Eine Teilkündigung ist im Arbeitsrecht nicht zulässig.

Teilkündigung: Was bedeutet sie für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Artikel verfasst von Sascha Münch

Letzte Aktualisierung am: 6. November 2025

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Eine Teilkündigung ist im Arbeitsrecht nicht zulässig.
Eine Teilkündigung ist im Arbeitsrecht nicht zulässig.

Im Zuge eines Beschäftigungsverhältnisses können sich die zugeteilten Aufgaben oder auch die Arbeitsbedingungen ändern. Doch sieht der Gesetzgeber in diesem Fall eine Teilkündigung im Arbeitsrecht vor? Also zum Beispiel die Möglichkeit, bestimmte Aufgaben, Regelungen zum Arbeitsort oder auch Prämien zu streichen und dennoch sicherzustellen, dass die restlichen vertraglichen Vereinbarungen wie etwa zum Gehalt, der wöchentlichen Arbeitszeit und des Urlaubsanspruchs weiterhin gültig bleiben.

Aber ist eine Teilkündigung beim Arbeitsvertrag überhaupt erlaubt? Welche anderen Optionen gibt es, um Änderungen an einem bestehenden Arbeitsvertrag vorzunehmen? Die Antworten liefert der nachfolgende Ratgeber.

Kompaktwissen: Teilkündigung

Kann man Teile eines arbeitsrechtlichen Vertrages kündigen?

Nein, das Arbeitsrecht sieht eine Teilkündigung nicht vor. Sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber besteht nur die Möglichkeit, eine Kündigung für den gesamten Arbeitsvertrag auszusprechen.

Was ist eine Alternative zur Teilkündigung im Arbeitsrecht?

Statt einer Teilkündigung bietet das Arbeitsrecht für Änderungen an Arbeitsverträgen zum Beispiel den Widerrufsvorbehalt oder die Änderungskündigung an.

Ist eine Teilkündigung der Betriebsvereinbarung möglich?

Bei der Betriebsvereinbarung handelt es sich um einen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Eine Teilkündigung dieser ist allgemein rechtswirksam, allerdings muss die Teilkündigung ausdrücklich in der Betriebsvereinbarung vorgesehen sein. Ist dies nicht der Fall, lässt sich die Betriebsvereinbarung nur als Ganzes beenden.

Teilkündigung: Was ist das?

Teilkündigung von einem Arbeitsvertrag: Ist sie rechtlich wirksam?
Teilkündigung von einem Arbeitsvertrag: Ist sie rechtlich wirksam?

Eine Teilkündigung liegt vor, wenn durch eine Kündigung nur ein bestimmter Teil eines bestehenden Vertrages einseitig beendet wird, die restlichen Vereinbarungen aber weiterhin bestehen bleiben. Doch ist ein solches Vorgehen bei Arbeitsverträgen möglich?

In Deutschland sieht das Arbeitsrecht eine Teilkündigung nicht vor – weder von Seiten des Arbeitsgebers noch von Seiten des Arbeitnehmers – und dies aus gutem Grund. Denn in der Praxis würde die Zulässigkeit der Teilkündigung bedeuten, dass zum Beispiel der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Zahlung des Gehalts aufkündigt und der Arbeitnehmer weiterhin seiner Arbeit nachkommen müsste.

Bei der Kündigung eines Arbeitsvertrages gilt daher der Grundsatz: Ganz oder gar nicht. Spricht ein Arbeitgeber dennoch eine Teilkündigung aus, ist diese grundsätzlich unzulässig.

Haben Sie eine unzulässige Teilkündigung erhalten, kann es durchaus sinnvoll sein, sich an einen fachkundigen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden und gemeinsam das weitere Vorgehen zu besprechen. Eine mögliche Reaktion wäre eine sogenannte Kündigungsschutzklage. Mit dieser soll die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses verhindert oder zumindest eine angemessene Abfindung erwirkt werden.

Alternativen zur Teilkündigung

Statt unzulässiger Teilkündigung sieht das Arbeitsrecht für Prämien die Zusatzvereinbarung oder den Widerrufsvorbehalt vor.
Statt unzulässiger Teilkündigung sieht das Arbeitsrecht für Prämien die Zusatzvereinbarung oder den Widerrufsvorbehalt vor.

Wie zuvor bereits ausgeführt, ist in Deutschland beim Arbeitsvertrag eine Teilkündigung nicht zulässig. Dennoch kann es im Laufe eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sein, Änderungen am Arbeitsvertrag vorzunehmen. Möglich ist dies im beiderseitigen Einverständnis etwa durch eine Zusatzvereinbarung oder Arbeitsvertragsanpassung. Dadurch lassen sich zum Beispiel das Gehalt oder die Anzahl der Urlaubstage erhöhen.

Eine weitere Option ist die sogenannte Änderungskündigung. Bei dieser wird der bestehende Arbeitsvertrag in Gänze gekündigt und gleichzeitig ein neuer Arbeitsvertrag angeboten. Eine solche Kündigung durch den Arbeitgeber ist – im Gegensatz zur Teilkündigung – zulässig.

Durch den Widerrufsvorbehalt lassen sich arbeitsvertragliche Vereinbarungen lassen sich bestimmte Leistungen des Arbeitsgebers zurücknehmen. Es handelt sich dabei um eine einseitige Erklärung des Arbeitsgebers, mit welcher dieser verhindern will, dass in der Regel finanzielle Leistungen zu einem unabänderlichen Bestandteil des Arbeitsvertrages werden. Dabei kann es sich zum Beispiel um das Weihnachtsgeld oder sonstige anlassbezogene Zuwendungen handeln.

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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch hat sein Jura-Studium in Bremen abgeschlossen und anschließend sein Referendariat am OLG Celle absolviert. Seit 2013 ist er zugelassener Rechtsanwalt. Obendrein wurde er 2019 zum Notar bestellt, ist aber seit 2021 außer Dienst. Zu seinen Themenschwerpunkten gehört u. a. Vertragsrecht.

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