei wird zwischen diesen beiden Fällen unterschieden:

Der dienstliche Umzug (Versetzung)

Zieht Ihr Arbeitgeber Sie an einen anderen Standort ab oder werden Sie versetzt, liegt der Grund für den Umzug beim Arbeitgeber. In fast allen Fällen wird hierfür ein Sonderurlaub für den Umzug gewährt (meist 1 Tag) da dieser betrieblich veranlasst und somit notwendige Arbeitszeit ist.

Der private Umzug

Ziehen Sie aus privaten Gründen um (z. B. größere Wohnung, Zusammenziehen mit Partner), sieht die Lage anders aus. Da ein Wohnungswechsel meist planbar ist, argumentieren viele Arbeitgeber, dass Sie diesen auf das Wochenende oder in Ihren regulären Erholungsurlaub legen können.

Ausnahme: Wenn der Umzug unvermeidbar während der Arbeitszeit stattfinden muss (z. B. weil die Wohnung zwingend unter der Woche übergeben werden muss oder der Umzug sehr kurzfristig notwendig wurde, etwa durch Unbewohnbarkeit der alten Wohnung), kann § 616 BGB greifen – sofern er vertraglich nicht ausgeschlossen ist.

Regelungen im Tarifvertrag (Beispiel TVöD)

Ein Sonderurlaub bei Umzug wird für Wohnungswechsel aus privaten Anlässen häufig nicht gewährt.
Ein Sonderurlaub bei Umzug wird für Wohnungswechsel aus privaten Anlässen häufig nicht gewährt.

Viele Arbeitsverhältnisse in Deutschland richten sich nach Tarifverträgen, die den Sonderurlaub für einen Umzug viel präziser regeln als das BGB. Ein prominentes Beispiel ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Hier ist in § 29 TVöD genau festgelegt:

  • Umzug aus dienstlichem Grund: 1 Arbeitstag bezahlte Freistellung.
  • Umzug aus privatem Grund: Kein Anspruch auf Sonderurlaub.

Wenn Sie im öffentlichen Dienst arbeiten und privat umziehen, müssen Sie dafür in der Regel einen Tag Ihres regulären Erholungsurlaubs nehmen oder Gleitzeit abbauen.

Sonderurlaub für den Umzug: Ist ein Antrag notwendig?

Selbst wenn Sie einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB oder einem Tarifvertrag haben, dürfen Sie nicht einfach eigenmächtig der Arbeit fernbleiben. Sie müssen Ihren Arbeitgeber so früh wie möglich über den Umzugstermin informieren und die Freistellung offiziell beantragen.

Dies ist notwendig, damit Ihr Chef den Arbeitsausfall einplanen und prüfen kann, ob die Voraussetzungen für den Sonderurlaub tatsächlich vorliegen. Reichen Sie den Antrag am besten schriftlich ein, um später einen Nachweis in der Hand zu haben. Viele Unternehmen nutzen auch eine Software zur Zeiterfassung. Dort können Sie den Sonderurlaub wegen Umzug meist in wenigen Klicks beantragen.

Wichtige Urteile zum Sonderurlaub bei Umzug

Wir haben Ihnen wichtige Urteile zum Sonderurlaub bei Umzug zusammengefasst.
Wir haben Ihnen wichtige Urteile zum Sonderurlaub bei Umzug zusammengefasst.

Abschließend haben wir Ihnen zwei Urteile von deutschen Gerichten zum Sonderurlaub für einen Umzug zusammengefasst:

Anspruch bei dienstlich veranlasstem Umzug

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH München) Datum: 24.02.2022 Aktenzeichen: 6 ZB 21.873

Der Fall: Ein Beamter musste aufgrund einer Versetzung umziehen. Er hatte für den Umzugszeitraum bereits regulären Erholungsurlaub beantragt und genehmigt bekommen. Nachträglich forderte er, dass diese Tage nicht als Erholungsurlaub, sondern als Sonderurlaub gewertet werden.

Das Urteil: Das Gericht gab dem Kläger recht. Ein versetzungsbedingter Umzug ist keine reine „Privatsache“, sondern dienstlich veranlasst. Er dient nicht der Erholung, sondern der Erfüllung dienstlicher Pflichten. Daher ist für diesen Zweck Sonderurlaub zu gewähren, und der Erholungsurlaub darf dafür nicht „verbraucht“ werden.

Kein Anspruch bei privatem Umzug (Zumutbarkeit)

Gericht: Landesarbeitsgericht (LAG) Köln Datum: 22.01.2001 Aktenzeichen: 12 Sa 787/00

Der Fall: Ein Arbeitnehmer forderte bezahlte Freistellung nach § 616 BGB für einen privaten Umzug. Der Arbeitgeber verweigerte dies.

Das Urteil: Die Richter entschieden, dass bei einem privaten Umzug grundsätzlich kein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht, solange es dem Arbeitnehmer möglich ist, den Umzug in seine Freizeit (z. B. auf ein Wochenende) zu legen oder dafür regulären Urlaub zu nehmen. Ein privater Wohnungswechsel ist ein selbstgewähltes Ereignis und stellt keine unverschuldete Arbeitsverhinderung im engeren Sinne dar, solange er planbar ist.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (21 Bewertungen, Durchschnitt: 4,20 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich verfasst als Autor mit seiner Expertise im Arbeitsrecht verständliche Texte zu arbeitsrechtlichen Frage für Verbraucher. Er studierte an der Universität Hamburg, absolvierte sein Referendariat beim OLG Hamburg und ist seit 2007 als Rechtsanwalt in Deutschland zugelassen.

Bildnachweise