
Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, gilt es für den Arbeitnehmer zunächst zu prüfen, ob diese formal korrekt und wirksam ist. Besteht der Verdacht, dass die Kündigung durch den Arbeitgeber ungerechtfertigt ist, haben Sie die Möglichkeit, mit einer Kündigungsschutzklage dagegen vorzugehen.
Doch können Sie während einer Kündigungsschutzklage eine Lohnfortzahlung erhalten? Oder besteht ein Anspruch auf andere Leistungen? Welche Regelung das Arbeitsrecht zur Lohnfortzahlung bei einer Kündigungsschutzklage vorsieht, klären wir im nachfolgenden Ratgeber.
Inhalt
Kompaktwissen: Lohn während Kündigungsschutzklage
Laut § 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) muss die Kündigungsschutzklage vor Ablauf einer Frist von 3 Wochen nach Eingang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem Sie die Kündigung erhalten und ist unabhängig von der Kündigungsfrist.
Während der Kündigungsschutzklage besteht keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Sie können jedoch bei der Arbeitsagentur Arbeitslosengeld beantragen.
Nach der Aussprache einer Kündigung endet das Arbeitsverhältnis zunächst zum jeweiligen Kündigungsdatum. Ist eine Kündigungsschutzklage erfolgreich, wird jedoch die Kündigung für unwirksam erklärt und die Anstellung besteht fort.
Gibt es während der Kündigungsschutzklage Lohn?

Ob Sie Ihren Lohn oder Ihr Gehalt während einer Kündigungsschutzklage weiterhin erhalten, hängt hauptsächlich davon ab, ob Sie weiterhin Ihre Arbeitsleistung erbringen. Dies gilt jedoch nur für den Zeitraum der Kündigungsfrist. Ist das Kündigungsdatum erreicht, besteht zunächst keine Lohnfortzahlungspflicht. Somit muss der Arbeitgeber während der Kündigungsschutzklage das Gehalt nicht weiterzahlen.
Bis zum Abschluss des Gerichtsprozesses erhalten gekündigte Mitarbeiter folglich kein Geld, was zum Teil zu erheblichen finanziellen Einbußen führt. Eine neue Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist jedoch erlaubt.
Warum gibt es keine Lohnfortzahlung im Kündigungsschutzprozess? Ziel einer Kündigungsschutzklage ist es, eine von Arbeitgeber unrechtmäßig ausgesprochene Kündigung für unwirksam erklären zu lassen. Bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens bleibt die Kündigung jedoch zunächst bestehen, weshalb nach dem Kündigungszeitpunkt keine gegenseitigen Verpflichtungen bestehen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist sind Sie als Arbeitnehmer auch nicht verpflichtet, Ihre Arbeitsleistung weiterhin zu erbringen.
Besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld während einer Kündigungsschutzklage?

Da es während der Kündigungsschutzklage keine Gehaltsfortzahlung gibt, ist es möglich, bis zum Abschluss des Prozesses Arbeitslosengeld zu beantragen. Dies dient dazu, den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers zu gewährleisten und anfallende Kosten durch beispielsweise die Miete zu decken.
Voraussetzung hierfür ist es, dass Sie sich rechtzeitig nach dem Erhalt der Kündigung arbeitslos melden und einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. Die entsprechende Meldung bei der Arbeitsagentur muss spätestens 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Ist Ihre Kündigungsfrist kürzer als 3 Monate, müssen Sie sich innerhalb von 3 Tagen bei der Arbeitsagentur melden.
Wie verhält es sich bei einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage?
Haben Sie mit Ihrer Klage Erfolg und das Arbeitsgericht stellt fest, dass Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu Unrecht beendet hat, haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Wiedereinstellung und Fortführung der Tätigkeit
- Abfindung und Beendigung der Tätigkeit
Bei der Wiedereinstellung besteht Ihr Arbeitsvertrag fort. Zusätzlich ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, für den Zeitraum bis zum Ende der Kündigungsschutzklage Lohnfortzahlung zu leisten. Sie erhalten somit Ihren ausstehenden Lohn vom Arbeitgeber nachträglich ausbezahlt.
Neben der Wiedereinstellung besteht jedoch auch die Möglichkeit, sich mit dem Arbeitgeber auf eine entsprechende Abfindung zu einigen. Dies ist vor allem sinnvoll, wenn beide Seiten kein Interesse daran mehr haben, das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache und hängt in der Regel von der Betriebszugehörigkeit ab.