Saisonarbeit und Kündigungsfrist

Saisonarbeiter sind nicht nur in der Landwirtschaft, sondern auch in vielen anderen Bereichen eine wichtige Unterstützung für deutsche Betriebe.
Möchte der Arbeitnehmer nun früher als geplant kündigen oder möchte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden, ist oft nicht klar, welche Kündigungsfrist im Falle einer Saisonarbeit gilt.
Üblicherweise ist eine Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag festgelegt. Ob diese immer gültig ist und ob in jedem Fall die gesetzliche Kündigungsfrist für Saisonarbeiter gilt, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Inhalt
Kompaktwissen: Kündigungsfrist Saisonarbeiter
In der Regel untersteht Saisonarbeit nicht dem gesetzlichen Kündigungsschutz. Die gesetzliche Kündigungsfrist wird erst bei einer Tätigkeit von über drei Monaten als Saisonarbeiter wirksam. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen sich dann an die gesetzliche Frist von 4 Wochen halten.
Die Dauer der Kündigungsfrist ergibt sich üblicherweise aus dem Arbeitsvertrag. Bei einem Arbeitsverhältnis in der Saisonarbeit, welches auf weniger als drei Monate festgelegt wurde, gilt die individuell vereinbarte Kündigungsfrist.
Ob eine im Arbeitsvertrag festgelegte Frist gültig ist oder nicht, entscheidet die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Bei Saisonarbeit ist häufig die gemeinsam vereinbarte Kündigungsfrist entscheidend. Mehr erfahren Sie hier.
Saisonarbeit: Kann eine Kündigung zu Stande kommen?

Viele Betriebe sind auf die Hilfe von Saisonarbeitern angewiesen. Allerdings kann aufgrund diverser Umstände eine vorzeitige Kündigung vom Arbeitgeber aber auch vom Arbeiter gewünscht sein.
Die Saisonarbeit gilt als ein befristetes Arbeitsverhältnis, welches einfach ausläuft, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Viele Saisonarbeiter fragen sich: „Kann ich eine kurzfristige Beschäftigung jederzeit kündigen?“. Eine außerordentliche Kündigung ist nach § 622 BGB zu jeder Zeit möglich, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.
Saisonbeschäftigung: Besonderheiten bei der Kündigungsfrist
Eine gesetzliche Kündigungsfrist für Saisonarbeitskräfte gibt es nicht. Allerdings ist die Beschäftigungsdauer dabei wichtig.
- Bei einem Zeitraum von mehr als drei Monaten gilt die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB. Somit kann mit einer Frist von 4 Wochen zum 1. oder 15. eines Monats gekündigt werden.
- Ein vereinbarter Zeitraum von weniger als drei Monaten erlaubt eine beliebig vereinbarte Kündigungsfrist. Sind sich beide Parteien einig, dann darf die Frist die gesetzliche Kündigungsfrist unterschreiten.
Der Arbeitsvertrag: Abweichungen sind möglich

Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sollten sich über den rechtlichen Rahmen der Saisonarbeit einig sein. Bei Unsicherheiten ist es empfehlenswert, zuerst den Arbeitsvertrag genau durchzulesen.
Viele Saisonarbeiter stellen sich die Frage: „Wie lange ist meine Kündigungsfrist?“. Üblicherweise findet sich die Antwort im Arbeitsvertrag. Dieser muss einen Beginn und eine voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses enthalten.
Neben weiteren Faktoren wie Urlaub, Arbeitszeit und Arbeitslohn (es gilt der Mindestlohn in Deutschland), muss eine Kündigungsfrist festgelegt werden. Der Arbeitgeber muss diese Vertragsbedingungen in der Regel nach einem Monat schriftlich vorlegen.
Info: Gemäß Arbeitsrecht haben auch Saisonarbeiter einen Urlaubsanspruch. Der Anspruch berechnet sich je nach Arbeitsdauer anteilig zum vollen Jahresurlaub.
Die häufig geltende Kündigungsfrist von vier Wochen ist bei Saisonarbeitern eher selten der Fall. Wenn die festgelegte Dauer des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate beträgt, gilt die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist. Da die Saisonarbeit in vielen Fällen ohnehin auf drei Monate beschränkt ist, kommt eine vierwöchige Kündigungsfrist kaum zur Anwendung.
Beträgt die Beschäftigungsdauer mehr als drei Monate, so gilt automatisch die gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen. Wurde im Arbeitsvertrag eine andere Frist festgelegt, so ist diese im Zweifelsfall ungültig.