Es ist das Problem vieler Arbeitgeber – ein wichtiger Mitarbeiter verlässt das Unternehmen und beginnt eine Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen. Die Sorge, dass der Arbeitnehmer Betriebsgeheimnisse weiterträgt, andere Mitarbeiter oder sogar Kunden abwirbt, wächst. Aus diesem Grund sehen viele Arbeitgeber ein umfassendes Konkurrenzverbot in Deutschland vor. Doch was beinhaltet ein solches Verbot? Und gleicht es einem Beschäftigungsverbot? Welche Regelungen gelten und welche Konsequenzen drohen bei einem Verstoß gegen das Konkurrenzverbot?
Inhalt
Kompaktwissen: Konkurrenzverbot
Das Konkurrenzverbot besagt, dass der Arbeitnehmer während seines Arbeitsverhältnisses nicht für ein Konkurrenzunternehmen tätig sein oder die Interessen des Arbeitgebers gefährden darf.
Das Konkurrenzverbot ist unwirksam, wenn Voraussetzungen wie das Schriftformerfordernis oder die Bestimmung einer Karenzentschädigung nicht erfüllt sind. Mehr dazu hier.
Wer eine Konkurrenztätigkeit ausübt und somit gegen das Konkurrenzverbot verstößt, muss mit einer Abmahnung und in gravierenden Fällen mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Daneben drohen dem Betroffenen eine ggf. im Vertrag vereinbarte Konventionalstrafe sowie ein möglicher Schadensersatzanspruch seitens des Arbeitgebers.
Was ist ein Konkurrenzverbot?

Das Konkurrenzverbot oder auch Wettbewerbsverbot genannt ergibt sich aus den arbeitsvertraglichen Treuepflichten des Arbeitnehmers.
Es verbietet dem Arbeitnehmer, während seines Arbeitsverhältnisses für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu sein oder in irgendeiner Form die Interessen des Arbeitgebers zu gefährden.
Da es in den §§ 60 des Handelsgesetzbuchs (HGB) geregelt ist, muss das Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag nicht zusätzlich festgehalten werden.
Verstößt der Arbeitnehmer gegen das Konkurrenzverbot, liegt ein wichtiger Grund für eine Kündigung vor. Darüber hinaus kann der Verstoß sogar Schadenersatzforderungen begründen. Mehr dazu lesen hier.
Ein Beispiel für eine Konkurrenztätigkeit ist etwa die Abwerbung von Kunden oder Kollegen zugunsten eines Konkurrenzunternehmens. Zu beachten ist jedoch, dass für eine Nebentätigkeit häufig kein Konkurrenzverbot gilt – vorausgesetzt, sie stellt keine konkurrierende Tätigkeit dar.
Das nachvertragliche Konkurrenzverbot
Die Konkurrenzklausel, auch Wettbewerbsklausel genannt, ist in§ 74 Absatz 1 HGB zu finden und regelt das Konkurrenzverbot nach einer Kündigung.
Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.

Da nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch das Konkurrenzverbot endet, ist es für Arbeitgeber sinnvoll, ein nachvertragliches Konkurrenzverbot zu bestimmen.
Dieses darf jedoch maximal zwei Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses gelten.
Was sind die Voraussetzungen für eine gültiges Konkurrenzverbot?
Damit ein nachvertragliches Konkurrenzverbot für Arbeitnehmer wirksam ist, muss die Konkurrenzklausel bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
- Berechtigtes geschäftliches Interesse: Der Arbeitgeber muss ein berechtigtes geschäftliches Interesse an dem Konkurrenzverbot haben, etwa wenn die Befürchtung besteht, dass der Arbeitnehmer Geschäftsgeheimnisse weitergibt.
- Angemessenheit: Das Konkurrenzverbot muss nach Zeit, Ort und Inhalt angemessen sein. Es darf den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen nicht behindern.
- Karenzentschädigung: Diese ist Pflicht und dient als Ausgleich für eventuell entstehende Nachteile.
- Schriftlich: Das Konkurrenzverbot muss schriftlich vereinbart werden.
- Klar und verständlich: Die Formulierungen und Regelungen müssen klar und verständlich sein.
- Zeitraum: Das Konkurrenzverbot gilt für maximal zwei Jahre.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist das Konkurrenzverbot nichtig.
Verstoß gegen das Konkurrenzverbot: Welche Konsequenzen drohen?
Wer trotz eines wirksamen Konkurrenzverbots eine konkurrierende Tätigkeit ausübt, muss mit einer Abmahnung des Arbeitgebers rechnen.
In besonders schweren Fällen droht dem Betroffenen eine verhaltensbedingte Kündigung oder sogar eine außerordentliche Kündigung. Dis kann dann auch fristlos erfolgen, wenn eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar ist.

Darüber hinaus kann das Unternehmen bei einem Verstoß gegen das Konkurrenzverbot eine Konventionalstrafe oder auch Vertragsstrafe genannt geltend machen, sofern diese gemäß 75c Abs. 1 HGB im Vertrag vereinbart wurde. Ist dem Arbeitgeber ein Schaden durch die Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers entstanden, hat er außerdem Anspruch auf Schadensersatz.