Mindestlohn für Flüchtlinge: Haben diese einen Anspruch?

Von Jörg K.

Letzte Aktualisierung am: 3. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Prinzipiell gilt der Mindestlohn auch für Flüchtlinge.
Prinzipiell gilt der Mindestlohn auch für Flüchtlinge.

Die Flüchtlingskrise dominierte in Deutschland zwischen den Jahren 2015 und 2018 oft die politischen Schlagzeilen und führte in verschiedenen Bereichen zur Verunsicherung. Auch der Arbeitsmarkt musste auf den Strom an Asylbewerbern reagieren.

So stellte sich mitunter die Frage: Gilt der Anfang 2015 eingeführte Mindestlohn auch für Asylbewerber? Hier erfahren Sie, ob der Mindestlohn für Flüchtlinge ebenfalls 12,41 Euro (Stand: Januar 2024) brutto pro Stunde beträgt oder ob Ausnahmen Anwendung finden. Nicht zuletzt wird beleuchtet, wie die Anerkennung vom Mindestlohn für Asylanten in Deutschland politisch diskutiert wird.

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Kompaktwissen: Mindestlohn für Flüchtlinge

Seit wann gibt es den Mindestlohn in Deutschland?

Die Einführung des Mindestlohns in Deutschland fand im Jahr 2015 statt.

Müssen Flüchtlinge mit dem Mindestlohn entlohnt werden?

Flüchtlinge können den Mindestlohn grundsätzlich erhalten. Dies gilt auch, wenn Sie „nur“ als Aushilfen tätig sind.

Wann bekommen Flüchtlinge den Mindestlohn nicht?

Ist keine Arbeitserlaubnis vorhanden oder der betroffene Asylbewerber zählt zu den Ausnahmen vom Mindestlohn, wird dieser hingegen nicht gezahlt.

Das sagt das Gesetz zum Mindestlohn für Asylbewerber

Geht es um den Mindestlohn für Flüchtlinge und die Frage, ob diese einen Anspruch darauf besitzen, erscheint das Mindestlohngesetz (MiLoG) zunächst als die ideale Quelle. So steht in § 1 Absatz 1 MiLoG:

„Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.“

Grundsätzlich fallen auch Flüchtlinge, die eine gültige Arbeitserlaubnis besitzen und in Deutschland eine feste Anstellung finden, unter den Begriff des Arbeitnehmers. Folglich besitzen sie einen Anspruch auf das gesetzlich festgelegte Grundgehalt. Demnach gelten natürlich auch alle Sonderregelungen für betroffene Beschäftigte, die nach Deutschland geflüchtet sind. Dazu zählen mitunter die folgenden:

  • Notwendigkeit der Volljährigkeit: Nur diejenigen, welche das 18. Lebensjahr erreicht haben, dürfen einen Bruttostundenlohn von 12,41 Euro (Stand: Januar 2024) verlangen. Ihre Qualifikationen spielen dabei keine Rolle.
  • Innerhalb der Ausbildung kann weniger gezahlt werden: Die Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn beziehen auch Auszubildende mit ein. Entsprechend gibt es keinen Mindestlohn für Flüchtlinge, wenn diese eine Ausbildung absolvieren; auch nicht dann, wenn diese älter als 18 Jahre alt sind.
  • Bestimmte Praktika: Wird ein Praktikum absolviert, hängt es vom genauen Einzelfall ab, ob ein Mindestlohn gezahlt werden muss. Das ist beispielsweise nicht der Fall, wenn die Praktikumsdauer nur drei Monate beträgt.

Die Anerkennung vom Mindestlohn für Flüchtlinge schwankt

Der grundlegende Mindestlohn für Asylanten wird diskutiert. Es bleibt abzuwarten, ob es zu Veränderungen kommt.
Der grundlegende Mindestlohn für Asylanten wird diskutiert. Es bleibt abzuwarten, ob es zu Veränderungen kommt.

Doch trotz der Gesetzeslage erhalten viele Flüchtlinge nicht den ihnen zustehenden Mindestlohn. Einige Unternehmer versuchen, sich um bestehende Vorgaben zu drücken.

Doch selbst in der Politik zeigen sich immer wieder Überlegungen dazu, ob speziell für Flüchtlinge weitere Ausnahmen geschaffen werden sollten. So wurde im Jahr 2017 ein Papier von Arbeits-, Finanz- und Bildungsministerium erarbeitet, das Pläne in dieser Richtung beinhaltete.

Viele Institutionen, darunter der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), warnen jedoch vor einer entsprechenden Modifikation des Gesetzes. Demnach würden dadurch die „Einfallstore zur Umgehung des Mindestlohns größere werden“.

So fordert das Papier der Ministerien unter anderem, dass beispielsweise ein syrischer Tischler, der ein neunmonatiges Praktikum für die Anerkennung seiner Qualifikationen absolvieren muss, in dieser Zeit keinen Anspruch auf Mindestlohn besitzt. Kritiker befürchten, dass solche Einarbeitungsphasen zu monatelangen Qualifizierungsphasen anwachsen und Arbeitnehmer zu Pflicht-Praktikanten umdeklariert werden.

Bisher kam es jedoch zu keiner entsprechenden Anpassung des Mindestlohngesetzes. Bis dahin gilt der Mindestlohn für Flüchtlinge, wie es oben beschrieben ist. Es bleibt abzuwarten, ob die Regierung diesbezüglich noch Maßnahmen ergreift (Stand: März 2018).

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Über den Autor

Autor
Jörg K.

Jörg hat Rechtswissenschaften an der Universität Passau studiert. Nachdem er Erfahrung in verschiedenen Verlagen gesammelt hat, stieß er 2019 zur Redaktion von arbeitsvertrag.org. In seinen Ratgebern befasst er sich mit verschiedenen Themen rund um Arbeitsrecht.

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