Darf mein Chef mich aus dem Urlaub holen? Das Arbeitsrecht hat eine eindeutige Antwort.

Unterbrechung vom Urlaub durch den Arbeitgeber: Was gilt?

Artikel verfasst von Dr. Philipp Hammerich

Letzte Aktualisierung am: 13. Januar 2026

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Es kann vorkommen, dass ein Arbeitgeber versucht, einen Mitarbeitenden aus dem genehmigten Urlaub zurückzuholen. Das deutsche Arbeitsrecht sieht hierfür jedoch sehr strenge Regeln vor. Dieser Ratgeber erklärt, wann eine Unterbrechung vom Urlaub durch Arbeitgeber erlaubt ist und wann nicht.

Kompaktwissen: Unterbrechung vom Urlaub durch Arbeitgeber

Darf mein Arbeitgeber mich aus dem genehmigten Urlaub zurückholen?

Ihr Arbeitgeber darf Sie nur in absoluten Ausnahmefällen aus dem genehmigten Urlaub zurückrufen. Dies ist nur aus gravierenden betrieblichen Gründen erlaubt. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Bin ich verpflichtet, den Rückruf zu akzeptieren?

Nein, Sie sind nicht verpflichtet, dem Rückruf nachzukommen. Das Bundesurlaubsgesetz schützt Ihr Recht auf Erholung. Falls Sie Ihren Urlaub abbrechen, muss Ihr Arbeitgeber die dadurch entstehenden Kosten übernehmen. Weiter unten finden Sie weitere Informationen.

Wer trägt die Kosten, wenn ich den Urlaub abbreche?

Wenn Sie den Urlaub abbrechen, muss der Arbeitgeber alle dadurch entstehenden Kosten übernehmen. Dazu gehören Reisekosten, Stornogebühren für Hotels oder Flüge und die Ihnen verlorenen Urlaubstage.

Urlaub unterbrechen? Was Arbeitgeber dürfen (und was nicht)

Darf mein Chef mich aus dem Urlaub holen? Das Arbeitsrecht hat eine eindeutige Antwort.
Darf mein Chef mich aus dem Urlaub holen? Das Arbeitsrecht hat eine eindeutige Antwort.

Ein genehmigter Urlaub ist grundsätzlich bindend. Der Arbeitgeber kann ihn nur in absoluten Ausnahmefällen unterbrechen oder widerrufen. Das Gesetz, insbesondere das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), schützt das Recht auf Erholung des Arbeitnehmers.

Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die es Arbeitgebenden erlaubt, Urlaub einfach zu widerrufen. Sie dürfen dies nur in besonderen Ausnahmefällen, also gravierenden betrieblichen Gründen, beispielsweise, wenn die Existenz des Unternehmens gefährdet ist. Solch eine Situation liegt vor, wenn:

  • durch unvorhersehbare Ereignisse (z. B. einen schwerwiegenden technischen Defekt) erhebliche Schäden drohen.
  • ein unaufschiebbarer Auftrag, von dem die Zukunft der Firma abhängt, ohne die Hilfe des urlaubenden Arbeitnehmers nicht erfüllt werden kann.

Sollte der drohende Schaden von einem anderen, verfügbaren Arbeitnehmer behoben werden können, ist der Arbeitgeber angehalten, diesen damit zu beauftragen. Er darf den Arbeitnehmer nur aus dem Urlaub zurückholen, wenn er keinen anderweitigen Ersatz finden kann.  

Ein bloßer Personalmangel oder die Überlastung anderer Kollegen sind keine ausreichenden Gründe für einen Rückruf.

Welche Rechte haben Sie bei einem Rückruf?

Sollte tatsächlich eine Ausnahmesituation vorliegen und der Arbeitgeber bittet Sie, Ihren Urlaub abzubrechen, haben Sie das Recht, dies zu verweigern. Sie sind nicht verpflichtet, dem nachzukommen. Wenn Sie sich jedoch dazu entscheiden, Ihren Urlaub wegen Ihrer Arbeit zu unterbrechen, müssen alle dadurch entstehenden Kosten vom Arbeitgeber übernommen werden. Dazu gehören:

Laut Bundesurlaubsgesetz ist ein Rückruf aus dem Urlaub nur in Ausnahmefällen erlaubt.
Laut Bundesurlaubsgesetz ist ein Rückruf aus dem Urlaub nur in Ausnahmefällen erlaubt.
  • Reisekosten: Kosten für die vorzeitige Rückreise (z. B. Flugtickets, Bahnfahrt).
  • Stornokosten: Gebühren für die Stornierung von Hotels oder Flügen.
  • Zusätzliche Kosten: Alle weiteren Kosten, die durch den Abbruch entstehen (z. B. entgangene Ausflüge oder Aktivitäten).
  • Neuer Urlaub: Die durch die Unterbrechung verlorenen Urlaubstage müssen Ihnen wieder gutgeschrieben und neu gewährt werden.

Was ist zu tun, wenn mein Arbeitgeber den Urlaub einfach streicht?

Ein bereits genehmigter Urlaub kann vom Arbeitgeber nicht einseitig gestrichen werden. Eine solche Maßnahme ist unwirksam. Sie haben das Recht, den Urlaub wie geplant anzutreten. Sollte der Arbeitgeber Ihnen den Urlaub dennoch untersagen und Sie diesen dennoch antreten, kann Ihnen dies trotz eindeutiger Rechtslage erst einmal als unentschuldigtes Fehlen gewertet werden. Indem Sie die Situation vor Urlaubsantritt zu klären versuchen, vermeiden Sie weiteren Ärger. Durch die folgenden Schritte können Sie eine weitere Eskalation in vielen Fällen verhindern:

  1. Kommunizieren: Versuchen Sie, mit Ihrem Arbeitgeber oder alternativ mit Ihrem Betriebsrat zu sprechen.
  2. Dokumentieren: Sichern Sie alle Beweise, die Ihre Urlaubsgenehmigung belegen (z. B. E-Mails oder schriftliche Bestätigungen).
  3. Rechtlichen Rat einholen: Falls die Situation eskaliert, kann eine Beratung bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht hilfreich sein.
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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich verfasst als Autor mit seiner Expertise im Arbeitsrecht verständliche Texte zu arbeitsrechtlichen Frage für Verbraucher. Er studierte an der Universität Hamburg, absolvierte sein Referendariat beim OLG Hamburg und ist seit 2007 als Rechtsanwalt in Deutschland zugelassen.

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