Dieser Ratgeber informiert Sie umfassend über das Thema Scheinselbständigkeit. Wir klären auf, welche Kriterien entscheidend sind, welche Folgen drohen und wie Sie rechtssicher zusammenarbeiten.
Inhalt
Kompaktwissen: Scheinselbständigkeit
Wird sie festgestellt, gilt der Betroffene rückwirkend als Arbeitnehmer. Der Auftraggeber muss Sozialbeiträge nachzahlen, der Auftragnehmer verliert seinen Status als Selbständiger und die Umsatzsteuerverrechnungen müssen korrigiert werden. Mehr dazu lesen Sie hier.
Verdachtsfälle können beim Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) oder direkt bei der Krankenkasse bzw. der Rentenversicherung gemeldet werden. Eine Selbstanzeige sollte jedoch niemals ohne vorherige rechtliche Beratung erfolgen.
Es gibt kein einzelnes „Scheinselbständigkeitsgesetz“. Die rechtliche Grundlage findet sich vor allem im Sozialgesetzbuch (insbesondere § 7 SGB IV) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 611a BGB). Mehr zu den Kriterien lesen Sie hier.
Was ist Scheinselbständigkeit: Eine Definition

Was genau ist Scheinselbständigkeit? Wie kann man Scheinselbständigkeit vermeiden? Was sind die wichtigsten Kriterien? Es ist oftmals nicht ganz einfach zu erkennen, ob sich Berufstätige in einem Angestelltenverhältnis befinden oder tatsächlich selbständig tätig sind.
Daher ist es wichtig zu wissen, ab wann eine Scheinselbständigkeit vorliegt. Merkmale für eine solche können durchaus eindeutig sein, wenn Betroffene oder Außenstehende wissen, worauf zu achten ist.
Von Scheinselbständigkeit spricht man, wenn jemand laut Vertrag als selbständiger Unternehmer (z. B. als Freiberufler) auftritt, in der Praxis aber Aufgaben wie ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer erledigt. Das bedeutet: Rein rechtlich liegt ein Arbeitsverhältnis vor, obwohl die Beteiligten es als freien Dienstvertrag deklariert haben.
Die Unterscheidung zwischen Angestelltenverhältnis, Scheinselbständigkeit und Freiberufler ist in verschiedenen rechtlichen Bereichen von Bedeutung. Im Arbeitsrecht ergeben sich aus dem Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Auftragnehmer verschiedene Rechte und Pflichten. Daher ist eine klare Bestimmung des Verhältnisses zwischen beiden wichtig.
Aber auch im Sozial-, Sozialversicherungs- und im Steuerrecht hat die Definition der Beziehung massive Auswirkungen. Die Art des Arbeitsverhältnisses bestimmt unter anderem die Absicherung im Krankheitsfall, die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und die Steuerlast.
Oftmals werden bei einer Scheinselbständigkeit Sozialversicherungsbeiträge und Steuern umgangen, sodass es diesbezüglich strenge gesetzliche Regelungen gibt. Aber wie lässt sich Scheinselbständigkeit prüfen bzw. feststellen? Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit Arbeitnehmer als scheinselbständig gelten?
Wichtige Kriterien: Wann liegt Scheinselbständigkeit vor?

Ein konkretes Gesetz gegen Scheinselbständigkeit bzw. welches diese definiert, gibt es nicht. Allerdings können unterschiedliche gesetzliche Regelungen sowie die Rechtsprechung herangezogen werden, um eine Definition von Scheinselbständigkeit und deren wichtigster Kriterien zu erhalten.
Rechtliche Grundlagen finden sich unter anderem in den Regelungen zum Arbeitsvertrag in § 611a BGB sowie in den Bestimmungen zum Arbeitsverhältnis in § 7 SGB IV.
In der Rechtsprechung und auch durch die Vorgaben der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zum Arbeitsverhältnis, sind folgende Merkmale für eine Scheinselbständigkeit von Bedeutung:
- Weisungsgebundenheit: Erhält der Auftragnehmer detaillierte Vorgaben zu Arbeitszeit, Arbeitsort und der Art der Ausführung? Zeiten des Urlaubs werden mit dem Unternehmen angesprochen?
- Eingliederung in den Betrieb: Nutzt die Person die Infrastruktur des Auftraggebers (Büro, E-Mail-Adresse, Software) und nimmt sie an internen Meetings oder Team-Events teil? Entspricht das Honorar dem Gehalt/Lohn der Festangestellten?
- Kein Unternehmerrisiko: Setzt der Auftragnehmer kein eigenes Kapital ein und erhält ein festes Honorar, das eher einem Gehalt gleicht?
- Außenauftritt: Tritt die Person unter dem Logo des Auftraggebers auf, statt eine eigene Marke oder Webseite zu nutzen?
- Absicherung im Krankheitsfall: Erhält der Auftragnehmer eine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber
Wichtig ist, dass die Merkmale in individuellen Fällen geprüft werden und nicht unbedingt alle vorliegen müssen. Eine Scheinselbständigkeit per Checkliste abzuhaken ist daher eher schwierig. Allerdings können Betroffene ihren Status prüfen und sich an Anhaltspunkten orientieren. Je mehr von diesen Kriterien Auftragnehmer erfüllen, desto wahrscheinlicher ist es, dass eine Scheinselbständigkeit vorliegt.
So können sie sich unter anderem folgende Fragen stellen:
- Bestimmt der Auftraggeber meine Arbeitszeiten?
- Arbeite ich ausschließlich in den Räumlichkeiten des Kunden?
- Verrichte ich die gleichen Tätigkeiten wie festangestellte Kollegen?
- Habe ich keine eigenen Geschäftsunterlagen (Briefpapier, Visitenkarten)?
- Bin ich verpflichtet, alle Aufträge persönlich auszuführen (keine Unteraufträge möglich)?
Haben Sie mehr als zwei Fragen mit „Ja“ beantwortet? Dann sollten Sie Ihre Vertragskonstellation genau unter die Lupe nehmen und sich rechtlich beraten lassen. Im Zweifelsfall ist der Gang zum Anwalt auch ein Weg, wenn Betroffene eine Scheinselbständigkeit anzeigen wollen.
Was ist bei einer Scheinselbständigkeit die „5/6-Regelung“: Kurz erklärt
Häufig fällt im Zusammenhang mit der Prüfung einer Scheinselbständigkeit der Begriff der 5/6 Regelung auf. Damit ist gemeint, dass ein Selbständiger als rentenversicherungspflichtig eingestuft werden kann, wenn er dauerhaft mindestens fünf Sechstel (ca. 83 %) seiner gesamten Einkünfte von nur einem einzigen Auftraggeber bezieht.
Dies ist ein starkes Indiz für eine wirtschaftliche Abhängigkeit. Erfüllen selbständige Auftragnehmer diese Regelung, sollten sie ebenfalls ihre Verträge und Auftragslage prüfen.
Scheinselbständigkeit: Einige Beispiele durch Urteile

Es gibt zur Scheinselbständigkeit nicht nur ein Urteil, sondern die Rechtsprechung befasst sich immer wieder mit diesem Thema. Es wird das beanstandete Arbeitsverhältnis immer im Einzelfall genau geprüft.
So urteilte zum Beispiel das Landessozialgericht Hessen, dass ein Rallyefahrer, der regelmäßig für ein Team an Rennen teilnimmt, abhängig beschäftigt ist (Hessisches LSG, Urteile vom 16.5.2025, Az. L 1 BA 34/23 und L 1 BA 38/23).
Ähnlich urteilte das Gericht im Fall von Bauarbeitern, die einen festen Stundenlohn für einfache Tätigkeiten erhielten und nicht unternehmerisch auftraten (Hessisches LSG, Urteile vom 20.2.2025, L 8 BA 4/22, L 8 BA 62/22, L 8 BA 64/21).
Ähnlich gelagert war ein Fall eines Fitnesstrainers, der regelmäßig Kurse in einem Fitnessstudio gab. Das Bayerische Landessozialgericht entschied, dass es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handele. Der Trainer legte weder die Kurszeiten noch die Preise selbständig fest (Bayerisches LSG, Beschluss vom 18.8.2023, Az. L 7 BA 72/23 B ER).
Wer prüft Scheinselbständigkeit?
Neben den Betroffenen selbst, prüfen auch andere Institutionen und Behörden Arbeitsverhältnisse auf Scheinselbständigkeit. So zum Beispiel die Deutsche Rentenversicherung, die Krankenkassen, das Finanzamt oder der Zoll.

Das kann unter anderem im Rahmen einer regelmäßigen Betriebsprüfung oder einen Finanzkontrolle zur Schwarzarbeit bzw. zur Steuerhinterziehung erfolgen. Im Laufe des Verfahrens ist dann eine Übergabe an die zuständige Ermittlungsbehörde oder Staatsanwaltschaft möglich, wenn sich der Verdacht auf Schwarzarbeit bzw. Scheinselbständigkeit verfestigt.
Die DRV prüft durchaus auch den Status, wenn eine Tätigkeit angemeldet wird. Bei Unsicherheiten besteht die Möglichkeit, dass Auftragnehmer ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung beantragen (siehe § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV). So erhalten Sie Rechtssicherheit.
Bei einem Verdacht der Scheinselbständigkeit, ist das Melden an die Behörden der durchaus sicherste Weg, den Vorgang und die vorhandenen Verträge sowie das Arbeitsverhältnis zu überprüfen. Wie bereits erwähnt, ist eine rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt in jedem Fall empfehlenswert
Was passiert bei einer Scheinselbständigkeit: Droht eine Strafe?

Die Folgen einer Scheinselbständigkeit können gravierend sein und das vor allem für den Auftraggeber. Wird bei einer Prüfung festgestellt, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt, hat das weitreichende Konsequenzen.
So muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) für bis zu vier Jahre nachzahlen. Bei Vorsatz drohen sogar Nachzahlungen für bis zu 30 Jahre. Dazu gehört dann auch die Nachzahlung der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Darüber hinaus wird das Finanzamt in aller Regel die Lohnsteuer nachfordern.
Des Weiteren droht eine Anzeige nach § 266a StGB. Die Strafe bei vorliegender Scheinselbständigkeit kann daher neben Bußgeldern durch die Behörden auch Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren beinhalten. Die Bußgelder können bis zu 50.000 Euro betragen.
Im Arbeitsrecht besteht für den betroffenen Auftragnehmern zudem auch die Möglichkeit, sich in ein festes Arbeitsverhältnis einzuklagen. Dann genießen Sie als Angestellte Kündigungsschutz sowie Urlaubsansprüche.
Wie Sie Scheinselbständigkeit vermeiden

Eine Scheinselbständigkeit vermeiden bzw. umgehen können Auftragnehmer oftmals, wenn Sie die Verträge gründlich prüfen und auf eine klare Trennung zwischen freien Projekten und Festanstellung achten. Erstellen Sie eine eigene Marke, mit der Sie Ihre Arbeit bewerben. Nutzen Sie eine eigene Webseite und eigenes Marketing.
Wichtig bei der Tätigkeit für einen Auftraggeber ist, dass Sie Ihre Arbeit selbst organisieren, eigene Ausrüstung und Arbeitsmaterialien verwenden und die Arbeitszeit selbst festlegen. Machen Sie sich nicht von einem Auftraggeber abhängig, sondern nehmen Sie Aufträge von verschiedenen Unternehmen und Kunden an.
Achten Sie darauf, dass der Vertrag keine Regelungen enthält, die typisch für ein Arbeitsverhältnis sind (z. B. Berichterstattungspflicht, Urlaubsanspruch oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall).