Eine Kündigung wirft viele Fragen auf – egal, ob Sie selbst gekündigt haben oder Ihnen gekündigt wurde. Eine der dringendsten Fragen betrifft den Resturlaub bei Kündigung: Verfällt dieser? Muss er ausbezahlt werden? Und wie viel Urlaub steht Ihnen eigentlich noch zu, wenn Sie mitten im Jahr aus dem Unternehmen ausscheiden?
Inhalt
Kompaktwissen: Urlaubsanspruch nach Kündigung
Nein, Ihr Urlaubsanspruch erlischt durch eine Kündigung nicht, sondern der Arbeitgeber muss Ihnen den restlichen Urlaub grundsätzlich noch während der Kündigungsfrist gewähren. Sollte dies aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich sein, wandelt sich der Anspruch in einen finanziellen Abgeltungsanspruch um.
Ja, das ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr „in natura“ genommen werden kann. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, den verbleibenden Urlaub finanziell abzugelten.
Bei einem Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte (bis zum 30. Juni) haben Sie Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, den das Arbeitsverhältnis bestand. Ergeben sich bei der Berechnung Bruchteile von mindestens einem halben Tag, sind diese auf volle Urlaubstage aufzurunden.
Ja. In diesem Fall greift die Zwölftelregelung. Ihnen steht als der Urlaub zu, den Sie sich bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erarbeitet haben.
Urlaubsanspruch bei Kündigung per Rechner ermitteln
Urlaub nach Kündigung: Verfällt der Anspruch?

Grundsätzlich gilt: Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dieser Urlaubsanspruch bleibt auch bei einer Kündigung in jedem Fall bestehen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen den Urlaub noch während der Kündigungsfrist zu gewähren.
Entscheidend um den Urlaubsanspruch zu berechnen bei einer Kündigung, ist, wann im Laufe des Jahres der Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheidet. Nachfolgend fassen wir Ihnen die Regelungen für beide Szenarien zusammen:
Urlaubsanspruch bei Kündigung im 1. Halbjahr
Endet Ihr Arbeitsverhältnis zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni eines Jahres, haben Sie Anspruch auf eine sogenannte Zwölftelung.
Das bedeutet: Für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses steht Ihnen ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Dies gilt explizit, wenn Sie nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.
Ein Beispiel zur Verdeutlichung:
- Ihr Jahresurlaub beträgt 24 Tage.
- Sie scheiden zum 31. März aus (3 volle Monate).
- Rechnung: 3/12 von 24 Tagen = 6 Urlaubstage.
Wichtig: Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden auf volle Urlaubstage aufgerundet.
Voller Urlaubsanspruch bei Kündigung im 2. Halbjahr
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte (also ab dem 1. Juli) endet und Sie bereits länger als sechs Monate im Unternehmen sind (erfüllte Wartezeit), steht Ihnen der volle gesetzliche Jahresurlaub zu.
Das Gesetz besagt, dass der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben wird. Scheiden Sie also beispielsweise am 31. Juli aus, darf Ihr gesetzlicher Urlaubsanspruch nicht mehr gezwölftelt werden.
Gut zu wissen: Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage (basierend auf einer 6-Tage-Woche, was 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche entspricht).
Krankschreibung nach der Kündigung: Besteht der Urlaubsanspruch?

Viele Arbeitnehmer haben Sorge, dass ihr Resturlaub verfällt, wenn sie während der Kündigungsfrist krankgeschrieben sind. Hier schützt Sie das Gesetz: Erkranken Sie während des Urlaubs, werden die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt nachgewiesenen Tage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
Das bedeutet: Diese Tage bleiben laut Bundesurlaubsgesetz als Urlaubsanspruch bei Kündigung bestehen und müssen, wenn sie nicht mehr genommen werden können, am Ende ausbezahlt werden.
Arbeitgeber verweigert Urlaub nach Kündigung: Ist das erlaubt?
Grundsätzlich gilt: Ihr Urlaubsanspruch besteht bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses fort. Ihr Arbeitgeber ist nach § 7 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) verpflichtet, Ihre Urlaubswünsche zu berücksichtigen. Eine pauschale Ablehnung „wegen der Kündigung“ ist rechtlich nicht zulässig.
Es gibt jedoch Ausnahmen. Der Arbeitgeber darf den Urlaub verweigern, wenn dringende betriebliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen. Typische Gründe für eine zulässige Ablehnung sind:
- Personalmangel: Wenn bereits viele Kollegen krank oder im Urlaub sind und der Betrieb sonst nicht aufrechterhalten werden kann.
- Hohes Arbeitsaufkommen: Saisonale Spitzenzeiten (z. B. Weihnachtsgeschäft im Einzelhandel) oder wichtige Projektabschlüsse, die Ihre Anwesenheit zwingend erfordern.
- Einarbeitung: Wenn Sie verpflichtet sind, vor Ihrem Ausscheiden noch einen Nachfolger einzuarbeiten.
Kann Ihr Urlaubsanspruch bei einer Kündigung bis zum Ende vom Arbeitsverhältnis nicht mehr mit Freizeit ausgeglichen werden, so muss der Arbeitgeber Ihnen die übrigen Urlaubstage auszahlen.