
Beim Betriebsrat handelt es sich um ein von Mitarbeitern selbst gewähltem Gremium, das die Interessen aller Arbeitnehmer im jeweiligen Unternehmen vertreten soll. Dessen Hauptaufgabe besteht darin, zu überprüfen, inwiefern der Arbeitgeber Gesetze, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und Arbeitsverträge einhält oder missachtet.
Damit die Betriebsratsmitglieder nicht um ihr Arbeitsverhältnis bangen müssen, steht ihnen besonderer Kündigungsschutz zu. Im Betriebsrat können sie somit ihrer Arbeit nachgehen, selbst wenn ihr Vorgesetzter nicht mit ihren Entscheidungen zugunsten anderer Mitarbeiter zufrieden ist. Was bedeutet das aber genau? Und wie sieht dieser Sonderkündigungsschutz in der Praxis aus? Im nachfolgenden Text erfahren Sie mehr darüber.
Inhalt
Kompaktwissen: Kündigungsschutz für den Betriebsrat
Nein, niemand ist im Betriebsrat unkündbar. Es besteht lediglich ein Schutz vor ordentlichen Kündigungen. Möchte der Arbeitgeber mit außerordentlichem Grund kündigen, ist dies zwar möglich, bedarf in den meisten Fällen aber der Zustimmung oder mindestens der Anhörung des gesamten Betriebsrats.
Ja, in der Regel sind alle Rollen des Betriebsrates (Mitglieder, Wahlvorstand etc.) besonders vor Kündigungen geschützt. Allerdings variiert die Art des Schutzes und wie lange dieser jeweils gültig ist. Mehr dazu hier.
Sind Sie ein offiziell gewähltes Mitglied des Betriebsrates, steht Ihnen nach § 15 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) während Ihrer gesamten Amtszeit ein Sonderkündigungsschutz im Betriebsrat zu.
Betriebsratsmitglieder genießen auch nach ihrem Austritt aus dem Betriebsrat nachwirkenden Kündigungsschutz. Das bedeutet, selbst wenn sie nicht länger ein aktives Mitglied sind, darf der Arbeitgeber sie nicht ordentlich kündigen. Diese Nachwirkung ist hier auf 1 Jahr begrenzt.
Kündigungsschutz für den Betriebsrat – das Gesetz im Überblick
Die rechtliche Grundlage für den Kündigungsschutz, der dem Betriebsrat gesetzlich zusteht, bilden § 15 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) und § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Beide Paragraphen sollen sicherstellen, dass Betriebsratsmitglieder ihre Tätigkeit unabhängig und ohne Furcht vor Repressalien durch den Arbeitgeber ausüben können.
Der Schutz vor Kündigungen durch den Arbeitgeber kommt dem Betriebsrat dabei sowohl im Falle von ordentlichen als auch vereinzelt bei außerordentlichen Kündigungen zugute.
- Ordentliche Kündigung: Als Betriebsratsmitglied ist man vor einer ordentlichen (fristgerechten) Kündigung weitgehend geschützt. Dass der Arbeitgeber einem Mitarbeiter auf diesem Wege kündigt, bleibt während der gesamten Amtszeit unzulässig.
- Außerordentliche Kündigung: Möchte der Arbeitgeber jegliche Betriebsratsmitglieder fristlos kündigen, ist das nur bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Grundes möglich (z. B. Diebstahl, körperliche oder verbale Drohungen, Gewalt etc.). Außerdem setzt dieser Schritt zusätzlich die vorherige Zustimmung des Betriebsrates voraus.
Wichtig: Es steht nicht allen Mitgliedern der gleiche Schutz zu. Die Person, die die Betriebsratswahl initiiert, kann bspw. auch ohne Zustimmung des Betriebsrates nach § 103 Abs. 1 des BetrVG jederzeit aus außerordentlichem Grund gekündigt werden. Für sie greift also nur ordentlicher Kündigungsschutz im Betriebsrat.
Bei Wahlbewerbern, Wahlvorstandsmitgliedern oder aktiven Ratsmitgliedern muss hingegen immer der gesamte Rat mit der Entscheidung des Arbeitgebers einverstanden sein, denjenigen außerordentlich zu kündigen. Verweigert der Rat die Zustimmung, kann stattdessen das Arbeitsgericht gemäß § 103 Abs. 2 des BetrVG dem Vorhaben zustimmen. Das ist zulässig, „wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist“.
Unterschiedlicher Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder
Wer hat im Betriebsrat den besonderen Kündigungsschutz? Wird der Betriebsrat auch mit Nachwirkung geschützt oder nur bis zum Austritt? Zum Rat zählen nicht nur die aktiven Mitglieder selbst, sondern bspw. auch die Kandidaten für eine Betriebsratsposition oder der Wahlvorstand.
Die folgende Tabelle zeigt Ihnen einmal, wem im Betriebsrat der besondere Kündigungsschutz für wie lange zusteht:
Rolle im Betriebsrat | Dauer des Schutzes | Gibt es eine Nachwirkung? |
---|---|---|
Initiatoren der Betriebsratswahl (§ 15 Abs. 3a und b des KSchG) | - von ihren Vorbereitungshandlungen (bspw. eine Erklärung zur Absicht einer Betriebsratsgründung) bis zur Versammlung für die Wahlvorstandswahl - maximal 3 Monate lang | ❌ Nein |
Mitglieder des Wahlvorstands (§ 15 Abs. 3 des KSchG) | - von der Bestellung des Wahlvorstands bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses | ✅ Ja, für 6 Monate nach Ergebnisbekanntgabe |
Wahlbewerber (§ 15 Abs. 3 des KSchG) | - von ihrer Aufstellung des Wahlvorschlags als Kandidaten bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses | ✅ Ja, bei Nichtwahl für 6 Monate danach |
Betriebsratsmitglieder (§ 15 Abs. 1 des KSchG) | - von Beginn bis zum Ende der Amtszeit | ✅ Ja, bis zu 1 Jahr nach der Amtszeit |
Ersatzmitglieder (§ 15 Abs. 1 des KSchG, aber nicht explizit erwähnt) | - ab Eintritt in den Betriebsrat bis zum Ende der Vertretung | ✅ Ja, bis zu 1 Jahr nach der Vertretungszeit (sofern während der Vertretung Betriebsratsarbeit geleistet wurde) ✅ Oder für 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (wenn das Ersatzmitglied noch nicht zum Einsatz kam) |
Grundsätzlich steht der besondere Kündigungsschutz im Betriebsrat einem Ersatzmitglied/Nachrücker genauso wie aktiven Mitgliedern zu. Dabei ist es egal, ob die Person dauerhaft aufgenommen wird, weil ein Mitglied von seinem Amt zurücktritt bzw. anderweitig ausscheidet, oder ob sie nur zeitweise ein Mitglied vertritt.
Wichtig: Wie verhält sich eigentlich der Kündigungsschutz vom Betriebsrat bei einem Sozialplan? Machen Betriebsänderungen (bspw. eine Schließung des Betriebs) die Verhandlung eines Sozialplans zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat notwendig, ist es fallabhängig, ob der Kündigungsschutz weiterhin bestehen bleibt.
- Bei einer Betriebsschließung verliert der Rat z. B. seine primäre Funktion, weil ohne Unternehmensbetrieb auch die Interessen der Mitarbeiter nicht länger vertreten werden müssen. Ordentliche Kündigungen von Betriebsratsmitgliedern können in diesem Fall also mitunter erlaubt sein – auch ohne die Zustimmung des Rates.
- Die Schließung selbst ist als Kündigungsgrund allerdings nur zulässig, wenn es dem gekündigten Ratsmitglied nicht möglich ist, am neuen Unternehmensstandort die Arbeit wieder aufzunehmen. Andernfalls muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass derjenige dort wie zuvor weiter arbeiten kann und stattdessen jemand anderem kündigen (sollte eine Kündigung trotzdem notwendig sein).